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Behandlung von Krankenhauspatienten

Veranlasst ein Krankenhaus die zahnärztliche Behandlung eines stationär aufgenommenen Patienten, rechnet der Zahnarzt seine Leistungen nach GOZ gegenüber dem Krankenhaus ab.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung sind allgemeine Krankenhausleistungen diejenigen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dazu gehören u.a. auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter.

Das heißt, wenn während eines Krankenhausaufenthaltes eine unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung notwendig wird (z.B. Prothesenreparatur, Behandlung akuter Schmerzzustände, Zahnverletzung während einer OP) und das Krankenhaus einen Zahnarzt mit der Behandlung beauftragt, ist auch die zahnärztlich Behandlung Bestandteil der Krankenhausleistung. Der Zahnarzt stellt dem Krankenhaus die erbrachten Leistungen nach GOZ in Rechnung.

Des Weiteren erfolgt auch bei einer vom Krankenhaus beauftragten zahnärztlichen Mitbehandlung/konsiliarischen Tätigkeit (z.B. wenn sich der Patient wegen einer Verletzung des Gesichtsschädels oder Kieferbruch in stationärer Behandlung befindet) die Abrechnung des Zahnarztes nach GOZ gegenüber dem Krankenhaus.

Empfehlung:   Der Zahnarzt sollte immer auf einen schriftlichen Auftrag des Krankenhauses bestehen!

Achtung: Sofern sich jedoch ein in stationärer Behandlung befindlicher Patient auf eigene Veranlassung (Ausgehzeit, Wochenendurlaub o.Ä.) zur zahnärztlichen Behandlung in die Praxis begibt, erfolgt die Abrechnung nach den üblichen vertragsrechtlichen Regelungen (z.B. über eGK mit der Krankenkasse).

Bei Prothesenverlust im Krankenhaus wird die ZE-Neuanfertigung (mit entsprechendem Hinweis) über die gesetzliche Krankenkasse beantragt und abgerechnet (Ausnahme nur, wenn eine konkrete Kostenübernahmeerklärung der Klinik vorliegt). Der Patient zahlt seinen Eigenanteil und könnte ggf. selbst Schadenersatzansprüche gegen das Krankenhaus prüfen/geltend machen.

Verordnung von Krankenhausbehandlung

Zum Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung gehört auch die zahnärztliche Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung). Hierfür ist das (ärztliche) Formular Muster 2 Verordnung von Krankenhausbehandlung zu verwenden.

Nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ darf die Verordnung nur erfolgen, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht (§ 16 BMV-Z).

 

Regelungen  (Allgemeine Hinweise zu Muster 2 - Anlage 14b BMV-Z)

1. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung darf, von Notfällen abgesehen, nur erfolgen, wenn der behandelnde Vertragszahnarzt festgestellt hat, dass der Zustand des Patienten dies notwendig macht.

2. Vor der Verordnung von Krankenhausbehandlung hat der Vertragszahnarzt alle notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaftlich sind, um die Einweisung in das Krankenhaus entbehrlich zu machen. Insbesondere soll er prüfen, ob eine ambulante Versorgung zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs ausreicht.

3. Nur bei medizinischer Notwendigkeit darf die Verordnung von Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen erfolgen. Die Notwendigkeit ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus dem im Feld „Diagnose“ anzugebenden Befund oder den Symptomen ergibt.

4. Der Vertragszahnarzt füllt zunächst den Teil 2a des Vordrucksatzes vollständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, dass, sofern die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalls oder von Unfallfolgen (keine Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) erforderlich wird, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen wird, damit die Krankenkassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen.

5. Bei Aushändigung der Verordnung (Teil 2a) soll der Vertragszahnarzt den Versicherten auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse (s. Rückseite des Vordrucks) hinweisen. In Notfällen entfällt die Genehmigungspflicht. Auf Teil 2b hat der Vertragszahnarzt notwendige Informationen für den Krankenhausarzt einzutragen. Dieser Teil ist zusammen mit allen für die stationäre Behandlung bedeutsamen Unterlagen dem Patienten für den Krankenhausarzt mitzugeben.

6. Der Vertragszahnarzt wird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Versicherten neben dem Muster 2a auch Muster 2b offen oder in einem verschlossenen Briefumschlag mitgibt.

7. Neben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung ist erforderlichenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01)auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Tage der Krankenhausaufnahme übereinstimmt.

 

Krankenhausbegleitung für Menschen mit Behinderung

Bei einer Krankenhausbehandlung von Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen, können Vertragsärzte/-zahnärzte seit 01.11.2022 die Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme einer Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld des Patienten auf dem für die Krankenhauseinweisung erforderlichen Formular (Muster 2) bescheinigen.

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschreibt anhand konkreter Fallgruppen/Kriterien, wann eine Begleitung als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die entsprechenden Bescheinigungen erfolgen.

Bis zu einer evtl. Anpassung des Formulars Muster 2 kann der Vertragsarzt/-zahnarzt die erforderliche Begleitung unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums laut KHB-RL auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung/Ausfertigung für den Krankenhauszahnarzt (Muster 2b) unter dem Anstrich: „Fragestellung/Hinweise (z.B. Allergie)“ bescheinigen.

Die Kriterien der medizinischen Notwendigkeit einer Begleitung im Krankenhaus nach § 44b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V (Anlage zur KHB-RL) finden Sie unter Hinweise zu Muster 2.

 

Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

04.03.2024