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Die nachfolgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden. 

Die TI unterliegt ständigen Änderungen und Neuerungen, so dass auch die TI-Begriffe und Abkürzungen einem stetigen Wandel unterworfen sind.

Wir bemühen uns, das Glossar stets auf dem neuesten Stand zu halten und freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anmerkungen.
An die E-Mail-Adresse telematik(at)kzvlb.de können Sie (Änderungs-)wünsche und sonstige Informationen senden, die das Glossar betreffen.

 

03.01.2023

BMV (Bundesmantelvertrag)

Ein Bundesmantelvertrag (BMV) ist eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Rechtsgrundlage ist § 82 Abs. 1 SGB V. 

BMV-Z (Bundesmantelvertrag für Zahnärzte)

Der Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) ist eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Rechtsgrundlage ist § 82 Abs. 1 SGB V. In den Anlagen des BMV-Z wird zum Beispiel auch die Refinanzierung der Telematikinfrastruktur geregelt. 

EBZ Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Zahnärzte)

EBZ bedeutet die digitale Einreichung von Heil- und Kostenplänen bei den Krankenkassen. Zahnärzte benötigen ab dem 01.01.2023 für einen pflichtgemäßen* Gebrauch des EBZ die für ihren Praxisalltag relevanten EBZ-Antragsmodule für ihr Praxisverwaltungssystem von ihrem PVS-Hersteller:

BEMA-Teil 2 (Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch)
BEMA-Teil 3 (Kieferorthopädie)
BEMA-Teil 4 (Parodontologie**)
BEMA-Teil 5 (Zahnersatz)

Wenn Sie im Praxisalltag kein Beantragungs- und Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen durchlaufen, benötigen Sie auch keine EBZ-Antragsmodule.

Zum Absenden einer Anfrage auf Erstattung der zukünftigen Abrechnung (Heil- und Kostenpläne) auf digitalem Weg ist eine digitale Signatur des Arztes notwendig, daher wird bei diesem Verfahren die TI genutzt. Die Kosten für die verpflichtenden Module an dem PVS jeder Praxis werden je nach PVS-Anbieter teilweise oder ganz erstattet, denn es erfolgt eine Mitfinanzierung durch die Krankenkassen. Anträge sind bei der jeweiligen Landes-KZV zu stellen, es steht dafür ein EBZ-Meldebogen zur Verfügung.

* Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. (Anlage 15 BMV-Z §17 Abs. (5))
** Noch bis voraussichtlich zum 31.12.2022 im Testverfahren, was ggf. Einfluss auf die Bestellbarkeit haben könnte.

Weiterführende Links:

eGK (elektronische Gesundheitskarte)

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK; Versichertenkarte) ist alleiniger, gültiger Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht zusammen mit der Telematikinfrastruktur eine Reihe von digitalen Anwendungen. Dazu zählen das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), der Elektronische Medikationsplan/Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung (eMP/AMTS), das Notfalldatenmanagement (NFDM) und die elektronische Patientenakte (ePA). Für die elektronische Patientenakte (ePA) und das elektronische Rezept (E-Rezept) dient die eGK zudem als Authentifizierungsmerkmal, anhand dessen die Versicherten identifiziert werden. Mit der eGK können Versicherte beispielsweise auch Zugriffsrechte auf ihre ePA erteilen.

eGKo1 (elektronische Gesundheitskarte online 1)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 1 = "Aktualisierung der Versichertenstammdaten im Chip der eGK (VSD) durchgeführt"

Weiterführende Links

eGKo2 (elektronische Gesundheitskarte online 2)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 2 = "Keine Aktualisierung der VSD erforderlich"

Weiterführende LInks

eGKo3 (elektronische Gesundheitskarte online 3)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 3 = "Aktualisierung der VSD technish nicht möglich"

Weiterführende Links

https://service.lzkb.de/zbb-2-2018-april-mai/   in Ausgabe 2/2018 Seite 22f (zuletzt aufgerufen am 02.12.2022)

eGKo4 (elektronische Gesundheitskarte online 4)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 4 = "Authentifizierungszertifikat der eGK ungültig"

Weiterführende Links

eGKo5 (elektronische Gesundheitskarte online 5)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 5 = "Onlineprüfung des Authentifizierungszertifikats der eGK technisch nicht möglich"

Weiterführende Links

eGKo6 (elektronische Gesundheitskarte online 6)

Statusmeldung des Prüfnachweises beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte. Status-Nummer 6 = "Aktualisierung der VSD technisch nicht möglich [und max. Offline-Zeitraum überschritten]"

Weiterführende Links

eHBA (elektronischer Heilberufeausweis/Arztausweis)

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein Ausweisdokument, welches ausschließlich dem Inhaber, also der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zugeordnet ist und diese als Person beispielsweise gegenüber den Anwendungen in der TI authentisieren kann.

Im Gegensatz dazu repräsentiert die SMC-B (der "Praxisausweis") die Praxis. Der HBA ermöglicht es, die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen (siehe NFDM, ePA, eMP). Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte benötigen von ihrer Berufskammer einen eigenen aktivierten und funktionsfähigen eHBA, dessen PIN bekannt sein muss. Der Elektronische Zahnarztausweis kann bei den Landeszahnärztekammern beantragt werden und wird durch diese herausgegeben. Nach Erhalt ist online eine Aktivierung des Ausweises notwendig.

Mit dem eHBA können außerdem qualifizierte elektronische Signaturen erstellt werden, die rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt sind und somit immer da zum Einsatz kommen, wo in der analogen Welt ein Dokument von der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt selbst unterzeichnet werden musste. Daher wird der eHBA in der TI für die Signatur der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) benötigt.

Weiterführende Links

 

 

 

eMP (elektronischer Medikationsplan)

Mit der Anwendung Elektronischer Medikationsplan (eMP) wurden die Inhalte des papiergebundenen Bundeseinheitlichen Medikationsplanes auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) überführt. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten kann ein elektronischer Medikationsplan auf der eGK gespeichert werden. In der Regel übernimmt die hausärztliche Praxis die persönliche Beratung und Erstanlage des elektronischen Medikationsplans auf der eGK. Dieser stellt Ihnen anschließend in der Zahnarztpraxis, aber auch allen anderen an der Behandlung beteiligten Praxen, Krankenhäusern oder Apotheken beispielsweise Medikationsdaten und weitere medikationsrelevante Informationen der Patientin oder des Patienten zur Verfügung.
Link zuletzt aufgerufen am 16.11.2022

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ePA (elektronische Patientenakte)

Die elektronische Patientenakte ist ein virtuelles Dokument auf dem wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten gespeichert werden können. Diese Daten stehen mit Zustimmung des Patienten interdisziplinär den an der Behandlung beteiligten Zahnarzt- und Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und in Zukunft auch den Einrichtungen weiterer Gesundheitsberufe zur Verfügung.

ePA steht auch für ein Konnektor-Update (auf PTV4), dass es dem Konnektor ermöglicht den Datenfluss, der durch die Verarbeitung der elektronischen Patientenakte entsteht, vom PVS über den Konnektor nach "außen" zu verarbeiten, gegebenenfalls ist dazu auch ein Update des PVS notwendig. 
siehe auch ePA 2.0

Links zuletzt abgerufen am 02.12.2022

ePA 2.0 (elektronische Patientenakte 2.0)

Erweiterung der elektronischen Patientenakte um ein feingranulares Berechtigungskonzept, d.h der Patient kann auf Dokumentenebene Berechtigungen je Praxis vergeben, also festlegen, welche Praxis welche Dokumente einsehen darf. Zusätzlich werden MIOs (siehe MIO) eingeführt, das sind Anwendungen innerhalb der ePA 2.0, z.B. das E-Bonusheft.

E-Rezept (Elektronisches Rezept)

Das E-Rezept darf genutzt werden, doch es gibt mit heutigem Datum (02.12.2022) keine Verpflichtung zur Nutzung und auch noch keinen Termin, ab wann die Nutzung des E-Rezepts verpflichtend ist.

Für das E-Rezept wurde im Juni der weitere Fahrplan beschlossen. Zahnarztpraxen in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe sollten die elektronische Verordnung als erste in ein flächendeckendes Verfahren führen. Der Rollout in den beiden Regionen ist zum September gestartet [2022]. Vorbehaltlich des Erreichens bestimmter Qualitätskriterien sah die weitere Planung vor, dass das E-Rezept ab dem 1. Dezember in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe verpflichtend und dann in sechs weiteren Bundesländern sukzessive eingeführt wird.
Allerdings hat sich die KZBV im November dann wie die Ärzteschaft aufgrund von Rückschlägen bei dem Projekt für einen vorläufigen Stopp des weiteren Rollouts ausgesprochen, bis entsprechende Rahmenbedingungen für eine Fortführung durch gematik und BMG geschaffen wurden. Zuletzt war lediglich die Marke von etwa einer halben Million E-Rezepten überschritten worden, die vielfach nicht digital, sondern nur per Token-Ausdruck in Apotheken eingelöst werden konnten – ein Medienbruch, der Patienten und Berufsstand kaum vermittelbar ist. Benötigt wird daher zunächst ein belastbares und funktionierendes Umsetzungskonzept. Die gematik muss jetzt die geforderten digitalen Einlösewege sicher und datenschutzkonform umsetzen, bevor der bundesweite
Rollout fortgesetzt werden kann. Praxen, die das E-Rezept bereits nutzen, können das weiterhin tun.
Siehe auch Geschäftsbericht der KZBV 2021/2022 Seite 5

Links zuletzt aufgerufen am 29.11.2022, Geschäftsbericht 2021/2022 der KZBV lag zu diesem Zeitpunkt nur intern vor.

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eZAA (elektronischer Zahnarztausweis)

Der elektronische Zahnarztausweis (eZAA) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte, siehe eHBA.
(Links zuletzt aufgerufren am 16.11.2022)

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GKV (Gesetzliche Krankenversicherung)

GKV-SV (Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen)

gSMC-K bzw. SMC-K (Security Module Card Typ "Konnektor")

Sicherheitsmodulkarte, fest installierter Bestandteil (Chip/Zertifikat) des Konnektors (K)
Das vorangestellte "g" kennzeichnet die Karte als Gerätekarte. Als Kurzform wird auch SMC-K verwendet, doch
gemeint ist damit auch die gSMC-K.

gSMC-KT bzw. SMC-KT (Security Module Card Typ Karten-Terminal)

Sicherheitsmodulkarte (engl. Security Module Card): austauschbarer Chip im Mobilfunkkartenformat im Kartenlesegerät/KartenTerminal (KT) der Praxis

Das vorangestellte "g" kennzeichnet die Karte als "Gerätekarte", als Kurzform wird SMC-KT verwendet, damit ist ebenfalls die gSMC-KT gemeint. 

Das Kartenlesegerät/-terminal benötigt u. A. eine eingesteckte gSMC-KT Chipkarte. Diese kleine Karte beinhaltet elektronische Zertifikate, um sich gegenüber dem Konnektor zu authentifizieren. In der Regel steckt im Kartenterminal neben der gSMC-KT ein weiterer Chip im Mobilfunkkartenformat: der Praxisausweis (SMC-B).
Beide Sicherheitsmodulkarten sind entnehmbar und austauschbar. Im Falle eines Austauschs muss die neue gSMC-KT "installiert", also dem Konnektor bekannt gemacht werden. Die Kosten für den gSMC-KT Austausch inklusive "Installation" werden nicht refinanziert, es sei denn, sie sind Teil des Konnektor - Austausch - Pakets des IT-Anbieters der Praxis.
Die gSMC-KT ist im Lieferumfang eines Kartenterminals enthalten und muss nicht extra mitbestellt werden.

Links zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

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HBA (Heilberufeausweis / Arztausweis)

siehe eHBA

KIM (Kommunikation im Medizinwesen)

KIM Fachdienst
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist ein sicherer, E-Mail-basierter Dienst der Telematikinfrastruktur, bei dem in einem geschlossenen Nutzerkreis (Zahnärztinnen und Zahnärzte untereinander, mit ihren Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, mit Angehörigen anderer Heilberufe sowie Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen) Daten oder Dokumente datenschutzkonform ausgetauscht werden können. Dabei werden die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende" verschlüsselt und mittels Signatur vor Veränderungen geschützt. Medizinische Dokumente, wie elektronische Arztbriefe oder Röntgenbilder, werden somit sicher ausgetauscht.

KIM wird durch die sogenannte qualifizierten elektronischen Signatur (QES) sinnvoll ergänzt.

PVS-Anbieter stellen ein Update des PVS mit KIM-Integration zum Verkauf. Dieses Update ist nötig, damit die Kommunikation zwischen PVS, Konnektor und anderen an die Telematikinfrastruktur angeschlossenen Institutionen funktioniert. Das KIM-Update ist refinanzierbar, ebenso wie die monatlichen Nebenkosten zweier KIM-E-Mail-Adressen, z.B. Dr.P.Mustermann@institution.kim.telematik. 

Links zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

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Komfortsignatur (Komfortsignatur)

kurz: einmalige PIN-Eingabe, danach selbständige Signatur der Signatureinheit für eine größere Anzahl von
Vorgängen.
Anwendbar zum erleichterten Signieren von beispielsweise elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept)
und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Signatur wird über das
Praxisverwaltungssystem (PVS) in Kombination mit einem Kartenterminal ausgelöst. Mit der Komfortsignatur
kann der E-Zahnarztausweis (eHBA) für bis zu 24 Stunden für die Signatur von bis zu 250 Dokumenten
aktiviert werden. Wichtig ist, dass das Kartenterminal, in dem der E-Zahnarztausweis (eHBA) steckt, an einem
sicheren Ort verschlossen ist.
Konnektoren ab Konnektor-Produkt-Typ-Version 4 (PTV4) enthalten die Voraussetzungen zur Durchführung
der Komfortsignatur.
Links zuletzt aufgerufen am 22.11.2022

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KOM-LE (Kommunikation - Leistungserbringer)

veraltet --> abgelöst von "Kommunikation im Medizinwesen" (siehe KIM)
Artikel vom 29.05.2018, zuletzt aufgerufen am 15.11 2022

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KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung)

MIO (Medizinische Informationsobjekte)

MIOs dienen dazu, medizinische Daten - etwa in einer elektronischen Patientenakte - standardisiert, also nach einem festgelegten Format, zu dokumentieren. Sie können als kleine digitale Informationsbausteine verstanden werden, die universell verwendbar und kombinierbar sind.
Link zuletzt aufgerufen am 01.12.2022

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NFC (Nahfeldkommunikation)

NFC ist ein internationaler Übertragungsstandard zum kontaktlosen Austausch von Daten per elektromagnetischer Induktion über Strecken von wenigen Zentimetern. Elektronische Gesundheitskarten mit NFC funktionieren kontaktlos.
Link zuletzt aufgerufen am 29.11.2022

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NFDM (Notfalldatenmanagement)

Link zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

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Online-Rollout (Online-Rollout)

Folgemaßnahme nach Basis-Rollout; Online-Rollout ist eine veraltete Bezeichnung für Telematikinfrastruktur.

PTV (Produkttyp-Version)

Version eines Produkttyps, zum Beispiel der Produkt-Typ "Konnektor" und Produkt-Typ-Version 5.0.X.-X bezeichnet folglich einen Konnektor auf dem Stand PTV5, der u.A. die Funktionen der aktuellsten elektronischen Patientenakte (ePA 2.0) und die Komfortsignatur verarbeiten kann.

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PTV1 (Produkt-Typ-Version 1 [des Konnektors])

Version + Nummer entspricht der Aktualität des Konnektors: je höher die Produkt-Typ-Version (PTV) des Konnektors, desto mehr Funktionen unterstützt er, die aktuellste Konnektor Produkttypversion im November 2022 ist PTV5+.
Konnektoren mit der Produkt-Typ-Version 1 werden auch als VSDM-Konnektoren bezeichnet (VSDM = Versichertenstammdatenmanagement). Mit einem PTV1 Konnektor ist also das VersichertenStammDatenManangement erstmalig möglich.
Bei Bedarf wird bei Weiterentwicklung eines Produkttyps im Rahmen eines gematik-Releases dessen Version fortgeschrieben. Die Version eines Produkttyps steht im Produkttypsteckbrief (PTStB).

Funktionen der Konnektor-Produkttypversion PTV 1:

  • Basisfunktionalität, um sich mit der TI zu verbinden
  • Basisfunktionalität, um auf diverse Smartcards zuzugreifen (z.B. SMC-B, gSMC-KT)

Konnektoren mit der Produkttypversion PTV 1 unterstützen folgende Fachanwendung:

  • Versichertenstammdaten-Management

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PTV3 (Produkt-Typ-Version 3 [des Konnektors])

Ein Konnektor mit der Produkttypversion PTV 3 (sogenannter eHealth-Konnektor) unterstützt zusätzlich zur Funktionalität der PTV1 Konnektor-Produkttypversion:

  • elektronische Heilberufsausweise,
  • Funktionalität zur QES- und non-QES-Signaturerstellung und Signaturprüfung
  • Verschlüsseln und Entschlüsseln von Daten
  • das elektronische Notfalldatenmanagement (NFDM) und
  • den elektronischen Medikationsplan (eMP)/Arzneimitteltherapiesicherheit.

Link letztmalig geöffnet am 21.11.2022

Weiterführende Links

PTV4 und PTV4+ (Produkt-Typ-Version 4 [des Konnektors])

Bezeichnet einen Konnektor auf dem Stand der Produkttypversion PTV4: der Konnektor auf diesem Stand kann zusätzlich zu allen Funktionalitäten des PTV3 mit Daten rund um die elektronische Patientenakte Stufe 1 (ePA 1.0) umgehen und unterstützt die Elliptische-Kurven-Kryptographie (ECC; eine Verschlüsselungstechnik).

Produkt-Typ-Version 4+ [des Konnektors] bezeichnet einen Konnektor auf dem Stand der Produkttypversion PTV4+: der Konnektor auf diesem Stand unterstützt zusätzlich zu allen Funktionalitäten des PTV4 eine erweiterte Signatur, die sognenannte Komfortsignatur.

Link letztmalig geöffnet am 21.11.2022

Weiterführende Links

PTV5 und PTV5+ (Produkt-Typ-Version 5 [des Konnektors])

Konnektoren der Produkttypversion PTV5 unterstützen (zusätzlich zu den Fachanwendungen der PTV4+) die elektronische Patientenakte Stufe 2 (ePA 2.0). Dazu gehört ein Berechtigungsmanagement für die Patienten (der Patient kann einstellen, welcher Teilnehmer an der Telematikinfrastruktur welche seiner Daten sehen darf) und das digitale Bonusheft.

Produkt-Typ-Version 5+ [des Konnektors]: Konnektoren der Produkttypversion PTV5+ unterstützen zusätzlich zu den Fachanwendungen der PTV5 die elektronische Patientenakte Stufe 2.5 (ePA 2.5)

Link letztmalig geöffnet am 21.11.2022

Weiterführende Links

PVS (PraxisVerwaltungsSystem)

Software für Verwaltung und Management einer Praxis, Zahnarztsoftware

QES (Qualifizierte Elektronische Signatur)

Ab ProduktTypVersion PTV3 des Konnektors ist die QES möglich.
Es gibt die Möglichkeit Dokumente "non-QES", also nicht qualifiziert, zu signieren, dazu reicht der Praxisausweis (SMC-B) aus. Für die Qualifizierte Elektronische Signatur benötigen Sie Ihren Heilberufsausweis (eHBA).
In der digitalen Welt ist die mit dem E-Zahnarztausweis (siehe eHBA) erstellbare qualifizierte elektronische Signatur (QES) der handschriftlichen Unterschrift der Papierwelt rechtlich gleichgestellt. Dies ist wichtig, um rechtssicher elektronische Dokumente auch medizinischen Inhalts wie zum Beispiel Befundberichte oder einen Notfalldatensatz unterschreiben zu können. 
siehe auch Komfortsignatur und Stapelsignatur
siehe weiterführend (zuletzt aufgerufen am 22.11.2022) 

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Remote PIN (Remote Personal Identification Number)

Remote PIN = PIN-Eingabe aus der Ferne
PIN-Eingabe an einem anderen Terminal, in dem nicht die Signaturkarte steckt
Voraussetzung dafür ist, dass beide (oder mehrere) Kartenterminals mit dem Konnektor und den PVS-Arbeitsplätzen, an denen Signaturen ausgelöst werden, verbunden sind.
Vorteil: die Signaturkarte kann dauerhaft in einem Kartenterminal in einem gesicherten Bereich stecken bleiben, auf das dann von allen Arbeitsplätzen mit Kartenterminals in der Praxis remote zugegriffen werden kann. Die Signaturkarten müssen somit nicht mitgeführt und in wechselnde Kartenterminals gesteckt werden
Grundsätzlich funktioniert Remote PIN mit allen zugelassenen Konnektoren und Kartenterminals. 
Remote PIN ist eine Funktion der Kartenterminals, die über das PVS ausgelöst wird.
Der Ablauf ist beispielsweise wie folgt:

  • In der Praxis existieren zwei Kartenterminals (KT): KT1 am Empfang und KT2 im Sprechzimmer, beide sind über das Netzwerk miteinander und dem Konnektor verbunden.
  • Der eHBA steck im KT1 am Empfang.
  • Die Zahnärztin/der Zahnarzt (ZA) möchte im Sprechzimmer ein E-Rezept signieren und drückt den entsprechenden Knopf im PVS.
  • Das PVS fordert PIN-Eingabe an KT2 im Sprechzimmer an, ZA gibt Remote PIN am KT2 im Sprechzimmer ein.
  • Der eHBA im KT1 signiert das E-Rezept.

SGB (Sozialgesetzbuch)

SGB V (der fünfte Teil des Sozialgesetzbuchs) enthält die Bestimmungen zur gesetzlichen  Krankenversicherung in Deutschland.

SMC-B (Security Module Card (Sicherheitsmodulkarte) Typ B)

Als SMC-B (Sicherheitsmodulkarte Typ B) wird der elektronische Praxisausweis bezeichnet. Dieser hat die Größe einer Mobilfunk-Chipkarte (SIM-Karte). Die SMC-B wird ins Kartenlesegerät der Praxis eingesteckt und versiegelt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der gSMC-KT: einer ChipKarte der gleichen Größe, die bei der Installation vom Dienstleister ebenfalls ins Kartenlesegerät eingesteckt wird. 
Die SMC-B wird über die für die Praxis zuständige KZV bei einem dafür zugelassenen Anbieter online beantragt. Hierfür stellt die KZV in einem geschützten Bereich ihres Internetportals entsprechende Informationen und Links zur Verfügung. Die SMC-B muss vor der Installation der Telematikinfrastruktur vorliegen.

Die SMC-B wird zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eingesetzt. Mit Hilfe einer SMC-B können zum Beispiel besonders geschützte Daten auf der eGK in einer Zahnarztpraxis ausgelesen und auch KIM-Nachrichten entschlüsselt werden.

Mehrere Kartenterminals und mobile Kartenlesegeräte
Nutzt eine Praxis im selben Netzwerk mehrere stationäre Kartenlesegeräte, so wird nur eine SMC-B benötigt. Diese eine SMC-B muss vom IT-Dienstleister der Praxis den Kartenterminals ohne eigene SMC-B bekannt gemacht werden.
Mobile Kartenlesegeräte benötigen jeweils eine eigene SMC-B, da mobile Kartenlesegeräte/Kartenterminals in der Regel nicht  mit dem Netzwerk der Praxis verbunden sind

Links zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

Weiterführende Links

 

Stapelsignatur (Stapelsignatur)

Sammeln mehrerer Dokumente und gleichzeitiges Abarbeiten (Signieren) des "Stapels" durch den Computer nach einmaliger PIN-Eingabe.
Link zuletzt aufgerufen am 25.11.2022

Weiterführende Links

TI 2.0 (Telematikinfrastruktur 2.0)

Weiterentwicklung der Telematik Infrastruktur, soll Ende 2025 zur Verfügung stehen.

TIM (Telematik-Infrastruktur-Messenger)

TI-Messenger: Kurznachrichtendienste erlauben ab 2023 schnelle und sichere Echtzeit-Kommunikation Gesundheitswesen. Stellen Sie sich WhatsApp vor, allerdings Datenschutzkonform und ausschließlich für den medizinischen Bereich, das wird KIM sein. Die ersten Messengerdienste sollen 2023 zur Verfügung stehen.
Link zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

Weiterführende Links

 

VSDM (Versichertenstammdatenmanagement)

Gesetzlich vorgeschriebene Basisanwendung der Telematikinfrastruktur.
Link zuletzt aufgerufen am 18.11.2022

Weiterführende LInks

VZD (Verzeichnisdienst)

Der Telematik-Verzeichnisdienst enthält spezielle Mailadressen, Verknüpfung zu den SMC-Bs, Zertifikate und Signaturen für die verschlüsselte Kommunikation.
Der Telematik-Verzeichnisdienst wird von der gematik weiterentwickelt. Die Einträge darin werden unter anderem von den Landes-KZVen gepflegt, die für die SMC-B Einträge darin verantwortlich sind. Die Landes-KZVen sind verantwortlich für die Daten, die über die SMC-Bs im Verzeichnisdienst enthalten sind. Fehler sind möglicherweise auf fehlerhafte Konfiguration in der Praxis zurückzuführen. Die Kammern sind für die eHBA Einträge verantwortlich sind. 
Links zuletzt aufgerufen am 21.11.2022

Weiterführende Links

 

ZOD (Zahnärzte Online Deutschland)

ZOD-Karten - Vorgänger des eHBA (Heilberufsausweises!)
(Links zuletzt aufgerufren am 16.11.2022)

Weiterführende Links