Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule
Die KZBV hat eine Aufstellung der Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule erstellt, die durch Ihre Praxisverwaltungssoftware angezeigt werden können.
Diese Dokumentation gilt für alle Leistungsbereiche und beinhaltet alle Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene. Sie enthält für jeden Fehlercode u.a. eine Beschreibung, unter welchen Bedingungen die Fehlermeldung auftritt und unter dem Punkt Reaktion in der Zahnarztpraxis Hinweise, was Sie beim Auftreten des Fehlers tun können.
Die Fehlernummer wird in der Dokumentation 3-stellig angegeben. Gibt Ihr Programm einen 4-stelligen Fehlercode an, so entsprechen die 3 Stellen in der Dokumentation den 3 letzten Stellen des Fehlercodes.
Dokumentation der Fehlermeldungen als PDF-Datei
Stand: 21.02.2017
Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis
Das Bundeseinheitliche Kassenverzeichnis (BKV) dient in der Zahnarztpraxis als ein vollständiges Lexikon der gültigen Kassennummern sämtlicher Kostenträger bzw. deren Abrechnungsstellen. Durch einen automatischen Abgleich wird von den Abrechnungssystemen bei jedem Einlesen einer KV-Karte kontrolliert, ob die darauf enthaltene Kassennummer im Verzeichnis enthalten ist und somit einen gültigen Kostenträger repräsentiert. Ist dies nicht der Fall, so erscheint eine entsprechende Meldung und der Zahnarzt sollte sich zur Klärung mit seiner KZV in Verbindung setzen.
Das BKV wird von der KZV Land Brandenburg an alle EDV-Praxen versandt, kann aber auch per E-Mail bezogen, bzw. per Download aus dem Internet heruntergeladen werden. Zum Download steht das BKV sowohl in ausführlicher als auch in komprimierter Form zur Verfügung.
Datensatzbeschreibung zum BKV in der Zahnarztpraxis als PDF-Datei
Wohnortprinzip
Um die entsprechenden Gesetzesvorgaben zu erfüllen, ist es zwingend erforderlich für alle Behandlungen seit dem 01.01.2003 das Wohnortkennzeichen des Versicherten anzugeben, um eine entsprechende Kassenzuordnung vornehmen zu können.
Dafür wird der Inhalt der bisher auf der KVK enthaltenen sog. Vertrags-Kassen-Nummer (VKNR) mit dieser neuen Angabe versehen. Der Austausch der KVKn erfolgt jedoch sukzessive über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
In der Übergangszeit wird deshalb ersatzweise die Postleitzahl der Versichertenadresse auf der KVK zur Bestimmung der Kassennummer herangezogen.
Für die vom Wohnortprinzip betroffenen Kassen (überregionale BKKn und IKKn) ist es erforderlich, neben der ursprünglich einen Kassennummer weitere 21 "Wohnortvarianten" in das BKV aufzunehmen. Dieser enorme Datenzuwachs von ursprünglich ca. 2500 Kostenträgernummern auf über 15000(!) führt nun dazu, dass das BKV nur noch in komprimierter Form auf der Diskette verschickt werden kann ("*.kpr"- Datei). Ihre zahnärztliche Abrechnungssoftware enthält jedoch ein "Entkomprimierungsmodul", welches beim Einlesen des BKV wieder die ursprüngliche "*.bkz"- Datei herstellt.
Um nun eine spezielle "Wohnortvariante" einer Krankenkasse herauszufinden, hat die KZBV ein "Kassen-Nummern-Modul" (Knr12-Modul) entwickelt, welches bereits beim Einlesen der KVK die richtige Zuordnung trifft.
Ein Beispiel:
Ein Versicherter der (überregionalen) Innungskrankenkasse BIG direkt gesund , der seinen Wohnort im Land Brandenburg hat, wird folgendermaßen zugeordnet:
12-stellige BKV-Nummer(inklusive 7-stellige Kassennummer) | KZV-Bereich(2. und 3. Stelle d. BKV-Nr.) | Zuordnung | |
bis 2002 | 1 30 3501080 00 | 30 = Berlin | fremde Primärkasse |
seit 2003 | 1 30 3501080 30 | 53 = Brandenburg | eigene Primärkasse |
Die (überregionale) Innungskrankenkasse BIG direkt gesund mit der Kassennummer 1 30 3501080 00 stellt sich nach der Verknüpfung mit den möglichen 17 KZV- Bereichen wie folgt dar:
Gültige Kassennummer(n) | KZV-Bereich | |
bis 2002 | 1 30 3501080 00 | 30=Berlin |
seit 01.01.2003 | 1 02 3501080 30 | 02=Baden-Württemberg |
1 04 3501080 30 | 04=Niedersachsen | |
1 06 3501080 30 | 06=Rheinland-Pfalz | |
1 11 3501080 30 | 11=Bayern | |
1 13 3501080 30 | 13=Nordrhein | |
1 20 3501080 30 | 20=Hessen | |
1 30 3501080 30 | 30=Berlin | |
1 31 3501080 30 | 31=Bremen | |
1 32 3501080 30 | 32=Hamburg | |
1 35 3501080 30 | 35=Saarland | |
1 36 3501080 30 | 36= Schleswig-Holstein | |
1 37 3501080 30 | 37=Westfalen-Lippe | |
1 52 3501080 30 | 52=Mecklenburg Vorpommern | |
1 53 3501080 30 | 53=Brandenburg | |
1 54 3501080 30 | 54=Sachsen-Anhalt | |
1 55 3501080 30 | 55=Thüringen | |
1 56 3501080 30 | 56=Sachsen |
Stand: 2013
Leistungsspiegel KCH und KFO Begleitleistungen
Die Leistungsspiegel enthalten die absolute Anzahl (Pos. (8)) und die relative (durchschnittliche) Häufigkeit je 100 Fälle für die abgerechneten Gebühren je Zahnarzt (Pos. (9)) und zum Vergleich die relative Häufigkeit je 100 Fälle für alle eigenen Zahnärzte der KZV Land Brandenburg (Pos. (10)) sowie die Abweichung des Zahnarztdurchschnitts von dem KZV-Durchschnitt in Prozent (Pos. (11)). Diese Daten dienen als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Daher sind auch nur solche Fälle und Gebühren berücksichtigt, die Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind. Es gelten folgende Besonderheiten:
- Primär- und Ersatzkassen sind zusammengefasst. Dazu zählen auch die fremden Primär- und Ersatzkassen. Sonstige Kostenträger werden nicht berücksichtigt.
- Sonderabkommen werden nicht berücksichtigt. Sozialhilfeempfänger nach § 264 SGB V (Status 4) werden für Daten ab Quartal I/2004 (erstmals im Leistungsspiegel III/2004) berücksichtigt.
- Einige Gebühren, wie z.B. die IP-Positionen, die grundsätzlich nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind, sind nicht enthalten.
- Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte je Zahnarzt (ZA : Punkte, Pos. (2) bzw. (4) bei KFO) sowie der Durchschnittspunkte je Fall (Pos. (3) und (4) bzw. (5) und (6) bei KFO) werden Punkte aus IP-Leistungen nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die entsprechenden Daten für alle Zahnärzte.
- Der Leistungsspiegel KCH wird einheitlich für alle KCH-abrechnenden Praxen erstellt. Der Leistungsspiegel Begleitleistungen bei KFO wird getrennt nach Kieferorthopäden (8000er und 4900er Nummern.) und kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten (alle anderen).
- Die Anzahl der Begleitleistungsfälle ist auf dem KFO-Begleitleistungsspiegel ebenfalls angegeben (Pos. (A) und (B)). Dabei handelt es sich nicht um die Gesamtzahl aller Fälle, in denen KCH-Leistungen abgerechnet wurden, sondern nur um die Fälle, in denen auch Leistungen erscheinen, die im KFO-Begleitleistungsspiegel aufgeführt worden sind.
- Die Gebühren 7500 - 7566 und 7810 - 7841 werden jeweils als Gruppe im Leistungsspiegel aufgeführt.