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Fragen und Antworten

Ändert sich der Leistungsumfang?
Am Leistungsumfang ändert sich mit Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nichts, dieser ist weiterhin nach §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkt. 
Die Behandlung von Asylbewerbern umfasst nach § 4 AsylbLG die erforderliche zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel, sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen sowie gemäß § 6 AsylbLG sonstige Leistungen im Einzelfall zur Sicherstellung der Gesundheit. Zahnersatz ist nur möglich, soweit die Versorgung im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Gibt es vorläufige Anspruchsnachweise?
Sollte es bei der Ausstattung mit der eGK zu zeitlichen Verzögerungen kommen, weisen die leistungsberechtigten Asylbewerber ihren Anspruch auf zahnärztliche Versorgung durch einen vorläufigen Anspruchsnachweis der Krankenkasse nach. Hier wird das Ersatzbescheinigungsverfahren angewandt.
Hier finden Sie Muster des Anspruchsnachweises (AOK Nordost, DAK, BKK VBU) und ein Muster des Nachweises über die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung, die von der AOK Nordost, derDAK und der BKK VBU  verwendet werden.

Hat der Zahnarzt die Identität des Asylbewerbers zu prüfen?
Jede elektronische Gesundheitskarte enthält Angaben zur Legitimation ihrer Besitzerin bzw. ihres Besitzers: Name, Geburtsdatum und ein Passfoto.
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte prüfen die Identität des Leistungsberechtigten nur anhand der auf der eGK aufgebrachten Identitätsdaten. Diese Prüfung beschränkt sich auf offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten Karte und der vorlegenden Person hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und des aufgebrachten Lichtbildes.

Ist die eGK befristet?
Die elektronische Gesundheitskarte für Geflüchtete kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Längstens gilt die elektronische Gesundheitskarte (mit dem Status 9 bei der besonderen Personengruppe) für 36 Monate – nämlich dem Zeitraum zwischen der Erstaufnahme des Asylsuchenden und dem Übergang in das Analog-Leistungssystem ab dem 37. Aufenthaltsmonat. Ab diesem Zeitpunkt sind die gesetzlichen Krankenkassen ohnehin zuständig und es wird eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben (sogenannte Gesundheitsversorgung im Analog-Leistungsbezug). (Bis 26.02.2024 betrug der Zeitraum 18 Monate.)

Müssen die Asylbewerber Zuzahlungen leisten?
Asylbewerber müssen keine Zuzahlungen leisten. Wenn auf der eGK das „Statusmerkmal“ 9 bei der besonderen Personengruppe angegeben ist, bedeutet dies, dass keine Zuzahlungen zu leisten sind.

Wann besteht ein Anspruch auf zahnärztliche Behandlung der teilnehmenden Vertragszahnärzte?
Ein Anspruch auf zahnärztliche Behandlung besteht nur, wenn die eGK vor Beginn der Behandlung vorgelegt wird oder wenn ein medizinisch erkennbarer Notfall vorliegt. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte in einem Zustand befindet, welcher gesundheitliche Schäden befürchten lässt, sofern ihm nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung gewährt wird.

Welche Flüchtlinge erhalten die eGK?
Die eGK wird mit Aufnahme des Asylbewerbers in die Landkreise/ kreisfreien Städte ausgegeben, sofern sie Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können. 
Auch Kinder erhalten eine eigene Gesundheitskarte. 
Für Asylbewerber, die sich in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung oder in einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes befinden, gilt die Rahmenvereinbarung nicht, diese erhalten auch weiterhin Behandlungsscheine von der Zentralen Ausländerbehörde. Hier gilt die bisherige Regelung, die Vereinbarung zwischen der KZVLB und der Zentralen Ausländerbehörde über die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg betreuten Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG vom 10.10.2005 fort. 
Asylbewerber, die sich bereits 36 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten, eine eGK mit dem Status 4 bei der besonderen Personengruppe, diese haben Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsprechend dem Leistungsumfang der GKV. Sie sind leistungsrechtlich und verfahrensmäßig den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen gleichgestellt. (Bis 26.02.2024 betrug der Zeitraum 18 Monate.)

Welche Regelung zur Gesundheitsversorgung gilt, wenn der Asylbewerber anerkannt wurde?
Nach der Anerkennung erfolgt die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen. Sobald die Geflüchteten über ein eigenes Einkommen verfügen, zahlen sie wie alle anderen Versicherten Krankenkassenbeiträge. 

Welche Vergütung erfolgt?
Der Wert eines Punktes des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen richtet sich jeweils nach den zwischen der KZVLB und der jeweiligen Krankenkasse für das Land Brandenburg abgeschlossenen Vereinbarung, ggf. nach der vom Schiedsamt festgelegten Vergütungsregelung.
Die Vergütung der abgerechneten Leistungen erfolgt nach Einzelleistungen außerhalb der im GKV-System vereinbarten Gesamtvergütung. 

Wie erfolgt die Abrechnung?
Die für die Abrechnung von Behandlungen nach diesem Vertrag notwendigen Abrechnungsdaten sind durch die teilnehmende Vertragszahnärztin und den teilnehmenden Vertragszahnarzt nach Maßgabe der Abrechnungsvorschriften der KZVLB an diese zu übermitteln.
Eine Ausnahme bilden Leistungen zur Neuversorgung mit Zahnersatz. Diese sind direkt mit dem Sozialamt des zuständigen Landkreises/ der kreisfreien Stadt abzurechnen.

Was gilt für die Neuversorgung mit Zahnersatz?
Eine Versorgung mit Zahnersatz kann nur erfolgen, soweit diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Die Leistung Neuversorgung mit Zahnersatz wird jedoch als Ausnahme von den sonstigen Leistungen nicht von den Krankenkassen übernommen. Anträge auf Neuversorgung mit Zahnersatz leiten die Krankenkassen an den zuständigen Landkreis/ kreisfreie Stadt weiter. Das Sozialamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt entscheidet über den Antrag und sendet die Entscheidung an den Patienten.
Bei Bewilligung erfolgt die Abrechnung des Zahnarztes nicht über die KZVLB sondern direkt beim Sozialamt.  

Bedarf die Wiederherstellung von Zahnersatz einer Genehmigung der Krankenkasse, wie erfolgt die Abrechnung?
Wiederherstellungsmaßnahmen zum Zahnersatz können bis zu einem Betrag von 200,00 € genehmigungsfrei erbracht werden gemäß der von der KZVLB mit dem Land Brandenburg geschlossenen Vereinbarung. Alle sonstigen Wiederherstellungsmaßnahmen zum Zahnersatz bedürfen der Genehmigung der Krankenkasse. Die Abrechnung erfolgt über die KZVLB mit den Krankenkassen.

Sind die Leistungen budgetiert?
Nein

Werden die Leistungen bei der Degressionsberechnung berücksichtigt?
Nein.

Gelten die BEMA-Vorschriften?
Ja.

Wie erhalten Flüchtlinge die elektronische Gesundheitskarte?
Sobald der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt der Rahmenvereinbarung beigetreten sind, können Flüchtlinge über die Anmeldung des Sozialamtes ihrer zuständigen Kommune in Brandenburg die elektronische Gesundheitskarte ab dem ersten Monat ihres Aufenthalts erhalten. Jede Kommune meldet die Flüchtlinge, die in ihrem Gebiet untergebracht sind, bei der für sie zuständigen Krankenkasse an. Die Kassen stellen daraufhin die elektronische Gesundheitskarte aus.

Wie ist erkennbar, dass es sich um einen Asylbewerber mit eingeschränktem Leistungsanspruch handelt?
Welcher Status ist auf der eGK angegeben?
 
Auf der eGK ist der Status 9 bei der besonderen Personengruppe gespeichert. Durch diesen ist gekennzeichnet, dass es sich um einen Asylbewerber mit eingeschränktem Leistungsanspruch handelt.
Auf der Rückseite der Karte fehlen zudem Angaben zur EHIC.

Wie werden die Flüchtlinge auf die teilnehmenden Krankenkassen verteilt?
Jeder Landkreis/ jede kreisfreie Stadt wird von nur einer Krankenkasse betreut. Die Krankenkassen regeln die Verteilung untereinander.

Asylsuchende, die sich seit 36 Monaten im Bundesgebiet aufhalten
Asylbewerber, die sich bereits 18 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten, eine eGK mit dem Status 4 bei der besonderen Personengruppe (2. Stelle des Statusfeldes). Diese haben einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsprechend dem Leistungsumfang der GKV. Sie sind leistungsrechtlich und verfahrensmäßig den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen gleichgestellt. Eine Besonderheit gilt jedoch hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz. 
Ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz besteht nach § 27 Abs. 2 SGB V für Asyl suchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, erst, wenn der Betreffende unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse war oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Für den Zahnarzt ist es leider auf der eGK nicht eindeutig erkennbar, wann der Versicherungsbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse war. Die Krankenkasse hat diese Einschränkung bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen. 
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann der Patient Widerspruch einlegen. 
Asylbewerber mit dem Personengruppenschlüssel 4 sind zuzahlungspflichtig, soweit keine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse vorliegt.

Hinweis: Änderung Wartefrist von 18 auf 36 Monate ab 27.02.2024:

Bis zum 26.02.2024 galt eine Wartefrist von 18 Monaten, d.h. die Asylsuchenden mussten sich 18 Monate lang im Bundesgebiet aufgehalten haben, bevor sie Anspruch auf Leistungen im Umfang der GKV hatten. Ab dem 27.02.2024 hat sich durch das Rückführungsverbesserungsgesetz diese Wartefrist auf 36 Monate erhöht.

Es gilt eine Übergangsregelung (§ 20 AsylbLG): diejenigen, die sich bis zum 26.02.2024 bereits 18 Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben und damit bereits einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen entsprechend dem Leistungsumfang der GKV hatten, behalten diesen auch weiterhin.