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Verordnung von Krankenbeförderung durch Vertragszahnärzte 

Hinweise zur Verordnung von Krankenbeförderungen

Seit 2016 ist die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte verbindliche Grundlage für die Verordnung von Krankenbeförderungen. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung (Taxi, Mietwagen)
Gemäß § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie ist in besonderen Ausnahmefällen die Verordnung von Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung durch Vertragszahnärzte möglich, wenn die zwingende medizinische Notwendigkeit gegeben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

- Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen:
aG“    (außergewöhnlich gehbehindert),
Bl“      (blind)  oder
H“      (besonders hilfsbedürftig), oder

- Vorlage eines Einstufungsbescheides gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3*, 4 oder 5 und wenn der Patient bei Einstufung in den *Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung seiner Mobilität einer Beförderung bedarf. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch erfüllt, wenn Patienten bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft sind.

Die zwingende medizinische Notwendigkeit der Verordnung muss begründet werden. Fahrten, für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt (Terminabstimmung, Erfragen von Befunden etc.), sind keine Kassenleistung.

Bei der Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich. Dabei kommt bei ambulanten Behandlungen im zahnärztlichen Bereich in den meisten Fällen die Verordnung einer Krankenfahrt (Taxi oder Mietwagen/ggf. mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern, ohne medizinisch-fachliche Betreuung) in Betracht. Die Krankenfahrt darf nur verordnet werden, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen bedürfen bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen seit 01.01.2019 keiner Genehmigung durch die Krankenkasse mehr. 

Des Weiteren ist gemäß § 8 Abs. 4 Krankentransport Richtlinie eine Verordnung von Krankenfahrten auch für Versicherte ohne Schwerbehindertenausweis oder Pflegegradeinstufung möglich, wenn diese von einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Hier ist die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. 

Krankentransporte zur ambulanten Behandlung (KTW)
Krankentransporte
sind nur verordnungsfähig, wenn eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW)  notwendig bzw. absehbar ist oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden kann. Krankentransporte zur ambulanten Behandlung sind vorher genehmigungspflichtig.

Zuzahlungsregelungen - Patienteninformation
Patienten sollen über die Zuzahlungsregelungen unterrichtet werden. Für alle Fahrten gelten die Zuzahlungsregelungen nach § 61 SGB V (zehn Prozent der Kosten je Fahrt - jedoch höchstens zehn und mindestens fünf Euro pro Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten / Zuzahlung auch bei Kindern / Befreiung nur bei Vorlage des aktuellen Befreiungsausweises).

Formular „Muster 4“ 
Die Verordnung einer Krankenbeförderung durch den Vertragszahnarzt erfolgt auf dem Formular „Muster 4“, welches in de jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. 
 

 
Annett Klinder, Tel. 0331 2977 304, annett.klinder(at)kzvlb.de