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Überweisungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster16)

§ 11 BMV-Z – Überweisungen 
Der Vertragszahnarzt kann, wenn erforderlich, den Versicherten zur Durchführung bestimmter ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt, Vertragsarzt, eine nach § 311 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt/Zahnarzt oder eine ermächtigte ärztlich/zahnärztlich geleitete Einrichtung schriftlich überweisen. Die Überweisung zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt ist nur in Ausnahmefällen zulässig. 

Eine Überweisung kann – von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherte dem überweisenden Vertragszahnarzt die gültige eGK vorlegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nachweist. Die Pflicht zur Vorlage der eGK bzw. des Anspruchsnachweises beim Überweisungsempfänger bleibt unberührt. 

Überweisungen auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16/Rezeptformular)
Gemäß Anlage 1, Nr. 2.3. BMV-Z erfolgen Überweisungen auf dem Arzneiverordnungsblatt (rosafarbenes Formular Muster 16 oder blanko EDV-Ausdruck möglich).
Die Überweisung muss die in Anlage 14b BMV-Z vorgegebenen Angaben zum Personalienfeld sowie zum Grund der Überweisung enthalten.
Die Überweisung ist mit Unterschrift und Stempel des Vertragszahnarztes zu versehen. Überweisungen können unter Beachtung der Vorgaben individuell mittels EDV gestaltet werden.

Überweisungen an Ärzte 

Nach § 24 Abs. 11 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) gilt eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung an einen ausschließlich auftragnehmenden Vertragsarzt gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä (Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin) als Anspruchsnachweis im Sinne des BMV-Ä.

Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, dem die formlose Überweisung des Vertragszahnarztes beizufügen ist.

04.03.2024