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Beantragung des eHBA - Generation 2.0
  
 

Elektronischer Heilberufsausweis ist ab 31. Dezember 2020 Pflicht

Ab dem 1. Dezember dieses Jahres können Sie online Ihren eHBA (elektronischen Heilberufsausweis) der Generation 2.0. auf dem Internetportal der Landeszahnärztekammer Brandenburg beantragen. Ab dem 31. Dezember 2020 ist der eHBA - für Zahnärzte der eZahnarztausweis - Pflicht. 
 

Spätestens ab dem 1. Juli 2021 kann die Nicht-Verfügbarkeit des eHBAs Sanktionen gemäß SGB V § 341 Abs. 6 zur Folge haben. Nach SGB V § 291a Absatz 5 darf die Verarbeitung der medizinischen Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis oder in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis erfolgen. Daher ist sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf medizinische Daten mit einer SMC-B-Karte die Zugreifenden entweder selbst über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen oder von Personen autorisiert wurden, die über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen und zu dem im Gesetz festgelegten Personenkreis gehören.

 

Der eHBA: Wozu und ab wann?

 

Digitale Anwendungen, die einen Ausweis erfordern

 

1. Notfalldatenmanagement (NFDM)

Einführungszeitpunkt seit dem 3. Quartal 2020

 

Ärzte und Zahnärzte können wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient in die Speicherung einwilligt:

  • chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (wie Organtransplantation),
  • regelmäßig eingenommene Medikamente,
  • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (zum Beispiel Schwangerschaft oder Implantate)
  • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen sowie von behandelnden Ärzten (wie dem Hausarzt) und Zahnärzten.

Der Notfalldatensatz wird durch den anlegenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eArztausweises unterschrieben.

 

2. Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Einführungszeitpunkt seit dem 3. Quartal 2020

 

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können den E-Medikationsplan direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient in die Speicherung einwilligt und er mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt.

Zu den Daten des E-Medikationsplans gehören:

Angaben zur Medikation, also alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt sowie Informationen zur Anwendung (Dosierung, Zeitpunkt, Darreichungsform etc.). Dies umfasst sowohl die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (OTC).

 

3. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Gesetzlich vorgegebener Einführungstermin 01.01.2021 (Anm. d. Red.: Übergangsregelung wird aktuell verhandelt)

 

Der Patient erhält bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin eine AU in Papierform („gelber Schein“), die von ihm an seinen Arbeitgeber weitergeleitet wird. Der ausstellende Arzt übermittelt die eAU auf elektronischem Wege über die Telematikinfrastruktur an die Krankenkasse des Patienten. Hierzu nutzt er den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM). Die eAU wird durch den ausstellenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben.

 

4. Elektronische Patientenakte (ePA)

Einführungszeitpunkt 01.01.2021, verpflichtende Nutzung durch Ärzte ab 01.06.2021

 

Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen.

Die ePA kann auf Wunsch des Versicherten Behandlungsdokumente (zum Beispiel Arztbriefe, Impfpass) sowie vom Patienten oder von der Krankenkasse erhobene Informationen aufnehmen. Der Patient entscheidet, welchem Arzt er den Zugriff auf seine ePA zu Behandlungszwecken gestattet.

 

5. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

KIM sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur zwischen verschiedenen Ärzten bzw. mit Apothekern etc. Nachrichten und Dokumente können künftig schnell, zuverlässig per sicherer E-Mail – mit oder ohne Anhang – ausgetauscht werden.

 

KIM bringt folgende Vorteile:

Vertraulichkeit der Nachrichten. Die kartenbasierte Verschlüsselung – und Identifikation durch den eHBA – macht ein unberechtigtes Mitlesen unmöglich. Sensible Daten können immer nur von demjenigen gelesen werden, für den sie gedacht sind.

 

Quellen: Bundesärztekammer | ZÄK Mecklenburg-Vorpommern, dens 10/2020

 

 

Der Weg zu Ihrem eHBA

 

Einführung

Ab dem 1. Dezember 2020 können Zahnärztinnen und Zahnärzte in Brandenburg einen elektronischen Zahnarztausweis (eZahnarztausweis) im kammereigenen Internetportal beantragen. Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Zahnärzteschaft. Zum 31.12.2020 ist der eZahnarztausweis Pflicht.

 

Damit werden alle Leistungserbringer und Leistungsträger im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Daten über ein gesichertes Netz, die Telematikinfrastruktur (TI), austauschen. Hierfür ist es nötig, dass die unterschiedlichen Beteiligten im Netzwerk sich identifizieren können. Grundsätzlich ist der eHBA erforderlich, um sich beim „SMC Typ B“ (Praxisausweis) zu authentifizieren.

 

Der eZahnarztausweis enthält einen Mikrochip, der Authentifizierung (elektronische Identitätsprüfung), Verschlüsselung und eine qualifizierte elektronische Signatur bietet. Durch das integrierte persönliche Passfoto dient er zusätzlich als Sichtausweis.

 

Wichtig: Für ein reibungsloses Verfahren ist es unerlässlich, dass die Zahnärztekammer über Ihre aktuellen Meldedaten sowie die beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde (ggf. Promotionsurkunde) verfügt!

 

Produktion

Produziert wird der personenbezogene Ausweis von dafür zugelassenen Anbietern, die den Ausweis mit den notwendigen Zertifikaten und dem Schlüsselmaterial ausstatten. Aktuell auf dem Markt zugelassen sind die Anbieter:

  • D-Trust/ Bundesdruckerei GmbH
  • medisign GmbH
  • T-Systems International GmbH
  • SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG

 

Bisher sind eZahnarztausweise in Brandenburg nur bei der Bundesdruckerei und der medisign GmbH bestellbar. Die anderen Anbieter werden dem Portal tagesaktuell hinzugefügt, sobald die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Es ist möglich, dass Softwareanbieter unabhängig von der Telematikinfrastruktur zukünftig Nutzungsoptionen für den eZahnarztausweis entwickeln und anbieten werden. Denkbar wäre das elektronische Abzeichnen von Protokollen und anderen Dokumentationen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder die Bearbeitung von eRezepten.

 

Antragstellung

 

Schritt 1

Sie füllen den Antrag mit Ihren persönlichen Meldedaten Ihres Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder elektronischer Aufenthaltstitel) auf dem Internetportal der LZÄKB aus.

Wichtig: Sie müssen hier Ihre private Anschrift eintragen, die zugleich die Lieferadresse für den eHBA ist. Diese Verfahrensweise ist eine Sicherheitsvorgabe der „gematik‘, welche die Kammer zu erfüllen hat.

Auf dem Antrag wählen Sie Ihren Anbieter aus. Durch Aktivierung des Buttons „jetzt eZahnarztausweis bei der Kammer beantragen“ senden Sie Ihren Antrag an die Kammer.

 

Schritt 2

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihres Antrages. In der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob Ihre Antragsdaten mit den von uns gespeicherten Daten zu Ihrer Person übereinstimmen. Ist dies der Fall, bestätigen wir dem von Ihnen ausgewählten Anbieter Ihre Mitgliedschaft in unserer Kammer.

Per E-Mail erhalten Sie nun eine Bearbeitungsinformation inklusive einer Vorgangsnummer. Sollten Ihre Antragsdaten mit den von uns gespeicherten Daten nicht übereinstimmen, erhalten Sie per E-Mail entsprechenden Bescheid mit Informationen zum weiteren Vorgehen.

 

Schritt 3

Mit der Vorgangsnummer können Sie auf der Internetseite des gewünschten Anbieters Ihren Antrag stellen. Danach drucken Sie den Antrag aus und gehen damit zur Post für das Post-Ident-Verfahren. Die Identifikation wird durch die Post elektronisch Ihrem Anbieter übermittelt. Sie selbst senden Ihren ausgefüllten Antrag zuzüglich Passbild an Ihren Anbieter.

 

Schritt 4

Ihr ausgewählter Anbieter produziert Ihren eHBA und sendet diesen an Sie.
Informationen zu den Kosten finden Sie ab dem 1. Dezember auf dem Internetportal der Landeszahnärztekammer.

 

Schritt 5

Nachdem Sie Ihren eHBA und einen PIN-Brief erhalten haben, müssen Sie die Zertifikate im Antragsportal des Anbieters online freischalten. Hilfestellung finden Sie auf den Service-Seiten des Anbieters.

 

Refinanzierung des eHBA

 

Die Refinanzierung Ihres eZahnarztausweises können Sie analog dem Refinanzierungsantrag für Ihre Telematik-Erstausstattung auf dem Verwaltungsserver der KZV (Login) beantragen. Die einzelnen Schritte haben wir in dieser Anleitung erläutert.

Für einen HBA wird gemäß der GFinV (Anlage 11 BMV-Z) und der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z) eine Erstausstattungspauschale als Einmalzahlung für fünf Jahre in Höhe von 233,00 EUR  gewährt.

 

Anwendung von Vorläufer-HBAs in der TI bis Ende 2023
 

Mit der Zusage der gematik GmbH ist nun sichergestellt, dass alle HBAs der Generation 0 bis zum Ende ihrer Gültigkeit in der TI unterstützt werden.

Die Vorläufer-HBAs (HBAs der Generation 0) können zusammen mit dem Konnektor ab PTV3 für die qualifizierte Signatur, Schreiben eines eMP auf die eGK, Signieren von Notfalldaten etc. genutzt werden.

Ab 2024 können die Vorläuferkarten HBA G0 nicht mehr in der TI genutzt werden.

 

Zusammenfassung

  1. Ein eHBA ist ein gültiger elektronischer Zahnarztausweis.
  2. Der Nachweis einer Praxis ist ab dem Zeitpunkt zu führen, an dem die Refinanzierung der Installation der ersten medizinischen Anwendung bei der KZV beantragt wird.
  3. Der Nachweis, dass mindestens eine Zahnärztin/ein Zahnarzt der Praxis über einen HBA verfügt, muss mindestens einmal jährlich in geeigneter Form gegenüber der zuständigen KZV geführt werden. Bei Ausscheiden der HBA-meldenden Person(en) aus der zugeordneten Vertragszahnarztpraxis muss der Nachweis erneut gebracht und die Festlegungen unter 4. eingehalten werden.
  4. Entsprechend den Festlegungen im SGB V § 291a Absatz 5 Satz 6 muss bei Zugriff einer SMC-B auf medizinische Daten protokolliert werden, durch welchen HBA-Inhaber/-in die zugreifende Person zur Nutzung der SMC-B autorisiert wurde. Diese Anforderung wird durch die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb im Zuständigkeitsbereich der KZV durch organisatorische Festlegungen erfüllt.
  5. Wird der Nachweis gemäß 3. mittels einer Nachweisaufforderung an die Praxis durch die zuständige KZV geführt und von der Praxis nicht innerhalb von drei Monaten durch die Praxis erbracht, ist die KZV gehalten, die für die Praxis gemeldeten SMC-B-Karten zu sperren. Praxen, die vor dem 01.01.2020 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen wurden, haben letztmalig bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, die Pauschalen zu beantragen.

 

Jürgen Herbert
Präsident der Landeszahnärztekammer Brandenburg

 

Dr. Eberhard Steglich
Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB