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Aktuelle Kampagne "Zähne zeigen"

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Vergütungsverhandlung mit der IKK Brandenburg und Berlin für das Jahr 2024

Mit der IKK Brandenburg und Berlin wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:

IP/FU01.01.2024 – 31.12.20241,3826 €
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU)01.01.2024 – 31.12.20241,2264 €
Bema Teil 301.01.2024 – 31.12.20241,1047 €
Gutachterpunktwert01.01.2024 – 31.12.20241,2353 €

Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.

11.03.2024

 

DAK-Hinweis zur DAK-G-ZA-Hotline

Die DAK bittet darum, Fragen zu Bewilligungsvorgängen und patientenindividuellen Sachverhalten unter der Servicenummer 040 325 325-725 erst nach Antragstellung über das eBZ zu stellen. Diese ist technisch bedingte Voraussetzung für den DAK-Service. Die Antragsnummer ergibt sich aus dem automatischen Rücklauf der Eingangsbestätigung an die Praxis. Des Weiteren sollten Fragen, dies sich auf technische Probleme und/oder die technische Umsetzung in den Praxisverwaltungsprogrammen beziehen, direkt an die zuständigen Dienstleister und PVS-Hersteller gerichtet werden.
Unter diesen Prämissen soll das immens steigende Anrufaufkommen begrenzt werden. Nur so kann die DAK dem Qualitätsanspruch des Serviceangebotes weiter gerecht werden und Fragen effektiv beantworten. Die Hotline verzeichnet mit ihrer direkten Verbindung zu den zahnärztlichen Fachzentren der DAK bis zu 9.000 Anrufe im Monat. Bei so hoher Resonanz können nicht mehr alle Anrufe in den Kommunikationspools der Fachzentren angenommen werden und gehen zum allgemeinen Service der DAK-Gesundheit über. Viele der sehr fachspezifischen Praxisfragen können dort jedoch nicht unmittelbar beantwortet werden.
Die DAK bedankt sich für Ihr Verständnis und freundliche Beachtung der Hinweise.

04.03.2024

Ablauf der Zertifikate von SMC-B-Karten nach 5 Jahren

Die Zertifikate der SMC-B-Karten laufen nach fünf Jahren ab. Sofern Ihre Praxis vom Ablauf des Zertifikats betroffen ist, sollte rechtzeitig eine Folgekarte bestellt und in Betrieb genommen werden Unter Umständen kann es mehrere Wochen dauern, bis die neue SMC-B-Karte verfügbar ist und die IT-Dienstleister den fachgerechten Kartentausch vornehmen können.
So bleibt der reibungslose Praxisbetrieb jederzeit gewährleistet.

Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte der nächsten Vorstandsinformation.

 

29.02.2024

Umfrage zu Intubationsnarkosen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Wie die KZBV berichtet, werde es deutlich schwieriger bis nahezu unmöglich, Patientinnen und Patienten zu behandeln, die dringend einer zahnärztlichen Behandlung im Rahmen einer Intubationsnarkose (ITN) bedürfen. Hiervon sind insbesondere vulnerable Patientengruppen wie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, aber auch Menschen mit Behinderung betroffen.
Die KZBV will daher die Versorgungssituation und die dahinterliegenden Strukturen näher analysieren. Um hierzu Daten aus den Praxen zu erhalten, hat die KZBV eine Online-Umfrage zum Thema konzipiert und bittet bis 30.03.2024 um Ihre Beteiligung:

Dabei sollen sowohl Praxen angesprochen werden, die Behandlungen in ITN durchführen oder dies in den letzten Jahren getan haben, als auch solche Praxen, die einen entsprechenden Bedarf an Behandlungen feststellen, diesen jedoch zurzeit selbst nicht bedienen.

Ziel soll es sein, Lösungsansätze für die Verbesserung der Versorgungssituation zu entwickeln. 

Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
 

27.02.2024

Vergütungsverhandlung mit der SVLFG für das Jahr 2024

Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.

Mit der SVLFG wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:

IP/FU01.01.2024 – 31.12.20241,3963 €
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU)01.01.2024 – 31.12.20241,2349 €
Bema Teil 301.01.2024 – 31.12.20241,0925 €
Gutachterpunktwert01.01.2024 – 31.12.20241,2683 €

Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.

Stand: 26.01.2024

Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren gemäß § 5 der Anlage 6 zum BMV-Z

Die KZV Land Brandenburg und die Landesverbände der Krankenkassen haben eine neue Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren gemäß § 5 der Anlage 6 zum BMV-Z abgeschlossen, die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist.

Die neue Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren finden Sie als Anlage zun nächsten Mitgliederrundschreiben sowie auf unserer Homepage www.kzvlb.de unter der Rubrik: RECHT & VERTRÄGE / HandbuchIII -1.3.8 (Prothetik-Einigungsverfahren).

Dr. Heike Lucht-Geuther, Stellv. Vorsitzende des Vorstandes, Telefon: 0331 / 2977-354, dr.lucht-geuther(at)kzvlb.de

Janosch Kuner, Telefon: 0331 2977-338, recht(at)kzvlb.de
Birgit Paech, Telefon: 0331 2977-306, recht(at)kzvlb.de

24.01.2024

Vergütungsverhandlung mit der AOK Nordost für das Jahr 2024

Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.

Mit der AOK Nordost wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:

IP/FU01.01.2024 - 31.12.20241,3332 €
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU)01.01.2024 – 31.12.20241,2387 €
Bema Teil 301.01.2024 – 31.12.20241,1020 €
Gutachterpunktwert01.01.2024 – 31.12.20241,2387 €

Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.

23.01.2024

Vergütungsverhandlung mit der KNAPPSCHAFT für das Jahr 2024

Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.

Mit der KNAPPSCHAFT wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:

IP/FU01.01.2024 - 31.12.20241,3311 €
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU)01.01.2024 – 31.12.20241,2326 €
Bema Teil 301.01.2024 – 31.12.20241,0748 €
Gutachterpunktwert01.01.2024 – 31.12.20241,2506 €

Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.

Die Punktwerte können sofort angesetzt werden und stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.

23.01.2024

Änderung der Service Zeiten in der Abrechnung

Momentan gibt es folgende telefonischen Servicezeiten für die Abteilung Abrechnung.

Montag bis Donnerstag von 10 bis 15 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr

Per Mail sind alle Mitarbeiter weiterhin für Sie erreichbar.

Stand: 19.01.2024

gematik hat über „WhatsApp“ einen eigenen Kanal für TI Störungen

Die gematik bietet über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen.

Weitere Informationen und die Weiterleitung zum WhatsApp-Kanal „gematik" finden Sie unter folgendem Link:
News-Detail | gematik

BEL II Höchstpreisliste ab 01.01.2024

Nach Mitteilung der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung (MDZI) sind mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Ersatzkassen nunmehr neue Höchstpreise für die zahntechnischen Laboratorien für das Jahr 2024 vereinbart worden.

Nachfolgend können Sie die ab 01.01.2024 für die Leistungsbereiche ZE, KFO und KB einheitlich gültige Höchstpreisliste für gewerbliche und praxiseigene Laboratorien im Land Brandenburg nach §§ 57 und 88 SGB V entnehmen.

Die neue BEL II Höchstpreisliste steht Ihnen auf unserer Homepage – www.kzvlb.de – unter der Rubrik SERVICE / Downloadcenter / Abrechnung bzw. EDV in verschiedenen Formaten zum Download zur Verfügung.


Bitte beachten Sie die „Lieferdatum“-Basis für die Berechnung der Laborpreise:

Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das gewerbliche Labor gilt der Tag der Lieferung des fertiggestellten zahntechnischen Werkstücks an die Praxis. Hintergrund der Regelung ist, dass Labore ggf. nicht täglich Rechnungen erstellen. Insoweit können Lieferdatum und Rechnungsdatum abweichen.

Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das praxiseigene Labor gilt der Tag der Eingliederung.


Ihre Ansprechpartnerinnen zu Abrechnungsfragen

ZE-Abrechnung:
Sabine Franz (0001-0 bis 1763-9) Tel.: 0331 2977-102, abrechnung.ZE1@kzvlb.de
Margit More-Krüger (1764-0 bis 2887-9) Tel.: 0331 2977-146, abrechnung.ZE7@kzvlb.de
Sibylle Grabbert (2b888-0 bis 89999-9) Tel.: 0331 2977-178, abrechnung.ZE8@kzvlb.de

KFO-Abrechnung:    
Ute Schönefeld Tel.: 0331 2977-263,    abrechnung.KFO@kzvlb.de

KB/PAR-Abrechnung:    
Manuela Latzo Tel.: 0331 2977-177,    abrechnung.KB@kzvlb.de

Stand:17.01.2024

2.6 Neue Punktwerte bei Bundeswehr und Bundespolizei ab 01.01.2024

Nach Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erfolgt im Ergebnis sehr schwieriger Verhandlungen mit dem Ministerium für Verteidigung (BMVg) sowie dem Ministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu den Vergütungen im Bereich Heilfürsorge Bundeswehr bzw. Bundespolizei im Jahr 2024 eine nach Leistungsbereichen differenzierte Punktwertsteigerung. Dies bedeutet, dass für den ZE-Bereich die Vergütung der Leistungen um 4,22 Prozent steigt. Die Vergütung für alle anderen zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) steigt um 2,5 Prozent.

Somit gelten ab 01.01.2024 folgende Punktwerte:

 KCH, PAR, KB/KG (€)IP (€)ZE (€)KFO (€)Sprechstundenbedarf (€)
Bundeswehr1,3813 1,3813   1,2060  1,1861  1,9541
Bundespolizei1,38131,4732  1,2060  1,1861 1,9541

Die entsprechenden Vergütungsvereinbarungen der KZBV mit dem BMVg und dem BMI befinden sich derzeit noch im Unterschriftsverfahren. Sobald wir die Verträge erhalten, werden wir diese ins Handbuch der KZVLB, Rubrik IV „Sonstige Kostenträger“ einstellen.

Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

Stand: 15.01.2024

AU-Folgebescheinigung per Telefon möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.12.2023 eine Änderung der Arbeitsunfähig-keits-Richtlinie (AU-RL) beschlossen.

Danach können Vertragsärztinnen und -ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch nach vorhergehender telefonischer Anamnese feststellen, wenn
- es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist,
- die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt ist und
- die vorherige Durchführung einer Videosprechstunde nicht möglich ist.

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese ist für eine Dauer von bis zu fünf Tagen möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf telefonische Feststellung besteht nicht.

Anders als bei der ärztlichen Versorgung – ist im zahnärztlichen Bereich die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne direkten Zahnarzt-Patienten-Kontakt und ohne eingehende Untersuchung regelhaft nicht angezeigt. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen telefonisch möglich.


Die KZBV hat diesbezüglich mit Schreiben vom 12.12.2023 auf folgende Besonderheiten hingewiesen, die sich in den Tragenden Gründen zum G-BA-Beschluss wiederfinden:

„Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne direkten Zahnarzt-Patienten-Kontakt und eingehende Untersuchung ist im vertragszahnärztlichen Bereich regelhaft nicht angezeigt. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen telefonisch möglich. Der grundsätzliche Vorrang der Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde kann dabei – anders als im ärztlichen Bereich – nicht zur generellen Voraussetzung gemacht werden, da Videoleistungen in der zahnärztlichen Versorgung nur bei einem begrenzten Versichertenkreis möglich sind (Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe bzw. bei kooperativer Versorgung nach § 119b SGB V). Bei diesen Patienten kann weiterhin auch die erstmalige Feststellung per Video erfolgen, für eine ggf. erforderliche Verlängerung ist zu prüfen, ob Video grundsätzlich möglich ist, nachrangig ist natürlich aber auch hier die telefonische Klärung möglich. Hinsichtlich der Versicherten, für die eine Videosprechstunde möglich ist, ist jedoch allgemein festzustellen, dass diese aufgrund des Pflegebedarfs oder einer vorliegenden Behinderung in der Regel nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sodass eine AU hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Fälle können jedoch bei Versicherten mit Eingliederungshilfebedarf bestehen, die in einer Werkstatteinrichtung tätig sind.“

Die notwendigen Anpassungen im BMV-Z zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) nach telefonischer Anamnese werden derzeit noch beraten.


Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

Stand. 05.01.2024

ZE-Härtefallregelung gem. § 55 Abs. 2 SGB V - Einkommensgrenzen 2024

Versicherte Person (im gemeinsamen Haushalt)Einkommensgrenzen (monatliche Bruttoeinnahmen)
ohne Angehörige1.414,00 €
mit 1 Angehörigen1.944,25 €
mit 2 Angehörigen2.297,75 €
mit 3 Angehörigen2.651,25 €
für jeden weiteren Angehörigen zzgl.+ 353,50 €

Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

Stand: 05.01.2024

Rechengrößen der Sozialversicherung 2024

 Monat   Jahr
Beitragsbemessungsgrenzen - Kranken- und Pflegeversicherung  5.175 €62.100 €
- allgemeine Renten- und ArbeitslosenversicherungOst: 7.450 € West: 7.550 €Ost: 89.400 € West: 90.600 €
- knappschaftliche RentenversicherungOst: 9.200 € West: 9.300 €Ost: 110.400 € West: 111.600 €
Versicherungspflichtgrenzen - Kranken- und Pflegeversicherung5.775 €69.300 €
Bezugsgrößen - Kranken- und Pflegeversicherung3.535 €42.420 €
- allgemeine Renten- und ArbeitslosenversicherungOst: 3.465 € West: 3.535 €Ost: 41.580 € West: 42.420 €

Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

Stand: 05.01.2024

Aufbewahrungsfristen für ausgewählte Unterlagen in der Zahnarztpraxis

Beachten Sie bitte: Bei mehreren einschlägigen Aufbewahrungsfristen ist stets die längste Frist zu beach-ten. Auch wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dürfen nur solche Unterlagen ver-nichtet werden, die nicht ein bereits anhängiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren betreffen (z. B. Regressforderungen, Prüfinstanzen, Sozialgerichtsverfahren) bzw. Un-terlagen, die für eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung, an-hängige steuer-, straf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, schwebende bzw. zu er-wartende Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.

Die zivilrechtliche Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Behand-lungsfehlern beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Patient von den, den Anspruch begrün-denden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Erst nach 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 199 Abs. 2 BGB endgültig. Im Einzelfall kann sich deshalb eine 30-jährige Aufbewahrung der zahnärztlichen Dokumentation erforderlich machen. Die Aufbewahrungsfristen gelten auch bei verstorbenen Patienten. Auch bei Praxisaufgabe sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten.

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Aktualisierung zum Warnhinweis: Rechtswidriger Firmengebrauchs- und Handwerksausübungstatbestand

Zu unserem zuletzt weitergeleiteten Warnhinweis (siehe Anlage 10, Vorstandsinformation 17/2023) hat uns einer der Betroffenen zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Angelegenheiten streitig und teilweise rechtshängig sind. Die KZVLB wird sich zu dieser Sache daher weiterhin nicht verhalten.

19.12.2023

Gebührenerhöhung bei Unfallversicherungsträgern ab 1. Januar 2024

Die KZBV und die Unfallversicherungsträger haben sich auf eine Erhöhung der Vergütung für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2024 geeinigt.

Danach steigt der Punktwert für zahnärztliche Leistungen gemäß Ziffer 2.1 des Abkommens über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Januar 2024 von jetzt 1,41 Euro auf 1,47 Euro. Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 22,78 Euro auf 23,74 Euro.

Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige steigt die Gebühr um 5 Prozent auf 18,86 Euro.

Ab 01.01.2024 gelten folgende Punktwerte/Gebühren:

Punktwert für zahnärztliche Leistungen: 1,47 Euro

Gebühr für den Bericht Zahnschaden: 23,74 Euro

Gebühr Berufskrankheitenanzeige: 18,86 Euro

Im Prothetik-Bereich sind die Gebühren für die Versorgung der Unfallverletzen und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen (Anlage 4 des Abkommens) im Jahr 2022 umfangreich erhöht worden und ändern sich auch in diesem Jahr nicht.

 

Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder(at)kzvlb.de

08.12.2024

Neuer ZE-Punktwert ab 01.01.2024

Im Ergebnis der auf Bundesebene geführten Verhandlungen über die Anpassung der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz gem. § 57 Abs. 1 SGB V konnten sich die KZBV und der GKV-SV auf eine Fortschreibung des Zahnersatzpunktwertes für das Jahr 2024 in Höhe von 4,22 Prozent einigen. Der Punktwert liegt somit ab dem 1. Januar 2024 bei 1,0827 Euro. Die Fortschreibung entspricht der Veränderungsrate der Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2024.

Mit dem aus Sicht der KZBV zufriedenstellenden Verhandlungsergebnis konnte ein langwieriges und im Ausgang für beide Verhandlungspartner völlig offenes Schiedsamtsverfahren vermieden werden. Damit haben die ohnehin durch das GKV-FinStG schwer belasteten zahnärztlichen Praxen nun Planungssicherheit im Bereich der Zahnersatzversorgung für das Jahr 2024.

Der ZE-Punktwert 2024 beträgt 1,0827 Euro.

Der neue ZE-Punktwert ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2024 ausgestellt werden.

 

Ass. iur. Rouven Krone, Mitglied des Vorstandes, Telefon 0331 2977-351, rouven.krone(at)kzvlb.de

08.12.2023

EuGH-Urteil: Erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.10.2023 (Rechtssache C-307/22) entschieden, dass eine erste Kopie einer Patientenakte vom Zahnarzt unentgeltlich an den Patienten herauszugeben ist. Hierauf besteht ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Eine Begründung für das Herausgabeverlangen ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch der Zweck, zu dem der Patient die Kopie anfordert.

Geklagt hatte ein Patient, der von seiner Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie seiner Patientenakte wegen eines Verdachts auf einen Behandlungsfehler forderte.

Die Regelung des § 630g Abs. 2 BGB, wonach der Patient dem Behandelnden für die Kopie der Patientenakte die entstandenen Kosten zu erstatten hat, verstößt insoweit gegen die DSGVO.

Sofern die Patientenakte elektronisch bereitgestellt wird, ist auf eine verschlüsselte Übermittlung zu achten.

Für eine zweite Kopie kann Kostenersatz verlangt werden.

Conny Slansky, Telefon: 0331 2977-335, conny.slansky(at)kzvlb.de

01.12.2023

Terminkalender 1. Halbjahr 2024