Aktuelle Kampagne "Zähne zeigen"
Zur Kampagnen-Website „Zähne zeigen“
Einschränkungen bei der Nutzung von ePA und KIM bei bestimmten Krankenkassen
Aufgrund einer technischen Störung beim TI-Dienstleister Bitmarck Service GmbH kann es derzeit zu Einschränkungen bei der Nutzung der Anwendung elektronische Patientenakte (ePA) für Versicherte der Allianz, hkk, DAK, KKH, Mobil BKK, svlfg, BKK & IKK und zu einem verzögerten Versand und Empfang von und an beim betroffenen Betreiber Bitmarck Service GmbH registrierten KIM-Adressen kommen. Dies betrifft die Zustellung von z.B. einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder einem elektronischen Arztbrief.
Auch kann es vereinzelt zu Problemen beim Einlesen von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der betroffenen Krankenkassen kommen.
Bei Rückfragen dazu erreichen Sie unsere Telematik-Hotline unter: 0331/2977-100
Radiospot zur Kampagne "Gründungsgründe"
Audiobeitrag von Antenne Brandenburg aus der Pressekonferenz mit der Barmer
Verordnung von Fluorid-Monopräparaten auf Muster 16
Nach Mitteilung der KZBV sind nicht apothekenpflichtige Arzneimittel, zu denen die Fluorid-Monopräparate zählen, noch nicht von der gegenwärtigen E-Rezept-Ausbaustufe erfasst und können daher bis Mitte 2026 nur auf dem rosa Rezeptformular Muster 16 verordnet werden.
An der Verordnungsfähigkeit der Fluorid-Monopräparate selbst besteht hingegen kein
Zweifel. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel gehören zwar grundsätzlich nicht zum
Leistungsumfang der GKV, die Verordnung von Fluorid-Monopräparaten mit einer Einzeldo-sierung unter 2mg zur prophylaktischen Anwendung bei Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen fällt jedoch nicht unter diesen Ausschluss, da hierzu eine Ausnahmeregelung des BMG aus dem Jahr 1997 besteht.
Die apothekenpflichtigen Fluorid-Kombinationspräparate mit Vitamin D sind hingegen auf dem E-Rezept verordnungsfähig und machen zudem den weit überwiegenden Anteil der Verordnungen von Fluoridpräparaten aus.
11.05.2023
EBZ im PAR-Bereich ab 01.07.2023
Ab 1. Juli 2023 ist das elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) auch im Bereich Parodontologie (PAR) verpflichtend anzuwenden. Behandlungspläne können ab diesem Zeitpunkt nur noch digital zur Genehmigung bei den Krankenkassen eingereicht werden.
Wir empfehlen Ihnen daher sehr, das EBZ-Modul für Ihre PAR-Anträge zu nutzen, sobald es von Ihrem PVS-Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Nach Mitteilung der KZBV sind die Krankenkassen seit Januar 2023 in der Lage, die digitalen PAR-Anträge zu verarbeiten.
PAR: ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER UPT / VORDRUCK 5d
Die Maßnahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) nach den BEMA-Nrn.
UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Der Zweijahreszeitraum der UPT beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung.
Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der UPT-Maßnahmen, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung kann frühestens nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase beginnen und darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen kann bei entsprechender Begründung eine über sechs Monate hinausgehende Verlängerung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der längere Zeitraum aus praktischen, nicht zahnmedizinischen Gründen (z. B. Auslandsaufenthalt oder längere Erkrankung des Patienten) erforderlich ist.
Der Verlängerungsantrag erfolgt über das Formular 5d „Antrag auf Verlängerung der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß § 13 Abs. 4 PAR-Richtlinie“, welches im Rahmen des EBZ-Verfahrens in digitaler Version zur Verfügung steht.
Zur UPT-Verlängerung beachten Sie bitte Folgendes:
- Eine Verlängerung der UPT bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
- Verlängerungsanträge sollen im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden.
- Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
- Für die UPT-Verlängerung werden die Abstandsregeln der regulären UPT fortgeführt, d. h. die Abstände der Leistungen in der Verlängerung müssen auch zu den Leistungen in der regulären UPT eingehalten werden.
11.05.2023
Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg am 14. Juni 2023
Die nächste Vertreterversammlung findet am 14. Juni 2023 um 15.00 Uhr im Verwaltungsgebäude der KZV Land Brandenburg statt.
Die Vertreterversammlung ist für Mitglieder der KZV Land Brandenburg öffentlich. Mitglieder, die an dieser Vertreterversammlung teilnehmen möchten, bitten wir, zur Planung aufgrund der räumlich eingeschränkten Gegebenheiten sich bei der Abteilung Recht & Verträge (E-Mail: recht-und-vertraege(at)kzvlb.de) spätestens bis zum 7. Juni 2023 anzumelden.
03.05.2023
Erinnerung an die Einreichung einer Versicherungsbescheinigung
Erinnerung an die Einreichung einer Versicherungsbescheinigung als Nachweis des ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes
Durch die Einführung des § 95e SGB V besteht seit dem 20. Juli 2021 die ergänzende vertragszahnärztliche Pflicht zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Zulassungsausschuss. Alle Leistungserbringer der vertragszahnärztlichen Versorgung (Vertragszahnärzte, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren, Ermächtigte Zahnärzte) müssen einen Nachweis in Form einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG erbringen. Hierüber haben wir bereits in den Rundschreiben 20/21 und 08/22 berichtet.
Der Gesetzgeber hat außerdem den Zulassungsausschuss verpflichtet, den Versicherungsschutz bei den Zahnärzten bis spätestens 20. Juli 2023 abzufragen. Es werden daher in Kürze alle Praxen, die noch keine Versicherungsbescheinigung eingereicht haben, angeschrieben. Lässt man die gesetzte Frist verstreichen, ohne die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, muss ein Ruhen der Zulassung angeordnet werden. Ein Ermessen bei der Entscheidung hierüber wurde vom Gesetzgeber nicht eingeräumt. Die Nichteinreichung einer Versicherungsbescheinigung hat somit schwere Rechtsfolgen, die es unbedingt zu vermeiden gilt.
Falls Sie bisher keine Versicherungsbescheinigung beim Zulassungsausschuss eingereicht haben, Ihnen diese aber bereits von Ihrer Versicherung vorliegt, können Sie diese auch unaufgefordert per E-Mail an zulassung(at)kzvlb.de senden. Sollte Ihnen noch keine Versicherungsbescheinigung vorliegen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- prüfen Sie, ob eine Berufshaftpflichtversicherung besteht und erfragen Sie beim Versicherer die derzeitige Deckungssumme
- prüfen Sie, ob die Deckungssumme die gesetzlichen Anforderungen an die Mindestversicherungssumme und jährliche Beschränkung für Ihre Praxisform erfüllt. Es gilt:
- für Vertragszahnärzte in Einzelpraxis und BAG jeweils ohne angestellte Zahnärzte: 3 Mio. Euro mit einer Begrenzung für Schadensfälle im Jahr von nicht weniger als den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme (bei BAG gilt die Mindestversicherungssumme je Vertragszahnarzt der BAG)
- für Vertragszahnärzte in Einzelpraxis und BAG jeweils mit angestellten Zahnärzten sowie Medizinische Versorgungszentren: 5 Mio. Euro mit einer Begrenzung für Schadensfälle im Jahr von nicht weniger als den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
- prüfen Sie auch, ob die Versicherungssumme und die jährliche Beschränkung für Ihre Praxisform nicht zu hoch ist
- fordern Sie von Ihrem Versicherer eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG zur Vorlage beim Zulassungsausschuss an
- prüfen Sie die Versicherungsbescheinigung auf korrekte Angaben der Daten, als Risikoadresse muss Ihr Vertragszahnarztsitz und nicht Ihre Privatadresse angegeben sein
- senden Sie die Versicherungsbescheinigung (bitte keine Police oder Beitragsrechnung) an den Zulassungsausschuss für Zahnärzte bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg
E-Mail: zulassung@kzvlb.de
Fax: 0331 2977-308
Post: Helene-Lange-Straße 4-5, 14469 Potsdam
Alles zum Thema Berufshaftpflichtversicherung sowie die gesetzlichen Anforderungen zu Mindestversicherungssummen und jährlichen Beschränkungen finden Sie hier auf unserer Website.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Claudia Köster, Tel.-Nr.: 0331 / 2977 330, claudia.koester(at)kzvlb.de
Julia Sabelfeld, Tel.-Nr.: 0331 / 2977 331, julia.sabelfeld(at)kzvlb.de
27.04.2023
Zahnarztnummer - Wichtige Hinweise zur Einreichung Ihrer Abrechnung
OHNE ZAHNARZTNUMMER KEINE ABRECHNUNG !
Wir erinnern daran, dass seit dem 01.01.2023 bundesweit die Verpflichtung zur Verwendung der Zahnarztnummer (ZANR) bei der Abrechnung von GKV-Leistungen besteht. Alle tätigen Zahnärztinnen/Zahnärzte (außer Assistentinnen/Assistenten sowie Vertreterinnen/Vertretern) haben von der KZV Land Brandenburg eine neunstellige ZANR erhalten, die nunmehr bei der Abrechnung anzugeben ist.
Die Einführung der ZANR begründet sich in § 293 Abs. 4 SGB V. Von Kassenseite war unter Bezugnahme hierauf wiederholt gefordert und eingebracht worden, eine personengebundene Nummer für alle Zahnärztinnen/Zahnärzte einzuführen und diese im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln.
Vor dem Hintergrund der anstehenden Quartalsabrechnungen 2023 bitten wir im Zusammenhang mit Ihrer Abrechnungseinreichung um Beachtung nachfolgender Hinweise:
- Bei jeder Abrechnung ist die ZANR aller am Behandlungsfall beteiligten Vertragszahnärztinnen/-zahnärzte und angestellten Zahnärztinnen/Zahnärzte anzugeben.
- Die Regelung betrifft alle Abrechnungsfälle in allen Leistungsbereichen (KCH, KBR, KFO, PAR, ZE).
- In Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) wurde hierzu ein neues Feld aufgenommen = „Zahnarztnummern der Behandler“.
- Mit jedem Abrechnungsfall kann für bis zu fünf Zahnärztinnen/Zahnärzten,
- die an dem Behandlungsfall beteiligt gewesen sind, die 9-stellige ZANR übermittelt werden.
Keine ZANR erhalten:
- Vorbereitungsassistenten/-assistentinnen
- Assistenten/Assistentinnen mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
- Entlastungsassistenten/-assistentinnen
- Vertreter/Vertreterinnen
Werden in einer Praxis Assistenzzahnärztinnen/Assistenzzahnärzte beschäftigt und diese erbringen in einem Behandlungsfall Leistungen, gelten die folgenden Regelungen:
- Bei Vorbereitungsassistentinnen/-assistenten ist für die erbrachten Leistungen die ZANR der Zahnärztin/des Zahnarztes anzugeben, die für die Ausbildung die Verantwortung trägt (Zuordnung).
- Bei Entlastungsassistentinnen/-assistenten soll die ZANR von der Zahnärztin/dem Zahnarzt angegeben werden, die/der vertragsgemäß entlastet werden soll (Zuordnung).
- Bei Assistentinnen/Assistenten mit Berufserlaubnis nach §13 ZHG soll die ZANR der Zahnärztin/des Zahnarztes angegeben werden, zu der die Zuordnung erfolgt.
- Weiterbildungsassistentinnen bzw. Weiterbildungsassistenten sind wie Assistentinnen bzw. Assistenten zu behandeln und erhalten daher keine eigene ZANR.
- Weiterbildungsassistentinnen bzw. Weiterbildungsassistenten, die bereits aus einer früheren Tätigkeit als zugelassene/r oder angestellte/r Zahnärztin/Zahnarzt eine ZANR erhalten haben, geben diese ZANR jedoch NICHT bei der Abrechnung an. Es ist bei der Abrechnung immer die ZANR der/des Zahnärztin/Zahnarztes anzugeben, der/dem der Weiterbildungsassistent/die -assistentin zugeordnet ist.
Werden vertragszahnärztliche Leistungen an eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter in der Praxis delegiert, wird für diese Leistung die ZANR von der Zahnärztin/dem Zahnarzt angegeben, die/der den Auftrag zur Leistungserbringung erteilt hat.
Bei der Abrechnung von „Altfällen“ (Leistungsdatum bzw. Eingliederungsdatum vor dem 01.01.2023) ist in dem Feld anstatt der ZANR der Ersatzwert „999999991“ anzugeben.
Zur Vermeidung der Beanstandung/Ablehnung Ihrer Abrechnung ist die Angabe der ZANR zwingend erforderlich.
Sollten Sie Ihre ZANR oder die Ihrer angestellten Zahnärztin/ Ihres angestellten Zahnarztes noch benötigen, finden Sie diese auch im Bereich persönliche Daten im Verwaltungsserver der KZVLB.
Halten Sie Ihr PVS auf dem neuesten Stand und folgen Sie den Hinweisen, die der PVS-Hersteller zur Eingabe der ZANR macht.
Bitte ignorieren Sie nicht die Fehlermeldung Nr. 150 in Ihrem Abrechnungsmodul. Diese tritt auf, wenn die Zahnarztnummer(n) fehlen oder/und nicht durch Komma getrennt sind.
Christiane Ariza Romero, Abteilung Zulassung, Telefon: 03312977-334, zulassung@kzvlb.de
René Leo, Abteilung Abrechnung, Telefon: 0331 2977-150, rene.leo@kzvlb.de
23.03.2023
Telematik-Infrastruktur (TI)
Neuauflage der Broschüre „Leitfaden: Telematik-Infrastruktur – Ein Überblick
(Stand Januar 2023)
https://www.kzbv.de/ti-das-gesundheitsnetz.1163.de.html
Refinanzierungen
Bitte überprüfen und stellen Sie im Rahmen der TI die möglichen Refinanzierungen jeglicher Komponenten unter:
=> verwaltung.kzvlb.de (Anmeldung mit Benutzername und Kennwort oder eHBA)
=> Telematik-Infrastruktur
=> Refinanzierungsantrag
=> Ergänzungen
Insbesondere möchten wir die Praxen aufrufen, Refinanzierungsanträge zu stellen, die auch Jahre nach der Erstinstallation nur diese Pauschale (für Erstinstallation) beantragt haben, obwohl es in „jüngster“ Vergangenheit verschiedene kostenpflichtige, refinanzierungsfähige Upgrades und Updates und Installation neuer Komponenten (z.B. KIM) gegeben hat.
Bitte beachten Sie hierbei die einjährige Verjährungsfrist ab Installation, wobei sich auch bei verjährten Fristen ggf. die Antragsstellung lohnt, da Sie dadurch in einigen Fällen eine Erhöhung der an Sie ausgezahlten Betriebskostenpauschalen erwirken können.
Eine Übersicht über mögliche Refinanzierungen finden Sie im Bereich IT unter
www.kzvlb.de (=> IT => Telematik/Online-Rollout => Refinanzierung).
NEUE PAUSCHALE: QES-Infrastrukturmaßnahme – (677,50 €)
(QES = Qualifizierte Elektronische Signatur)
Was ist eine QES-Infrastrukturmaßnahme?
Hierunter fallen Maßnahmen, welche die Auslösung einer elektronischen Signatur erleichtern sollen. Zahnarztpraxen können die entsprechende Refinanzierungspauschale nutzen, um z. B. ein weiteres Kartenterminal anzuschaffen oder die Komfortsignatur einzurichten.
https://www.kzbv.de/komfortsignatur.1562.de.html
Wer hat Anspruch?
Die Pauschale kann von allen Praxen, die an die TI angebunden sind, beansprucht werden.
Der Anspruch auf diese Pauschale besteht für vertragszahnärztliche Praxen i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage 11 BMV-Z mit der Maßgabe, dass diese je zwei der am Praxisstandort tätigen Zahnärzte gewährt wird.
(Zahnärzte in diesem Sinne sind sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden.)
Was bedeutet „je zwei der am Praxisstandort tätigen Zahnärzte“?
Auch wenn es sich um eine Einzelpraxis ohne angestellte Zahnärzte handelt, besteht ein Anspruch auf eine Pauschale.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf die Pauschale je angebrochenes Paar von Zahnärzten (Bsp.: Sie sind fünf Zahnärzte im o.g. Sinne, also haben Sie Anspruch auf drei Pauschalen QES)
Im Zusammenhang mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) sei noch erwähnt, dass gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist:
„Je Zahnarzt, der im Rahmen seiner Aufgaben und Pflichten zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen befugt ist, ist eine Smartcard HBA (elektronischer Heilberufsausweis) vorzuhalten.“ – bedeutet: alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die signieren, müssen das mit ihrem (eigenen) elektronischen Heilberufsausweis tun.
Die Finanzierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des laufenden Betriebes und wird aufgrund der persönlichen Zuordnung zu einem Zahnarzt jeweils in einer Summe an die Praxis ausbezahlt.
(Anspruch auf diese Pauschale haben Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte und angestellte Zahnärzte, Einmalzahlung von 233,00 € für 5 Jahre gem. § 3 Abs. 1 Satz 8, § 2 Abs. 1 Satz 2 Anlage 11 BMV-Z)
Im Zusammenhang mit den Upgrades und Updates zur elektronischen Patientenakte (ePA), die größtenteils im Jahr 2022 abgewickelt wurden, wurde außerdem die Möglichkeit eingeräumt, ein zweites (zusätzliches) stationäres Kartenterminal anzuschaffen und zu refinanzieren, um ggf. aus dem Behandlungsraum heraus den Zugriff auf die elektronische Patientenakte ihrer Patienten einfacher gestalten zu können.
Diese Pauschale wurde bislang nur in geringem Umfang in Anspruch genommen.
Bitte prüfen Sie daher ggf. in Ihrer Praxis, ob Sie den Bedarf nach einem zusätzlichen stationären Kartenterminal haben, insbesondere auch dann, wenn Sie sehr häufig Probleme beim Einlesen von Versichertenkarten mit ihrem (Ingenico-) Kartenlesegerät haben.
Es könnte durch häufige Abstürze/Neustarts eventuell auch defekt sein, was uns zum nächsten Punkt bringt.
Möglichkeit der Refinanzierung „Defekte Komponenten“
(bereits veröffentlicht im RS 21/22 vom 20.12.22)
Die KZBV hat in der neuen Refinanzierungsvereinbarung (36. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 14.09.2022, rückwirkend in Kraft getreten am 01.02.2022) eine Regelung zur Kostenerstattung für den Ersatz von defekten Komponenten vereinbart.
Dazu haben wir ein zusätzliches Refinanzierungsformular auf dem Verwaltungsserver im Menü Telematik-Infrastruktur eingerichtet.
(verwaltung.kzvlb.de => Telematik-Infrastruktur => Defekte Komponenten)
Wenn Sie Komponenten wegen eines Defektes austauschen mussten, können Sie die Erstattung der Kosten beantragen. Dazu müssen Sie den Rechnungsbetrag, Installations- und Bestelldatum eingeben sowie die Rechnung scannen und hochladen.
Die umfassten Komponenten sind die in § 2 Abs. 1 Anlage 11 BMV-Z genannten, d. h. der Konnektor, die stationären Kartenterminals inkl. gerätespezifischer Smartcard (gSMC-KT), der Praxisausweis (SMC-B) und der eHBA.
Ablaufdatum der Zertifikate der TI-Hardware
Der Tausch der verschiedenen TI-Komponenten –Konnektor / Gerätekarte des stationären Kartenterminals (gSMC-KT) / Praxisausweis (SMC-B) – ist seit vorigem Jahr angelaufen.
Grund ist das 5-jährige Ablaufdatum der Zertifikate.
Viele Anfragen von Ihnen erreichen uns, da besonders Konnektoren mitunter auch schon nach vier Jahren der Erstinstallation in der Praxis getauscht werden müssen.
(Die Zertifikatslaufzeit beginnt bereits mit der Produktion des Gerätes abzulaufen, nicht erst mit der Installation.)
Dieser Umstand zieht nach sich, dass TI-Dienstleister auch zum Tausch der übrigen Komponenten drängen, meist mit der Begründung, Kosten für die Praxis zu sparen, da damit ein zweiter Installationstermin vermieden wird – Im Sinne eines „unkomplizierten/unaufwendigen“ Wechsels ist das sicherlich die einfachste Variante, allerdings fällt dabei unter den Tisch, dass damit die Laufzeit des Praxisausweises (und ggf. der Gerätekarte des stationären Lesegerätes) unter Umständen „freiwillig“ verkürzt wird und eine neue Refinanzierung grundsätzlich erst möglich ist, wenn das ursprüngliche Zertifikat noch eine Restzertifikatslaufzeit von weniger als 6 Monaten aufweist.
Da man davon ausgegangen ist, dass ein Konnektor in der Praxis mindestens viereinhalb Jahre verbleibt (und damit das „Refinanzierungskonstrukt“ darauf abgestimmt hat), stellt sich hier eher die Frage, wenn bei der Erstinstallation so alte Konnektoren verbaut wurden, deren Zertifikatslaufzeit bereits mehr als sechs Monate abgelaufen war, ob es dann nicht selbstredend so sein müsste, dass derjenige, der das zu verantworten hat, auch einen Zweittermin für den Austausch und die Installation der erst später ablaufenden Komponenten und Karten kostenfrei einräumen müsste.
Allgemeingültig lässt sich das im Nachhinein sicherlich nicht mehr regeln, aber der Versuch, hier im Einzelfall dem TI-Dienstleister nachdrücklich eine Kulanzregelung vorzuschlagen, wäre zumindest eine Möglichkeit.
Bitte vergewissern Sie sich gern auch selbst, wann die einzelnen TI-Komponenten ablaufen.
Dies können Sie z.B. über die TI-Dienstleister erfragen, wo/wie diese Ablaufzeiten zu ermitteln sind. CGM-Kunden finden diese Information unter
www.cgm.com/ti-erneuern mit Eingabe ihrer Anwendernummer.
Grundsätzlich gilt außerdem:
Wird eine neue SMC-B gebraucht, empfehlen wir, den Antragsprozess über die Seite der KZVLB aufrufen, da anderenfalls (Aufruf über die Seiten der Kartenhersteller) ggf. Fehlermöglichkeiten bestehen, z.B. Erzeugung einer falschen Telematik-ID.
Den SMC-B-Antrag können Sie bei der KZVLB hier stellen:
verwaltung.kzvlb.de => Telematik-Infrastruktur => Beantragung SMC-B Praxisausweis
Hosting-Lösung Konnektor
Zu den bereits mehrfach im Umlauf befindlichen Angeboten von PVS-Herstellern oder TI-Dienstleistern hat die Gematik GmbH am 20.02.2023 eine Pressemitteilung herausgegeben:
„Spezifikation „TI-Gateway“ veröffentlicht - TI-Gateway macht Konnektor in der Praxis entbehrlich
Das TI-Gateway ist ein Dienst, der es ermöglichen wird, auf die Installation von Einbox-Konnektoren in Praxen vor Ort zu verzichten. Damit spielt dieser sowohl für (Zahn-) Arztpraxen und Apotheken als auch für neue Nutzergruppen der TI (wie etwa Pflege, Physiotherapie oder öffentlicher Gesundheitsdienst) eine zentrale Rolle bei der zukünftigen Anbindung an die TI.
Gemeinsam mit den Gesellschaftern der gematik sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) fanden in den vergangenen Wochen Abstimmungen zur Spezifikation statt.
Mit dem TI-Gateway werden Rechenzentrumslösungen mittels Highspeed-Konnektoren (HSK) umsetzbar. Highspeed-Konnektoren sind technisch deutlich leistungsfähigere Geräte als der bisherige Konnektor. Sie werden in diesem Jahr zugelassen.
Damit Nutzergruppen wie beispielsweise Praxen oder Apotheken von dieser Technik profitieren können, ist das nun spezifizierte TI-Gateway notwendig. Es eröffnet die Möglichkeit, dass ein einzelner HSK in einem sicheren Rechenzentrum eine Vielzahl an Praxen sicher und mit entsprechenden Supportleistungen an die TI anbinden kann.
Die Installation eines einzelnen Konnektors vor Ort in der Praxis ist damit nicht mehr notwendig.
Mit der veröffentlichten Spezifikation zum TI-Gateway sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Industrie entsprechende Lösungen und Alternativen zu den bisherigen Einbox-Konnektoren entwickeln und am Markt anbieten kann.
Nähere Informationen zum Highspeed-Konnektor und dem TI-Gateway:
http://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-anbindung“
Ergänzend zu dieser Veröffentlichung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es im Moment noch keine Zulassung für den angebotenen Dienst gibt.
Die Angebote der TI-Dienstleister/ PVS-Hersteller zu entsprechenden Hosting-Lösungen werden von der Gematik GmbH aktuell geduldet und können insofern von Zahnarztpraxen grundsätzlich genutzt werden.
Zudem ist die Erstattungsfähigkeit der Hosting-Anbindungen in analoger Anwendung der Anlagen 11, 11a BMV-Z vom GKV-Spitzenverband garantiert worden.
Bei der Bewertung dieser Angebote ist aufgrund der nicht vorhandenen Zulassung als Dienst besonderes Augenmerk auf die vertragliche Ausgestaltung bzgl. Datenschutz und Haftung zu achten, da die Verbindung zwischen Praxis und Rechenzentrum bei diesem Konstrukt zunächst in der Verantwortung der Praxis liegt.
Die Zulassung des entsprechenden Dienstes wird im zweiten Halbjahr 2023 erwartet.
Hotline Telematik, Telefon: 0331 2977-100, telematik@kzvlb.de
23.03.2023
Gematik bietet kostenfreie Online-Infoveranstaltungen für ZFA
Die gematik GmbH macht auf ihrer Website auf zwei kurze, kostenfreie Online-Events aufmerksam, zu denen Sie sich separat anmelden können. Bei diesen Infoveranstaltungen für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte (MFA/ZFA), stehen der Erfahrungsaustausch und Dialog im Fokus: Experten der gematik beantworten die Fragen der Teilnehmer. Die jeweiligen Themen und Termine sind:
KIM
(Donnerstag, 04. Mai 2023, 13-14 Uhr)
E-Rezept in der Heimversorgung
(Donnerstag, 25. Mai 2023, 13-14 Uhr)
Zur jeweiligen Anmeldung und zu den Aufzeichnungen vergangener Veranstaltungen der gematik gelangen Sie über nachfolgenden Link:
https://www.gematik.de/veranstaltungen
23.03.2023
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Modifizierte Gemeinsame Prüfvereinbarung in Kraft getreten
Die KZV Land Brandenburg und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen haben eine neue Gemeinsame Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 106 SGB V abgeschlossen, die am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist.
Hintergrund sind Änderungen im Sozialgesetzbuch V aufgrund des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG), wonach insbesondere die Ausschlussfristen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, für die ein Antrag erforderlich ist, modifiziert wurden. Zudem konkretisierten die Vertragspartner aus Gründen der Rechtsklarheit das Verfahren bei der Stichprobenprüfung.
Erst vor ca. einem Jahr, zum 1. Januar 2022, trat die bisherige Fassung der Gemeinsamen Prüfvereinbarung in Kraft. Damals musste eine Überarbeitung aufgrund neuer Bestimmungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erfolgen. (Wir berichteten hierüber im Mitgliederrundschreiben Nr. 13/2021 sowie im Zahnärzteblatt 3,2021 S. 18 ff.).
Die neue Gemeinsame Prüfvereinbarung finden Sie als Anlage im nächsten Mitgliederrundschreiben sowie hier auf unserer Homepage unter der Rubrik: RECHT & VERTRÄGE / Handbuch/ III-3.2.1. (Gemeinsame Prüfvereinbarung).
Dr. Heike Lucht-Geuther, Stellv. Vorsitzende des Vorstandes, Telefon: 0331 / 2977-354, dr.lucht-geuther(at)kzvlb.de
Rouven Krone, Mitglied des Vorstandes, Telefon: 0331 2977-351, rouven.krone(at)kzvlb.de
Angela Linke, Telefon: 0331 2977-338, recht-und-vertraege(at)kzvlb.de
Andrea Schilling, Telefon: 0331 2977-329, andrea.schilling(at)kzvlb.de
08.03.2023
Modulversionen für das Abrechnungsquartal I/2023 und die monatlichen Abrechnungen April 2023
Einen Link zu den aktuellen Programmmodulen der KZBV finden Sie auf der Seite der KZVLB nach dem LogIn zur Online-Abrechnung unter dem Menüpunkt „Abrechnung“ in der ersten Zeile der Upload-Tabelle.
Direkt abrufbar auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (www.kzbv.de) unter der Rubrik „Digitales => Praxissoftware“ (im Bereich „Zahnärzte“).
Ebenfalls dort finden Sie eine ausführliche Dokumentation zu den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“, die Sie einsehen und downloaden können.
Der früheste Upload-Termin für die Monatsabrechnungen April 2023 ist der 25.03.2023.
Die KCH- und KFO- Abrechnungen für das I. Quartal 2023 können wie immer ab dem 16.03. übermittelt werden.
Wir bitten Sie darum, die Abgabefristen entsprechend einzuhalten!
(ZE, PAR und KFB bis 10. des laufenden Abgabemonats, KFO bis 10. des neuen Quartalmonats, KCH bis 12. des neuen Quartalsmonats. Falls die Einreichtermine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, gilt der nächste Arbeitstag.)
Module | Version | Gültigkeit |
KCH- Abrechnungsmodul | 5.5 | Abrechnung I. Quartal 2023 |
(5.6 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
KFO- Abrechnungsmodul | 5.8 | Abrechnung I. Quartal 2023 |
(5.9 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
KBR- Abrechnungsmodul | 5.0 | Leistungen bis 31.03.2023 |
(5.1 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
(6.3 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
ZE- Abrechnungsmodul | 6.2 | Leistungen bis 31.03.2023 |
(6.3 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
PAR- Abrechnungsmodul | 4.6 | Leistungen bis 31.03.2023 |
(4.7 | einzusetzen ab 01.04.2023) | |
Sendemodul | 2.5 | einzusetzen bis 31.03.2023 |
2.6 | einzusetzen ab 01.04.2023 |
(Stand 02.03.2023)
Die Vers.-Nummer des Knr12-Moduls (Kassennummernmodul) ist ab dem 01.01.2023 die 5.4.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass alle Programmmodule auf dem neuesten Stand sein müssen!
Die KZBV teilt zu den Moduländerungen u.a. mit:
Die Prüfungen zur Angabe der „Zahnarztnummern der Behandler“ wurden erweitert.
ZE-Modul:
Bei der Abrechnung eines Härtefalls prüft das ZE-Abrechnungsmodul nun die Angabe des Zuschusses auf den korrekten Wert 100% bei GKV-Fällen. Bei abweichender Angabe wird eine Fehlermeldung ausgegeben:
- · "546 Fehler: Bei Härtefall ist Zuschuss-Stufe 100% anzugeben“
PA-Modul:
Das „Behandlungsendedatum“ kann nun angegeben werden, wenn die Behandlung vor Abschluss der AIT abgebrochen wurde. Für dieses Feld wurde die Formatprüfung des Datums hinzugenommen und die Modulmeldung entsprechend ergänzt:
- · "461 Fehler: Datum des Behandlungsendes fehlerhaft oder nicht anzugeben"
Für die „UPT-Verlängerung“ werden die Abstandsregeln der regulären UPT fortgeführt, d.h. die Abstände der Leistungen in der Verlängerung müssen auch zu den Leistungen in der regulären UPT eingehalten werden.
Bitte beachten Sie, dass die UPT-Verlängerung am Tag der Genehmigung beginnt,
frühestens jedoch im Anschluss an die zweijährige UPT
EBZ-Module
(Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte)
Höhe der EBZ-Pauschalen
Da die bundesweit zur Verfügung stehenden Mittel für die (Mit-)Finanzierung der EBZ-Module durch die GKV nicht vollständig ausgeschöpft wurden, erhöhen sich die Ist-Pauschalen je Modul wie folgt:
ZE: 417 Euro (statt 360 Euro)
KFO: 348 Euro (statt 300 Euro)
PAR: 185 Euro (statt 160 Euro)
KBR: 92 Euro (statt 80 Euro)
Die Auszahlung an jede einzelne Praxis (Stand 31.12.2022) erfolgt automatisch durch die Abt. Finanzen der KZVLB im April 2023 gemäß den Angaben auf dem uns vorliegenden Meldebogen ihrer Praxis.
PAR ab 1. Juli
Ab 01.07.2023 wird die Anwendung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens auch im Bereich Parodontologie (PAR) verpflichtend. Behandlungspläne können dann nur noch digital zur Genehmigung bei den Krankenkassen eingereicht werden.
Bitte nutzen Sie das PAR-EBZ- Modul sobald es Ihnen der Hersteller ihres Praxisverwaltungssystems zur Verfügung stellt.
Für die Leistungsbereiche Zahnersatz (ZE), Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch (KG/KB), Kieferorthopädie (KFO) ist das EBZ bereits seit 01.01.2023 das einzig mögliche Verfahren für die Genehmigung von Behandlungsplänen
03.03.2023
Update Digitale Planungshilfe (DPF) Version 3.1.7.(1.) (Stand 17.01.2023)
Das Update zur DPF auf die Version 3.1.7.(0.) hatte zum Datum 17.01.2023 nochmal eine redaktionelle Korrektur erhalten, nunmehr 3.1.7.(1.).
In der Überschrift zu den angezeigten Festzuschüssen hieß es versehentlich, die Beträge hätten den Stand 01.01.2021. Tatsächlich handelt es sich bei den angezeigten Beträgen aber um diejenigen, die seit dem 01.01.2023 gelten. Die Überschrift wurde entsprechend angepasst
Die Version steht zum Download auf der Internetseite der KZBV zur Verfügung.
Dietlind Sczepanski, Telefon: 0331 2977-110, dietlind.sczepanski(at)kzvlb.de
03.03.2023
Vergütungsverhandlung mit dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) einschließlich TK
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit dem vdek wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2497 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,1924 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0397 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,1924 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
Liegt bei einem Patienten Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vor, müssen diese PAR-Fälle ab sofort im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ wie folgt gekennzeichnet sein:
- E für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- P für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
Diese Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn bei den genannten Versicherten anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die „verkürzte“ Behandlungsstrecke durchgeführt wird. Diese Leistungen (4, AITa/b, CPTa/b, UPTc-f, 108 und 111) werden bereits mittels eines angehängten „S“ gekennzeichnet (siehe auch RS 01/2023 und 24/2021).
02.03.2023
Vergütungsverhandlung mit dem BKK Landesverband Mitte für das Jahr 2023
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit dem BKK Landesverband Mitte wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2743 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2078 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0843 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2078 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
Liegt bei einem Patienten Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vor, müssen diese PAR-Fälle ab sofort im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ wie folgt gekennzeichnet sein:
- E für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- P für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
Diese Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn bei den genannten Versicherten anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die „verkürzte“ Behandlungsstrecke durchgeführt wird. Diese Leistungen (4, AITa/b, CPTa/b, UPTc-f, 108 und 111) werden bereits mittels eines angehängten „S“ gekennzeichnet (siehe auch RS 01/2023 und 24/2021).
02.03.2023
Interessenten für Mitarbeit im Qualitätsgremium gesucht
Für die kommende Amtsperiode des Qualitätsgremiums bei der KZVLB werden noch engagierte Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gesucht. Das Qualitätsgremium prüft und bewertet zahnärztliche Behandlungsdokumentationen und fördert so die Qualität zahnärztlicher Behandlungen im Land Brandenburg.
Haben Sie Interesse uns für die nächsten vier Jahre zu unterstützen?
Dann kontaktieren Sie uns gerne:
- per E-Mail unter qualitaet(at)kzvlb.de
- telefonisch 0331 2977- 341 (Frau Stallknecht)
01.03.2023
Vergütungsverhandlung mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der SVLFG wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,3235 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2022 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0636 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2022 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
Liegt bei einem Patienten Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vor, müssen diese PAR-Fälle ab sofort im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ wie folgt gekennzeichnet sein:
E für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
P für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
Diese Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn bei den genannten Versicherten anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die „verkürzte“ Behandlungsstrecke durchgeführt wird. Diese Leistungen (4, AITa/b, CPTa/b, UPTc-f, 108 und 111) werden bereits mittels eines angehängten „S“ gekennzeichnet (siehe auch RS 01/2023 und 24/2021).
28.02.2023
Krankenhausbegleitleistungen für Menschen mit Behinderung
Bei einer Krankenhausbehandlung von Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen, können Vertragsärzte/-zahnärzte seit 01.11.2022 die Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme einer Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld des Patienten auf dem für die Krankenhauseinweisung erforderlichen Formular (Muster 2) bescheinigen.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) beschreibt anhand konkreter Fallgruppen/Kriterien, wann eine Begleitung als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die entsprechenden Bescheinigungen erfolgen.
Bis zu einer evtl. Anpassung des Formulars Muster 2 kann der Vertragsarzt/-zahnarzt die erforderliche Begleitung unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums laut KHB-RL auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung/Ausfertigung für den Krankenhauszahnarzt (Muster 2b) unter dem Anstrich: „Fragestellung/Hinweise…“ bescheinigen.
Die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 44b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL)“ finden Sie unter https://www.g-ba.de/beschluesse/5595/
28.02.2023
Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZVLB
Inkrafttreten der in der Vertreterversammlung vom 03.12.2022 beschlossenen Änderungen der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg
Mit Mitgliederrundschreiben vom 12.12.2022 (Nr. 20/2022) informierten wir Sie bereits über den Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.12.2022 zur Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg.
Diese Änderungen der Reise- und Entschädigungskostenordnung I genehmigte unsere Aufsichtsbehörde nunmehr am 16.02.2023.
Die neu gefasste o. g. Rechtsordnung finden Sie als Anlage zu diesem Mitgliederrundschreiben sowie auf unserer Homepage www.kzvlb.de unter der Rubrik: RECHT & VERTRÄGE / Handbuch / I-17(Reise- und Entschädigungskostenordnung I).
Angela Linke, Telefon: 0331 / 2977 - 338, recht-und-vertraege(at)kzvlb.de
28.02.2023
Vergütungsverhandlung mit der AOK Nordost für das Jahr 2023
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der AOK Nordost wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2792 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2059 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0728 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2059 € |
Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
09.02.2023
Vergütungsverhandlung mit der KNAPPSCHAFT für das Jahr 2023
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der KNAPPSCHAFT wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2772 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2000 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0463 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,2000 € |
Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.
Die Punktwerte können sofort angesetzt werden und stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
06.02.2023
Vergütungsverhandlung mit der IKK Brandenburg und Berlin für das Jahr 2023
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2023 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der IKK Brandenburg und Berlin wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2023 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,3266 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,1939 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,0754 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2023 – 31.12.2023 | 1,1939 € |
Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
01.02.2023
Gebührenerhöhung bei Unfallversicherungsträgern ab 1. Februar 2023
Die KZBV und die Unfallversicherungsträger haben sich auf eine Erhöhung der Vergütung für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.02.2023 geeinigt.
Danach steigt der Punktwert für zahnärztliche Leistungen gemäß Ziffer 2.1 des Abkommens über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Februar 2023 von jetzt 1,36 Euro auf 1,41 Euro. Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 22,02 Euro auf 22,78 Euro. Unverändert bleibt die Gebühr für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige in Höhe von 17,96 Euro.
Ab 01.02.2023 gelten folgende Punktwerte/Gebühren:
Punktwert für zahnärztliche Leistungen: 1,41 Euro
Gebühr für den Bericht Zahnschaden: 22,78 Euro
Gebühr Berufskrankheitenanzeige: 17,96 Euro
Im Prothetik-Bereich sind die Gebühren für die Versorgung der Unfallverletzen und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen (Anlage 4 des Abkommens) im Jahr 2022 umfangreich erhöht worden und ändern sich in diesem Jahr nicht.
Sobald uns das unterzeichnete Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.02.2023 vorliegt, wird es auf unserer Homepage ins Handbuch der KZVLB, Rubrik IV-3 „Sonstige Kostenträger“ eingestellt.
31.01.2023
Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen nahc § 119 b SGB V
Suche nach zahnärztlichem Kooperationspartner
Folgendes Pflegeheim sucht einen Kooperationspartner zur zahnärztlichen Betreuung der Heimbewohner:
Alloheim Senioren-Residenz „Am Plauer Turm“
Plauer Str. 20
14770 Brandenburg
Ansprechpartnerin: Frau Ines Köppen
Telefon: 03381 804 706 411
E-Mail: ines.koeppen@alloheim.de
(132 Pflegeplätze)
Wir bitten interessierte Zahnärzte, sich direkt mit der Pflegeeinrichtung zwecks Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V in Verbindung zu setzen.
Für Vertragszahnärzte mit einem Kooperationsvertrag i. S. v. § 119b SGB V besteht die Möglichkeit, für die im Rahmen eines solchen Vertrags erbrachten Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB Vzusätzliche Gebühren abzurechnen.
Zudem haben sie Anspruch auf Refinanzierungspauschalen für ein mobiles Kartenterminal und eine weitere SMC-B. Für Praxen mit mindestens 3 Kooperationsverträgen wird die vorgenannte Ausstattung zweimal je Standort finanziert, wenn an dem Standort mindestens 2 Zahnärzte tätig sind. Sind mindestens 5 Kooperationsverträge vorhanden besteht der Anspruch dreimal je Standort, sofern an dem Standort mehr als 2 Zahnärzte tätig sind (siehe § 2 Abs. 3 Anlage 11 und Anlage 11a BMV-Z).
Einen Muster-Kooperationsvertrag, die maßgebliche Rahmenvereinbarung zu §119b SGB V sowie weitere Informationen finden Sie unter: www.kzvlb.de/recht-vertraege/kooperationsvertraege/
Conny Slansky, Telefon: 0331 2977-335, conny.slansky(at)kzvlb.de
31.01.2023
Änderung zur Abrechnung der BEL-Nr. 002 3
Nach Mitteilung der KZBV wird zum 01.01.2023 eine Änderung zur Abrechenbarkeit der BEL-Nr. 002 3 „Weitere Maßnahmen zur Modellherstellung – Verwendung von Kunststoff“ umgesetzt.
Diese Leistung konnte bisher auch für die Herstellung eines Kunststoffsockels bei der Modellherstellung (BEL-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3) abgerechnet werden. Auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem VDZI entfällt diese Abrechnungsmöglichkeit.
Ab 01.01.2023 kann die BEL-Nr. 002 3 nur noch bei einer Teleskopprothese für die Darstellung von im Mund verbleibenden individuellen Primärteilen oder zur besonderen Darstellung von Zahnfleischpartien abgerechnet werden.
Zur Aufrechterhaltung der Kostenneutralität im Abrechnungsvolumen wurden dafür die Bundesmittelpreise für die BEL-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3 beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erhöht.
Die Änderungsvereinbarung finden Sie im Handbuch der KZVLB, Rubrik V-1.
In den neuen BEL II-Höchstpreislisten für das Land Brandenburg sind diese Änderungen berücksichtigt.
Ihre Ansprechpartnerinnen zu ZE-Abrechnungsfragen:
Christina Schlomm (0001 bis 1723) Tel.: 0331 2977-102, abrechnung.ZE1(at)kzvlb.de
Margit More-Krüger (1724 bis 2885) Tel.: 0331 2977-146, abrechnung.ZE7(at)kzvlb.de
Sibylle Grabbert (2886 bis 89999) Tel.: 0331 2977-178, abrechnung.ZE8(at)kzvlb.de
12.01.2023
Ab 01.01.2023 neue BEL-Höchstpreise für gewerbliche und praxiseigene Laboratorien im LB
Nach Mitteilung der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung (MDZI) sind mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Ersatzkassen nunmehr neue Höchstpreise für die zahntechnischen Laboratorien für das Jahr 2023 vereinbart worden.
Mit der nächsten Vorstandsinformation erhalten Sie die ab 01.01.2023 für die Leistungsbereiche ZE, KFO und KB einheitlich gültige Höchstpreisliste für gewerbliche und praxiseigene Laboratorien im Land Brandenburg nach §§ 57 und 88 SGB V (Handbuch, Rubrik V-2) zur sofortigen Verwendung.
Die neue BEL II Höchstpreisliste steht Ihnen auf unserer Homepage – www.kzvlb.de – unter der Rubrik SERVICE / Downloadcenter / Abrechnung bzw. EDV in verschiedenen Formaten zum Download zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die „Lieferdatum“-Basis für die Berechnung der Laborpreise:
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das gewerbliche Labor gilt der Tag der Lieferung des fertiggestellten zahntechnischen Werkstücks an die Praxis. Hintergrund der Regelung ist, dass Labore ggf. nicht täglich Rechnungen erstellen. Insoweit können Lieferdatum und Rechnungsdatum abweichen.
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das praxiseigene Labor gilt der Tag der Eingliederung.
Ihre Ansprechpartnerinnen zu Abrechnungsfragen
ZE-Abrechnung:
Christina Schlomm (0001 bis 1723) Tel.: 0331 2977-102, abrechnung.ZE1(at)kzvlb.de
Margit More-Krüger (1724 bis 2885) Tel.: 0331 2977-146, abrechnung.ZE7(at)kzvlb.de
Sibylle Grabbert (2886 bis 89999) Tel.: 0331 2977-178, abrechnung.ZE8(at)kzvlb.de
KFO-Abrechnung: Ute Schönefeld Tel.: 0331 2977-263, abrechnung.KFO(at)kzvlb.de
KB/PAR-Abrechnung: Manuela Latzo Tel.: 0331 2977-177, abrechnung.KB(at)kzvlb.de
12.01.2023
ZE-Festzuschussbeträge 2023
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die aktuelle Abrechnungshilfe sowie das Update der Digitalen Planungshilfe (DPF) stehen auf der Website der KZBV zum Download bereit.
Die geänderte ZE-Festzuschuss-Richtlinie wird im Handbuch der KZVLB unter der Rubrik II-5 eingestellt.
04.01.2023
Neue Punktwerte bei Bundeswehr und Bundespolizei ab 01.01.2023
Nach Mitteilung der KZBV erfolgt für das Jahr 2023 eine Fortschreibung der Vergütungen im Bereich Heilfürsorge (Bundeswehr, Bundespolizei) in Höhe von 3,45 Prozent.
Somit gelten ab 01.01.2023 folgende Punktwerte:
KCH, PAR, KB/KG | IP | ZE/KFO | Sprechstundenbedarf | |
Bundeswehr | 1,3476 € | 1,3476 € | 1,1572 € | 1,9064 € |
Bundespolizei | 1,3476 € | 1,4373 € | 1,1572 € | 1,9064 € |
Die entsprechenden Vergütungsvereinbarungen der KZBV mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) befinden sich derzeit noch im Unterschriftsverfahren. Sobald wir die Verträge erhalten, werden wir diese ins Handbuch der KZVLB, Rubrik IV „Sonstige Kostenträger“ einstellen.
04.01.2023
Fusionen und Kassenänderungen
Namensänderung SOZ LASV Cottbus in SOZ LAVG Cottbus (Kassen-Nr.: 0070518)
Mit Wirkung vom 30.11.2022 wurde die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Land Brandenburg auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LASV) übertragen.
Aus diesem Grund wurde die Kostenträgerbezeichnung entsprechend von SOZ LASV Cottbus in
SOZ LAVG Cottbus
geändert.
Diese Änderungen wurden ins Bundeseinheitliche Kassenverzeichnis übernommen.
19.12.2022
EBZ - Pflichtanwendung zum 01.01.2023 (38. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z)
Wir bitten um Beachtung der kurzfristigen Termine
Bezugnehmend auf unsere bereits gemachten Mitteilungen in den Vorstandsinformationen RS 10/2022 und 18/2022 unter den Punkten 2.3 zu den Festlegungen bzgl. der neuen EBZ-Module, liegen nun auch die Unterschriften für die diesbezügliche 38.Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vor. In diese wird das EBZ (Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren
für Zahnärzte; Einreichung von Heil- und Kostenplänen zur Genehmigung bei den Krankenkassen auf digitalem Weg) in Anlage 11 BMV-Z und Anlage 11c des BMV-Z berücksichtigt.
Die KZBV konnte in Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband eine Teilfi nanzierung der EBZ- Module erreichen.
Die Module selbst müssen über den Praxisverwaltungssystem-Hersteller erworben werden. Bitte bestellen Sie natürlich nur die Module, die Sie in Ihrer Praxis auch brauchen. In jedem Fall gibt es zum jetzigen Zeitpunkt KEINE Ausnahmeregelungen, außer Sie beabsichtigen Ihre Zulassung bis 30.06.2023 zu beenden.
Die „Teilfinanzierungs- “(je nach PVS-Anbieter auch Komplettfi nanzierungs-) Pauschale für die EBZ-Module kann über den beigefügten EBZ-Meldebogen beantragt werden.
Den Meldebogen für die Refi nanzierung der EBZ- Module finden Sie auch nach dem Login auf www.verwaltung.kzvlb.de im Menü auf der linken Seite unter:
„Telematik-Infrastruktur (eGK-Online-Rollout)“ -> „Zuschüsse EBZ“ -> ganz unten beim Klick auf den rot markierten Text „Meldebogen Antragsmodule EBZ“.
Der ausgefüllte EBZ-Meldebogen ist bis zum 31.12.2022 (!) bei der KZVLB einzureichen.
Es stehen Ihnen zwei Wege offen: ausgedruckt und unterschrieben mit der Post an die KZVLB oder elektronisch signiert an die KIM-E-Mail-Adresse der KZVLB telematik(at)kzvlb.kim.telematik.
Bitte halten Sie diesen Termin UNBEDINGT ein, danach besteht eine Refi nanzierungsmöglichkeit
ausschließlich für Neuzulassungen.
- Meldebogen EBZ (Pauschalen-Antragsformular)
Hotline Telematik, Telefon: 0331 2977-100, telematik(at)kzvlb.de
23.11.2022
Fusionen und Kassenänderungen
1. Fusion der BKK Stadt Augsburg (Kassen-Nr.: 9132678) und der Audi BKK (Kassen-Nr.: 8534160) zum 01.01.2023 zur Audi BKK (Kassen-Nr.: 8534160)
Eine generelle Umlenkung der im Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis enthaltenen Kassennummer der BKK Stadt Augsburg auf die Kassennummer der Audi BKK erfolgt ab diesem Zeitpunkt.
Der Hauptsitz der Audi BKK ist im KZV-Bereich Bayerns (KZV 11).
2. Neuaufnahme der Haupt IKs der Ersatzkassen ins BKV
Wie bereits bekannt, haben die Ersatzkassen ein eigenes Haupt-IK eingeführt.
Dieses Haupt-IK befindet sich auf dem Kartenkörper der eGK aufgedruckt. Dieses Haupt-IK ist auch im Chip der eGK zu finden, aber die PVS-Hersteller müssen, sofern im Chip der eGK ein zweites IK enthalten ist („abrechnender Kostenträger“), dieses anstelle des normalen Kostenträger-IKs (Haupt-IK) in der Abrechnung verwenden. Die im Chip enthaltenen Nummern der abrechnenden Kostenträger befinden sich im BKV, die außen aufgedruckten Haupt-IKs jedoch nicht.
Aus diesem Grund war es erforderlich die Haupt-IKs ins BKV aufzunehmen.
Wir möchten Sie nun über die Neuaufnahme der nachfolgenden IKs bzw. Kassennummern in das BKV informieren.
KKH: 2 04 2171012 00 wird umgelenkt in 2 04 1775500 00
DAK: 2 32 1560000 00 wird umgelenkt in 2 32 1567995 00
TK: 2 32 1575519 00 wird umgelenkt in 2 32 1577500 00
HEK: 2 32 1570104 00 wird umgelenkt in 2 32 1571003 00
HKK: 2 31 3170002 00 wird umgelenkt in 2 31 3086806 00
Eine Ausnahme bildet das Haupt-IK der Barmer EK>Wuppertal (2 13 4940005 00), das seinerzeit in das BKV aufgenommen wurde. Diese Kasse wird umgelenkt auf das
IK 2 13 4080005 00 der Barmer>Nordrhein.
Durch die Aufnahme der Haupt-IKs kann beim Ersatzverfahren die korrekte Kassennummer im BKV gefunden werden.
Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahnarztpraxis das KNR12-Modul einsetzt. Das KNR12-Modul ermöglicht eine fehlerfreie Zuordnung. Es erfolgt eine Umlenkung entsprechend dem Wohnort des Patienten zur entsprechenden KZV.
24.11.2022
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Heilfürsorgeberechtigte der Polizei Land Brandenburg
Der Zentraldienst der Polizei Land Brandenburg bat uns, darauf hinzuweisen, dass bei Erkrankung einer Polizistin/eines Polizisten der für die Krankenkasse bestimmte Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder elektronisch (fehlende TI-Anbindung der sonstigen Kostenträger) noch als Ausdruck per Post von der Zahnarztpraxis an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Polizei Land Brandenburg geschickt werden kann bzw. soll!
Bitte drucken Sie hier alle drei Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Patienten) aus und übergeben diese der bzw. dem erkrankten Polizeivollzugsbeamtin/Polizeivollzugsbeamten.
14.11.2022
Aufbewahrungsfristen für ausgewählte Unterlagen in der Zahnarztpraxis
- Stand: November 2022 -
Beachten Sie bitte:
Bei mehreren einschlägigen Aufbewahrungsfristen ist stets die längste Frist zu beachten.
Auch wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dürfen nur solche Unterlagen vernichtet werden, die nicht ein bereits anhängiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren betreffen (z. B. Regressforderungen, Prüfinstanzen, Sozialgerichtsverfahren) bzw. Unterlagen, die für eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung, anhängige steuer-, straf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, schwebende bzw. zu erwartende Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.
Die zivilrechtliche Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Patient von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Erst nach 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 199 Abs. 2 BGB endgültig. Im Einzelfall kann sich deshalb eine 30-jährige Aufbewahrung der zahnärztlichen Dokumentation erforderlich machen.
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch bei verstorbenen Patienten.
Auch bei Praxisaufgabe sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten.
16.11.2022
Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b SGB V
Zusendung der Berichtsbögen für 2022 an die KZVLB bis zum 31.12.2022
Wir erinnern alle Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, die im Jahr 2022 über einen Kooperationsvertrag nach § 119 b SGB V mit einem Pflegeheim verfügten bzw. noch verfügen, daran, den Berichtsbogen nach Anlage 1 der Rahmenvereinbarung (Anlage 12 BMV-Z) für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 an die KZVLB zu senden.
Im Berichtsbogen ist die Anzahl der im Jahr 2022 betreuten Pflegeheimbewohner anzugeben. Die anzugebende Anzahl bezieht sich dabei laut BMV-Z auf alle Bewohner, die potentiell eine Behandlung durch den Kooperationszahnarzt zum Stichtag 30.06.2022 wünschten. Sollte der Kooperationsvertrag nach dem 30.06.2022 geschlossen worden sein, ist der Stichtag der Beginn des Kooperationsvertrages.
Wir bitten Sie daher, sofern noch nicht bereits geschehen, den ausgefüllten und unterschriebenen Berichtsbogen für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 der KZVLB zu übermitteln.
Den Berichtsbogens finden Sie hier.
Conny Slansky, Telefon: 0331 2977-335, conny.slansky(at)kzvlb.de, Fax: 0331 29 77 332
16.11.2022
Abrechnung der Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ab 01.01.2023
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen (BA) hat am 03.08.2022 (neben weiteren redaktionellen Änderungen) die Einführung einer Leistung zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach § 346 Abs. 3 SGB V beschlossen, welche ab 01.01.2023 als Gebühr ePA1 in Teil 1 des BEMA-Z aufgenommen wird. Damit endet die Möglichkeit zur Abrechnung der ePA-Erstbefüllung über die Ordnungsnummer 646 zum 31.12.2022.
Die Gebühr ePA1 ist mit 4 Punkten bewertet und wie folgt beschrieben:
ePA1 Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte 4 Punkte
1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
- die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in der elektronischen Patientenakte entgegenstehen,
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten*,
- die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
3. Die Leistung nach ePA1 ist nicht neben der Leistung nach ePA2 abrechenbar.
*Metadaten sind strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten. Hier ggf. der Autor des Dokuments (z.B. der Zahnarzt), die Dokumentenklassifizierung (z.B. Bilddatei, Worddokument), das Erstellungsdatum oder der Titel des Dokuments.
Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das BMG treten die neue Leistung ePA1 sowie die Folgeänderungen zur ePA2 am 01.01.2023 in Kraft, die anderen redaktionellen Änderungen rückwirkend zum 01.07.2022. Den vollständigen BA-Beschluss werden wir dem nächsten Rundschreiben als Anlage beifügen (Handbuch der KZVLB, Rubrik III-3.1.1.).
Umfangreiche Informationen zur elektronischen Patientenakte finden Sie auf der KZBV-Homepage
Ihre Ansprechpartnerin zur KCH-Abrechnung
Barbara Ulrich, Telefon: 0331 2977-145, abrechnung.KCH(at)kzvlb.de
30.08.2022
Vollnarkosen und Wurzelbehandlungen als Kassenleistung
Immer wieder erreichen uns Anfragen, in welchen Fällen Vollnarkosen oder auch bestimmte Wurzelkanalbehandlungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden.
KZBV-Patienteninformationen
Sehr prägnante Angaben hierzu, die als Leitfaden und ggf. Argumentationshilfe genutzt werden können, trifft die KZBV in ihren Patienteninformationen:
- „Vollnarkose beim Zahnarzt – Wann bezahlt die Krankenkasse?“ und
- „Wurzelbehandlung – Wann bezahlt die Krankenkasse?,
welche dem nächsten Rundschreiben als Anlagen beigefügt wird.
Diese und weitere Patienteninformationen in deutscher, türkischer und russischer Sprache finden Sie auf der KZBV-Homepage.
Zusatzvereinbarungen auf Landesebene
Vereinbarungen über die zusätzliche Vergütung der Behandlung von Patienten, die wegen Art und Schwere ihrer geistigen, körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen unter
Narkose behandelt werden müssen (AOK, IKK, SVLFG)
Die Zusatzvereinbarungen zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten mit Handicap* unter Narkose sehen die Zahlung von Aufwandspauschalen für die hierbei erforderliche besondere Praxisausstattung sowie bei AOK-Versicherten zusätzliche Pauschalen für prophylaktische Maßnahmen vor. (*Die Indikationen/Diagnosen sind im Vertrag konkret definiert.)
Vereinbarungen zur besonderen zahnärztlichen Versorgung bei der endodontischen Behandlung (Endo-Verträge mit AOK und IKK)
Bei Wurzelkanalbehandlungen an erhaltungswürdigen Zähnen, die aufgrund der Anwendung eines besonders aufwändigen/modernen Endodontieverfahrens als Privatleistung erbracht werden, besteht für AOK- und IKK-Versicherte die Möglichkeit zum Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung. Somit können diese Patienten hochwertige Leistungen in Anspruch nehmen, ohne ihren Anspruch auf die Kassenleistung (BEMA-Nrn. 32, 34, 35) zu verlieren.
Eine Übersicht zu allen im Land Brandenburg bestehenden Zusatzvereinbarungen mit ihren wesentlichen Inhalten dem nächsten Rundschreiben ebenfalls als Anlage beigefügt.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Verträge finden Sie auf unserer Homepage bzw. im Handbuch der KZVLB.
30.08.2022
- Hinweis zur bundesweiten Kampagne Zähne zeigen
- Jobbörse für Geflüchtete aus der Ukraine
- Fortbildungen
- Fortbildungspflicht
- Veranstaltungen
- Terminkalender
- Zahnärzte-Praxis-Panel
- Stellungnahmen der AG Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Pressemitteilungen
BEL II Höchstpreisliste ab 01.01.2023
Abrechnungshilfe Festzuschüsse ab 01.01.2023
Aktuelle Punktwerte: