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Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte

Informationen zur  eGK finden Sie  auf der Seite der KZBV

 

Neufassung der eGK-Vereinbarung (Anlage 10 BMV-Z) seit 01.07.2020

Regelungen zum Ersatzverfahren

Am 1. Juli 2020 trat eine Neufassung der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (Anlage 10 BMV-Z) in Kraft, welche im Wesentlichen den Änderungen durch das eHealth-Gesetz in den §§ 291 ff. SGB V zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), zur Online-Prüfung und zum mobilen Kartenterminal Rechnung trägt. Darüber hinaus sind die Regelungen zum Ersatzverfahren erweitert worden.

Nach wie vor ist der Versicherte (in der GKV) verpflichtet, bei jedem Zahnarztbesuch eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die eGK ist vom Zahnarzt bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal einzulesen. Nur in nachfolgend beschriebenen Fällen darf das Ersatzverfahren angewandt werden. Ansonsten gelten die Regelungen zur Privatvergütung nach § 18 Abs. 2 BMV-Z.

Ersatzverfahren aus technischen Gründen

Das Ersatzverfahren kommt zur Anwendung, wenn eine gültige eGK vorgelegt wird, diese aber aus technischen Gründen nicht eingelesen werden kann (z. B. Karte oder Terminal defekt) oder wenn für die aufsuchende Versorgung (z. B. bei Hausbesuchen) kein mobiles Kartenterminal zur Verfügung steht. In jedem Fall muss aber die gültige eGK vorgelegt werden!

Die erforderlichen Angaben werden von der eGK ins Praxisverwaltungssystem (PVS) übertragen, ggf. ergänzt und vom Patienten mit seiner Unterschrift bestätigt. Kann die gültige eGK im weiteren Verlauf des Quartals eingelesen werden, ist die Abrechnung auf der Basis von deren Daten vorzunehmen.

Achtung:

Das Ersatzverfahren aus technischen Gründen kommt nicht zur Anwendung, wenn keine eGK vorgelegt wurde (z. B. eGK vergessen oder Notfallbehandlung) oder wenn im Rahmen der Online-Prüfung festgestellt wird, dass die vorgelegte eGK ungültig bzw. gesperrt ist!

Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises

Im Ausnahmefall (z. B. zur Überbrückung der Übergangszeit bis der Versicherte eine eGK erhält) stellt die Krankenkasse dem Versicherten einen schriftlichen Anspruchsnachweis mit den erforderlichen Daten zur Verfügung. Sofern dem Versicherten noch keine Krankenversichertennummer zugeteilt wurde, tritt an diese Stelle eine Ersatznummer, die dem Anspruchsnachweis zu entnehmen ist.

Bei Vorlage eines Anspruchsnachweises anstelle der eGK müssen die erforderlichen Angaben manuell in das PVS übernommen werden:

- Nummer und Name der Krankenkasse

- Name, Vorname und Geburtsdatum der/des Versicherten

- Versichertennummer / ggf. Ersatznummer

- Wohnortkennzeichen, Wohnort sowie ggf. Postleitzahl

- ggf. Befristungsdaten des Anspruchsnachweises

Der Zahnarzt fertigt eine Kopie des Anspruchsnachweises, die er sich vom Patienten unterschreiben lässt und 4 Jahre in der Praxis aufbewahrt.

Legt der Versicherte im weiteren Verlauf des Quartals eine gültige eGK vor und kann diese eingelesen werden, ist die Abrechnung auf der Basis von deren Daten vorzunehmen.

Ersatzverfahren in Sonderfällen

Ersatzverfahren in Sonderfällen kommt zur Anwendung, wenn kein direkter Zahnarzt-Patientenkontakt (z. B. bei telefonischer Konsultation, telemedizinischem Zahnarzt-Patientenkontakt, beim Konsil) zustande kommt und die Versichertenstammdaten aus den vorhandenen Patientenstammdaten übernommen werden können.

Es ist nur zulässig, wenn im Vorquartal eine gültige eGK bzw. ein gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt worden ist!

Die am 01.07.2020 in Kraft tretende Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte finden Sie als Anlage in der Vorstandsinformation RS 13/2020 oder im Handbuch, Rubrik III-3.1.2.

 

Telematik-Hotline, Telefon: 0331 2977-100
E-Mail: telematik(at)kzvlb.de