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Pflicht zur vertragszahnärztlichen Fortbildung gemäß § 95 d SGB V

Seit 2004 besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung. Danach hatten alle Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, die am 30.06.2004 bereits zugelassen, ermächtigt oder angestellte Zahnärzte gemäß § 32b Zahnärzte-ZV waren, bis zum 30.06.2009 erstmalig nachzuweisen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen sind.
Der vierte Fünfjahreszeitraum für diese Vertragszahnärztinnen, Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte endet am 30.06.2024.
Erfolgt bis dahin der Nachweis der 125 Fortbildungspunkte nicht oder nicht vollständig, hat dies im ersten Jahr eine Honorarkürzung um 10 Prozent  zur Folge, danach beträgt die Honorarkürzung 25 Prozent. Wurde die Fortbildungspflicht auch zwei Jahre nach Ende des vierten Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt, soll die KZV beim Zulassungsausschuss für Zahnärzte einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
Für Ihren Fortbildungsnachweis bei der KZVLB, Abteilung Zulassung / Register nutzen Sie bitte das nachfolgende Formular:  

Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildungen gemäß § 95 d SGB V Nachweis für die KZV Land Brandenburg (Zum Ausfüllen bitte das Formular herunterladen)
Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildungen gemäß § 95 d SGB V Nachweis für die KZV Land Brandenburg

Hier gelangen Sie zu den dezentralen Fortbildungskursen der Landeszahnärztekammer Brandenburg.