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Pflicht zur vertragszahnärztlichen Fortbildung gemäß § 95 d SGB V - Stichtag 30.06.2024

Anlass unserer Erinnerung an die fachliche Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V ist der Ablauf des nächsten Fünfjahreszeitraumes. Für alle bereits am 01.07.2004 zugelassenen oder ermächtigten Vertragszahnärzte sowie angestellten Zahnärzte mit Genehmigung nach § 32b Zulassungsverordnung-Zahnärzte endet am 30.06.2024 der Fünfjahreszeitraum für die fachliche Fortbildung.
Bitte warten Sie nicht bis zum 30.06.2024, wenn Sie Ihre erforderliche Mindestpunktzahl von 125 Punkten oder die Ihres angestellten Zahnarztes für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2024 bereits nachweisen können. Bitte dokumentieren die Fortbildungen schon jetzt auf dem Erfassungsbogen reichen diesen bei uns ein. Das Formular finden Sie gleich hier weiter unten auf dieser Webseite.

Wichtig bei angestellten Zahnärzten: Für die Einhaltung der Fortbildungspflicht des angestellten Zahnarztes ist der Praxisinhaber verantwortlich. Dieser muss den Nachweis über die abgeleisteten Fortbildungspunkte gegenüber der KZVLB erbringen.

Bitte reichen Sie keine Kopien der Teilnahmebescheinigungen, der von Ihnen besuchten Fortbildungsveranstaltungen ein. Diese müssen Sie nur vorlegen, falls Sie für die vorgeschriebene stichprobenartige Überprüfung ausgewählt werden. Wir empfehlen die Teilnahmebestätigungen der Fortbildungsveranstaltungen für die Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf des nächsten Fünfjahreszeitraums, aufzubewahren.

Rein vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die KZVLB gesetzlich dazu verpflichtet ist, bei Nichterbringung oder nicht fristgerechter Einreichung der Fortbildungspunkte Honorarkürzungen vorzunehmen: für die ersten vier Quartale 10 %, ab dem darauffolgenden Quartal 25 %. Erbringt ein Vertragszahnarzt/ein angestellter Zahnarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes, soll die KZV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung oder auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung (§ 95d Abs. 3 und Abs. S. 6 SGB V) stellen.

Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen reichen Sie den Erfassungsbogen der Fortbildungspunkte rechtzeitig ein und besuchen erforderlichenfalls noch Fortbildungen um Punkte zu sichern. Für das Selbststudium können jährlich 10 Punkte angegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Ansprechpartner der Abteilung Zulassung:

Christiane Küstner, Sachbearbeiterin Tel: 0331 2977 333

Daniela Knodel, Sachbearbeiterin Tel: 0331 2977 153

Ass. iur. Christiane Ariza Romero, Abteilungsleiterin Tel: 0331 2977 334

E-Mail: zulassung@kzvlb.de



Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildungen gemäß § 95 d SGB V Nachweis für die KZV Land Brandenburg (Zum Ausfüllen bitte das Formular herunterladen)
Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildungen gemäß § 95 d SGB V Nachweis für die KZV Land Brandenburg

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