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Veröffentlichung der Übersichten nach § 95 Abs. 1b Satz 5 SGB V

Seit Einführung des § 95 Abs. 1b SGB V durch Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gem. § 95 Abs. 1b Sätze 5 und 6 SGB V verpflichtet, umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 30. Juni zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Übersichten sollen dem Zulassungsausschuss als Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsanteile von Krankenhaus-MVZ dienen.