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Qualitätsprüfung im Einzelfall

Beginnend im Jahr 2019 vergewissert sich die KZV Land Brandenburg der Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen durch jährliche Qualitätsprüfungen im Einzelfall. 

Das Prüfungsthema ist die indikationsgerechte Erbringung von Überkappungsmaßnahmen (Cp/P) zur Vitalerhaltung der Pulpa. Einziges Kriterium der Qualitätsbeurteilung nach Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.04.2019 ist die korrekte Indikationsstellung zur direkten oder indirekten Überkappung.

Ablauf der Qualitätsprüfung

Eine Stichprobenziehung erfolgt unter allen Zahnärzten, die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate die in der jeweiligen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie bestimmte Leistung in mindestens zehn Patientenfällen abgerechnet haben. Das Verfahren der Qualitätsprüfung im Einzelfall erfolgt auf der Grundlage von Dokumentationen. Hierzu zählen die schriftliche Dokumentation (Befund, indikationsgerechte Therapie), bildliche Dokumentation (Röntgenbild, Foto) sowie Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung.

Zahnärztliches Qualitätsgremium

Die fachliche Beurteilung der vertragszahnärztlichen Leistungen erfolgt durch besonders qualifizierte Mitglieder der Brandenburger Zahnärzteschaft, die ihre Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei ausüben. Mitglieder des Qualitätsgremiums besitzen seit mindestens vier Jahren ununterbrochen die Zulassung als Vertragszahnarzt, weisen hinreichende Erfahrung in dem Leistungsbereich, für den die Bestellung erfolgt auf und verfügen über weitere fachbezogene Kenntnisse. Mindestens ein Mitglied weist zudem besondere Kenntnisse in der jeweiligen Prüfthematik auf. Bei Bedarf entsendet die KZV Land Brandenburg zusätzliche Sachverständige mit besonderer Fachkompetenz in das Gremium.

Datenschutz

Herausgehobene Bedeutung im gesamten Prozess der Qualitätsprüfung im Einzelfall kommt dem Datenschutz zu. Die KZV Land Brandenburg legt bei der Ausgestaltung der Verwaltungsabläufe ein besonderes Augenmerk auf den Schutz sowohl der zahnarztbezogenen als auch der patientenbezogenen Daten. Insbesondere ist sichergestellt, dass die Mitglieder des Qualitätsgremiums bei ihrer Beurteilung der eingereichten Behandlungsdokumentationen keine Kenntnis über die Identität der geprüften Zahnärzte und die Identität der personenbezogenen Daten der behandelten Patienten erlangen. Um den Datenschutz in dem sensiblen Bereich der Qualitätssicherung in einem umfassenden Sinn zu gewährleisten, hat die KZV Land Brandenburg eine gesonderte Stelle (§ 299 Abs. 2 Satz 3 SGB V) eingerichtet. Diese gesonderte Stelle pseudonymisiert sämtliche Behandlungsdokumentationen vor jeder Weiterleitung an das Qualitätsgremium vollständig. Eine Re-Pseudonymisierung erfolgt erst, nachdem das Qualitätsgremium seine Beurteilung abgeschlossen hat.

 Die Musterdokumentation konservierende Therapie finden Sie   hier im Download.