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Impfungen durch Zahnärzte

Der Gesetzgeber hat in § 20b IfSG eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von  Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durch Zahnärztinnen und Zahnärzte geschaffen. Diese sind nunmehr zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie ärztlich geschult wurden und die erfolgreiche Teilnahmen bestätigt wurde und eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist oder Zahnärzte in andere geeignete Strukturen, insbesondere mobile Impfteams, eingebunden sind.

Mit der 6.Verordnung zur Änderung der ImpfV vom 29.12.2022 wurden die Regelungen zur Inanspruchnahme und Erbringung vonImpfleistungen gegen Covid-19-Erkrankungen bis zum 07.04.2023 verlängert.

 

Impfsurveillance

Vertragszahnärzte haben den Standard-Surveillance-Datensatz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV) zu übermitteln. Zahnärzte im Land Brandenburg nutzen für die Meldung das RKI-DIM-Portal und erhalten von der IT-Abteilung der KZV LB eine PIN und ein technisches Zertifikat. Seitens der Bundesdruckerei wurde mit dem Versand der Zugangsdaten der bisher registrierten Praxen begonnen.

 

Ansprechpartner IT Abteilung:
Hr. Schuster Tel. 0331 – 2977 472, sebastian.schuster(at)kzvlb.de

 

Abrechnung durch zur Impfung registrierte ZÄ

Die Erfassungsmaske zur Abrechnung von COVID-19 Impfungen (nebst etwaiger Begleitleistungen) ist  auf dem Verwaltungsserver (https://verwaltung.kzvlb.de)  im Menü Abrechnung freigeschaltet. Für die Abrechnung ist es notwendig, die Impfberechtigung durch Setzen eines Häkchens vor der entsprechenden Erklärung zu bestätigen.

Die bis zum 31.12.2022 erbrachten Leistungen sind bis spätestens zum Ablauf des 30.04.2023 abzurechnen. Die im Zeitraum 01.01.2023 bis einschließlich 07.04.2023 erbrachten Leistungen sind wie bisher nach den Vorgaben der KZBV i.V.m. den Regelungen der KZV zur Abrechnung einzureichen (jeweils bis zum 15. des Folgemonats).

Gemäß den Vorgaben der KZBV für die Abrechnung von COVID-19-Schutzimpfungsleistungen sind die abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

 

Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Impfungen und alle Fragen zu Räumlichkeiten, Haftpflichtversicherung und vieles mehr werden in einer gemeinsamen FAQ-Liste von KZBV und BZÄK eingehend erläutert.


Stand 04.01.2023

Keine 3G-Regel in Zahnarztpraxen für Patienten (Rechtsauffassung KZBV und BZÄK)

Nach Auffassung von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) findet die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Zahnarztpraxen keine Anwendung. BZÄK und KZBV sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung gemacht wird. Zwar könne in der Zahnarztpraxis der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, es bestehe aber kein Recht auf Behandlungsverweigerung.

Zur vollständigen Pressemitteilung der KZBV

Meldebogen bei Coronavirus-Erkrankung

Corona-Regeln im Land Brandenburg

Aktuelle Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Land Brandenburg, zu Corona-Schutzimpfungen und Tests finden Sie hier.