Maskenpflicht
Gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt vom 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023 in Zahnarztpraxen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Die Pflicht besteht nur für Patienten und Besucher, nicht für die in der Zahnarztpraxis arbeitenden Personen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind folgende Personen:
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, chronischen Erkrankungen oder einer Behinderung (ärztliche Bescheinigung nötig)
- gehörlose und schwerhörige Personen und deren Begleitpersonen
Die Maskenpflicht für das Praxispersonal im Sinne der Corona-Gefahrenbeurteilung entfällt mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum 02. Februar 2023.
Stand: 08.03.2023
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Sabrina Stallknecht, Tel: 03312977-341, sabrina.stallknecht(at)kzvlb.de
Haike Walter, Tel: 03312977-340, haike.walter(at)kzvlb.de
Janosch Kuner, Ass. iur., Tel: 0331 2977-151, janosch.kuner(at)kzvlb.de
FAQ zu Corona-Tests in Zahnarztpraxen
Mit Änderung der Corona-Testverordnung vom 24.11.2022 können Tests bis zum 28.02.23 durchgeführt werden. Die bis zum 30.11.2022 erbrachten Tests sind bis spätestens zum Ablauf des 31.01.2023 abzurechnen. Ab 01.03.2023 entfällt der § 6 der TestV und somit die rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung von Beschäftigtentestungen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die für Sie wichtigsten, relevanten Regelungen in der Corona-Testverordnung (TestV).
1. Testungen des eigenen Personals
Wer darf getestet werden?
- Zahnärzte können Testungen des eigenen Praxispersonals vornehmen. Diese Regelung bezieht sich auf in der Praxis Tätige – nicht Beschäftigte.
- Das schließt folgende Personengruppen ein: in der Praxis angestellte Personen (ZMF, ZMV, ZMP...), regelmäßig tätige freie Mitarbeiter, Reinigungspersonal oder dergleichen.
- Das gilt nicht für Personen, die sich kurzzeitig in der Praxis aufhalten, wie z.B. Postboten, Lieferanten oder einmalig und kurzzeitig tätige Handwerker.
- Es dürfen nur asymptomatische Personen getestet werden.
Welche Tests dürfen Zahnärzte verwenden?
- Die TestV sieht ausschließlich PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung für die Testung des eigenen Praxispersonals vor.
- Bitte beachten Sie, dass Sie für einen vom Personal (ohne Überwachung) selbst durchgeführten Test zur Eigenanwendung kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion ausstellen dürfen.
- Die nutzbaren und abrechenbaren Tests sind auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar.
Wie oft kann getestet werden?
Gemäß TestV können Sie pro Monat und Tätigen bis zu 10 PoC-Antigen-Tests nutzen.
Was kann abgerechnet werden?
- Es können ausschließlich die Sachkosten der Tests abgerechnet werden: ab 01.12.2022 in Höhe von 2 € je PoC-Schnelltest sowie je Antigentest zur Eigenanwendung.
- Ärztliche Leistungen wie Gespräch, Abstrich, Ergebnismitteilung dürfen im Rahmen der Mitarbeitertestung nicht abgerechnet werden.
Wird ein Verwaltungskostenbeitrag einbehalten?
Nein, ein Verwaltungskosteneinbehalt für Sachkosten besteht nicht.
Wie können die durchgeführten Tests abgerechnet werden?
Zur Abrechnung der Tests ist eine Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) notwendig. Unter folgendem Link können Sie das Registrierungsformular abrufen: https://www.kvbb.de/coronavirus/testverordnung/
Für die Abrechnung der Personaltests füllen Sie bitte die Variante 2b (Seite 5) aus.
Dem Antrag auf Registrierung ist eine aktuelle Zulassungsbescheinigung beizufügen, die wir für Sie auf dem Verwaltungsserver der KZVLB bereitgestellt haben.
2. Bürgertestung
Bitte beachten Sie die Vorgaben des § 4a der Coronavirus-TestV
- Corona-TestV in der Fassung vom 11.01.2023 (Änderungen im § 4a)
- Corona-TestV in der Fassung vom 24.11.2022
3. Abrechnungsfristen
erbrachte Leistungen | Abrechnung bis zum Ablauf |
bis zum 30. November 2022 | 31.01.2023 |
im Dezember 2022 | 31.03.2023 |
im Januar 2023 | 30.04.2023 |
im Februar 2023 | 31.05.2023 |
Nach Ablauf der Fristen ist eine Abrechnung ausgeschlossen.
Die Überarbeitung der FAQ-Liste erfolgte am 04.01.2023.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Sabrina Stallknecht, Tel: 03312977-341, sabrina.stallknecht(at)kzvlb.de
Haike Walter, Tel: 03312977-340, haike.walter(at)kzvlb.de
Janosch Kuner, Ass.iur., Tel: 0331 2977-151, janosch.kuner(at)kzvlb.de
Wegfall der Testpflicht in Zahnarztpraxen
Mit Ablauf des 19. März 2022 sind die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis weggefallen. Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Testung des Praxispersonals bzw. von Besuchern in der Zahnarztpraxis, wie sie § 28b Absatz 2 IfSG in alter Fassung vorgesehen hatte, ist nunmehr nicht mehr vorgesehen.
Gleichwohl hat das Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vorlagepflicht für Impf-, Genesenen-, oder Testnachweise auch für Zahnarztpraxen vorzugeben. Ob und wenn ja, wie davon regional Gebrauch gemacht werden wird, hängt u.a. von den relevanten Zahlen des Infektionsgeschehens vor Ort ab. Sollten sie deshalb dazu Fragen haben, ob eine entsprechende Verpflichtung besteht, bitten wir Sie, sich an die für den Infektionsschutz zuständige Behörde im Land/Landkreis/kreisfreien Stadt zu wenden.
Stand 31.03.2022
Einrichtungsbezogene Impflicht in Zahnarztpraxen außer Kraft
Die Regelungen des § 20a IfSG zur einrichtungsbezogenen Impffpflicht sind am 01.01.2023 außer Kraft getreten.
Stand 04.01.2023
Impfungen durch Zahnärzte
Der Gesetzgeber hat in § 20b IfSG eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durch Zahnärztinnen und Zahnärzte geschaffen. Diese sind nunmehr zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn sie ärztlich geschult wurden und die erfolgreiche Teilnahmen bestätigt wurde und eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist oder Zahnärzte in andere geeignete Strukturen, insbesondere mobile Impfteams, eingebunden sind.
Mit der 6.Verordnung zur Änderung der ImpfV vom 29.12.2022 wurden die Regelungen zur Inanspruchnahme und Erbringung vonImpfleistungen gegen Covid-19-Erkrankungen bis zum 07.04.2023 verlängert.
Impfsurveillance
Vertragszahnärzte haben den Standard-Surveillance-Datensatz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV) zu übermitteln. Zahnärzte im Land Brandenburg nutzen für die Meldung das RKI-DIM-Portal und erhalten von der IT-Abteilung der KZV LB eine PIN und ein technisches Zertifikat. Seitens der Bundesdruckerei wurde mit dem Versand der Zugangsdaten der bisher registrierten Praxen begonnen.
Ansprechpartner IT Abteilung:
Hr. Schuster Tel. 0331 – 2977 472, sebastian.schuster(at)kzvlb.de
Abrechnung durch zur Impfung registrierte ZÄ
Die Erfassungsmaske zur Abrechnung von COVID-19 Impfungen (nebst etwaiger Begleitleistungen) ist auf dem Verwaltungsserver (https://verwaltung.kzvlb.de) im Menü Abrechnung freigeschaltet. Für die Abrechnung ist es notwendig, die Impfberechtigung durch Setzen eines Häkchens vor der entsprechenden Erklärung zu bestätigen.
Die bis zum 31.12.2022 erbrachten Leistungen sind bis spätestens zum Ablauf des 30.04.2023 abzurechnen. Die im Zeitraum 01.01.2023 bis einschließlich 07.04.2023 erbrachten Leistungen sind wie bisher nach den Vorgaben der KZBV i.V.m. den Regelungen der KZV zur Abrechnung einzureichen (jeweils bis zum 15. des Folgemonats).
Gemäß den Vorgaben der KZBV für die Abrechnung von COVID-19-Schutzimpfungsleistungen sind die abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Impfungen und alle Fragen zu Räumlichkeiten, Haftpflichtversicherung und vieles mehr werden in einer gemeinsamen FAQ-Liste von KZBV und BZÄK eingehend erläutert.
Stand 04.01.2023
Keine 3G-Regel in Zahnarztpraxen für Patienten (Rechtsauffassung KZBV und BZÄK)
Nach Auffassung von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) findet die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Zahnarztpraxen keine Anwendung. BZÄK und KZBV sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung gemacht wird. Zwar könne in der Zahnarztpraxis der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, es bestehe aber kein Recht auf Behandlungsverweigerung.
Meldebogen bei Coronavirus-Erkrankung
Corona-Regeln im Land Brandenburg
Aktuelle Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Land Brandenburg, zu Corona-Schutzimpfungen und Tests finden Sie hier.