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Leistungsspiegel KCH und KFO Begleitleistungen

Die Leistungsspiegel enthalten die absolute Anzahl (Pos. (8)) und die relative (durchschnittliche) Häufigkeit je 100 Fälle für die abgerechneten Gebühren je Zahnarzt (Pos. (9)) und zum Vergleich die relative Häufigkeit je 100 Fälle für alle eigenen Zahnärzte der KZV Land Brandenburg (Pos. (10)) sowie die Abweichung des Zahnarztdurchschnitts von dem KZV-Durchschnitt in Prozent (Pos. (11)). Diese Daten dienen als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Daher sind auch nur solche Fälle und Gebühren berücksichtigt, die Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind. Es gelten folgende Besonderheiten:

  1. Primär- und Ersatzkassen sind zusammengefasst. Dazu zählen auch die fremden Primär- und Ersatzkassen. Sonstige Kostenträger werden nicht berücksichtigt.
  2. Sonderabkommen (Besondere Personengruppen 6, 7, 8) werden nicht berücksichtigt. Sozialhilfeempfänger nach § 264 SGB V (Besondere Personengruppe 4) werden für Daten ab Quartal I/2004 (erstmals im Leistungsspiegel III/2004) berücksichtigt.
  3. Einige Gebühren, wie z.B. die IP-Positionen, die in der Regel nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden, sind nicht enthalten.
  4. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der abgerechneten Punkte je Zahnarzt (ZA : Punkte, Pos. (2) bzw. (4) bei KFO) sowie der Durchschnittspunkte je Fall (Pos. (3) und (4) bzw. (5) und (6) bei KFO) werden Punkte aus IP-Leistungen nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die entsprechenden Daten für alle Zahnärzte.
  5. Der Leistungsspiegel KCH wird einheitlich für alle KCH-abrechnenden Praxen erstellt. Der Leistungsspiegel Begleitleistungen bei KFO wird getrennt nach Kieferorthopäden (inclusive kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten mit mindestens 40% KFO-Umsatz) und anderen kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten.
  6. Die Anzahl der Begleitleistungsfälle ist auf dem KFO-Begleitleistungsspiegel ebenfalls angegeben (Pos. (A) und (B)). Dabei handelt es sich nicht um die Gesamtzahl aller Fälle, in denen KCH-Leistungen abgerechnet wurden, sondern nur um die Fälle, in denen auch Leistungen erscheinen, die im KFO-Begleitleistungsspiegel aufgeführt worden sind.
  7. Die Gebühren 7500 - 7566 und 7810 - 7841 werden jeweils als Gruppe im Leistungsspiegel aufgeführt.