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Rahmenvereinbarung

Mit der Rahmenvereinbarung werden Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung der betreffenden Patienten definiert, deren Einhaltung gemäß § 87 Abs. 2j Satz 2 SGB V Voraussetzung für die Abrechnung einer zusätzlichen Gebühr nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA-Nr. 172) ist. Die Abrechnung dieser Leistung kann nur von den Zahnärzten vorgenommen werden, die mit einer stationären Pflegeeinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V abgeschlossen haben.
 
Zielsetzung dieser Vereinbarung ist eine Verbesserung der Qualität der zahnärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.
Vorgesehen sind konkrete Maßnahmen wie regelmäßige eingehende Untersuchungen, die Erhebung des Mundgesundheitsstatus und die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 (Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z). Zudem sind die Mundgesundheitsaufklärung und das Entfernen harter Zahnbeläge vorgesehen. Ggf. sollen konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten sowie die Information der Pflegeeinrichtung über festgestellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstätigkeit behandelt werden können, erfolgen. 
 
Vertragszahnärzte mit einem Kooperationsvertrag gemäß § 119b SGB V haben zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Berichtsbogen nach Anlage 1 der Rahmenvereinbarung an die KZV Land Brandenburg zu senden.
Darin ist die Anzahl der betreuten Pflegeheimbewohner zum Stichtag 30. Juni anzugeben. Die anzugebende Anzahl der betreuten Bewohner bezieht sich dabei nicht auf die bereits behandelten Patienten, sondern auf alle Bewohner, die potentiell eine Behandlung durch die Kooperationszahnärztin bzw. den Kooperationszahnarzt wünschen.

 
Conny Slansky, Tel.: 0331 2977 335, conny.slansky(at)kzvlb.de