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Zahnmedizinische Frühprävention

Gemäß der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind für gesetzlich versicherte Kinder folgende Maßnahmen der zahnmedizinischen Frühprävention (mit Bewertungszahl) vorgesehen:

FU 1     Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum 
vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine     
a)    Früherkennungsuntersuchung vom  6. bis zum vollendeten  9. Lebensmonat    (27)
b)    Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat    (27)
c)    Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat    (27)

FU Pr    Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind (10)

FU 2     Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (25)

FLA     Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (14)


Gelbes Kinderuntersuchungsheft

Kinder- bzw. Hausärzte verweisen ihre kleinen Patienten im Alter vom 6. bis 64. Lebensmonat im Gelben Kinderuntersuchungsheft zum Zahnarzt. Im Einzelnen sind das folgende Verweise:

U-Untersuchung  gemäß KinderuntersuchungsheftLebensmonatVerweis zum Zahnarzt
U 506. - 07.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 610. - 12.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 721. - 24.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 7a34. - 36zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
U 846. - 48.zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
U 960. - 64zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung

 

Der Zahnarzt dokumentiert die von ihm durchgeführte Untersuchung sowie die entsprechenden Behandlungsmaßnahmen in seiner Behandlungskartei; die Abrechnung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Verträge, Richtlinien und des BEMA-Z.