73. VV der KZVLB, Beschlüsse
Beschlüsse der 73. Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg vom 14.06.2023
Beschlüsse:
1. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Rückschlag bei der TI-Refinanzierung abwenden
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg weist den Bundesgesundheitsminister nachdrücklich darauf hin, dass es für eine Akzeptanz der Telematikinfrastruktur (TI) auf Seiten der Zahnärzteschaft erforderlich ist, neben sinnvollen Anwendungen auch eine kostendeckende Refinanzierung zu gewährleisten. Sie fordert ihn auf, dies bei der Festsetzung der neuen TI-Pauschalen ab dem 1. Juli 2023 zu gewährleisten.“
Begründung:
Durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurden die Bundesmantelvertragspartner damit beauftragt, bis zum 30. April 2023 die Finanzierungsregelung der Telematikinfrastruktur im zahnärztlichen und ärztlichen Sektor grundsätzlich neu auf eine monatliche TI-Pauschale umzustellen. Scheitern die Verhandlungen, hat dies gemäß der neuen gesetzlichen Vorgabe zur Folge, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 30. Juni 2023 Zeit hat, die TI-Pauschalen selbst vorzugeben.
Ein neuerlicher, nicht zu akzeptierender Eingriff in die Selbstverwaltung. Schiedsämter, die bei gescheiterten Verhandlungen tätig werden, werden einfach umgangen.
Die Verhandlungen scheiterten erwartungsgemäß, da die Interessenlagen der Beteiligten zu unterschiedlich sind. Gewünschte Einsparungen der Kassenseite stehen dem Interesse der (Zahn)-Ärzteschaft an einer kostendeckenden TI-Refinanzierung entgegen.
Die Zielrichtung des BMG ist klar: Kosten sparen.
Die Zahnärzteschaft hat bisher trotz einer sehr störungsanfälligen Technik an der Einführung der TI mitgewirkt. Dies geschah, obwohl wenig bis kein Nutzen erkennbar und eine Kostendeckung schon jetzt nicht gegeben ist sowie personelle Ressourcen gebunden werden. Dieses Engagement steht auf dem Spiel, wenn es zu weiteren finanziellen Belastungen durch die TI kommt.
Die TI ist politisch gewollt – und wer TI bestellt, muss auch TI zahlen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Kein GKV-FinStG.2.0!
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, die die Zahnärzteschaft betreffenden Regelungen im GKV-FinStG aufzuheben und zukünftig keine weiteren Kostendämpfungsinstrumente auf dem Rücken der Zahnärzteschaft einzuführen.“
Begründung:
Die jahrelangen Fehlentscheidungen und Fehlentwicklungen im Gesundheitssystem haben große finanzielle Löcher hinterlassen. Diese werden nun gemäß dem GKV-FinStG bei unverändertem Leistungskatalog auf Kosten der Leistungserbringer gestopft. Dass ohne die erforderlichen Mittel notwendige Leistungen für unsere Patienten langfristig vollständig erbracht werden können, ist lebensfern, illusorisch und unzumutbar.
Für begrenzte Mittel kann es nur begrenzte Leistungen geben!
Insbesondere die Parodontitistherapie, die durch das Gesetz mit allen anderen GKV-Leistungen der Budgetierung unterliegt, ist als präventionsorientierte Maßnahme zur Senkung des Risikos, an einer schwerwiegenden Herz-Kreislauferkrankung oder auch Diabetes zu erkranken, geeignet. Die Möglichkeit zur budgetfreien und indikationsgerechten Erbringung dieser Leistung spart auf Dauer Kosten für die GKV ein. Eine Budgetierung wirkt dem entgegen.
Die Gesundheitspolitik vergeudet mit der Telematikinfrastruktur Gelder für unausgereifte technische Spielereien, die so momentan weder den Patienten noch den Praxen nutzen, anstatt in das zu investieren, wofür sie ihrem Namen entsprechend stehen sollte: die Gesundheit der Versicherten. Bei unveränderter Geltung der Regelungen des GKV-FinStG und drohender Verabschiedung weiterer solcher Gesetze werden sich die durch immense Teuerungsraten nun schon massiv verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verschärfen.
Diese Kostendämpfungsinstrumente werden, anders als es der Bundesgesundheitsminister Lauterbach betont, eben nicht nur für zwei Jahre als Notopfer erbracht, sondern ihre Basiswirkung wirkt sich dauerhaft auf die weitere Punktwertentwicklung aus. Die Existenz der Praxen und damit verbunden die flächendeckende Versorgung werden dauerhaft gefährdet. Der Fachkräftemangel ist allgegenwärtig und belastet auch die Zahnarztpraxen. Die Arbeit mit Menschen für die Gesundheit der Bevölkerung muss lohnenswert sein! Die Möglichkeit, Gehaltssteigerungen wie in anderen Berufssparten zu zahlen, und so Fachpersonal zu halten, wird durch die Entscheidungen von Herrn Lauterbach untergraben.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Beteiligung am Bremer System
„Der Vorstand wird beauftragt, alles Notwendige für den Beitritt der KZVLB zum sogenannten Bremer System zum ersten Quartal 2024 zu veranlassen.“
Begründung:
Durch den anstehenden Generationswechsel in der KZV und insbesondere in der EDV-Abteilung ist ein enormer Wissenstransfer notwendig. Zusätzlich müssen selbst programmierte, technisch veraltete Softwarelösungen zeitnah abgelöst werden, um weiterhin arbeitsfähig zu bleiben. Dies würde für Neuentwicklung der Anwendungen einen hohen Ressourcenaufwand erfordern, der teilweise nur mit externer Unterstützung geleistet werden könnte.
Daher wurde als eine mögliche Alternative das Bremer System geprüft. Ziel ist es, Synergieeffekte zu nutzen und Redundanzen bei der Softwareentwicklung zu vermeiden. Da alle KZVen vor den gleichen Herausforderungen stehen (sich ständig ändernde Anforderungen in Abrechnung, Telematik-Infrastruktur, ...) und damit einhergehende ständige Anpassungen der in der KZV eingesetzten Software notwendig sind, ist es sinnvoll, die Ressourcen zu bündeln und somit besser zu nutzen.
Das Bremer System ist ein IT-Verbund, aus aktuell 7 KZVen (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt), die gemeinsam KZV-interne Software entwickeln.
Für den bisher stattgehabten Entwicklungsaufwand werden einmalige Kosten in Höhe von ca. 250.000 EUR veranschlagt; die laufenden Kosten werden sich auf ca. 89.000 EUR jährlich belaufen.
Demgegenüber stehen die Vorteile und das Einsparpotential des Bremer Systems:
- jahrzehntelang erprobtes System
- sehr Nutzer orientiert entwickelt -> leicht und gut zu bedienen
- komplett neues Portal für die Zahnärzte (Verwaltungsserver) mit größerem und modernerem Funktionsumfang
- hoher Grad an Automatisierung -> schnellere Bearbeitung und weniger (menschliche) Fehler, u.a. bei der Abrechnung
- mittel- und langfristige Kosteneinsparung durch weniger Entwicklungsaufwand
- kurz- und mittelfristige Einsparung im Personalbereich
- große Teile eines digitalen Dokumentenmanagementsystems enthalten
- großer Pool an Know-How und große Unterstützungsbereitschaft durch die anderen KZVen
- sehr kollegiale Arbeitsatmosphäre + geografische Nähe zu Berliner Kollegen erleichtern die Zusammenarbeit gerade in der Einführungsphase, aber auch darüber hinaus
- sehr agile Programmierung -> zeitnahe Umsetzung von Änderungen größere Ausfallsicherheit, Abrechnungen könnten bei Systemausfall auch bei anderen KZVen im Verbund Bremer System verarbeitet werden
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
4. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Zeitaufwandsentschädigung für Gutachter
„§ 6 der Reise- und Entschädigungskostenordnung Ider KZV Land Brandenburgwird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Gutachter wird der Zeitaufwand für die Teilnahme an einer Gutachtertagung/-schulung der KZV Land Brandenburg pro Kalenderjahr vergütet.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Prüfungsausschussmitglieder entfällt die Zeitaufwandsentschädigung für Prüfungsauschusstagungen/-schulungen.“
Begründung:
Die Relevanz einer qualitativ hochwertigen Gutachtertätigkeit hat in den vergangenen Jahren in stetig steigendem Maß an Bedeutung gewonnen. Die turnusmäßig stattfindenden Gutachtertagungen/-schulungen sind hierfür ein wesentlicher Bestandteil. Der bei der Teilnahme an den Gutachtertagungen/-schulungen zu verzeichnende Zeitaufwand wird seit einigen Jahren nicht mehr vergütet. Diese Verfahrensweise widerspiegelt nicht die Wichtigkeit und Komplexität der Gutachtertätigkeit. Auch zukünftig werden qualitativ und konsequent geschulte Gutachter einen wesentlichen Teil dazu beitragen, die zahnärztlichen Leistungen gegenüber den Krankenkassen und den Zahnärzten objektiv zu bewerten. Die Vergütung des Zeitaufwands für die Teilnahme der Gutachter an Schulungen und Tagungen soll daher wiederaufleben und die Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg entsprechend geändert werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
72. VV der KZVLB, Wahlergebnisse
Wahlen
1. Wahl des Vorsitzenden der VV (§ 15 Satzung)
- Herr Dr. Matthias Stumpf wurde bei einer Enthaltung einstimmig zum Vorsitzenden der VV gewählt.
2. Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden der VV (§ 15 Satzung)
- Zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr Dr. Alexander Hoyer einstimmig gewählt.
3. Wahl des 2. stellvertretenden Vorsitzenden der VV (§ 15 Satzung)
- Herr Dr. Wolfram Sadowski wurde bei einer Enthaltung einstimmig zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
4. Wahl der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes (§ 21 Abs. 1 und 2 Satzung)
a) Beschluss über Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes (zwei oder drei Vorstandsmitglieder)
Die VV beschloss einstimmig, dass drei Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
b) Wahl der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes in getrennten Wahlgängen
- Herr Dr. Eberhard Steglich, Frau Dr. Heike Lucht-Geuther und Herr Rouven Krone wurden jeweils bei einer Enthaltung einstimmig zu Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
5. Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes (§ 21 Abs. 3 Satzung)
- Herr Dr. Eberhard Steglich wurde bei einer Enthaltung einstimmig zum Vorsitzenden des Vorstandes gewählt.
6. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes (§ 21 Abs. 3 Satzung)
- Frau Dr. Heike Lucht-Geuther wurde bei einer Enthaltung einstimmig zur stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gewählt.
7. Feststellung der Ersatzmitglieder durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 5 Wahlordnung)
Mit der Annahme der Wahl als Mitglieder im Vorstand endeten die Mitgliedschaften von Herrn Dr. Steglich und Frau Dr. Heike Lucht-Geuther in der VV. Als Ersatzvertreter sind Herr Dr. Andreas Kirst und Herr Dr. Toralf Best in die VV nachgerückt.
8. Genehmigung der Dienstverträge der neu gewählten Vorstandsmitglieder
Die VV genehmigte vorbezeichnete Verträge.
9. Weiteres Mitglied für die Vertreterversammlung der KZBV (§ 80 Abs. 1a Satz 2 SGB V)
- Herr Rouven Krone wurde einstimmig von der VV als sog. weiteres Mitglied für die VV der KZBV gewählt.
10. Beratungsausschuss (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satzung)
Die VV wählte einstimmig folgende Mitglieder für den Beratungsausschuss:
- Sven Albrecht
- Dr. Björn Claessen
- Dr. Romy Ermler
- Kristin Falk
- Dr. Jörg Lips.
11. Ältestenrat (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satzung)
a) Die Vertreterversammlung wählte bei einer Enthaltung einstimmig als Mitglieder für den Ältestenrat:
- Dr. Alexander Hoyer
- Dr. Wolfram Sadowski
- Dr. Matthias Stumpf.
b) Als stellvertretende Mitglieder für den Ältestenrat wählte die Vertreterversammlung einstimmig:
- Sven Albrecht
- Dr. Jörg Lips
- Bettina Suchan.
12. Satzungsausschuss (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Satzung)
a) Als Mitglieder für diesen Ausschuss wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Toralf Best
- Dr. Theresa Heim
- Dr. Jörg Lips
- Dr. Wolfram Sadowski
- Bettina Suchan.
b) Zu Stellvertretern wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Rüdiger Jähnichen
- Dr. Andi Kison
- Dr. Ulf Reckewerth
- Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung
- Dr. Andreas Vocks.
13. Finanzausschuss (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satzung)
a) Zu Mitgliedern des o. g. Ausschusses wurden einstimmig von der VV gewählt:
- Dr. Andreas Bennewitz
- Dr. Björn Claessen
- Dr. Andi Kison
- Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung
- Kathrin Wenske
b) Zu Stellvertretern wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Anka Giebler
- Dr. Ute Jödecke
- Dr. Andreas Kirst
- Dr. Marco Pechmann
- Bettina Suchan.
14. Rechnungsprüfungsausschuss (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 Satzung)
a) Zu Mitgliedern dieses Ausschusses wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Ingo Frahm
- Michael Deutrich
- Dr. Mikhail Liakhovitski.
b) Zu Stellvertretern wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Ulf Reckewerth
- Dr. Ralf Rottstock
- Manja Schölzke.
15. Disziplinarausschuss (§ 20 Abs.1 Nr. 6 Satzung)
a) Als Mitglieder für diesen Ausschuss wählte die Vertreterversammlung einstimmig:
- Dr. Ingo Frahm
- Dr. Ute Jödecke
- Dr. Andreas Roloff
- Dr. Wolfram Sadowski.
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern wurden einstimmig gewählt:
- Dr. Andreas Bennewitz
- Dr. Rüdiger Jähnichen
- Dr. Andi Kison
- Dr. Ulf Reckewerth.
c) Wahl eines zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
Die Vertreterversammlung wählte einstimmig als Vorsitzenden für den Disziplinarausschuss
- Ernst Jolitz
und als stellvertretenden Vorsitzenden
- Axel Kapust.
16.01.2023
71. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
Beschlüsse und Wahlen der 71. Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg vom 03.12.2022
I. Beschlüsse:
1. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
ePA-Sanktionen aufheben
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg bewertet Sanktionen als Mittel zur Etablierung von TI-Anwendungen grundsätzlich als ungeeignet. Die Honorarkürzung nach § 341 Abs. 6 SGB V ist zudem aufgrund der äußerst geringen Verbreitung der elektronischen Patientenakte (ePA) unverhältnismäßig. Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, diese unsinnigen Sanktionen umgehend aufzuheben.“
Begründung:
TI-Anwendungen müssen der Versorgungsverbesserung dienen. Sie müssen vor ihrem Einsatz in der Versorgung erprobt sein. Der Gesetzgeber zwingt jedoch die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in eine Vorleistungspflicht, indem er die Nicht-Anbindung an die ePA gemäß § 341 Abs. 6 SGB V seit dem 1. Juli 2021 mit einem Prozent Honorarkürzung sanktioniert.
Sanktionen sind nicht geeignet, Akzeptanz bei den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten zu erlangen, erst recht nicht, wenn die TI-Anwendungen nicht ausreichend erprobt sind. Jegliche Honorarkürzung ist unverhältnismäßig und muss aufgehoben werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Konnektortausch – lückenlose Aufklärung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg unterstützt den Beschluss der VV der KZBV, die Bundesregierung aufzufordern, eine von der gematik unabhängige Prüfungsinstanz damit zu beauftragen, die entscheidungsrelevanten Vorgänge für den Konnektortausch zu prüfen, zu bewerten und objektiv darzustellen, um ggf. erforderliche Konsequenzen ziehen zu können.“
Begründung:
Die normativen Festlegungen für den Produktivbetrieb der Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens für das Vorhaben Onlineproduktivbetrieb 1 (OPB1) ergeben sich aus der Dokumentenlandkarte Release 1.6.4.-1 vom 23.08.2017. Die normativen Festlegungen, entsprechend dem vorgenannten Release, bilden die Grundlage für die Zulassungs- bzw. Bestätigungsverfahren der gematik für den Produktivbetrieb der TI. Die ersten zugelassenen Konnektoren des Anbieters CompuGroup Medical AG sind seit September 2017 verfügbar, sodass das o. g. Release zum OPB1 nach derartiger Kenntnislage maßgeblich für das Zulassungs- bzw. Bestätigungsverfahren u. a. von Konnektoren sein dürfte.
Es wird angezweifelt, ob eine ordnungsgemäße Umsetzung der normativen Spezifikationsvorgaben der gematik von allen Konnektorherstellern erfolgt ist und im Rahmen der Zulassungsprozesse nach § 325 Abs. 1 SGB V durch die gematik selbst geprüft und/oder das Ergebnis der Prüfung den Gesellschaftern der gematik zur Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung am 28.02.2022 und 29.08.2022 hinreichend zur Kenntnis gebracht wurde. Den Konnektortausch habe die Geschäftsführung der gematik der Gesellschafterversammlung, so heißt es, als einzig verlässlich umsetzbare Lösung zur Beschlussfassung empfohlen.
Den Konnektortausch muss die Versichertengemeinschaft der GKV mit 2.300 € pro Konnektor finanzieren. Damit entstehen Ausgaben in mehrstelliger Mio. € Höhe, obgleich IT Experten kostengünstigere remote Lösungsszenarien zur Verlängerung der Laufzeit der Konnektoren bis zur Einführung von alternativen Lösungen nachgewiesen haben.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Aufwandsbewertung digitaler Abläufe in der zahnärztlichen Praxis
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg unterstützt die Bitte der VV der KZBV an den Vorstand der KZBV, die Realisierbarkeit einer Zeitmessstudie oder anderer Bewertungsverfahren bezüglich der Aufwände der TI-Anwendungen und deren Funktionserhalt zu prüfen und geeignete Instrumente der Vertreterversammlung vorzuschlagen.“
Begründung:
Die derzeitigen TI-Anwendungen erfordern regelhaft mehr Zeitaufwand. Diese Zeit fehlt bei der Patientenbehandlung. Diese nicht kurative Zeit muss bei Vertragsverhandlungen berücksichtigungsfähig sein und den Praxen angemessen vergütet werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
4. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Stopp mit dem Digitalisierungswahnsinn
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, die Neuentwicklung von weiteren digitalen Anwendungen auszusetzen, solange die aktuell verfügbaren TI-Anwendungen nicht evaluiert sind und Praxisreife erlangt haben.“
Begründung:
18 Jahre nach Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahre 2004 stellt sich die Frage nach sinnstiftenden TI-Anwendungen. NFDM/eMP haben praktisch keine Bedeutung in der Versorgung, weil kaum ein Versicherter danach fragt. GKV-Versicherte müssen den PIN aktiv bei ihrer Krankenkasse hinterfragen, was die Versicherten aber überwiegend nicht wissen. Das VSDM als sanktionierte Pflichtanwendung ist eine reine Kassenleistung und ohne Mehrwert für die vertragszahnärztliche Versorgung. Die eAU kann immer noch nicht vollständig digital genutzt werden, weil der Versicherte nach wie vor einen Papierausdruck erhält. Die ePA als sanktionierte Pflichtanwendung wird nur zu 0,6 % von Versicherten genutzt mangels Verfügbarkeit NFC-fähiger Komponenten und aufwändigen Authentifizierungsverfahren und für das E-Rezept als weitere Pflichtanwendung, aber ohne Sanktionierung, gibt es keine praktikablen digitalen Einlösemöglichkeiten in der Apotheke.
Kurzum: Ein weiter so darf es nicht geben! Denn der Gesetzgeber plant bereits die nächsten Anwendungen mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, statt echtes Fehlermanagement zu betreiben. Dies bewirkt nur Investitionsverdrossenheit statt Akzeptanz und muss gestoppt werden!
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
5. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Roll-Out e-Rezept stoppen
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg ruft zum Stopp des weiteren Roll-Outs des E-Rezeptes auf, bis eine sichere und massentaugliche digitale Umsetzung für Patienten und Praxen ohne Medienbrüche verfügbar ist. Eine Umsetzung ist unter diesen Bedingungen für die Brandenburger Zahnärzte nicht möglich.“
Begründung:
Nach § 360 Abs. 2 SGB V sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen ab dem 01.01.2022 verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und für die Übermittlung die Dienste und Komponenten der TI zu nutzen. Zahnarztpraxen erstellen in diesem Zusammenhang mit Ihrem PVS-System die elektronische Verordnung, signieren diese mit Ihrem eHBA und laden das E-Rezept über die TI auf den E-Rezept-Server der TI hoch. Für den Versicherten selbst besteht die Wahlfreiheit zwischen einem Papierausdruck mit Token-Code oder dem Einspielen des Token-Code in die E-Rezept-App der gematik. Der Papierausdruck mit Token-Code ist kein echtes digitales Verfahren und erzeugt administrativen Mehraufwand in der Praxis. Die E-Rezept-App ist mangels technischer Verfügbarkeit von NFC-fähigen Komponenten und aufwändigen Authentifizierungsverfahren kaum zu finden in der Versorgung. Die angedachte Authentifizierung mittels eGK ist zurzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einsetzbar.
Aus diesem Grund wird der Gesetzgeber aufgefordert, von seinem Recht nach § 360 Abs. 15 SGB V Gebrauch zu machen, um die Fristen zur Einführung per Rechtsverordnung ohne Zustimmungsnotwendigkeit des Bundesrates zu verlängern und das Ausstellen von Rezepten nach Muster 16 weiter zu ermöglichen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
6. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Resolution: Das Maß ist voll!
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg stellt fest:
Die Vertragszahnärzteschaft hat ihre Aufgabe, die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung flächendeckend, wohnortnah und qualitätsgesichert sicherzustellen, zu jedem Zeitpunkt zuverlässig erfüllt. Gleichzeitig hat sie wesentliche Versorgungsverbesserungen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung eingebracht und trotzdem wurde der Anteil der Zahnmedizin an dem GKV-Gesamtausgaben
von 1998 bis heute um ein Drittel gesenkt.
Selbst in Zeiten der Flüchtlingskrise (seit 2015), der Pandemie (seit 2020) und des Ukrainekrieges (seit 2022) hat die Zahnärzteschaft stets die Herausforderungen in der zahnmedizinischen Versorgung vorbildlich gemeistert. In diesen schwierigen Zeiten gab es von Seiten der Politik so gut wie keine Unterstützung für die zahnärztlichen Praxen.
Umgekehrt ist es:
In Zeiten galoppierender Inflation und explodierender Energie- und Materialkosten überzieht der Gesetzgeber die Zahnarztpraxen zusätzlich mit Honorarkürzungen und Wiedereinführung der strikten Budgetierung. Das bringt das Fass zum Überlaufen. Diese Kostendämpfungsinstrumente aus der Mottenkiste werden die Zahnärzteschaft, anders als es der Minister immer wieder betont, eben nicht nur für zwei Jahre als Notopfer treffen, sondern wegen ihrer Basiswirkung dauerhaft die zahnärztlichen Praxen schädigen, ihre Existenz und damit die flächendeckende Versorgung gefährden. Damit legt der Gesetzgeber die Axt an eine funktionierende zahnärztliche Versorgung, die Deutschland auf diesem Gebiet zu einem Vorbild in Sachen Prävention und Mundgesundheit gemacht hat.
Erforderliche Investitionen in die Praxen werden konterkariert, Rücklagen können nicht mehr ausreichend gebildet und das Praxispersonal nicht mehr angemessen und marktgerecht honoriert werden. Niederlassungswilligen Zahnärztinnen und Zahnärzten wird die Planungssicherheit entzogen, Bestandspraxen werden in eine verfrühte Schließung gedrängt und somit die ohnehin schon gefährdete zahnärztliche Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen aktiv gefährdet.
Als Kollateralschaden führt die strikte Budgetierung dazu, dass der gerade erst eingeführten neuen, präventionsorientierten Parodontitisversorgung die zugesagten Mittel wieder entzogen werden, wodurch es zu faktischen Leistungskürzungen bei der dringend erforderlichen Bekämpfung dieser großen Volkskrankheit kommen wird. Alle vorgetragenen Argumente, Fakten und Appelle der KZBV, der KZVen, der Wissenschaft und der Zahnärztinnen und Zahnärzte, ja selbst Beschlüsse des Bundesrates wurden vom Bundesgesundheitsminister und der Ampelkoalition im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes ignoriert. Vor diesem Hintergrund beschließt auch die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg, sich gegen diese unangemessenen, überzogenen und ungerechtfertigten Maßnahmen zur Wehr zu setzen.
Daher beauftragt die Vertreterversammlung den Vorstand der KZVLB, als Reaktion auf das gerade verabschiedete GKV-FinStG und in Vorbereitung auf weitere Kostendämpfungsmaßnahmen umgehend eine breit angelegte Kampagne zu konzipieren und zeitnah möglichst gemeinsam mit den anderen KZVen und der KZBV zu realisieren.
Ziel dieser auf Bundes- wie auf Landesebene durchzuführenden Kampagne und Aktionen wird es sein, die fatalen Folgen dieses gesundheitspolitischen Irrwegs öffentlich deutlich zu machen. Es wird gefordert, den Patientinnen und Patienten den Zugang zu einer präventionsorientierten Versorgung wohnortnah und flächendeckend zu ermöglichen, die systematische Benachteiligung der ambulanten Versorgung gegenüber dem stationären Sektor zu beenden und die Zahnarztpraxen in Krisensituationen ebenfalls wirtschaftlich zu unterstützen. Der zunehmenden Vergewerblichung der Zahnmedizin durch ungehinderten Zustrom von versorgungsfremden Investoren muss ein Riegel vorgeschoben, die Rechte der Selbstverwaltung nachhaltig gestärkt und die Freiberuflichkeit wirkungsvoll gefördert werden.“
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
7. Antrag:
Dr. Romy Ermler (Mitglied der Vertreterversammlung)
Jürgen Herbert (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Postkartenaktion zu den Behandlungsnotständen
„Die Vertreterversammlung beauftragt den Vorstand, bzgl. des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) eine Postkartenaktion zu starten, mit der die Patienten ihren Frust über die Behandlungsnotstände beim Bundesgesundheitsministerium loswerden können. Die Gebühr bezahlt der Empfänger.“
Begründung:
Mit der Umsetzung des GKV-FinStG entsteht eine akute Gefährdung der zahnärztlichen Behandlung der Patienten.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
8. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Errichtung eines Strukturfonds
„Zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung im Land Brandenburg wird ein Strukturfonds gem. § 105 Abs. 1a SGB V gebildet.“
Begründung:
Vor dem Hintergrund der kritischen Versorgungssituation im Land Brandenburg und der steigenden Altersstruktur der tätigen Zahnärzte hat die Vertreterversammlung der KZVLB in ihrer Sitzung am 22.06.2022 auf Empfehlung des Fachausschusses „AG § 105 SGB V“, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung, für die Errichtung eines Strukturfonds, die Anpassung des Verteilungsmaßstabes sowie den Erlass von Förderrichtlinien gestimmt.
Gem. § 105 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern. In § 105 Abs. 1 a SGB V wird der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen Strukturfonds zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zu bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Gem. § 105 Abs. 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 7 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
9. Antrag:
Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung (Mitglied der Vertreterversammlung)
Erlass der Strukturfonds-Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB)
„Die Vertreterversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Fassung der Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB) gemäß § 105 Absatz 1 a SGB V zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung – Strukturfonds (Strukturfonds-Förderrichtlinie)“
Begründung:
Die Vertreterversammlung der KZVLB hat in ihrer Sitzung am 22.06.2022 auf Empfehlung der „AG § 105 SGB V“, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung, für den Erlass von Förderrichtlinien gestimmt. Die Mitglieder der AG § 105 SGB V haben daraufhin die dem Antrag beiliegende Förderrichtlinie erarbeitet. Diese legt die Grundsätze zur Verwendung von Mitteln aus dem Strukturfonds fest, da gem. § 105 Abs. 1a SGB V sicherzustellen ist, dass die aus dem Strukturfonds bereitgestellten Mittel zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
10.
Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Strukturfonds – Verteilungsmaßstab
„Der Verteilungsmaßstab der KZVLB wird in § 6 um Abs. 3 wie nachstehend aufgeführt ergänzt.
§ 6 Abs. 3:
Sofern die KZVLB zur Vergütung spezifischer Fördermaßnahmen einen Strukturfonds gem. § 105 Abs. 1a SGB V bildet, wird dieser in Höhe von bis zu 0,2 Prozent aus der nach § 85 SGB V vereinbarten Gesamtvergütung gespeist.
Die Entnahme erfolgt aus den Vergütungsvolumina für die vertragszahnärztliche Versorgung der an der Versorgung teilnehmenden Zahnärzte des Landes Brandenburg. In diesen Strukturfonds haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen einen Betrag in gleicher Höhe zu entrichten (§ 105 Abs. 1a SGB V).“
Begründung:
Gemäß § 105 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.
Vor dem Hintergrund der kritischen Versorgungssituation im Land Brandenburg und der steigenden Altersstruktur der tätigen Zahnärzte hat die Vertreterversammlung der KZVLB in ihrer Sitzung am 22.06.2022 für die Errichtung eines Strukturfonds, die Anpassung des Verteilungsmaßstabes sowie den Erlass von Förderrichtlinien gestimmt. Denn in § 105 Abs. 1 a SGB V wird der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen Strukturfonds zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zu bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Gem. § 105 Abs. 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 7 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
11. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Grundsatzbeschluss jährliche Einlage sowie Einlage für das Jahr 2023
"1. Die Höhe der Einlage wird jährlich von der Vertreterversammlung beschlossen.
2. In der Aufbauphase des Strukturfonds gem. § 105 Abs. 1 a SGBV wird für das Jahr 2023 eine Summe in Höhe von 350.000 € festgesetzt.
3. Nichtverbrauchte Mittel des abgelaufenen Jahres sind bei der Festsetzung des Folgejahres zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Vertreterversammlung der KZVLB hat in ihrer Sitzung am 03.12.2022 einen Strukturfonds gebildet und die notwendige Anpassung des Verteilungsmaßstabes beschlossen. Für den nunmehr beschlossenen Strukturfonds wird in der Aufbauphase eine Einlage in Höhe von 350.000 Euro für angemessen erachtet, da sich der Betrag im Rahmen der möglichen Einlage (bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung) bewegt.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
12. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 und Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2021
- " Die Vertreterversammlung genehmigt den Jahresabschluss zum 31.12.2021 mit einer Vermögenszuführung von EUR 23.880,68.
- Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand der KZV Land Brandenburg für das Rechnungsjahr 2021 Entlastung.“
Der Antrag wurde bei zwei Enthaltungen einstimmig angenommen.
13. Antrag: Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Aufwandsentschädigung VV-Vorsitz
„Die Bestimmungen des § 10 a) und § 10 b) der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg erhalten folgende Fassungen:
„a) den Vorsitzenden der Vertreterversammlung monatlich € 1.500,00
b) die stellvertretenden Vorsitzenden der VV monatlich je € 500,00“
Begründung:
Zurzeit erhalten der Vorsitzende der Vertreterversammlung eine Aufwandsentschädigung i. H. v. monatlich 1.000,00 € und die stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung monatlich je 350,00 €.
Diese Aufwandsentschädigungen entsprechen in ihrer Höhe nicht mehr dem realen Aufwand. Dies sind vor allem: Kontrolle und Beratung des Vorstandes und Teilnahme an Vorstandssitzungen, Vorbereitung und Durchführung der Vertreterversammlungen, Vorbereitung und Teilnahme an Ausschusssitzungen, Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Gesprächen mit der Aufsichtsbehörde, Koordinierungstreffen auf Bundesebene etc.
Der Bundes-Durchschnitt der Aufwandsentschädigungen für VV-Vorsitzende liegt über 1.700,00 € / Monat bei einem Spektrum zwischen 1.000,00 € / Monat und 3.300,00 € / Monat. Mit 1.500,00 € für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung liegen wir somit immer noch am unteren Rand der Aufwandsentschädigungen und deutlich unter vergleichbaren KZVen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
(Diese beschlossene Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.)
14. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2023
„Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2023 für die Abrechnungsquartale IV/2022 bis III/2023 wird wie folgt festgesetzt:
1. Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ü-BAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
2. Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
a) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
b) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mitglied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3. Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben. Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4. Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
c) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
d) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
e) für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
f) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ü-BAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ü-BAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7. 0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ü-BAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ü-BAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,40 je Abrechnungsfall erhoben
10. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,90 je Abrechnungsfall erhoben.
11. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht werden - in Höhe von € 3,10 je Abrechnungsfall erhoben.
12. Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 3,30 je Abrechnungsfall erhoben.
13. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,70 je Abrechnungsfall erhoben.
14. Für die bei der KZV Land Brandenburg abgerechneten Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20b des Infektionsschutzgesetztes wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1,85 % der Vergütung erhoben.
15. Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträgen.
16. Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und die nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 14 und 16 entsprechend.
17. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird. Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten – gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien – angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Für die bei der KZV Land Brandenburg abgerechneten Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20b des Infektionsschutzgesetztes ist ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1,85 % der Vergütung eingeplant.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen, die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die Beibehaltung einer separaten Erhebung der KZBV-Beiträge ist sachlich gerechtfertigt und erfolgt unabhängig vom Honorarumsatz.
Der Antrag wurde bei zwei Enthaltungen einstimmig angenommen.
15. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Haushaltsplan 2023
„Auf Grund des vom Vorstand der KZV Land Brandenburg gemäß § 74 SGB IV aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 nebst Anlage (Stellenplan) wird der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
1. Erfolgshaushalt
- in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
- mit Euro 9.478.810,00
- bei einer Vermögensentnahme
- von Euro 345.120,00.
2. Investitionshaushalt
- in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
- mit Euro 1.073.620,00
- bei einer Liquiditätsabnahme
- von Euro 220.720,00.
Begründung siehe Haushaltsplan 2023.
Der Antrag wurde bei zwei Enthaltungen einstimmig angenommen.
II. Wahlen
Wahl der Mitglieder des Beraterpools für die Prüfungsstelle, die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V zuständig ist (Amtszeit 01.01.2023 – 31.12.2024)
Zu Mitgliedern wurden gewählt:
Andre Boiko
Dr. Karin Coordes
Dr. Kerstin Finger
Marian Hinze
Ralf Kimpel
Andi Kison
Dr. Jörg Klugow
Christian Lode
Dr. Hendrik Mating
Jan Christian Meier
Dr. Uwe Pscheidl
Robert Rösel
Dr. Kirsten Scharmacher
Thomas Schwierzy
Dr. Heike Sluyter
Dr. Georg Trojanowski
Dr. Sabine Vogler
Dr. Karl-Philipp Weßlau
Friedrich Wiencke
Lutz Wiencke
70. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse:
1. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Zusammenhalt der Zahnärzteschaft – Prüfung von alternativen Möglichkeiten der Transparenz
„Die Vertreterversammlung betrachtet aufgrund der Empfehlung des Satzungsausschusses den Auftrag vom 04.12.2021 an den Vorstand, ihr ein Konzept vorzulegen, wonach alle Mitglieder der KZV Land Brandenburg zur digitalen Teilnahme an der VV berechtigt sind, als erledigt.
Der Vorstand sagt zu, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhalts der Zahnärzteschaft alternative Möglichkeiten der Transparenz zu prüfen und in der Herbst-VV vorzustellen.“
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Resolution: Freiberuflichkeit erhalten – Vertrauen ausbauen
„Die Freiberuflichkeit der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist ein unverzichtbares Element für die flächendeckende ambulante Versorgung.
Sie ist ein Garant für die Diagnose- und Therapiefreiheit sowie für die freie Arztwahl.
Nur eine freie Berufsausübung kann die Basis für eine von den Interessen Dritter unabhängige, gemeinsame von Patienten und Heilberuflern getroffene, individuelle und bedarfsgerechte Therapieentscheidung sein.
Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert sowohl die Landes- als auch die Bundesregierung auf, sich bei weiteren Reformen des Gesundheitssystems von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- Freiberuflichkeit erhalten. Freiberuflich selbstständige Praxen sichern mit eigenem Einsatz von Kapital und Wissen die flächendeckende hochwertige (zahn)medizinische Versorgung mit freier Arzt- und Therapiewahl. Die medizinische Versorgung gehört nicht in renditeorientierte, investorengetragene Medizinische Versorgungszentren. Heilkunde ist kein Gewerbe.
- Das bewährte duale Krankenversicherungssystem muss erhalten werden. Mündige Bürger müssen die Möglichkeit erhalten, über die Absicherung gesundheitlicher Risiken selbst zu entscheiden. Pflicht zur Versicherung statt Einheitspflichtversicherung.
- Die GKV muss dauerhaft entlastet werden. Alle versicherungsfremden Leistungen der GKV müssen zukünftig aus Steuermitteln finanziert werden.
- Budgetierungen müssen beseitigt werden. Definierte Ausgabenvolumina und Leistungsobergrenzen sind nicht bedarfsgerecht und leistungsfeindlich. Die Vergütungsobergrenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind über das Jahr 2022 hinaus aufzuheben. Es hat sich gezeigt, dass die für die 2/2 Jahre 2021 und 2022 aufgehobenen Obergrenzen der Gesamtvergütung keinerlei Gefahr für die finanzielle Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
- Selbstverwaltung stärken statt einschränken. In der Corona-Pandemie hat sich erneut gezeigt, dass die Betroffenen ihre Angelegenheiten schnell und effektiv selbst regeln können. Staatliche Eingriffe sind auf das Setzen von Rahmenbedingungen zu beschränken.“
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die Politik auf, den ungebremsten Zustrom versorgungsfremder Finanzinvestoren aus dem In- und Ausland in die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung wirksam zu unterbinden. Die im TSVG verfassten Regelungen bezüglich investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ) sind dringend fortzuentwickeln. Darüber hinaus sollte für mehr Transparenz und Patientenschutz auf Bundes- und Landesebene ein verpflichtendes Register für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geschaffen werden. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf Praxisschild und Website von MVZ müssen verpflichtend werden.“
Begründung:
Finanzinvestoren nehmen immer mehr Einfluss auf das solidarisch geprägte Gesundheitswesen in Deutschland. Seit Jahren werden von der Standespolitik mit Analysen und Gutachten die fatalen Folgen der Einflussnahme versorgungsfremder, renditeorientierter Investoren auf die Patientenversorgung belegt, ohne dass bisher wirklich wirksame gesetzliche Maßnahmen ergriffen wurden. Das aktuelle IGES-Gutachten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) belegt eindrucksvoll die Richtigkeit der seinerzeitigen im Auftrag der KZBV erstellten Gutachten; in investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) liegen die abgerechneten Honorarvolumina deutlich über denen in anderen Medizinischen Versorgungszentren. Die Zunahme der Zahl der iMVZ verläuft dynamisch, der Aufkauf von Praxen durch Fremdinvestoren wird weiter vorangetrieben. Die Gesundheit der Menschen darf nicht zum Spekulationsobjekt werden. Denn diese Entwicklung führt dazu, dass die Freiberuflichkeit massiv in Frage gestellt wird und dass für jüngere Kolleginnen und Kollegen die Übernahme einer Arzt- bzw. Zahnarztpraxis finanziell nicht mehr zu tragen ist. Medizinische Versorgungszentren, die oft von renditeorientierten anonymen Kapitalgebern im Hintergrund finanziert werden, sind eine Gefahr für das Gesundheitssystem. Weiteres Abwarten der Politik führt zu unabwendbaren negativen Folgen für die Patientenversorgung in Deutschland.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
4. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Förderung von Zahnärztinnen und Zahnärzten im Rentenalter
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die Landesregierung auf, für Zahnärztinnen und Zahnärzten im Land Brandenburg ab dem Rentenalter Anreize zur Fortsetzung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit einzuführen.“
Begründung:
Die Anzahl Zahnärzte und Zahnärztinnen mit niedergelassener vertragszahnärztlicher Tätigkeit nimmt im Land Brandenburg jährlich mit wachsender Progredienz ab. Gleichzeitig lassen sich nur wenige junge Zahnärztinnen und Zahnärzte nieder.
Zur Überbrückung einer drohenden Unterversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten ist die Einführung von staatlichen Zuschüssen an ältere Kolleginnen und Kollegen als wirksames Mittel zur Fortsetzung der Tätigkeit geeignet.
Der Antrag wurde angenommen.
5. Antrag:
Dr. Dr. Maximilian Schmidt-Breitung (Mitglied der Vertreterversammlung)
Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
„Die Vertreterversammlung stimmt für:
- Errichtung eines Strukturfonds
- Anpassung des Verteilungsmaßstabes
- Erlass von Förderrichtlinien“
Begründung:
Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
6. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Mehr Zulassungen für Studienrichtung Zahnmedizin
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass die Ausbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Bundesrepublik Deutschland dem tatsächlichen Bedarf entsprechend deutlich erhöht wird. Die Anzahl Zulassungen zum Zahnmedizinstudium muss bedarfsgerecht erhöht werden.“
Begründung:
Die gegenwärtig jährlich an den Universitäten ausgebildeten und approbierten Zahnärzte und Zahnärztinnen gleichen nicht den altersbedingten Rückgang älterer Kolleginnen und Kollegen aus, die aufgrund der demografischen Entwicklung gegenwärtig aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausscheiden.
Die Alterspyramide zeigt, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre mehr als die Hälfte der Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg den Eintritt in die Altersrente erreichen werden.
Unter dieser Prämisse und den seit Jahrzehnten unveränderten Absolventenzahlen der Fachrichtung Zahnmedizin ist eine Vermeidung drohender Unterversorgung durch eine deutliche Erhöhung der Zulassungszahlen zum Studium Zahnmedizin unumgänglich.
Der Antrag wurde angenommen.
7. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Konzept für Sicherstellung der Erbringung zahnärztlicher Leistungen ausschließlich durch Zahnärzte
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg beauftragt den Vorstand, ein Konzept für die Sicherstellung der Erbringung zahnärztlicher Leistungen ausschließlich durch Zahnärzte zu erstellen.“
Begründung:
Durch die zu erwartende drohende Unterversorgung steigt der Anreiz, dass in Zukunft nicht approbierte Zahntechniker oder Assistenzpersonal mittels Intraoralscanner digital abformen und zahntechnische Leistungen erstellen.
Bereits heute wird offen in Medien dafür geworben, durch unqualifizierte Personen Intraoralscans zu erstellen und diese mittels Schienensystemen als Alternative zur kieferorthopädischen Leistungserbringung der Kolleginnen und Kollegen zu ersetzen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
8. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Durchführung der Vertreterversammlung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg beauftragt den Vorstand, alle Mitglieder der KZVLB persönlich einzuladen.“
Begründung:
Im Satzungsausschuss wurde das Thema Transparenz der Vertreterversammlung besprochen.
Die Mitglieder des Ausschusses verständigten sich darauf, alle Mitglieder der KZVLB persönlich einzuladen.
Dr. Steglich erklärte, gegebenenfalls die gesamten Mitglieder der KZVLB mit einem Catering zu versorgen. Damit soll das Interesse der Kolleginnen und Kollegen an berufspolitischen Themen und der Zusammenhalt der Zahnärzteschaft der KZVLB gefördert werden.
Der Antrag wurde abgelehnt.
9. Antrag:
Thomas Schwierzy (Mitglied der Vertreterversammlung)
Fortbildungspunkte für Teilnahme an Sitzungen der Vertreterversammlung
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Vorstand auf (möge beschließen), für die Teilnahme von Zahnärztinnen und Zahnärzten des Landes Brandenburg an den Sitzungen der Vertreterversammlungen Fortbildungspunkte zu vergeben.“
Begründung:
Im Zuge der Diskussionen zur Attraktivität der Standespolitik und der Nachwuchsförderung ist es angezeigt, den zeitlichen Aufwand von Nichtorgan-Mitgliedern für die Teilnahme als Gast entsprechend zu honorieren. Auch wird die Teilnahme an externen Veranstaltungen/Fortbildungen mit Themen, die auch in der VV behandelt werden, mit Fortbildungspunkten belegt.
Der Antrag wurde abgelehnt.
10. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Änderung der Satzung der KZV Land Brandenburg
(Anpassung an das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung)
"Die Satzung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 1 2. Teilstrich wird die Angabe „§ 311 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 402 Abs. 2“ ersetzt.
- In § 15 Absatz 4 S. 3 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.
- § 17 Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst „Entschädigungen für Organmitglieder (VV) und ehrenamtlich tätige Mitglieder in den Ausschüssen der KZVLB festzusetzen; das Nähere über die Festsetzung der Entschädigungen regelt die Reise- und Entschädigungskostenordnung I, die Teil dieser Satzung ist.“
Begründung
zu 1.
Die in § 3 Absatz 1 2. Teilstrich genannte Vorschrift des § 311 Absatz 2 SGB V ist mit dem Patientendatenschutzgesetz vom 14.10.2020 und später mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.07.2021 in § 402 Absatz 2 SGB V umnummeriert worden.
zu 2.
ierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.
zu 3.
Gemäß dem bereits erwähnten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung muss nach § 81 Absatz 1 Nr. 8 SGB V die Satzung nunmehr Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen enthalten. Folglich stellt eine solche Entschädigungsregelung Satzungsrecht dar, die von der Aufsicht zu genehmigen ist.
Diesem Gesetzeswillen wird mit dem Zusatz in § 17 Absatz 2 Nr. 9 unserer Satzung Rechnung getragen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
11. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Änderungsantrag (Verringerung der Mindest-Wochenstundenzahlen für eine Vollzeit- und eine Halbtagsbeschäftigung eines Assistenten) zum Antrag Änderung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg
- "Eine Vollzeitbeschäftigung eines Assistenten ist bei einer Beschäftigung von über 30 Stunden pro Woche gegeben.
- Eine Halbtags-Teilzeitbeschäftigung eines Assistenten ist bei einer Beschäftigung von über 15 bis 30 Stunden pro Woche gegeben.
- Der zeitliche Beschäftigungsumfang eines oder mehrerer zugeordneter Assistenten darf grundsätzlich den zu erfüllenden Versorgungsauftrag des zugeordneten Vertragszahnarztes bzw. des zugeordneten angestellten Zahnarztes nicht überschreiten.
- Die Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg sind entsprechend anzupassen.“
Begründung:
Die aktuelle Fassung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg sieht eine Mindestzahl für eine Vollzeitbeschäftigung eines Assistenten von 36 Stunden pro Woche und für eine Halbtagsbeschäftigung von 18 Stunden pro Woche vor. Diese Stundenzahlen sollen verringert werden.
Eine Vollzeitbeschäftigung soll bereits bei über 30 Stunden pro Woche gegeben sein in Anlehnung an die Bedarfsplanungs-Richtlinie, nach der ein angestellter Zahnarzt bei über 30 Stunden mit dem Anrechnungsfaktor eins berücksichtigt wird.
Eine Halbtagsbeschäftigung eines Assistenten soll bei über 15 bis 30 Stunden pro Woche gegeben sein.
Diese Mindeststundenzahlen entsprechenden Regelungen der Nachbar-KZV Berlin und etlicher weiterer KZVen. Brandenburg soll im Sinne der Zukunftsförderung für die Beschäftigung von Assistenten, insbesondere für die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten attraktiv bleiben.
Derzeit ist in § 2 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit von zwei halbtagsbeschäftigten Assistenten, die zeitgleich einem Vertragszahnarzt zugeordnet sind, jeweils mindestens 18 maximal 20 Stunden betragen kann.
Anstelle dieser Begrenzung soll die oben unter 3. aufgeführte Regelung aufgenommen werden, insbesondere deshalb, da eine Halbtagsbeschäftigung bei über 15 bis 30 Stunden angenommen werden soll.
Daher ist die Assistentenrichtlinie entsprechend anzupassen.
Der Antrag wurde angenommen.
12. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Änderung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg – Anpassung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
"Die Vertreterversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Fassung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgungder KZV Land Brandenburg.“
Begründung:
Die aktuelle Fassung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.02.2020, Aktenzeichen: B 6 KA 1/19 R, abzuändern.
Anknüpfend an dieses Urteil wollte die KZBV versuchen, die Schaffung einer Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber in die Wege zu leiten, die idealerweise eine Beibehaltung der bisherigen Assistentenrichtlinien der KZVen bzw. deren rechtskonformen Erlass durch die KZVen ermöglichen sollte. Da jedoch eine Rechtsgrundlage vom Gesetzgeber bisher nicht geschaffen wurde, besteht Handlungsbedarf.
Das BSG entschied mit vorgenanntem Urteil, dass sich die Höchstzahl der Vorbereitungsassistenten, die ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum zeitgleich in Vollzeit beschäftigen darf, nach der Zahl der Versorgungsaufträge richtet, die es zu erfüllen hat. Laut dem BSG ist es hierbei unerheblich, ob das MVZ seine Versorgungsaufträge durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt, da der angestellte Zahnarzt in fachlich-medizinischer Hinsicht dieselbe Funktion wie der zugelassene Zahnarzt erfüllt. An die Eignung des angestellten Zahnarztes werden gemäß dem BSG keine geringeren Anforderungen als an einen Vertragszahnarzt gestellt. Der angestellte Zahnarzt muss die vertragszahnärztlichen Pflichten ebenso kennen und beachten wie ein Vertragszahnarzt.
Daher darf laut dem BSG auch ein in einem MVZ angestellter Zahnarzt einen Vorbereitungsassistenten anleiten und beaufsichtigen. Dies gilt nach diesem Urteil ebenso bei angestellten Zahnärzten bei einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt.
Die Assistentenrichtlinien sind an diese Rechtsprechung anzupassen, insbesondere ist dementsprechend die Möglichkeit der Zuordnung von Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten bzw. Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG zu einem angestellten Zahnarzt zu ergänzen.
Die in den Richtlinien angegebene Anforderung an den Ausbilder eines Vorbereitungsassistenten, mindestens ein Jahr in eigener Praxis tätig gewesen zu sein, ist zu streichen. Das BSG erachtet solche Anforderungen an die Eignung zwar als sinnvoll, mangels bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage können solche Regelungen jedoch nicht wirksam in einer Assistentenrichtlinie getroffen werden. Bislang wurde durch den Gesetzgeber keine Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
Ferner sind noch einige wenige redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen vorzunehmen.
Der Antrag wurde bei einstimmig angenommen.
Die neue Fassung g. Richtlinien unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen aus dem Antrag Nr. 11 finden Sie hier.
II. Wahlen
1.
Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds für den Ältestenrat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satzung (Amtszeit: bis 31.12.2022)
Zum stellvertretenden Mitglied für den Ältestenrat wurde einstimmig Herr Dr. Rüdiger Jähnichen gewählt.
2.
Nachwahl eines Mitglieds für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 Satzung (Amtszeit: bis 31.12.2022)
Zum Mitglied für den Rechnungsprüfungsausschuss wurde bei einer Enthaltung einstimmig Herr Dr. Marco Pechmann gewählt.
3.
Nachwahl eines Mitglieds für den Disziplinarausschuss gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satzung (Amtszeit: bis 31.12.2022)
Zum Mitglied dieses Ausschusses wurde bei einer Enthaltung einstimmig Herr Dr. Sebastian Nauschütz gewählt.
4.
Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds für den Prothetikbeschwerdeausschuss gemäß § 2 Abs. 1b) Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren nach § 5 der Anlage 12 zum BMV-Z
Herr Dr. Toralf Best wurde bei zwei Enthaltungen einstimmig zum stellvertretenden Mitglied gewählt.
5.
Nachwahl eines Vertreters für den Landesausschuss; § 90 SGB V (Amtszeit: bis 31.12.2024)
Zur Vertreterin für den Landesausschuss wurde bei einer Enthaltung einstimmig Frau Dr. Romy Ermler gewählt.
69. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse:
1. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Moratorium für eAU und eRezept
„Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die gesetzlich verpflichtende Einführung der TI-Anwendungen eAU und eRezept mindestens bis zum 31.12.2022 aufgrund der fehlenden praktischen Umsetzungsmöglichkeiten auszusetzen. Darüber hinaus lehnt die Vertreterversammlung Sanktionen bei der Einführung der ePA ausdrücklich ab.“
Begründung:
Die fortwährenden technischen Umsetzungsprobleme sind flächendeckend teilweise nicht lösbar, der Implementierungsaufwand ist den Praxen nicht mehr zumutbar.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Verlängerung der Fristen zur Einführung des E-Rezepts
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, die Frist für die bundesweite Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) gemäß § 360 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu verlängern, um damit eine Fortsetzung der Erprobung des E-Rezepts bis zum erfolgreichen Abschluss und eine daran anschließende kontrollierte Inbetriebnahme zu ermöglichen, bevor die Anwendung verpflichtend in den Vertragszahnarztpraxen umgesetzt werden muss.“
Begründung:
Das E-Rezept ist vor allem aufgrund der Menge an ausgestellten Verordnungen (2019 wurden im GKV-Bereich 690 Millionen Verordnungen ausgestellt) eine Anwendung, die im Wirkbetrieb von Beginn an fehlerfrei und mit höchster Verfügbarkeit funktionieren muss. Insofern wird mit dem E-Rezept ein etablierter und gut funktionierender Prozess ersetzt. Daraus leiten sich besondere Anforderungen an die Testung ab, zumal in der Versorgung eine Kette von heterogenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen zum Einsatz kommt. Die Testphase, die am 1. Juli 2021 in der Region Berlin-Brandenburg gestartet ist, bleibt bislang deutlich hinter diesen Anforderungen zurück. Die Funktionalität und Praktikabilität des E-Rezepts konnte bislang nur mit einigen wenigen Primärsystemen überprüft werden.
Zudem wurde das vereinbarte Mengengerüst von ca. 120 Apotheken und 50 Praxen noch nicht erreicht und die Zahl der E-Rezepte, die den Prozess erfolgreich Ende-zu-Ende durchlaufen haben, ist mit Blick auf die Bedeutung des E-Rezepts für die Versorgung von Patientinnen und Patienten weiterhin zu gering. Die bisherigen Erkenntnisse aus der Testphase sind insofern nicht ausreichend. Aufgrund der systemrelevanten Bedeutung des E-Rezepts sind die Testungen in der Testregion daher solange fortzusetzen, bis die mit den Gesellschaftern der gematik vereinbarten Qualitätskriterien erfüllt sind. Die Testung kann erst dann als erfolgreich gelten, wenn das vereinbarte Quality-Gate erreicht ist. Im Anschluss daran muss das E-Rezept drei Monate lang unter der Regie der gematik bundesweit kontrolliert in Betrieb genommen werden, bevor das E-Rezept als Pflichtanwendung in die Vertragszahnpraxen kommt. Die Frist zur obligaten Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2022 ist entsprechend anzupassen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Digitalisierung - Sicherheit vor Schnelligkeit
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber und die gematik auf, beim weiteren Ausbau der Telematikinfrastruktur bei jeder Anwendung vor der Inbetriebnahme deren stabilen Betrieb sicherzustellen. Schnelligkeit um jeden Preis vor Praktikabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit hat sich in der Vergangenheit häufig als der falsche Ansatz erwiesen.“
Begründung:
Für den Erfolg der Telematikinfrastruktur (TI) ist die Motivation zur Umsetzung und die aktive Beteiligung in den Praxen vor Ort ein zentraler Faktor. Die Vertreterversammlung der KZVLB ist überzeugt, dass eine im Praxisalltag störungsfreie und stabile TI für mehr Akzeptanz und Vertrauen für den Digitalisierungsprozess bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten sorgen würde. Die Praxen müssen sich insbesondere darauf verlassen können, dass der stabile Betrieb der TI und ihrer Anwendungen dauerhaft gewährleistet ist. Um die Stör- und Fehleranfälligkeit der TI von Beginn an gering zu halten, sollten künftig ausschließlich Anwendungen in die Fläche gehen, die zuvor ausreichend unter Praxisbedingungen getestet wurden und störungsfrei, stabil sowie sicher laufen. Kontraproduktiv ist die Reduzierung von Feldtests bei wichtigen TI-Komponenten und Diensten.
Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass Zahnarztpraxen für von ihnen nicht zu verantwortenden Störungen in der TI keine Kosten entstehen. Diese Kosten dürfen nicht zu Lasten der Zahnarztpraxen gehen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
4. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Kosten der Digitalisierung müssen vollständig refinanziert werden
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, für die vertragszahnärztliche Versorgung adäquate Vergütungsmechanismen zu schaffen, die alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Digitalisierung berücksichtigen und den Zahnarztpraxen diese Aufwände vollständig refinanzieren.“
Begründung:
Voraussetzung für einen erfolgreichen Transformationsprozess der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist es, dass die Praxen diesen mittragen und unterstützen. Steigende Digitalisierungskosten dürfen nicht weiter zu wirtschaftlichen Substanzverlusten in den Zahnarztpraxen führen. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass den Praxen der im Zuge der weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen entstehende Aufwand erstattet wird. Die Regelungen müssen gleichsam den Ausgleich der Kosten allgemeiner, benötigter IT-Einrichtung sowie laufende Betriebsaufwände u. a. zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen vollumfänglich berücksichtigen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
5. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Resolution: Vertragszahnärztliche Versorgung weiterentwickeln – Forderungen an die neue Bundesregierung
„Das vertragszahnärztliche Versorgungssystem ist eine stabile und nachhaltig leistungsfähige Säule des Gesundheitssystems, was zuletzt mit der Bewältigung der Corona-Pandemie erneut eindrucksvoll unter Beweis gestellt wurde. Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung sind integraler Bestandteil dieses Systems und Garanten für seine Leistungsfähigkeit. Die Menschen in unserem Land verlassen sich auf ihre Zahnärztinnen und Zahnärzte und begegnen ihnen mit höchstem Vertrauen.
Als Beitrag zu einer nachhaltigen Sicherung unseres Gesundheitssystems hat die KZBV ausgehend von der Agenda Mundgesundheit 2021-2025 konkretisierende Vorschläge gemacht, um die flächendeckende und qualitativ hochwertige zahnärztliche Versorgung zukunftsfest zu gestalten.
Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert die neue Bundesregierung auf, wirksame Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Krisenreaktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems nachhaltig zu stärken.
Dazu gehören:
- Erhalt und Förderung von Freiberuflichkeit und Stärkung der Selbstverwaltung,
- Eindämmung der Vergewerblichung und Kommerzialisierung,
- Sicherstellung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung durch dauerhafte Abschaffung von Obergrenzen und Budgetierungen,
- Erhalt des dualen Systems von GKV und PKV,
- Ausbau und Förderung der Prävention,
- Förderung von Innovationen und Digitalisierung zum Nutzen der zahnärztlichen
- Patientenversorgung,
- wirksamer Abbau von Bürokratie.“
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
6. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Resolution: Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert von der Politik klares Bekenntnis zur Selbstverwaltung im Gesundheitswesen
„Eine leistungsfähige Selbstverwaltung ist das zentrale Fundament unseres Gesundheitswesens. Ihre Stärke liegt in der besonderen Sachnähe und der hohen Fachkompetenz, passgenaue Lösungen für die zukünftigen Herausforderungen im vertragszahnärztlichen Versorgungsgeschehen entwickeln zu können. Anstatt die Handlungs- und Gestaltungsspielräume der zahnärztlichen Selbstverwaltung - wie in der Vergangenheit geschehen - zunehmend einzuschränken, müssen diese gefestigt und ausgebaut werden. Nur so wird die ambulante zahnärztliche Versorgung im Sinne des Patientenwohls in inhabergeführten Praxen durch freiberuflich tätige Zahnärzte weiterhin zukunftsfest gestaltet und der Sicherstellungsauftrag flächendeckend erfüllt werden können.
Die zahnärztliche Selbstverwaltung hat ebenso wie die gemeinsame Selbstverwaltung in der Corona-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit wirkungsvoll unter Beweis gestellt und wesentlich zu der erfolgreichen Bewältigung der Krise beigetragen.
Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert die neue Bundesregierung dazu auf, den erforderlichen Gestaltungsspielraum für die Selbstverwaltung wiederherzustellen, sich im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten streng auf die Rechtsaufsicht zu beschränken und zu einem von gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Kooperation geprägten Miteinander zurückzukehren.“
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
7. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Weniger Bürokratie für Praxen – Mehr Zeit für Patienten
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die neue Bundesregierung dazu auf, die Zahnarztpraxen endlich von überbordender Bürokratie zu befreien. Die Bürokratielast einer Zahnarztpraxis hat ein absolut unerträgliches Maß erreicht, ohne irgendeinen erkennbaren Nutzen zu stiften. Große Anteile wertvoller Behandlungs- und Beratungszeit, die den Versicherten und deren Versorgung zu Gute kommen sollte, werden hierdurch verschlungen.“
Begründung:
Bereits der im Jahr 2015 vom Nationalen Kontrollrat (NKR) vorgelegte Bericht „Mehr Zeit für Behandlung – Vereinfachung von Prozessen in Arzt- und Zahnarztpraxen“ hatte einen dringenden Handlungsbedarf für einen umfassenden Bürokratieabbau in Zahnarztpraxen aufgezeigt. Die Bürokratie- und Dokumentationsanforderungen in den Praxen sind entgegen den Ankündigungen und bisher eingeleiteten Maßnahmen für die Zahnarztpraxen nicht gesunken. Z. B. müssen die einzelnen Anwendungen der TI erfahrungsbasiert weiterentwickelt werden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Reduzierung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu legen, damit wieder mehr Zeit für die Behandlung der Patienten zur Verfügung steht.
Junge Zahnärztinnen und Zahnärzte werden durch die unvorstellbare Bürokratielast von einer Niederlassung abgeschreckt und Praxisübergaben an junge interessierte Zahnärztinnen und Zahnärzte dadurch gefährdet.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
8. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Regulierung der Gründung und des Betriebes investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, den seit Jahren stetig wachsenden Anteil investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren und den damit einhergehenden Gefahren für die Sicherstellung einer umfassenden und flächendeckenden vertragszahnärztlichen Versorgung entgegenzuwirken. Dazu ist es neben der Kennzeichnungspflicht von Träger und Betreiber von Medizinischen Versorgungszentren auf dem Praxisschild und der Schaffung eines gesonderten MVZ-Registers erforderlich, Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren durch Krankenhäuser an einen engen fachlichen und räumlichen Bezug zu deren Versorgungsauftrag zu koppeln.“
Begründung:
Die Vertreterversammlung der KZVLB warnt seit Jahren vor den Fehlentwicklungen durch die ungebremste Zunahme von Medizinischen Versorgungszentren und der dadurch weiter voranschreitenden Vergewerblichung und Kommerzialisierung im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung. Private-Equity-Gesellschaften und andere große Finanzinvestoren drängen weiterhin in die vertragszahnärztliche Versorgung und stellen mit ihrem einseitigen Fokus auf schnelle Gewinnmaximierung eine erhebliche Gefahr für die Versorgungsqualität, das Patientenwohl und die Sicherstellung der Versorgung insgesamt dar.
Sie leisten keinen Beitrag für die Versorgung in struktur- und versorgungsschwachen Gebieten. Die Analyse von Abrechnungsdaten der investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren zeigt eine Tendenz zur Über- und Fehlversorgung gegenüber den bewährten Praxisformen der Einzelpraxen sowie der Berufsausübungsgemeinschaften. An der Versorgung von besonderen Personengruppen, insbesondere pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen im Rahmen der aufsuchenden Betreuung und von Kindern und Jugendlichen mit präventiven Leistungen, nehmen sie kaum teil. Fehlende Transparenz erschwert die Kontrollfunktion, die den KZVen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zukommt. Für die Patienten sind die Strukturen eines investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentrums nicht ohne weiteres erkennbar.
Daher begrüßt die Vertreterversammlung den Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) vom 05.11.2021, der unter anderem ein MVZ-Register, eine MVZ-Schilderpflicht und weitere Maßnahmen zu Beschränkungen von MVZ fordert, ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung.
Dieser Antrag wurde bei einer Enthaltung angenommen.
9. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Resolution
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die neue Bundesregierung auf, sich bei Reformen im Gesundheitswesen von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1. Freie Praxen erhalten und Vergewerblichung der Zahnmedizin verhindern
Freiberuflich selbstständige Praxen sichern mit eigenem Einsatz von Kapital und Wissen die flächendeckende hochwertige (zahn-)medizinische Versorgung mit freier Arzt- und Therapiewahl. Kapitalgesellschaften als Betreiber von Praxen verändern das Therapieverhalten und führen zu Fehl- und Überversorgung.
2. Duale Krankenversicherung und Private Vollversicherung erhalten
Das Duale Krankenversicherungssystem hat sich während der Pandemie als krisenfest bewährt. Mündige Bürger müssen weiterhin über die Absicherung gesundheitlicher Risiken selbst entscheiden können. Aus der Pflicht zur Versicherung darf nicht automatisch eine Pflichtversicherung in der GKV resultieren.
3. GKV entlasten
Alle versicherungsfremden Leistungen der GKV müssen dauerhaft aus Steuermitteln finanziert werden.
4. Selbstverwaltung stärken und Bürokratieabbau endlich umsetzen
Die (zahn-)ärztliche Selbstverwaltung ist näher am Leistungsgeschehen als jede Fremdverwaltung. Die Betroffenen können ihre Angelegenheiten am besten selbst regeln. Staatliche Eingriffe sind auf das Setzen von Rahmenbedingungen zu beschränken. Die vom Normenkontrollrat schon vor sechs Jahren aufgezeigten reklamierten Maßnahmen und weitere Schritte zum Bürokratieabbau sind überfällig.
5. Budgetierungen dauerhaft abschaffen
Definierte Ausgabenvolumina sind nicht bedarfsgerecht. Leistungssteuerung muss durch Aufklärung und Eigenbeteiligungen erfolgen.“
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
10. Antrag:
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Anpassung der Verwaltungskostenbeiträge für alle auf Papier eingereichten Behandlungsfälle
„Die Verwaltungskostenbeiträge für alle auf Papier eingereichten Behandlungsfälle werden ab dem Abrechnungsquartal II/2022 wie folgt festgesetzt:
1. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,40 je Abrechnungsfall erhoben.
2. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,90 je Abrechnungsfall erhoben.
3. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht wird –, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 3,10 je Abrechnungsfall erhoben.
4. Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 3,30 je Abrechnungsfall erhoben.
5. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 2,70 je Abrechnungsfall erhoben.
Begründung:
Wegen der Einführung der digitalen Abrechnung der Behandlungsfälle (Online-Abrechnung) mussten in den Zahnarztpraxen die entsprechenden IT-Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere Zahnärzten, die zum Zeitpunkt der Einführung der digitalen Abrechnung der Behandlungsfälle aus Altersgründen bereits eine Beendigung ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit eingeplant hatten, wurde weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Behandlungsfälle in analoger Form einzureichen. Um die zusätzlichen Kosten für die Abrechnungen in analoger Form zu reduzieren, wurden bzw. werden, als kostengünstige Alternative zu den Anschaffungs- und Lizenzkosten für die Erweiterung ihrer Praxisverwaltungssysteme, zusätzliche Verwaltungskostenbeiträge erhoben.
In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl der in analoger Form eingereichten Behandlungsfälle drastisch reduziert. Die zu verzeichnenden Kosten für die monatliche und quartalsweise Bearbeitung der analog eingereichten Behandlungsfälle haben sich jedoch nicht adäquat mit den Einnahmen aus den zusätzlich erhobenen Verwaltungskosten entwickelt. Im Ergebnis einer Aufwands-/ Einnahmeanalyse wurde festgestellt, dass sich die Mehrausgaben für die Bearbeitung der analog abgerechneten Behandlungsfälle derzeit jährlich auf ca. 32,3 T€ belaufen, die naturgemäß aus den allgemeinen Verwaltungskostenbeiträgen finanziert werden. Um diese Mehrausgaben zu minimieren, wurden die Kosten für die Abrechnung von Behandlungsfällen in analoger Form neu berechnet.
Der Vorstand vertritt den Standpunkt, dass die Abrechnung der Behandlungsfälle in absehbarer Zukunft ausschließlich in digitaler Form erfolgt, bis auf weiteres die analoge Abrechnung dieser Behandlungsfälle jedoch nicht ausgeschlossen werden soll. Die Mehrkosten sollten jedoch von den Zahnärzten getragen werden, die diese verursachen, zumal die Nutzung der zur Verfügung stehenden Erfassungsportale für KFO-, PAR-, PRO- und KFB eine kostengünstige Alternative zur s. g. Papierabrechnung bietet.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
11. Antrag:
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Bestellung auch von angestellten Zahnärzten zum Gutachter
Änderung der Voraussetzungen zur Bestellung von Gutachtern (§ 4 Absatz 5 BMV-Z)
"Der Vorstand der KZV Land Brandenburg wird beauftragt, insbesondere auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass auch angestellte Zahnärzte zu Gutachtern bestellt werden können.“
Begründung:
Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 BMV-Z sollen Gutachter über eine zum Bestellungszeitpunkt mindestens seit vier Jahren ununterbrochene bestehende vertragszahnärztliche Zulassung verfügen.
Angestellte Zahnärzte können demnach nicht zum Gutachter bestellt werden.
Bekanntermaßen besteht ein erheblicher Mangel an geeigneten Gutachtern. Dieser Umstand wird sich noch verschärfen, weil zahlreiche Vertragszahnärzte insbesondere aus Altersgründen in naher Zukunft ihre Zulassung zurückgeben werden und junge Zahnärzte tendenziell eher das Angestelltenverhältnis als die eigene Zulassung bevorzugen.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine statusbezogene Annäherung von angestellten Zahnärzten und Vertragszahnärzten vor, da an die Eignung der Angestellten nach der Zahnärzte-ZV keine geringeren Anforderungen gestellt würden als an die eines Vertragszahnarztes.
Daher ist kein Grund mehr ersichtlich, angestellten Zahnärzten dieses Gutachteramt vorzuenthalten mit der Folge, dass somit wesentlich mehr Kandidaten für dieses Amt zur Verfügung stünden.
Infolgedessen bedarf die eingangs erwähnte Vorschrift des § 4 Absatz 5 Satz1 BMV-Z dringend einer Modifikation, die nur die Vertragspartner des BMV-Z (KZBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen) vornehmen dürfen.
Die weiteren in § 4 Absatz 5 BMV-Z genannten erforderlichen Voraussetzungen zur Gutachterbestellung – wie beispielsweise die ausreichende Erfahrung – müssten selbstverständlich auch angestellte Zahnärzte erfüllen.
Dieser Antrag wurde angenommen.
12. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Online-Übertragung der VV für alle ZahnärztInnen
„Der Vorstand wird beauftragt, zur nächsten VV ein Konzept vorzulegen, wonach alle Mitglieder der KZV Land Brandenburg zur digitalen Teilnahme an der Vertreterversammlung berechtigt sind.“
Begründung:
Um eine größtmögliche Transparenz dieser öffentlichen Veranstaltung gegenüber allen unseren KollegInnen zu gewährleisten, ist eine Übertragung der Vertreterversammlung technisch möglich und auch umsetzbar.
Damit wird eine Verbesserung der Kommunikation innerhalb der Zahnärzteschaft des Landes Brandenburg erreicht.
Dieser Antrag wurde angenommen.
13. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Kosteneffizienz zwischen KZVLB und LZKB verbessern
„Der Vorstand der KZVLB wird beauftragt, bis zur Frühjahrs-Vertreterversammlung gemeinsam mit dem Vorstand der Landeszahnärztekammer Brandenburg eine Arbeitsgruppe zu bilden, mit dem Ziel, Synergieeffekte zwischen KZVLB und Landeszahnärztekammer Brandenburg zu ermitteln, um die Kosteneffizienz beider Körperschaften zu verbessern.“
Begründung:
Die Altersstruktur der niedergelassenen KollegInnen im Land Brandenburg ist demographisch bedingt abnehmend. Der Altersdurchschnitt der Vertragszahnärzte steigt jedes Jahr und lässt für die kommenden Jahre einen weiteren signifikanten Rückgang der Anzahl der Zahnarztpraxen erwarten.
Es ist erforderlich, zusätzliche Kostenbelastungen für die KollegInnen im Land Brandenburg zu vermeiden.
Dieser Antrag wurde abgelehnt.
14. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Bereitschaftsdienstausübung
„Der Vorstand der KZVLB wird beauftragt, gemeinsam mit dem Vorstand der Landeszahnärztekammer Brandenburg ein gemeinsames Schreiben auf Grundlage der AG Bereitschaftsdienst auszuarbeiten, aus dem hervorgeht, dass sowohl KZVLB als auch die Landeszahnärztekammer Brandenburg an einer Verringerung der Bereitschaftsdienstkreise, einer Vereinheitlichung der Dienstzeiten und Regularien sowie einer Anpassung der Bereitschaftsdienstkreise an die der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg interessiert sind. Dieses Schreiben soll noch vor dem Treffen der Notdienstbeauftragten der jeweiligen Bereitschaftsdienstkreise fertiggestellt und den jeweilig zuständigen KollegInnen zur Kenntnis gebracht werden.“
Begründung:
Beim diesjährigen Treffen der Arbeitsgruppe Bereitschaftsdienst wurden verschiedene Ansätze zur Neugestaltung des Bereitschaftsdienstes angesprochen. Unter anderem wurde angeregt, in Abstimmung mit der KZVLB und der Landeszahnärztekammer Brandenburg, die Bereitschaftsdienstkreise den Notdienstbereichen der kassenärztlichen Vereinigung anzugleichen und sich für die Einführung einheitlicher Regelungen des Bereitschaftsdienstes (insbesondere der zeitliche und örtliche Rahmen) im Land Brandenburg unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen. Um für alle KollegInnen des Landes Brandenburg Kosten einzusparen und effizienter tätig zu sein, wurde auch eine Zentralisierung der Verteilung bzw. Einteilung zum Bereitschaftsdienst debattiert (immerhin belaufen sich die geplanten Kosten für das HH Jahr 2022 auf über 80000 Euro).
Der Antrag wurde abgelehnt.
15. Antrag:
Ralf Kimpel (Mitglied der Vertreterversammlung)
Digitale Übernahme der geänderten Punktwerte in die PVS der ZA-Praxis-Computer
"Der Vorstand der KZVLB erhält folgenden Auftrag:
Es sind Möglichkeiten der digitalen Übernahme der geänderten Punktwerte in die bestehenden ZA-Praxis-Computer im Land Brandenburg zu schaffen, gegebenenfalls über die KZBV.
Wie im Rundschreiben Nr. 05-05 der KZVLB v. 21.4.2005 veröffentlicht, liegt ein einstimmiger Beschluss der Vertreterversammlung v. 9.4.2005 hierzu bereits vor.
Seit über 16 (in Worten: sechzehn !!!) Jahren ist hierzu kein wesentliches Ergebnis erzielt worden.
Der Vorstand der KZVLB hat zu JEDER folgenden Vertreterversammlung der KZVLB Bericht zu erstatten, wie sich der Fortschritt der Durchführung gestaltet.“
Der Auftrag gilt als erledigt, wenn der Vorgang in allen Praxen mit jeglicher PVS funktioniert.“
Begründung:
Auf der Homepage der KZV Land Brandenburg liegt zwar die Liste der jeweils aktuellen Punktwerte im CSV-Datei-Format vor, doch kann man diese in fast allen Praxen nicht direkt in die Software übernehmen.
Sinnvoll wäre es, sich auf ein einheitliches Dateiformat zu einigen, zum Beispiel auf das XML – Datei Format.
Dieses Format können wohl die meisten Software Firmen, zum Beispiel die Firma Computer Konkret, über ihre Schnittstelle verarbeiten.
Mehrmals im Quartal treffen in den brandenburgischen Vertragszahnarztpraxen Listen mit geänderten Punkwerten der verschiedensten Krankenkassen ein. Diese müssen aufwendig manuell in die Praxis-Computer eingegeben werden. Dieses erfordert Zeit und Arbeitskraft der Mitarbeiter in den Praxen.
Es sollte möglich sein, für die wichtigsten ZA-Softwareprogramme eine gemeinsame Schnittstelle zu finden, die diese Daten reibungslos übernehmen kann.
Das Verfahren könnte ähnlich aussehen wie die bereits bestehende Lösung der quartalsweisen Erneuerung des BKV (Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis) per elektronischer Datei.
Diese Punktwert-Dateien liegen der KZV bereits in digitaler Form vor, sonst würden sie nicht gedruckt werden können.
Speziell für Kieferorthopäden ist wichtig, dass der aktuelle Punktwert bei der Quartalsabrechnung exakt stimmt.
Jeder Patient bekommt eine Eigenanteilsrechnung über 20% beziehungsweise 10 % der Kosten von der Praxis ausgehändigt.
Diese Kosten werden beim Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet. Wenn Rechnungen falsch geschrieben sind, auch wenn es sich nur um einige Cent pro Patient handelt, wirft das ein schlechtes Licht auf die Praxis.
Auch bei der Kons.-Abrechnug sollte der Punktwert zur Berechnung der Mehrkostenvereinbarungen, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V, richtig sein. Bei der Berechnung der Differenz zwischen dem GOZ-Preis und der BEMA-Bewertung Pos. 13 a bis d, zum Beispiel bei plastischen Füllungen, ist das wichtig.
(Die Probleme der exakten Zuordnung der Kassen, der Gruppierung der Kassen (BKKs, IKKs, ...), der WOP1- und WOP2-Kassen, der einstrahlenden IKKs, der geöffneten WOP-Kassen, der fremden IKK-Kassen, der nicht geöffneten WOPs und andere Verwirrungen sollten sich lösen lassen.)
Dieser Beschluss würde dem Ziel der zunehmenden Digitalisierung sowie dem Beschluss „Bürokratieabbau jetzt“ der Vertreterversammlung vom 9.6.2021 entsprechen.
Dieser Antrag wurde bei neun Enthaltungen angenommen.
16. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2020
1. "Die Vertreterversammlung genehmigt den Jahresabschluss zum 31.12.2020 mit einer Vermögenszuführung von EUR 11.037,76.
2. Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand der KZV Land Brandenburg für das Rechnungsjahr 2020 Entlastung.“
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
17. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2022
„Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2022 für die Abrechnungsquartale IV/2021 bis III/2022 wird unter Beachtung des Beschlusses vom heutigen Tage zum Verwaltungskostenbeitrag für sog. Handabrechner wie folgt festgesetzt:
1. Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
2. Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
a) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
b) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mitglied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3. Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben. Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4. Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
c) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
d) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
e) für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
f) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7. 0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in den Quartalen IV/2021 und I/2022 in Höhe von € 0,30 und in den Quartalen II/2022 und III/2022 in Höhe von € 2,40 je Abrechnungsfall erhoben
10. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in den Quartalen IV/2021 und I/2022 in Höhe von € 0,60 und in den Quartalen II/2022 und III/2022 in Höhe von € 2,90 je Abrechnungsfall erhoben.
11. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht werden -, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in den Quartalen IV/2021 und I/2022 in Höhe von € 0,70 und in den Quartalen II/2022 und III/2022 in Höhe von € 3,10 je Abrechnungsfall erhoben.
12. Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in den Quartalen IV/2021 und I/2022 in Höhe von € 0,65 und in den Quartalen II/2022 und III/2022 in Höhe von € 3,30 je Abrechnungsfall erhoben.
13. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in den Quartalen IV/2021 und I/2022 in Höhe von € 0,70 und in den Quartalen II/2022 und III/2022 in Höhe von € 2,70 je Abrechnungsfall erhoben.
14. Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträgen.
15. Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und die nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 14 und 16 entsprechend.
16. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.“
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird. Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten - gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien - angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen, die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die Beibehaltung einer separaten Erhebung der KZBV-Beiträge ist sachlich gerechtfertigt und erfolgt unabhängig vom Honorarumsatz.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung angenommen.
18. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Haushaltsplan 2022
„Auf Grund des vom Vorstand der KZV Land Brandenburg gemäß § 74 SGB IV aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 nebst Anlage (Stellenplan) wird der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2022 wie folgt festgestellt:
1. Erfolgshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
mit Euro 9.350.430,00
bei einer Vermögensentnahme
von Euro 426.650,00.
2. Investitionshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
mit Euro 962.150,00
bei einer Liquiditätsabnahme
von Euro 139.050,00.“
Dieser Antrag wurde angenommen.
II. Wahlen
1. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Zulassungsausschusses gemäß § 96 SGB V (Amtszeit: 01.01.2022 – 31.12.2025)
a) Wahl der drei Mitglieder
Die Vertreterversammlung wählte:
Dr. Romy Ermler
Dr. Matthias Stumpf
Dr. Marco Pechmann
b) Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder
Gewählt wurden:
Dr. Benno Damm
Dr. Ulrike Helming
Dr. Stefan Schütze
2. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufungsausschusses in Zulassungssachen gemäß § 97 SGB V (Amtszeit: 01.01.2022 – 31.12.2025)
a) Wahl der drei Mitglieder
Die Vertreterversammlung wählte:
Dr. Andi Kison
Dr. Andreas Kirst
Dr. Uwe Pscheidl
b) Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder
Gewählt wurden:
Dr. Toralf Best
Jürgen Herbert
Judith Schmitz-Rehfeld
3. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß § 106c SGB V (Amtszeit: 01.04.2022 – 31.03.2024)
a) Wahl der drei Mitglieder
Die Vertreterversammlung wählte:
Dr. Björn Claessen
Dr. Jörg Lips
Dr. Ralph Rottstock
b) Wahl der stellvertretenden Mitglieder
Gewählt wurden:
Dr. Karin Coordes
Dr. Thomas Jähnichen
Dr. Jörg Klugow
Dr. Kirsten Scharmacher
Dr. Kerstin Schneider
Dr. Georg Trojanowski
Kathrin Wenske
Lutz Wiencke
4. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satzung der KZV Land Brandenburg (Amtszeit: 01.01.2022 – 31.12.2027)
a) Wahl der drei Mitglieder
Die Vertreterversammlung wählte:
Dr. Ingo Frahm
Dr. Ute Jödecke
Dr. Marco Pechmann
b) Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder
Gewählt wurden:
Detlef Bölke
Dr. Steffen Tetzeli von Rosador
Thomas Schwierzy
5. Nachwahl von zwei stellvertretenden Mitgliedern des Satzungsausschusses gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satzung der KZV Land Brandenburg (Amtszeit: bis 31.12.2022)
Zu stellvertretenden Mitgliedern wurden Herr Dr. Ulf. Reckewerth und Herr Dr. Dr. Thomas Schmidt gewählt.
68. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse:
1. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes) Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Pandemievereinbarung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg nimmt die Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband zur pauschalisierten Abgeltung von besonderen Aufwänden für Vertragszahnärzte bei der zahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten aufgrund der Corona-Pandemie positiv zur Kenntnis. Sie ist mit dem schlüssig vom Vorstand vorgetragenen Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Pandemievereinbarung einverstanden.
Da nach Ansicht des Vorstandes der KZV Land Brandenburg der Pandemiezuschlag keine Vergütung im Sinne des Verteilungsmaßstabes darstellt, wird für die Zahlung dieses Einmalbetrages kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
Die Vertreterversammlung der KZVLB bedankt sich beim Vorstand der KZBV für den besonderen Einsatz zur Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung der besonderen Aufwände, die den Vertragszahnärzten im Rahmen der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten entstanden sind bzw. entstehen werden. Dieser Dank gilt auch den Vertretern des GKV-Spitzenverbandes.“
Begründung:
Die zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelte Vereinbarung ist keine Selbstverständlichkeit. Die Politik hat die Zahnärzte in diesen schweren (Corona)Zeiten im Regen stehengelassen. Die Vertreterversammlung sieht in dieser Vereinbarung ein Zeichen für eine funktionierende Zusammenarbeit der Selbstverwaltungskörperschaften, die gemeinsam ihrem Sicherstellungsauftrag wirkungsvoll nachkommen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag: Dr. Matthias Stumpf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Bürokratieabbau jetzt!
„Die Vertreterversammlung der KZV LB fordert die künftige Bundesregierung, die Landesregierung und die jeweils nachgeordneten vollziehenden Akteure auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen dazu auf, den notwendigen Bürokratieabbau endlich aktiv zu beginnen und voranzutreiben.
Der Vorstand der KZV LB wird beauftragt, unnötige bürokratische Prozesse zu identifizieren und die Möglichkeiten einer Abschaffung bzw. Änderung darzustellen.“
Begründung:
Wir Zahnärztinnen und Zahnärzte haben schon lange und eben auch in der Pandemie gezeigt und bewiesen, dass wir den uns übertragenen Sicherstellungsauftrag souverän meistern. Es ist völlig überflüssig und kontraproduktiv, durch immer mehr Regulierung und vor allem ressourcenfordernde (Behandlungszeit, Mitarbeiter, finanzielle Mittel) Kontrollsysteme eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung für Patienten erreichen zu wollen. Wir fordern mehr Vertrauen von Seiten des Staates in das autonome Arzt-Patientenverhältnis. Wir erwarten einen Rückbau bürokratischer Kontrollsysteme, um mehr Zeit für die Behandlung unserer Patienten zu haben. Die Personalknappheit im Bereich zahnärztlicher Assistenz kann damit entschärft werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag: Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
„Resolution:
Der Vorstand der KZVLB hat es geschafft, den ZahnärztInnen im Land Brandenburg während der gesamten Corona-Krise permanent mit Informationen zu versorgen und mit Rat und Tat beizustehen.
Wir möchten nicht unerwähnt lassen, wie informativ und hilfsbereit die KZVLB in der Krise war und dass es immer wieder vermittelt wurde, wie die ZahnärztInnen sich gegenüber den Patienten verhalten müssen.
Auch die kontinuierlichen Lieferungen von Handschuhen, Desinfektionsmitteln und Schutzanzügen wurden Dank der KZVLB gewährleistet.
Weiterhin wurde es nur durch den besonders guten Einfluss auf die Landespolitik erreicht, dass alle Zahnarztpraxen im Land Brandenburg inkl. Personal überdurchschnittlich schnell geimpft werden konnten.
Diese überdurchschnittlichenLeistungen sollten in besonderer Weise gewürdigt werden.
Deshalb beauftragt die Vertreterversammlung den Vorstand der KZVLB, prüfen zu lassen, ob die Wiedereinführung von Titeln wie beispielsweise Medizinalrat oder Obermedizinalrat möglich sind, um entsprechendes vorbildliches Handeln zu belohnen.“
Dieser Antrag wurde angenommen.
4. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes),Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Aufwandsentschädigung für die Moderatoren der Gutachter-Qualitätszirkel
"Die Reise- und Entschädigungskostenordnung Ider KZV Land Brandenburgwird wie folgt geändert:
1. § 6 wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für die Moderatoren der Gutachter-Qualitätszirkel entfällt diese Entschädigung auch für Sitzungen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Regelung unter dem Buchstaben h) wird das Wort „erhalten“ gestrichen.
b) Die Vorschrift wird um folgenden Buchstaben i) ergänzt:
„die Moderatoren der Gutachter-Qualitätszirkel für die Vorbereitung und Durchführung einer Sitzung dieses Zirkels, wobei die Sitzungen nicht mehr als viermal im Kalenderjahr stattfinden sollten, | € 150,00“ |
Begründung:
Eine anspruchsvolle Betreuung der Qualitätszirkel erzeugt auf Seiten der Moderatoren einen nicht unerheblichen Aufwand, der durch eine Entschädigung hinreichend zu kompensieren ist. Es handelt sich daher zuvörderst um eine Maßnahme, die die Qualität der Gutachten sichert und fördert.
Darüber hinaus wird die hochwertige Betreuung der Qualitätszirkel die Bereitschaft zur Gutachtertätigkeit erhöhen, vgl. Beschluss der Vertreterversammlung vom 5. Dezember 2020.
Es wurden bisher insgesamt 13 Gutachter-Qualitätszirkel errichtet; konkret acht Zirkel für ZE, vier Zirkel für PAR und ein Zirkel für KFO.
Die Moderatoren und die Gutachter, die an den Zirkeln teilnehmen, erhalten Fortbildungspunkte. Zusätzlich soll der Moderator für die Vorbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen der Gutachter-Qualitätszirkel eine Aufwandsentschädigung von 150,00 € pro Sitzung erhalten, wobei die Sitzungen höchstens viermal im Kalenderjahr stattfinden sollten.
Eine Zeitaufwandsentschädigung nach § 6 der Reise- und Entschädigungskostenordnung I soll nicht gezahlt werden, da mit der Aufwandsentschädigung der Zeitaufwand abgegolten ist.
Bei der Wortstreichung in Nr. 2 a) dieses Antrages handelt es sich lediglich um einer redaktionelle Änderung.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Die Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. Antrag: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Umbau des Dachgeschosses des Hauses Helene-Lange-Straße 4a
"Die Vertreterversammlung stimmt dem Umbau des Dachgeschosses des Hofgebäudes (vgl. Planungsunterlagen Architekt Mayser) sowie der Finanzierung aus der Rücklage für Sanierungsmaßnahmen zu unter der Maßgabe, dass der Vorstand ein langfristig tragfähiges Raumkonzept zeitnah für die Geschäftsstelle der KZVLB entwickelt.“
Begründung
Bekanntermaßen bewegt sich die KZVLB hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsplätze angesichts eines maßvoll wachsenden Personalkörpers, der dem Zuwachs an gesetzlichen Aufgaben geschuldet ist, seit Jahren am Limit. Dass die räumlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, zeigte sich zuletzt bei der allseits gewollten Übernahme einer Auszubildenden. Der von der KZVLB ausgebildeten Mitarbeiterin konnte nur mit größter Mühe ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, da die räumlichen Möglichkeiten absolut ausgeschöpft sind.
Infolgedessen hat die KZVLB sämtliche Möglichkeiten zur Erweiterung der Arbeitsplatzkapazitäten geprüft. Im Ergebnis dieser Prüfung wird ein Umbau der Geschäftsstelle der Prüfungsstelle im Haus 4a unter Beibehaltung der jetzigen Kubatur empfohlen.
Im Einzelnen:
1. Neuerwerb
Konkret wurde ein Neuerwerb einer Immobilie im Wissenschaftspark in Potsdam-Golm ins Auge gefasst. Infolgedessen wurden mit der Hegemann-Gruppe verschiedene Varianten eines Immobilienerwerbs durchgespielt.
Das anfänglich angedachte Teileigentum wurde wegen des risikobehafteten Werterhalts bei einem etwaigen Weiterverkauf alsbald verworfen. Eine solitäre Nutzung der zu errichtenden Immobilie erwies sich unter finanziellen Gesichtspunkten (ca. 25 Mio. zzgl. Nebenkosten) als nicht vertretbar, weshalb von dem Neuerwerb einer Immobilie letztlich Abstand genommen wurde.
2. Anmietung externer Büroräume
Die Anmietung externer Büroräume kommt grundsätzlich nur bei einer hinreichenden räumlichen Nähe zur KZVLB in Betracht. Demzufolge wurde der Markt entsprechend sondiert. Im Ergebnis konnte das besichtigte Objekt jedoch nicht überzeugen. Insbesondere war die monatliche Miete in Höhe von 3.420,00 EUR netto (inklusive Nebenkosten, exklusive Heizkosten) unter Kostengesichtspunkten nicht darstellbar.
3. Anbau / Aufstockung Haus 4a
Geprüft wurden auch bauliche Maßnahmen, die eine Veränderung der Kubatur des Hauses 4a zur Folge gehabt hätten; jedoch scheitern sowohl ein Anbau als auch eine Aufstockung des Gebäudes an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit.
4. Umbau des Dachgeschosses des Hauses 4a (Geschäftsstelle Prüfungsstelle)
Als vorzugswürdig erweist sich letztlich ein Umbau des Dachgeschosses des Hauses 4a unter Beibehaltung der Kubatur der Liegenschaft.
Mit der Ist-Erfassung und der Entwicklung von Konzepten zur Optimierung des Bestands an Büroräumen wurde der Architekt Justus Mayser vom Vorstand beauftragt. Es erfolgte eine Begehung sämtlicher Bereiche aller drei Bestandsgebäude. Im Nachgang wurde unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen festgelegt, wie viele zusätzliche Arbeitsplätze unter zumutbaren Arbeitsbedingungen realisierbar wären. Der Architekt sieht sowohl in den Haupthäusern, als auch im Hofgebäude Optimierungsmöglichkeiten.
Angesichts der räumlichen Baustruktur und den denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist ein Umbau in den Hauptgebäuden jedoch schwierig und vergleichsweise kostenintensiv. Bei dem Hofgebäude handelt es sich dagegen um einen Neubau, so dass denkmalschutzrechtliche Aspekte unbeachtlich sind. Zudem sind im Dachgeschoss überwiegend Trockenbauwände verbaut, die jegliche Umbaumaßnahmen deutlich erleichtern.
Durch den nicht bauantragspflichtigen Innenausbau können bis zu 5 zusätzliche Arbeitsplätze unter Beachtung der Mindestgröße nach der Arbeitsstättenverordnung geschaffen werden. Die notwendigen Kosten sind überschaubar und werden ausweislich der beiliegenden Architektenschätzung mit ca. 80.000 EUR brutto inklusive Planungsleistungen prognostiziert.
Das Konzept sieht vor, der Geschäftsstelle der Prüfungsstelle künftig sechs Einzelbüros und einen gemeinsamen Sitzungsraum mit insgesamt 111 qm zur Verfügung zu stellen. Dieser Bereich wird – auch um die Eigenständigkeit der Prüfungsstelle zu unterstreichen -- separat mit eigener Zugangstür und Zutrittskontrolle abgesichert sein.
Zusätzlich würden zwei Einzelbüros und ein größeres Büro/Sitzungsraum mit insgesamt 56,8 qm in der Etage entstehen. Insgesamt können hier somit bis zu 5 Beschäftigte einen neuen Büroarbeitsplatz erhalten.
Da die Maßnahme Auswirkungen auf die räumliche Situation der Prüfungsstelle hat, wurde diese selbstverständlich mit der Leiterin der Prüfungsstelle, Frau Schilling, besprochen. Frau Schilling hat keinerlei Einwände und begrüßt die Maßnahme.
Der beabsichtigte Umbau trägt auch etwaigen Veränderungen infolge der Covid-19-Pandemie Rechnung. Die aktuelle eingeschränkte Home-Office-Pflicht wird auch nach einem Abflauen der Pandemie Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben und die alternierende Telearbeit (Hybrid-Office) weiter etablieren. Auch wenn die Möglichkeiten des sog. Shared-Desk-Arbeitens in der KZVLB schon aus datenschutzrechtlichen Gründen limitiert sind, ist davon auszugehen, dass ein Zuwachs von bis zu 5 Arbeitsplätzen zumindest mittelfristig bedarfsdeckend ist.
Haushalterisch ist das Vorhaben durch die Rücklage für Sanierungsmaßnahmen abgesichert, so dass es sich weder um eine überplanmäßige, noch um eine außerplanmäßige Ausgabe handelt. Die beabsichtigte Umbaumaßnahme ist mithin erfolgsneutral und hat dementsprechend keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Nach alledem wird eine Erweiterung der Arbeitsplatzkapazitäten durch Optimierung der Büroflächen des Dachgeschosses des Hauses 4a mittels eines Innenausbaus aus den vorgenannten Gründen empfohlen.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
II. Wahlen
1. Geheime Nachwahl des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden der Vertreterversammlung (§ 15 Satzung); Amtszeit bis 31.12.2022
Herr Dr. Wolfram Sadowski wurde in geheimer Wahl einstimmig zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der VV gewählt.
2. Nachwahl eines Mitglieds des Ältestenrates (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satzung); Amtszeit bis 31.12.2022
Zum weiteren Mitglied für den Ältestenrat wurde Herr Dr. Wolfram Sadowski bei einer Enthaltung einstimmig gewählt.
3. Nachwahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Berufungsausschusses in Zulassungssachen gemäß § 97 SGB V; Amtszeit bis 31.12.2021
Zum stellvertretenden Mitglied wurde Frau Judith Schmitz-Rehfeld einstimmig gewählt.
67. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse:
1. Antrag:
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung, Vorsitzender des Satzungsausschusses)
Maßnahmen zur Gewinnung von Gutachtern
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Der Vorstand der KZV Land Brandenburg wird beauftragt, zur Gewinnung von Gutachtern Möglichkeiten zur Akquise von Gutachtern zu evaluieren.
Hierbei soll insbesondere die Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder die Vergabe von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an Gutachterzirkeln, die noch zu installieren wären, in Betracht gezogen werden.
Das Ergebnis ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Frühjahrs-Sitzung vorzutragen.“
Begründung:
Es ist ein bekanntes Problem, dass nicht ausreichend Gutachter zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass sich aufgrund des demografischen Wandels und des starken Anstiegs der Anstellungsverhältnisse (insbesondere durch Umwandlung von Zulassungen in Angestelltenverhältnisse) dieses Problem noch verschärfen wird.
Es ist dringend erforderlich, neue Gutachter zu gewinnen. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass der MDK diese Aufgabe übernimmt und wir – die Zahnärzte – am Gutachterverfahren nicht mehr beteiligt sind.
In seiner Sitzung am 11.11.2020 erörterte der Satzungsausschuss diese Problematik sehr eingehend.
Wie die Vertreterversammlung (vor einem Jahr) diskutierte auch der Satzungsausschuss sehr kontrovers über die Frage, ob die Gutachter neben der Gutachtergebühr zusätzlich eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Gutachtertagungen erhalten sollen.
Im Ergebnis kam man weitestgehend darin überein, anstelle einer Entschädigung bzw. Zuschlags vielleicht vielmehr Gutachterzirkel zu gründen, für deren Teilnahme die Gutachter eine Aufwandsentschädigung oder Fortbildungspunkte erhalten.
Einig ist sich der Satzungsausschuss darüber gewesen, dass in jedem Fall Maßnahmen erforderlich sind, um Vertragszahnärzte für die Gutachtertätigkeit zu gewinnen.
Folgende Maßnahmen könnten ergriffen werden:
- Gründung von Gutachterzirkeln
(So werden beispielsweise entsprechende Qualitätszirkel mit ca. 10 Teilnehmern in Westfalen-Lippe sehr gut angenommen. Sie tagen 2 bis 3 mal pro Jahr. Der Moderator erhält eine Aufwandsentschädigung sowie Fortbildungspunkte; die Teilnehmer hingegen nur Fortbildungspunkte.)
- Einführung von Auszeichnungen oder Urkunden für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten (um beispielsweise Patienten in Wartezimmern auf Qualifikation hinzuweisen oder Patientenakquise zu betreiben)
- Wie schon erwähnt, dürfen angestellte Zahnärzte nicht als Gutachter bestellt werden. Daher sollte der Vorstand künftig auch angestellten Zahnärzten die Ausübung der Gutachtertätigkeit ermöglichen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Zusammenlegung der Notdienstbereiche durch die KZV Land Brandenburg und die Landeszahnärztekammer Brandenburg
"Die VV möge eine erneute, auf alle KollegInnen bezogene Abstimmung über die Zusammenlegung der Notdienstbereiche Oranienburg, Velten, Hennigsdorf und Hohen Neuendorf durch die KZVLB und Landeszahnärztekammer beschließen.“
Begründung:
Laut Gemeinsamer Bereitschaftsdienstordnung der Landeszahnärztekammer und der KZVLB sind laut § 2 Abs.1 alle an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, am zahnärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen und sich entsprechend fortzubilden.
Die Befragung im Umlaufverfahren über die Zusammenlegung der Bereitschaftsdienstbezirke wurde vor einigen Monaten an 82 Zahnarztpraxen versendet, von denen 69 geantwortet haben.
In den Notdienstbezirken sind ca. 150 VertragszahnärztInnen und angestellte ZahnärztInnen tätig, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Es wurde versäumt, diesen Personenkreis persönlich anzuschreiben. Die Befragung ist somit nicht korrekt, da nur die Praxen im Allgemeinen nicht aber die einzelnen KollegInnen befragt wurden.
Eine Einzelpraxis hatte somit die gleiche Stimme wie eine Praxis mit mehreren angestellten Zahnärzten, denn die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst geschieht auch nicht praxisbezogen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
3. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Entschädigung für Berichterstatter des Qualitätsgremiums
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
§ 11 der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg wird um folgenden Buchstaben h) ergänzt:
„ die Berichterstatter des Qualitätsgremiums erhalten je geprüfter Praxis (zehn Patienten-/Behandlungsfälle) für die Sitzungsvorbereitung sowie die Erstellung eines Entscheidungsvorschlags € 150,00“
Begründung:
Die Reisekostenordnung I sieht aktuell nur eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Qualitätsgremiums in den Räumlichkeiten der KZVLB vor.
Die Sitzungen des Qualitätsgremiums werden durch ein Berichterstatterverfahren vorbereitet, vgl. § 5 Geschäftsordnung des Qualitätsgremiums bei der KZV Land Brandenburg:
„§ 5 GO Qualitätsgremium
Berichterstatterverfahren
Die Entscheidungen des Qualitätsgremiums werden durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter vorbereitet. Die Gesonderte Stelle verteilt hierzu die anhängigen Qualitätsprüfungsverfahren gleichmäßig auf die stimmberechtigten Mitglieder des Qualitätsgremiums. Vor den Sitzungen bearbeiten die Berichterstatterinnen und Berichterstatter die ihnen zugeteilten Akten und entwerfen einen Entscheidungsvorschlag für das Qualitätsgremium.“
Die Durchführung der Berichterstatterverfahren verkürzt die erforderliche Sitzungsdauer und damit auch die notwendige Anzahl von Sitzungen des Qualitätsgremiums erheblich. Die Durchführung der Berichterstatterverfahren dient damit insgesamt der Kosteneinsparung.
Bei der Qualitätsprüfung 2019 hatten die Berichterstatter je geprüfter Praxis (entspricht zehn Behandlungsfällen) für ihre vorbereitende Tätigkeit einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 2,5 Stunden. Dieser Zeitaufwand wird von der Reisekostenordnung I in der aktuellen Fassung nicht entschädigt.
In Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 1 RKO I (Zeitaufwand unter drei Stunden) ist eine Entschädigung von 150,00 € je geprüfter Praxis für den Berichterstatter angemessen.
Anmerkung:
Auf Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 10. Juni 2020 wird vorläufig bis zu einer Änderung der Reiskostenordnung I eine Berichterstatterpauschale i.H.v. 150,00 € gewährt.
Dieser Antrag wurde angenommen.
Die Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Aufwandsentschädigung für die Vertreter im Auswahlgremium und die Berater nach § 106 SGB V
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
§ 11 e) der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
1. Anstelle des Wortes „sowie“ wird ein Komma gesetzt.
2. Nach dem Klammerzusatz „(soweit es sich um Entzugsverfahren handelt)“ werden die Wörter „sowie des Auswahlgremiums und die Berater nach § 106 SGB V“ eingefügt.
3. Anstelle des Wortes „Sitzung“ wird das Wort „Sitzungstag“ gesetzt.“
Begründung:
Die zahnärztlichen Vertreter des Auswahlgremiums nach § 5 der Gemeinsamen Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 106 SGB V, das für die Einleitung von Verfahren nach Auffälligkeitskriterien (für Leistungen nach BEMA-Teil 1) zuständig ist, sowie die Berater im Sinne von § 106 Abs. 1 SGB V, wonach die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung durch Beratungen zu überwachen ist, haben sich wie die in der Vorschrift von § 11 e) der Reise- und Entschädigungskostenordnung bereits genannten Mitglieder des Einigungsgesprächs, des Prothetikeinigungs- und Prothetikbeschwerdeausschusses etc. intensiv auf die Sitzungen der Auswahlgespräche bzw. Beratungen vorzubereiten.
Insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung und der Wertschätzung sollten daher unbedingt auch besagte ehrenamtlich tätige Vertragszahnärzte eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Ersetzung des Begriffs „Sitzung“ durch den Begriff „Sitzungstag“ dient allein der Klarstellung.
Der Antrag wurde angenommen.
Die Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Ergänzung im § 6 (Entschädigungen für Zeitaufwand) und Streichung von § 9 (Fahrzeitenregelung)
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Die Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
- § 6 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Wegezeiten sind die Hin- und Rückfahrten zwischen Wohn- bzw. Praxisort und Ort der dienstlichen Inanspruchnahme.“
- § 9 wird gestrichen.
- Die bisherigen §§ 10 – 16 werden §§ 9 – 15.“
Begründung:
Die Vorschrift des § 9 zur automatischen Berücksichtigung von Wegezeiten, wenn diese nicht vom Antragsteller angegeben werden, kann keine Anwendung mehr finden, da die Wegezeiten mittlerweile angegeben werden müssen.
Lediglich der Passus zu den Hin- und Rückfahrten zwischen den maßgebenden Orten soll bestehen bleiben, wird aber wegen Sachzusammenhang zur Vorschrift des § 6, der die Entschädigung für den Zeitaufwand unter Einbeziehung der Wegezeiten regelt, dort verankert.
Der Antrag wurde bei einer Enthaltung einstimmig angenommen.
Die Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
6. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Genehmigung von Vorbereitungsassistenten unter Aufsicht und Anleitung von angestellten Zahnärzten
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Bis zur Schaffung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage können Genehmigungen für Vorbereitungsassistenten entgegen den Regelungen in den Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg auch dann erteilt werden, wenn die Vorbereitungsassistenten von angestellten Zahnärzten angeleitet und beaufsichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der angestellte Zahnarzt in einem MVZ, einer BAG oder einer Einzelpraxis tätig ist. Sollte abzusehen sein, dass wider Erwarten keine solche Rechtsgrundlage in Kraft tritt, erfolgt eine Anpassung der Assistentenrichtlinien an die Rechtsprechung des BSG vom 12.02.2020, AZ: B 6 KA 1/19 R.“
Begründung:
Die Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg sehen vor, dass nur ein Vertragszahnarzt einen Vorbereitungsassistenten beaufsichtigen und anleiten kann.
Das BSG hat jedoch am 12.02.2020, AZ: B 6 KA 1/19 R, entschieden, dass auch ein angestellter Zahnarzt in einem MVZ einen Vorbereitungsassistenten anleiten und beaufsichtigen darf. Des Weiteren geht aus dem Urteil hervor, dass dies auch für angestellte Zahnärzte gilt, die bei einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden.
Da das BSG das Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage moniert hat, will die KZBV die Schaffung einer Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber in die Wege leiten, die idealerweise eine Beibehaltung der bisherigen Assistentenrichtlinien der KZVen ermöglichen bzw. deren rechtskonformen Erlass durch die KZVen ermöglichen sollte.
Sollte wider Erwarten eine Rechtsgrundlage vom Gesetzgeber nicht geschaffen werden, wird eine Überarbeitung unserer Assistentenrichtlinien auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG erfolgen, da wir als Behörde ohnehin verpflichtet sind, diese zu beachten.
Dieser Antrag wurde angenommen.
7. Antrag:
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung)
Vergütung der Vorstandsmitglieder
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird entsprechend der Grundlohnsummensteigerungen in den Jahren 2019 (2,65 %) und 2020 (3,66 %) zum 01.01.2021 erhöht.“
Dieser Antrag wurde angenommen.
8. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und der Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2019
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
1. Die Vertreterversammlung genehmigt den Jahresabschluss zum 31.12.2019 mit einer Vermögenszuführung von EUR 230.383,21.
2. Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand der KZV Land Brandenburg für das Rechnungsjahr 2019 Entlastung.“
Dieser Antrag wurde angenommen.
9. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2021
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2021 für die Abrechnungsquartale IV/2020 bis III/2021 wird wie folgt festgesetzt:
1. Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
2. Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
a) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
b) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mitglied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3. Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4. Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
c) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
d) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
e) für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
f) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7. 0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,30 je Abrechnungsfall erhoben.
10. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,60 je Abrechnungsfall erhoben.
11. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht werden -, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
12. Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,65 je Abrechnungsfall erhoben.
13. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
14. Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträgen. Dies gilt nicht für Honorarberechnungen unter Berücksichtigung der Degression.
15. Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und die nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 14 und 16 entsprechend.
16. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird. Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten - gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien - angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen, die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die Beibehaltung einer separaten Erhebung der KZBV-Beiträge ist sachlich gerechtfertigt und erfolgt unabhängig vom Honorarumsatz.
Die Beteiligung der außerordentlichen Mitglieder an den Verwaltungskosten ist zukünftig nicht mehr geboten, da die außerordentlichen Mitglieder nur noch in überaus geringen Umfang und vorwiegend digital Verwaltungskapazitäten der KZV Land Brandenburg beanspruchen.
Der Antrag wurde angenommen.
10. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Haushaltsplan 2021
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Auf Grund des vom Vorstand der KZV Land Brandenburg gemäß § 74 SGB IV aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 nebst Anlage (Stellenplan) wird der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2021 wie folgt festgestellt:
1. Erfolgshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
mit Euro 9.172.370,00
bei einer Vermögensentnahme
von Euro 253.000,00.
2. Investitionshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
mit Euro 771.900,00
bei einer Liquiditätszunahme
von Euro 205.400,00.“
Begründung siehe Haushaltsplan 2021.
Dieser Antrag wurde angenommen.
II. Wahlen
1. Wahl der vier Vertreter und Stellvertreter für das Landesschiedsamt; § 89 SGB V (Amtszeit 01.01.2021 – 31.12.2024)
a) Wahl der vier Vertreter
Die Vertreterversammlung wählte:
Rainer Linke
Thomas Schwierzy
Dr. Heike Lucht-Geuther
Sven Albrecht.
b) Wahl der acht Stellvertreter
(für jeden Vertreter sind zwei Stellvertreter zu wählen; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Schiedsamtsverordnung)
ba) Wahl der zwei Stellvertreter für den Vertreter Rainer Linke
Gewählt wurden:
Dr. Romy Ermler
Dr. Toralf Best
bb) Wahl der zwei Stellvertreter für den Vertreter Thomas Schwierzy
Gewählt wurden:
Dr. Matthias Stumpf
Dr. Jörg Lips
bc) Wahl der zwei Stellvertreter für die Vertreterin Dr. Heike Lucht-Geuther
Gewählt wurden:
Thomas Schmidt
Dr. Björn Claessen
bd) Wahl der zwei Stellvertreter für den Vertreter Sven Albrecht
Gewählt wurden:
Jürgen Herbert
Dr. Marco Pechmann
2. Wahl der neun Vertreter und neun Stellvertreter für den Landesausschuss; § 90 SGB V (Amtszeit 01.01.2021 – 31.12.2024)
a) Wahl der neun Vertreter
Die Vertreterversammlung wählte folgende Vertreter:
Dr. Toralf Best
Dr. Björn Claessen
Dr. Jörg Lips
Jan Pohl
Dr. Ralph Rottstock
Frank Schau
Dr. Dr. Thomas Schmidt
Dr. Gabriela Stumpf
Dr. Uwe Sommer
b) Wahl der neun Stellvertreter für den Landesausschuss
Es wurden gewählt:
Dr. Michael-Wolfgang Geuther
Dr. Andreas Kirst
Dr. Andi Kison
Jürgen Herbert
Kerstin Olesch-Graupner
Dr. Uwe Pscheidl
Torsten Reckewerth
Judith Schmitz-Rehfeld
Dr. Ingrun Schmors
3. Wahl der Mitglieder des Beraterpools für die Prüfungsstelle, die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zuständig ist
(Amtszeit 01.01.2021 – 31.12.2022)
Die Vertreterversammlung wählte zu Mitgliedern dieses Beraterpools:
Dr. Joachim Böhme
Dr. Karin Coordes
Marian Hinze
Dr. Thomas Jähnichen
Ralf Kimpel
Dr. Jörg Klugow
Dr. Ute Krahl
Dr. Hendrik Mating
Dr. Uwe Pscheidl
Dr. Kirsten Scharmacher
Dr. Dr. Thomas Schmidt
Jörg Schrickel
Dr. Dr. Iris Seedorf
Dr. Heike Sluyter
Dr. Georg Trojanowski
Dr. Sabine Vogler
Lutz Wiencke
4. Nachwahl eines weiteren Mitglieds für die Vertreterversammlung der KZBV (§ 80 Abs. 1a Satz 2 SGB V)
Zum weiteren Mitglied für die Vertreterversammlung der KZBV wurde Frau Dr. Lucht-Geuther gewählt.
66. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse:
1. Antrag: Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Ablehnung der Liquiditätshilfe nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
„Die Vertreterversammlung empfiehlt dem Vorstand, gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen der Liquiditätshilfe gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung schriftlich zu widersprechen.“
Begründung:
Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung stellt aus Sicht der Vertreterversammlung der KZV LB kein geeignetes Mittel dar, um die wirtschaftliche Lage der Praxen nach dem gewaltigen Umsatzeinbruch infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nachhaltig zu stabilisieren.
Dadurch, dass die Zahnärzteschaft in 2020 ausgezahlte Finanzhilfen in den Folgejahren vollständig zurückzuzahlen hat, wird die Krise für die zahnärztlichen Praxen lediglich nur verlängert. Finanzielle Ausgleichszahlungen, wie sie Krankenhäusern, Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen zugesichert wurden, wären auch für den zahnärztlichen Bereich ein adäquates Mittel gewesen.
Die vollständige Rückzahlungsverpflichtung wird als Doppeleffekt negativ für die Zahnärzteschaft wirksam. Einerseits müssen die Überzahlungen von den coronageschädigten Praxen zurückgefordert werden, andererseits ist aufgrund der Vorjahresanknüpfung mit geringeren Zahlungen der Krankenkassen im Jahr 2021 zu rechnen.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung betrachten diese Form der Überbrückungshilfe zur Beseitigung der massiven Auswirkungen der Corona-Krise als Ausdruck einer Geringschätzung unserer zahnärztlichen Leistungen für das deutsche Gesundheitswesen, die wir so nicht erwartet hätten.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
2. Antrag: Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Resolution der Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg:
Weniger Staat – mehr Eigenverantwortung
„Die Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor gewaltige Herausforderungen. Die Zahnheilkunde steht auf Grund des spezifischen Arbeitsfeldes mit im Fokus der Gefährdung durch COVID-19. Der Umgang von Bundes- und Landesministerien in der Krise mit unserem Berufsstand, der bundesweit rund 350.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, lässt jedwede Wertschätzung vermissen.
Weder die wirtschaftliche Lage der Praxen, nach einem gewaltigen Umsatzeinbruch infolge der allgemeinen Verunsicherung noch der dringende Bedarf an persönlichen Schutzausrüstungen in unserem Arbeitsfeld finden bei den von der Politik geplanten Maßnahmen Berücksichtigung. Dessen ungeachtet findet in unserem Sektor im Gegensatz zu anderen Fachgebieten weiter die volle Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen im erforderlichen Rahmen statt. Dafür gebührt allen Kolleginnen und Kollegen mit ihren Praxisteams unser aller Dank.
Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.04.2020 wird uns ein Schutzschirm angeboten, welcher den Namen nicht verdient. Die Vertreterversammlung der KZVLB verzichtet auf diese sogenannte Hilfe.
Wir werden als Berufsstand unserer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht und finden Wege, in Verhandlungen mit unseren Vertragspartnern in der GKV, die durch COVID-19 verursachten finanziellen Engpässe unserer Praxen eigenverantwortlich zu regulieren, ohne die ohnehin angespannten Ressourcen des Systems über diese Verordnung zusätzlich zu strapazieren.
Wir erwarten aber auch, dass unserer Arbeit für die Patienten die nötige Wertschätzung entgegengebracht wird. Insbesondere fordern wir
- eine Sicherung unserer betrieblichen Rücklagen und keine zusätzlichen Belastungen, wie einmalige Abgaben oder Vermögensabgaben
- Berücksichtigung der stark gestiegenen Kosten und des Aufwandes für Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstungen in der Vergütung
- Abbau bürokratischer Belastungen ohne Nutzen für die Patientenversorgung, Schluss mit der Kultur des Misstrauens
- Anerkennung unserer gesellschaftlichen Leistungen und Verantwortung für bundesweit rund 350.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- staatliche Sicherstellung von Maßnahmen für den Katastrophenschutz, wie Versorgung mit persönlichen Schutzausrüstungen für solche Krisen
- Verzicht auf Budgetierungen und Rabattierungen zur Stärkung des Gesundheitssystems, nur wirtschaftlich unabhängige freiberufliche Praxen können eine Versorgung auf hohem Niveau sicherstellen
- ein Bildungssystem, das den gestiegenen Anforderungen der Gesellschaft und damit auch unserem Beruf gerecht wird, welches aber auch von Respekt und Verantwortungsbewusstsein geprägt ist.
- eine stärkere Anerkennung der Familie in unserem Staat, denn gerade in dieser Krise zeigte sich, dass die Familien in kürzester Zeit alle Aufgaben der Kinder- und Pflegebetreuung Angehöriger, der Schulbildung, der beruflichen Verpflichtung übernehmen mussten und dass in der Regel auch weitestgehend unentgeltlich getan haben“
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
3. Antrag: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
§ 1 Abs. 3 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VStSchutzV)
„Die Vertreterversammlung begrüßt die in § 1 Abs. 3 COVID-19-Versorgungsstrukruren-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) vorgesehene Möglichkeit, dass die Gesamtvertragspartner abweichend von § 85 Abs. 4 Satz 3 bis 5 SGB V für die Jahre 2020 – 2022 abweichende Regelungen vorsehen können, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
Die Vertreterversammlung fordert die Gesamtvertragspartner des Landes Brandenburg deshalb auf, im Sinne des Geistes dieser Verordnung tätig zu werden.“
Begründung:
§ 1 Abs. 3 der COVID-19-VSt-SchutzV sieht ein generelles Abweichen von § 85 Abs. 4 Satz 3 bis 5 SGB V vor. Danach ist es möglich, für die Jahre 2020 – 2022 eine Mengenregulation vorzunehmen, die die zu erwartenden Mengenschwankungen in den Jahren 2020 – 2022 steuert, ohne dass das Damoklesschwert einer Budgetüberschreitung mit Rückzahlungsverpflichtungen über der Zahnärzteschaft hängt.
In diesem Zusammenhang gebührt der besondere Dank dem Vorstand der KZBV, der sich zumindest in dieser Hinsicht erfolgreich beim Bundesministerium für Gesundheit eingesetzt hat.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
4. Antrag: Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Veröffentlichung der Resolution und Vorbereitung der Öffentlichkeitskampagne
„1. Die Vertreterversammlung beauftragt den Vorstand, öffentlichkeitswirksam
- über Plakataktionen,
- Veröffentlichungen z. B. in ZM, DZW und regionalen Pressemedien
die „Resolution“ der heutigen VV darzustellen.
2. Die Vertreterversammlung beauftragt den Vorstand, mit Unterstützung einer
geeigneten Fachagentur eine medienwirksame Öffentlichkeitskampagne
vorzubereiten und in der Herbst-VV vorzutragen.
3. Die notwendigen Haushaltsmittel in der Herbst-VV zu beschließen.“
Begründung:
Das Image der Zahnärzteschaft in der Öffentlichkeit soll verbessert werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
5. Antrag: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Änderung des Verteilungsmaßstabes
„Der Verteilungsmaßstab der KZV Land Brandenburg erhält die als Anlage beigefügte Fassung.“
Begründung:
Der Verteilungsmaßstab bedarf zu seiner rechtsgültigen Beschlussfassung der Herstellung des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
Diese bitten zur Benehmensherstellung noch um folgende Änderungen (wörtlich):
„§ 1: Abs. 8: hier müsste es u.E. § 71 Abs. 4 heißen und nicht Abs. 2.
§ 3: Abs. 4: Hier müsste noch § 106d aufgeführt werden
§ 6: Abs. 1, Punkt 1 - fehlt der § 22a (nicht bei allen KK extrabudgetär)
§13: hier bitte die Kürzungen nach § 95d und § 291 SGB V mit aufnehmen
§ 20: Abs. 1: hier müsste es u.E. § 71 Abs. 4 heißen und nicht Abs. 2.“
In § 1 Abs. 8 soll die Verweisung auf § 71 Abs. 4 SGB V erfolgen, wonach die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 SGB V den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen sind.
§ 3 Abs. 4 soll um § 106d ergänzt werden, da auch die Beträge aus der sachlichen und rechnerischen Abrechnungs- sowie Plausibilitätsprüfung – soweit gesamtvertraglich geregelt ist, dass sie bei der KZV Land Brandenburg verbleiben – im Rahmen der Feststellung der Kürzungs- und Nachberechnungsbeträge aufgrund von Über- oder Unterschreitungen des vereinbarten Ausgabenvolumens zu berücksichtigen sind.
§ 6 Abs. 1 Pkt. 1 soll um § 22a SGB V ergänzt werden, wonach der Zahnarzt Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit gegen die KZV Land Brandenburg für konservierende und chirurgische Leistungen auch einschließlich der Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen hat.
In § 13, der besagt, dass Rückflüsse aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Honorarberichtigungen, die aufgrund von Gesamtverträgen bei der KZV Land Brandenburg verbleiben, einem Sonderkonto gutgeschrieben werden, sollen noch die Honorarkürzungen aus § 95d (Nichterbringung des Fortbildungsnachweises) sowie aus § 291 SGB V (fehlende TI-Anbindung) aufgenommen werden.
In § 20 soll wie in § 1 Abs. 8 die Verweisung auf § 71 Abs. 4 SGB V erfolgen.
Gegen die Änderungswünsche bestehen keine Bedenken; sie sind korrekt bzw. sinnvoll.
Infolge der Berücksichtigung vorgenannter Änderungen ist eine Modifikation in § 22 zur Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes erforderlich geworden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Der Verteilungsmaßstab ist somit wirksam beschlossen worden.
6. Antrag: Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Änderung von § 19 Abs. 1 Satzung der KZV Land Brandenburg – Möglichkeit, in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sitzung der VV als Videokonferenz durchzuführen
„§ 19 Abs. 1 Satzung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Die Sitzungen der VV“ werden ein Komma, die Wörter „die in besonders begründeten Ausnahmefällen auch als Videokonferenz durchgeführt werden können“ sowie ein weiteres Komma eingefügt.“
Begründung:
Aufgrund der herrschenden Pandemie-Krise ist das Brandenburgische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gezwungen gewesen, Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehört u. a. auch, dass öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen grundsätzlich untersagt sind.
Damit die KZV Land Brandenburg ihren in § 75 SGB V normierten Sicherstellungsauftrag erfüllen kann, wozu insbesondere auch die Handlungsfähigkeit der VV gehört, ist es dringend geboten, eine Rechtsgrundlage in unserer Satzung zu verankern, wonach in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Sitzung der VV auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden kann.
Somit wird der VV ermöglicht, unabhängig von etwaigen Maßnahmen, die die Versammlungsfreiheit betreffen, zu tagen.
Zwar stellt sich die Frage, ob bereits die geltende Fassung unserer Satzung die Durchführung einer Videokonferenz zulässt. So könnte nämlich unter dem Begriff „Sitzung“ in § 19 Satzung der KZVLB auch eine Sitzung per Videokonferenz zu verstehen sein. Da es rechtlich aber strittig ist, ob hierunter nicht vielmehr nur eine sog. Präsenzsitzung fällt, die eine körperliche Anwesenheit erfordert, sollte aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit beantragte Ergänzung vorgenommen werden.
Unsere Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, erklärte bereits, gegen eine solche Satzungsänderung keine Bedenken zu haben.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Die Satzungsänderung bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
II. Wahlen
1. Nachwahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Zulassungsausschusses gemäß § 96 SGB V (Amtszeit: bis 31.12.2021)
Zum stellvertretenden Mitglied wurde Herr Dr. Ulf Reckewerth gewählt.
2. Nachwahl eines Vertreters für den Landesausschuss gemäß § 90 SGB V
Zum Vertreter wurde Herr Uwe Korepkat gewählt.
65. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
1. Flächendeckende Infrastruktur und Datenschutz
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert die Bundesregierung auf,
- flächendeckend die technischen Voraussetzungen für den sicheren Austausch von Informationen im Gesundheitswesen im Rahmen der TI sicherzustellen,
- allen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden, um die über die TI übermittelten und gespeicherten sensiblen medizinischen Daten bestmöglich zu schützen,
- gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die eine alleine dem Patienten- und Gemeinwohl verpflichtende Nutzung dieser Daten gewährleisten und eine gewerbliche Nutzung ausschließen.“
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
2. Verantwortung der Vertragszahnärzteschaft muss am Konnektor enden
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf klarzustellen, dass die alleinige Verantwortung für die in der Telematikinfrastruktur und ihren Komponenten und Anwendungen stattfindende Datenverarbeitung bei der gematik liegt und die Haftung der Vertragszahnärzteschaft für Datensicherheit und Datenschutz am Eintrittspunkt in die Telematikinfrastruktur endet.“
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
3. Anbindung der Zahntechniker an die Telematik-Infrastruktur
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, eine Anbindung auch der selbstständigen Zahntechniker an die Telematikinfrastruktur zu ermöglichen.“
Begründung:
Die Einbindung von Zahntechnikern im Rahmen der Behandlung von Versicherten stellt sich im zahnärztlichen Bereich nicht anders dar, als dies im Falle von Laborärzten im ärztlichen Bereich der Fall ist. In beiden Fällen erfolgt kein persönlicher Kontakt mit den Versicherten. Die elektronische Gesundheitskarte wird nicht eingelesen. Auch im vertragszahnärztlichen Bereich werden jedoch notwendigerweise sensible Behandlungsdaten zwischen Praxen und zahntechnischen Laboren ausgetauscht, was zu deren Schutz sinnvollerweise im Rahmen einer sicheren Kommunikation unter Einsatz der TI erfolgen sollte.
Die KZVLB regt daher an, für den vertragszahnärztlichen Bereich eine der Regelung für Laborärzte entsprechende Regelung für die Anbindung der selbstständigen Zahntechniker an die TI vorzusehen.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 2
4. Keine Sanktionierung von Praxen wegen fehlender technischer Voraussetzungen für Nutzung von medizinischen Anwendungen
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, eine Ausnahme von den in § 291 Abs. 2c SGB V durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz — DVG) festgeschriebenen Sanktionsregelungen für den Fall zu schaffen, dass die technischen Voraussetzungen zur Nutzung von medizinischen Anwendungen (z.B. elektronische Patientenakte) durch TI-Anbieter nicht bereitgestellt werden.“
Begründung:
Nach § 291 Abs. 2c SGB V in der Fassung des DVG sollen die an der vertrags(zahn)ärzt|ichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber den KZVen nachweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen.
Wird der Nachweis nicht bis zum 30.06.2021 erbracht, soll die Vergütung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen pauschal um 1% gekürzt werden.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
5. Sanktionsbewehrte Fristsetzung für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, die den Aufbau der Telematikinfrastruktur voranbringen sollen, sind der falsche Weg!
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB bekräftigt ihre Auffassung, dass sanktionsbewehrte Fristsetzungen kein geeignetes Mittel zur Umsetzung des Aufbaus der Telematikinfrastruktur (TI) sind. Insbesondere die im DigitaIe-Versorgung-Gesetz (DVG) beschlossene Verschärfung der Sanktionen für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte bei Nicht-Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) sowie die ebenfalls sanktionsbewehrte Fristsetzung für das Vorhalten der für einen Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste werden als unangemessen, kontraproduktiv und demotivierend abgelehnt.“
Begründung:
Der Gesetzgeber erhöht mit der nun im DVG beschlossenen Verschärfung der Kürzung der zahnärztlichen Vergütung auf 2,5% bei Nicht-Durchführung des VSDM nochmals den Druck auf die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte. Anstatt ihre Bedenken im Hinblick auf etwaige Haftungsrisiken aufzugreifen und einer konstruktiven Lösung zuzuführen, wird erneut eine Gelegenheit vertan, mit einer vertrauensbildenden Maßnahme um Akzeptanz für den weiteren Aufbau der TI zu werben.
Dass darüber hinaus die auch vom Bundesrat befürwortete Ausnahme von der Sanktionsregelung für unverschuldete Fristverstöße abgelehnt wurde, führt zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Folgen. Verzögerungen beim Anschluss an die Tl und infolgedessen bei der Durchführung des VSDM - die durch die Hersteller der Komponenten verursacht werden - dürfen nicht den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten angelastet werden.
Gleiches gilt für die sanktionsbewehrte Fristsetzung im Hinblick auf die Verpflichtung der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte bis zum 30. Juni 2021 den Nachweis über das Vorhalten der für einen Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Dienste zu führen. Da schon jetzt absehbar ist, dass weder das notwendige ePA-Update für den Konnektor noch die erforderlichen ePA-Module in den Praxisverwaltungssystemen zu Beginn des Jahres 2021 zur Verfügung stehen werden, ist eine flächendeckende Ausstattung der Praxen im Rahmen der gesetzten Frist unmöglich einzuhalten. Auch dafür können die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nicht haftbar gemacht werden.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
6. Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert für die vertraglichen Regelungen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren, die primäre Finanzierungsverantwortung den Krankenkassen zuzuweisen. Die zu übermittelnden Daten an die Krankenkassen sind auf den bisherigen Umfang zu begrenzen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines weiterhin papiergebundenen Verfahrens für Ausnahmefälle einzuräumen.“
Begründung:
Die Hauptvorteile wie die automatische Datenübernahme in die Kassenverwaltungssoftware, Entfall der Scanverfahren und die Kosteneinsparung durch den Wegfall der Papierformulare liegen eindeutig bei den Krankenkassen.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
7. Adäquate Vergütung des bürokratischen Aufwands bei der QBÜ-RL-Z (Überkappung)
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB unterstützt den Vorstand der KZVLB in seinem Anliegen, gegenüber den Krankenkassen eine adäquate Vergütung des zusätzlichen bürokratischen Aufwands einzufordern, der auf der Grundlage der QBÜ-RL-Z (Überkappung) für die betroffenen Praxen, die in der Stichprobe gezogen werden, entsteht.“
Begründung:
Die QBÜ-RL-Z (Überkappung) stellt die erste Richtlinie bezüglich der Umsetzung des § 135b Absatz 2 SGB V im zahnärztlichen Bereich dar. Die damit verbundene bürokratische Belastung für Praxen, die in der Stichprobe gezogen werden, ist im Rahmen der Vergütung angemessen zu berücksichtigen.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
8. Ausweitung der Befugnisse einer Dienstleistungsgesellschaft nach § 77a SGB V zur Schaffung weiterer Serviceangebote der KZVen
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg empfiehlt dem Vorstand der KZVLB, in den laufenden Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben von Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a SGB V zur Schaffung weiterer Serviceangebote der KZVLB ausgeweitet wird.“
Begründung:
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit erhalten, zur Förderung von Innovationen unternehmerisch am Markt tätig zu sein. Eine derart einseitige Ausweitung der Befugnisse für die GKV wird als nicht zielführend für eine Weiterentwicklung der Versorgung angesehen. Auch der KZVLB muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber Zahnärzten und Patienten jetzt und für die Zukunft eine adäquate unternehmerische Möglichkeit eingeräumt werden.
Ja-Stimmen: 27
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 1
9. Ungleichbehandlung gegenüber Z-MVZ beseitigen
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf, die Ungleichbehandlung von zahnärztlichen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften gegenüber Zahnmedizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) zu beseitigen. Insbesondere muss die Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte pro Z-MVZ auf das Niveau der übrigen Vertragszahnarztpraxen begrenzt werden.“
Begründung:
Z-MVZ werden im Bereich der Anstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten und bei der Abrechnung von Leistungen gegenüber zahnärztlichen Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften mehr Möglichkeiten eingeräumt.
Bei der Anstellung gibt es bei der Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Begrenzung, anders als bei Vertragszahnärzten und Vertragszahnärztinnen, die pro Kopf drei bzw. mit Begründung auch vier Angestellte je Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin in Vollzeit oder entsprechend mehr in Teilzeit beschäftigen können. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum Z-MVZ in diesem Bereich anders behandelt werden.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
10. Stärkung der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild und auf der Homepage zahnärztlicher MVZ
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, Transparenz bei zahnärztlichen MVZ und deren Inhabern im Interesse der Patienten zu gewährleisten. Angaben von gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen auf dem Praxisschild und auf der Homepage müssen verpflichtend werden.“
Begründung:
Die Patienten müssen ein Recht darauf haben, jederzeit einsehen zu können, wer als MVZ-Eigentümer letztlich Garant für die Leistungserbringung ist. Nur durch Transparenz und Wissen über die Eigentümerstrukturen werden die Patienten in ihrer Autonomie gestärkt, selbst entscheiden zu können, ob sie sich in einer Praxis eines renditegetriebenen, versorgungsfremden Investors oder in einer eigentümergeführten Praxis behandeln lassen möchten. Die berufsrechtlichen Vorschriften zu den Mindestangaben auf dem Praxisschild und im Impressum der Praxiswebseite sind daher um Pflichtangaben zu den gesellschaftsrechtlichen Eigentümerstrukturen zu ergänzen.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 4
11. Sicherstellungsinstrumente für den vertragszahnärztlichen Bereich optimieren und Krankenkassen an den Kosten für Sicherstellungsmaßnahmen beteiligen
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Regelung in § 105 SGB V zu schaffen, die eine gegenüber dem vertragsärztlichen Bereich modifizierte und an die spezifischen Herausforderungen des vertragszahnärztlichen Bereichs angepasste Verwendung der Sicherstellungsinstrumente beinhaltet. Die Krankenkassen sind an den Kosten für die Maßnahmen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung zwingend zu beteiligen.“
Begründung:
In der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht — anders als im vertragsärztlichen Bereich — aktuell kein flächendeckendes Versorgungsdefizit. Aufgrund entsprechender demographischer Entwicklungen kann es jedoch zu lokal begrenzten Versorgungsbedarfen kommen. Die Regelungen des § 105 SGB V müssen an diese Besonderheiten der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung angepasst werden.
Daneben muss der Gesetzgeber auch die finanziellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bereits im Vorfeld der Entstehung von Unterversorgung flexibel Maßnahmen der Sicherstellung ergreifen können. Hierzu sind die Krankenkassen an der Finanzierung der von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung zwingend zu beteiligen.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
12. Stärkung der Transparenz bei zahnärztlichen MVZ und deren Inhabern durch Einführung eines MVZ-Registers
Antragsteller: Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes), Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes), Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes), Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Gesetzgeber auf, durch eine gesetzliche Regelung ein „MVZ-Register“ zu schaffen, damit die KZBV und die KZVen ihren Sicherstellungsauftrag wirksam wahrnehmen können.“
Begründung:
Die der KZBV und den KZVen zur Verfügung stehenden, regelhaften Erhebungen geben keinen gesicherten Aufschluss über die lnhaberstrukturen und Kettenbildungen im Bereich der zahnärztlichen MVZ. Unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssteuerung und des Sicherstellungsauftrages ist ein leicht zugänglicher Überblick, der die lnhaberstrukturen und Marktentwicklungen im Bereich der zahnärztlichen MVZ abbildet, dringend erforderlich.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
13. Befragung aller Vertragszahnärzte im Land Brandenburg zum Notdienst
Antragsteller: Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
„Hiermit beauftragen wir den Vorstand der KZV Land Brandenburg, ein Treffen aller Notdienstbeauftragten des Landes Brandenburg zur Erstellung einer landesweiten Befragung aller Zahnärzte über das Thema Notdienst zu organisieren. Hierbei könnten wichtige Fragen wie z.B. Zusammenlegung der Notdienstbereiche, Präsenzzeiten, Rufbereitschaft, KFOler zum Notdienst, Altersbegrenzungen, Backgrounddienst, Einteilungszeiten (wöchentlich/ täglich), gemeinsame Telefonnummer usw. abgefragt und bis zur nächsten VV die Auswertung der Ergebnisse vorgelegt werden.“
Begründung:
In einzelnen Notdienstbereichen kam es bereits zu wünschenswerten Zusammenschlüssen und damit zu einer wirtschaftlichen und zeitlichen Optimierung.
Auch wenn in einzelnen Notdienstbereichen der Wunsch vorhanden ist, sich mit anderen zusammenzuschließen, fehlt es oft an den Strukturen, dieses auch umzusetzen. Eine Befragung aller Kollegen kann zu einer demokratischen und validen Auswertung der Ergebnisse führen.
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 6
Enthaltungen: 12
14. Informationsmaterial für Patienten, welche Leistungen im Notdienst vom VZA erbracht werden dürfen
Antragsteller: Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung), Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
„Hiermit beauftragen wir den Vorstand der KZVLB, Plakate und Flyer zur nächsten VV vorzustellen, auf denen dargestellt und beschrieben ist, welche Notdienstleistungen/ Beschwerden Patienten haben müssen, die eine Inanspruchnahme des Notdienstes rechtfertigen.“
Begründung:
Während der Bezirksstellenversammlungen wurde durch verschiedene Kollegen artikuliert, dass die Patienten nicht wissen, was der Zahnarzt im Notdienst leisten darf und was nicht. Die dann z.B. im Wartezimmer aufgehängten Plakate würden deutlich visualisieren, wann ein Patient den Notdienst in Anspruch nehmen darf.
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 10
Enthaltungen: 4
15. Keine Pflicht zum Internetanschluss für das PVS im Zusammenhang mit Telematik-Infrastruktur
Antragsteller: Jürgen Herbert (Mitglied der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert den Vorstand der KZVLB auf, seinen Einfluss auf den Vorstand der KZBV auszuüben, um zu erreichen,
dass die Praxen bei korrektem Anschluss an die Telematikinfrastruktur (in Reihe geschaltet) durch die Regelung im DVG zur EDV-Sicherheitsrichtlinie für Arzt- und Zahnarztpraxen nicht gezwungen werden, einen extra Internetanschluss für das PVS in den Praxen zu installieren.“
Begründung:
Die Telematikinfrastruktur sollte ein sicherer, vom Internet logisch getrennter, Übertragungsweg für medizinische Daten sein.
Dazu mussten und müssen hohe Sicherheitsstandards eingehalten werden. Ein direkter Anschluss des Internet an das PVS würde dies konterkarieren.
Alle Softwarehersteller müssen verpflichtet sein, Updates auch weiterhin offline anzubieten.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
16. Anpassung des GOZ-Punktwertes
Antragsteller: Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
„Die Vertreterversammlung der KZVLB beauftragt den Vorstand der KZVLB, sich beim Vorstand der KZBV dafür einzusetzen, die Bemühungen der Bundeszahnärztekammer zur Anpassung der GOZ-Punktwerte zu unterstützen.“
Begründung:
Angesichts der in weiten Teilen nicht kostendeckenden Erbringung von zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der gleich- und andersartigen Versorgung bzw. i. V. m. privatzahnärztlich erbrachten Leistungen ist dringend eine Anpassung der seit 1988 nicht angeglichenen Höhe der Vergütung im GOZ-Bereich erforderlich.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
18. Änderung der Bestimmungen zu den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der KZV Land Brandenburg
Antragsteller: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB)
" Die Vertreterversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Fassung der Bestimmungen zu den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der KZV Land Brandenburg.“
Begründung:
Die aktuelle Fassung der Bestimmungen zu den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der KZV Land Brandenburg ist auf Grund von gesetzlichen (Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) und vertraglichen Änderungen (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) anzupassen.
Insbesondere sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen und Zahnärzte nach § 291 Abs. 2b SGBV verpflichtet, bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkassen durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte zu überprüfen. Soweit die Vertragszahnärzte und Einrichtungen diese Prüfung nicht ab dem 01.01.2019 durchführen, ist die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen nach § 291 Abs. 2b Satz 14 um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung durchführen. Diese Regelung erfordert eine Ergänzung in den Bestimmungen zu den Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten der KZV Land Brandenburg.
Mit Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) vom 15.03.2019 sind durch die Zusammenführung von Ersatzkassenvertrag und Bundesmantelvertrag die Regelungen zur Abrechnung vereinheitlicht worden. Seit dem 15.03.2019 ist nach § 23 Abs. 7 BMV-Z die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen für die Ersatzkassen und die Primärkasse nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen, soweit die Vertragspartner keine hiervon abweichenden Regelungen vereinbaren.
Die KZV Land Brandenburg hat erfreulicherweise mit den Primärkassen (AOK, IKK, BKK, SVLFG sowie der Knappschaft) entsprechend der Öffnungsklausel des § 23 Abs. 7 BMV-Z vertraglich vereinbart, an der bisherigen Praxis der Erweiterung der Frist zur Einreichung von Abrechnungen auf zwei Jahre vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, festzuhalten.
Die nunmehr grundsätzlich für Ersatzkassen und Primärkassen geltenden Regelungen des Bundesmantelvertrages (Abrechnung innerhalb eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind) und die Sondervereinbarungen mit den Primärkassen machen eine entsprechende Anpassung der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten erforderlich.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
19. Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
Antragsteller: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB)
„Die Geschäftsordnung erhält die als Anlage beigefügte Fassung.“
Begründung:
Diese neue Fassung der Geschäftsordnung der VV beruht vorrangig auf Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung der KZV Land Brandenburg (welche sich infolge von bundesgesetzlichen Änderungen bzw. Modifikationen ergaben), wodurch sich viele Vorschriften vor allem „verschoben“ haben.
Des Weiteren soll der Entwicklung moderner Kommunikationsmittel Rechnung getragen werden, d. h. der Verwaltung soll es ermöglicht werden, insbesondere die Einladungen zur VV, die Sitzungsunterlagen sowie die Niederschriften nicht zwingend per Post zu versenden, sondern elektronisch bereitzustellen bzw. bekanntzugeben.
Positive Nebeneffekte der Digitalisierung sind vor allem die Ersparnis von Papier, Kosten, Zeit sowie Archivraum.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die KZV Land Brandenburg als Behörde ohnehin bald gesetzlich verpflichtet ist, den elektronischen Rechtsweg zu nutzen. Insofern kann es nur begrüßt werden, wenn auch bei der Kommunikation zwischen VV und Vorstand bzw. Verwaltung die elektronischen Übermittlungswege Einzug halten.
Zur Ersetzung des Begriffs Schriftlichkeit bzw. schriftlich durch den Begriff in Textform ist auszuführen, dass diese Begriffe streng voneinander zu trennen sind. Ist nämlich Schriftform vorgeschrieben, ist eine eigenhändige Unterschrift des Urhebers bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Wird hingegen eine Erklärung oder dergleichen nur „in Textform“ verlangt, reicht eine E-Mail aus.
In § 10 der Geschäftsordnung wurde noch klarstellend die Regelung aufgenommen, dass bei der Wahl von Ausschussmitgliedern und Vertretern der Zahnärzte Blockwahlen zulässig sind, sofern kein Mitglied Einwände erhebt. Blockwahlen dienen der Straffung des Verfahrens.
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
20. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 und der Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2018
Antragsteller: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB)
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
21. Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2020
Antragsteller: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB)
„Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2020 für die Abrechnungsquartale IV/2019 bis III/2020 wird wie folgt festgesetzt:
- Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
- Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
- Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
- Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mitglied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3. Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
- Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
- für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4. Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
- Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
- für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
- für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
- für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
- für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
- für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7. 0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,30 je Abrechnungsfall erhoben.
10. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,60 je Abrechnungsfall erhoben.
11. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht werden -, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
12. Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,65 je Abrechnungsfall erhoben.
13. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
14. Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträgen. Dies gilt nicht für Honorarberechnungen unter Berücksichtigung der Degression.
15. Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und die nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 14 und 16 entsprechend.
16. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
17. Für außerordentliche nicht abrechnende Mitglieder, soweit es sich nicht um angestellte Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV handelt, wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von € 10,00 erhoben. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat des Beginns der außerordentlichen Mitgliedschaft und endet zu Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der außerordentlichen Mitgliedschaft folgt.“
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird.
Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten - gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien - angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen, die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die Beibehaltung einer separaten Erhebung der KZBV-Beiträge ist sachlich gerechtfertigt und erfolgt unabhängig vom Honorarumsatz.
Die Beteiligung der außerordentlichen Mitglieder an den Verwaltungskosten ist weiterhin geboten, weil auch außerordentliche Mitglieder die Verwaltungskapazitäten der KZV Land Brandenburg beanspruchen.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 3
22. Haushaltsplan 2020
Antragsteller: Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZVLB)
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
II. Wahlen
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß § 106 Abs. 4 SGB V (Amtszeit: 01.04.2020 – 31.03.2022)
a) Zu Mitgliedern wurden gewählt: Dr. Björn Claessen, Dr. Jörg Lips, Dr. Ralph Rottstock,
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern wurden gewählt: Dr. Karin Coordes, Dr. Dr. Gerald Gutsche, Dr. Thomas Jähnichen, Dr. Jörg Klugow, Dr. Kirsten Scharmacher, Dr. Kerstin Schneider, Dr. Georg Trojanowski, Kathrin Wenske, Lutz Wiencke
Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Zulassungsausschusses gemäß § 96 SGB V (Amtszeit: bis 31.12.2021)
Zum stellvertretenden Mitglied wurde Herr Dr. Stefan Schütze gewählt.
64. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
Antragsteller: Dr. Maximilian Schmidt-Breitung (Mitglied der Vertreterversammlung)
Notdienstsystem
"Die Vertreterversammlung beschließt, dass das bestehende Notdienstsystem so belassen wird, wie es gegenwärtig gehandhabt wird.“
Begründung:
Das bisherige Notdienstsystem hat sich bewährt.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: -
Nachwahl eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses; § 19 Abs. 1 Nr. 6 Satzung (Amtszeit bis 31.12.2022)
Zum stellvertretenden Mitglied des Disziplinarausschusses wurde Frau Kristin Falk gewählt.
63. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
1. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Fristverlängerung für die Ausstattung der Praxen zwecks Durchführung des VSDM
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg begrüßt das grundsätzliche Ansinnen, die Frist für die Ausstattung der Praxen zwecks Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) zu verlängern. Sie fordert den Gesetzgeber auf, diese Fristverlängerung nicht von der vertraglichen Vereinbarung einer Anschaffung der Ausstattung abhängig zu machen. Eine weitere Fristverlängerung zur Durchführung des VSDM bis zum 31. Dezember 2019 ist zwingend notwendig, um den ursprünglich mit dem E-Health-Gesetz intendierten realistischen Ausstattungszeitraum wiederherzustellen.“
Begründung:
Wie von der Zahnärzteschaft und Ärzteschaft vielfach gefordert, soll bei der Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) in den Praxen die gesetzliche Frist für die Ausstattung der Praxen zwecks Durchführung des VSDM verlängert werden. Das Vorhaben wird im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) auf den Weg gebracht.
Nach § 291 Abs. 2b Satz 14 SGB V droht den an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Zahnärzten, die das VSDM ab dem 1. Januar 2019 nicht durchführen, eine pauschale Kürzung der Vergütungen um 1%. Diese Frist soll bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. Allerdings soll von der Kürzung der Vergütung nach jetzigem Stand des PpSG nur dann abgesehen werden, wenn die Praxis bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der Ausstattung vertraglich vereinbart hat.
Durch den geforderten Nachweis der Bestellung entsteht den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen außerdem ein inakzeptabler bürokratischer Zusatzaufwand. Liefern die Hersteller die Ausstattung trotz des Vertrages nicht aus, haben die Zahnärzte zum 1. Juli 2019 gleichwohl mit Sanktionen zu rechnen.
Zudem ist eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2019 unumgänglich, wenn die Leistungserbringer nicht für Verzögerungen in der Anbindung der TI bestraft werden sollen, die nicht in deren Einflussbereich liegen.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
2. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Übergangsregelung (Refinanzierung Telematik) für Zahnarztpraxen ohne Nachfolge
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die Vertragsparteien zur Umsetzung der Telematik – KZBV und GKV Spitzenverband – auf, eine Übergangsregelung für Zahnarztpraxen, die im Jahr 2019 bzw. 2020 ihre Tätigkeit ersatzlos einstellen bzw. keinen Käufer finden, zu schaffen. Die Sanktionierung von Zahnarztpraxen im zeitlichen Vorfeld der Praxisstillegung ist nicht zu verantworten und nicht im Sinne der Solidargemeinschaft.
Begründung:
Zahnarztpraxen, die keinen Nachfolger bzw. Käufer finden, würden ohne Nutzen für die Solidargemeinschaft einen Kostenaufwand zu Lasten der GKV erzeugen. Die dabei angeschaffte Hardware würde innerhalb kurzer Zeit, weit vor dem Ablauf der technischen und rechtlichen Zulassung, auf der Schrotthalde landen.
Dadurch würden pro Praxis ca. 3000 € ohne realen Effekt aus der Kasse der Solidargemeinschaft verloren gehen.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
3. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Optionale Anwendung der Förderungs- und Steuerungsinstrumente des § 105 SGB V im vertragszahnärztlichen Bereich
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Falle einer Unterversorgung, einer drohenden Unterversorgung oder eines lokalen Versorgungsbedarfs oder vorsorglich zu deren Vermeidung eine optionale Anwendungsmöglichkeit der Förderungs- und Steuerungsinstrumente des § 105 Abs. 1a bis 4 SGB V einzuräumen.“
Begründung:
Bisher sind die Steuerungs- und Sicherungsinstrumente des § 105 Abs. 1a bis 4 SGB V mit Ausnahme der Sicherstellungszuschläge ausschließlich an spezifischen Merkmalen der vertragsärztlichen Versorgung ausgerichtet. Diese Ausrichtung bleibt auch in den im Regierungsentwurf des Terminversorgungs- und Strukturgesetzes (TSVG) vorgesehenen Änderungen bestehen.
Zur Vermeidung von Unterversorgungen kann sich die optionale Anwendungsmöglichkeit von Strukturfonds, Eigeneinrichtungen und SicherstelIungszuschlägen auch im vertragszahnärztlichen Bereich perspektivisch als sinnvoll erweisen. Es sollte daher eine Regelung für den vertragszahnärztlichen Bereich geschaffen werden, ohne gleichzeitig die im vertragsärztlichen Bereich vorgesehene pflichtweise Anwendung dieser Instrumente zu übertragen.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 1
4. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Zukunft aktiv gestalten — Versorgung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg unterstützt die Aktivitäten des KZV-Vorstandes zur öffentlichen Wahrnehmung der negativen Besonderheiten der investorengesteuerten Z-MVZ im öffentlichen Diskurs.“
Begründung:
Die Vertreterversammlung sieht den Vorstand der KZVLB in der Pflicht
- weiterhin für eine Stärkung von Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften einzusetzen und
- nach sorgfältiger Prüfung, auch unter dem Aspekt der flächendeckenden Versorgung, alternative Versorgungsstrukturen zu entwickeln und zu fördern.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 1
5. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Benachteiligung von Praxen gegenüber Z-MVZ reduzieren – Anzahl der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte je Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt erhöhen
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg befürwortet eine Änderung der bundesmantelvertraglichen Regelungen bezüglich der Anstellungsgrenzen in Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften. Der Vorstand der KZVLB wird aufgefordert, in diesem Sinne aktiv zu werden.“
Begründung:
Um die Nachteile gegenüber den immer stärker auf den Versorgungsmarkt drängenden Z-MZV zu reduzieren, soll die Anzahl von angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte je Vertragszahnärztin bzw. je Vertragszahnarzt von zwei auf höchstens vier Vollzeitbeschäftigte erhöht werden.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 1
6. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Resolution: Funktionierende flächendeckende zahnmedizinische Versorgung braucht Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, die Einschränkung der Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung zu beenden und dem mit dem Eintritt von versorgungsfremden Investoren in die zahnmedizinische Versorgung eingeläuteten Systemumbau entgegenzuwirken.“
Begründung:
Die KZVLB beobachtet eine zunehmende Bedrohung des bewährten und zuverlässig funktionierenden Versorgungssystems sowohl in Deutschland als auch in Brandenburg. Veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen greifen erheblich und in einem zunehmenden Ausmaß in Praxisabläufe, die Organisation der Selbstverwaltung und die Sicherstellung der Patientenversorgung ein. Durch den vom Gesetzgeber sehenden Auges untätig tolerierten ungebremsten Eintritt von versorgungsfremden Investoren in das Gesundheitswesen im Allgemeinen und in das System der zahnmedizinischen Gesundheitsversorgung im Besonderen sehen sich die Zahnärzte in ihrem Selbstverständnis als Freiberufler infrage gestellt.
Die zunehmende Industrialisierung der Versorgung und der Aufbau von reinen Zahnarzt-MVZ sowie die damit verbundene Kettenbildung werden eine Entwicklung befördern, die die freie Zahnarztwahl, die Freiberuflichkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit erschwert und die persönliche Leistungserbringung aushöhlt. Ebenso gilt in Zahnarzt-MVZ nicht das Gebot der persönlichen Leistungserbringung mit der Folge, dass anders als in den bewährten Praxisformen, bei denen der niedergelassene Zahnarzt persönlich auch für Fehler seiner Angestellten haftet, dort nur das MVZ gesamtschuldnerisch haftet.
Die dem Gemeinwohl verpflichtete und in der Selbstverwaltung verbundene Zahnärzteschaft trägt dafür Sorge, dass der Zahnarzt seinen Beruf frei von Fremdinteressen ausübt und seine zahnärztlichen Entscheidungen unabhängig von wirtschaft-licher Einflussnahme Dritter treffen kann. Global operierende Kapitalgesellschaften ohne medizinisch-fachlichen Bezug zur zahnärztlichen Versorgung werden die Versorgung in der Fläche nicht sicherstellen. Gesundheit als schützenswertes Gut darf nicht den Kapitalinteressen versorgungsfremder Investoren geopfert werden.
Die Sicherstellung der flächendeckenden wohnortnahen Versorgung gehört in die Hände der seit Jahrzehnten funktionierenden Selbstverwaltung, die von Fachkompetenz und Sachnähe geprägt ist. Um die gesetzlichen Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen zu können, benötigt die Selbstverwaltung jedoch weiterhin Handlungs- und Gestaltungsspielräume, die jedem freiheitlichen System immanent sind. Nur so kann die Versorgung im Sinne des Patientenwohls zukunftsfest gestaltet werden.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
7. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für zahnmedizinische MVZ beschränken
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, gesetzlich im Rahmen des TSVG ausdrücklich zu regeln, dass die Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für zahnmedizinische MVZ (Z-MVZ) auf räum-lichregionale sowie medizinisch-fachliche Bezüge beschränkt wird.“
Begründung:
Um der zunehmenden Gründung von Z-MVZ durch versorgungsfremde Investoren zu begegnen, welche keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung aufweisen, sondern allein Kapitalinteressen verfolgen, ist eine Beschränkung der Gründungsberechtigung für Krankenhäuser zwingend erforderlich. Bisher gründen diese Investoren Z-MVZ überwiegend durch den Aufkauf von Krankenhäusern, die als Trägerorganisationen fungieren.
Die Gründung sollte nur möglich sein, wenn in dem zahnärztlichen PIanungsbereich, in dem das Z-MVZ seinen Sitz haben soll, auch das Krankenhaus ansässig oder eine Unterversorgung festgestellt ist und das Krankenhaus einen zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gemäß dem Krankenhausplan hat. Abgesehen von rein wirtschaftlichen Interessen besteht kein nachvollziehbarer Grund für die Gründung eines Z-MVZ in großer räumlicher Distanz zum eigenen Standort.
Daneben sollte eine gesetzliche Regelung aufgenommen werden, die einen medizinisch-fachlichen Bezug für die Gründung von Z-MVZ durch Krankenhäuser verpflichtend vorsieht.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
8. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Internationale Arbeit – ERO-FDI Resolution 2018
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg unterstützt uneingeschränkt die ERO-FDI Resolution 2018 vom 06.09.18 mit dem Titel „Von dritten finanzierte und von Nichtzahnärzten geführte ambulante zahnärztliche Versorgungszentren (vgl. Anlage).“
Begründung:
In zunehmendem Maße ist nicht nur in Deutschland, sondern gleichermaßen in Europa und sogar weltweit ein Trend zu einer Merkantilisierung der zahnärztlichen Berufsausübung zu verzeichnen. Eine hohe Zahl von Kapitalgebern, Investoren und Private Equity-Unternehmen investieren in Zahnarztpraxen, um dann arztgruppengleiche zahnärztliche medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen. Diese dienen dem vorrangigen Ziel, profitorientiert die Interessen ihrer Kapitalgeber zu bedienen.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 1
9. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Liberalisierung Zweigpraxen
„Die Vertreterversammlung fordert den Vorstand der KZV Land Brandenburg auf, dass die KZVLB auf eine Liberalisierung zur Gründung von Zweigpraxen hinwirkt.“
Begründung:
Es ist common sense, dass eine Reihe von Berufsausübungsgemeinschaften zu Z-MVZ umfirmieren, weil die Zahl der angestellten Zahnärzte auf bisher zwei begrenzt ist. Durch Beschluss der VV der KZVLB wird der Vorstand der KZVLB auf eine Änderung des BMV-Z hinwirken. Noch weiter restriktiv sind die Bestimmungen zur Gründung von Zweigpraxen, die eher dazu führen, dass Zweigpraxen nicht gegründet werden. Dieses war einmal Absicht. Die Zeiten aber ändern sich. Zweigpraxen sind durchaus ein probates Mittel, dass alt eingesessene Praxen im Umfeld schlecht versorgter Bereiche durch Kolleginnen und Kollegen weitergeführt werden können und stellen ein Steuerungsinstrument gegen Unterversorgung dar.
Der Vorstand der KZVLB ist daher aufzufordern, in den anstehenden Verhandlungen zum BMV-Z zur Veränderung der Zahl der anzustellenden Zahnärzte auch die Liberalisierung für Zweigpraxen mit zu verhandeln.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
10. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Beseitigung der Degressionsregelung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg begrüßt die vollständige Beseitigung der Degressionsregelung durch den Gesetzgeber.“
Begründung:
Durch die vorgesehene Streichung des § 85 Abs. 4b bis 4f SGB V wird einer jahrzehntelangen Forderung der Vertragszahnärzteschaft nun vollständig Rechnung getragen. Endlich werden insbesondere diejenigen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte entlastet, die sich in strukturschwachen Regionen durch einen entsprechenden Mehreinsatz für eine lückenlose vertragszahnärztliche Versorgung einsetzen. Mit der Beseitigung der Degressionsregelung werden die Rahmenbe-dingungen für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung gestärkt und für den zahnärztlichen Nachwuchs attraktiver gestaltet.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
11. Antragsteller:
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Durchführung der Einzelfallprüfung
„Der Vorstand wird aufgefordert, sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V für die Umsetzung der Einzelfallprüfung (bzw. repräsentative Einzelfallprüfung) einzusetzen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Zufäl-ligkeitsprüfung im Regelfall als Einzelfallprüfung durchgeführt wird (bzw. als repräsentative Einzelfallprüfung) und ein Wechsel der Prüfmethode (hin zur Durchschnittsprüfung) nur noch im Ausnahmefall stattfindet.“
Begründung:
Es ist festzustellen, dass in der Prüfungsstelle in der ersten Instanz die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung im Rahmen der Zufälligkeitsprüfung regelmäßig nicht stattfindet. Es ist nicht hinnehmbar, dass Zahnärzte, die in die Wirtschaftlich-keitsprüfung geraten, damit in einen Erklärungsnotstand geraten und die Umkehr der Beweislast auf den Zahnarzt verlagert wird. Darüber hinaus findet durch den Wechsel der Prüfmethode eine Verlagerung des Amtsermittlungsgrundsatzes von der ersten Instanz auf die zweite Instanz (Beschwerdeausschuss) in unzulässiger Weise statt.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
12. Antragsteller:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Änderung der Satzung der KZV Land Brandenburg – Verfahren bei Forderungsausfall
"Die Satzung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs.7 wird gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„Verfahren bei Forderungsausfall
- Soweit eine Forderung einer Krankenkasse gegen ein Mitglied ganz oder teilweise nicht realisiert werden kann und diese gegenüber der Gesamtheit der Vertragszahnärzte besteht, kann die KZV den ausstehenden Forderungsbetrag zu Lasten der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung einziehen. Die danach verbleibenden Mittel gelangen in die Honorarverteilung gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Maßstab nach § 85 Abs. 4 SGB V.
- Das jeweilige Vorgehen im Einzelfall, insbesondere die Festlegung der Verrechnungszeiträume, bestimmt der Vorstand.“
3. Die bisherigen §§ 11 – 29 werden §§ 12 – 30.“
Begründung:
Zu 1.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung der Satzung; diese Bestimmung in § 2 Abs. 7 findet sich bereits wortgleich in § 4 Abs. 4 und ist an dieser Stelle auch korrekt verortet.
Zu 2.
In der Sitzung der VV am 13.06.2018 wies der Vorsitzende des Satzungsausschusses Herr Dr. Lips bereits darauf hin, dass der Satzungsausschuss den Vorstand beauftragt hätte, die bestehenden Sicherungsmaßnahmen der KZV Land Brandenburg zu überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Satzung zu unterbreiten.
Hintergrund ist das Ergebnis der Verhandlungen vor dem Bundesschiedsamt im Oktober 2017 gewesen, wonach u. a. die Abwicklung von Forderungen der Krankenkassen über die KZVen festgelegt wurde, was sodann auch im neuen Bundes-mantelvertrag-Zahnärzte – konkret in § 29 – seinen Niederschlag fand.
§ 29 BMV-Z
„Forderungen aus diesem Vertrag von Krankenkassen gegen einen Vertragszahnarzt, die durch die KZV bzw. durch das jeweilige Gremium bestandskräftig festgestellt worden sind, werden bei der nächsten Abrechnung von der Krankenkasse gegenüber der KZV abgesetzt.
Forderungen in diesem Sinne können sich insbesondere ergeben aufgrund mangelhafter prothetischer oder kieferorthopädischer Leistung, sachlich rechnerischer Unrichtigkeit der Abrechnung, unwirtschaftlicher Leistungserbringung oder aufgrund eines sonstigen Schadens.
Eine Befriedigung der Forderung über die KZV findet nicht statt, wenn diese belegt, dass sie ohne eigenes Verschulden die Forderung gegen den Vertragszahnarzt nicht durchsetzen kann; in diesen Fällen kann die Krankenkasse ihre Forderung unmittelbar gegenüber dem Vertragszahnarzt geltend machen.
Abweichend davon haftet die KZV den Krankenkassen aus der Gesamtvergütung für Forderungen gegenüber einem Vertragszahnarzt aufgrund sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit oder unwirtschaftlicher Leistungserbringung, soweit nach Maßgabe der Gesamtverträge ein Erstattungsanspruch für For-derungen aus sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Wirtschaftlichkeitsprüfung besteht.
Die KZV haftet nicht nach Satz 4, soweit die Gesamtvergütung überschritten wird oder ein Pauschalvergütungsvertrag vorliegt.
Gesamtvertragliche Regelungen zur Ausgestaltung des Abwicklungsverfahrens sind zulässig.“
Die KZV Land Brandenburg verfügt bereits über Sicherungsmaßnahmen, die in den §§ 5 ff. Satzung der KZV Land Brandenburg geregelt sind.
Allerdings beziehen sich diese nur auf das einzelne Mitglied, gegen das Ansprüche bestehen könnten.
Kann das betroffene Mitglied aber beispielsweise wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in Regress genommen werden, besteht keine Regelung in unserer Satzung, den Forderungsbetrag der Krankenkassen zu Lasten der zur Verfügung stehenden Ge-samtvergütung einzuziehen.
Des Weiteren können diese Sicherungsmaßnahmen auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn der KZV Land Brandenburg die Tatsachen, die derartige Maßnahmen auslösen könnten, auch rechtzeitig bekannt sind.
Ist der betroffene Vertragszahnarzt nämlich z. B. unbekannt verzogen, gingen besagte Sicherungsmaßnahmen natürlich ins Leere.
Wie die Regelungen im oben zitierten § 29 BMV-Z zeigen, tritt diese Einstandspflicht für die KZV zwar nur in Ausnahmefällen ein, dennoch besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass sie zum Tragen kommen könnte.
Folglich ist es erforderlich, die Satzung, wie oben dargestellt, zu ändern.
Zu 3.
Infolge der Einfügung der neuen Bestimmung in § 11 werden die bisherigen §§ 11 - 29 nunmehr §§ 12 – 30.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
(Die beschlossenen Änderungen der Satzung treten erst nach der Erteilung der Genehmigung durch unsere Aufsichtsbehörde in Kraft. Sobald diese Genehmigung vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.)
13. Antragsteller:
Dr. Ute Jödecke (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Ingo Frahm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Änderung der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg – Farbgestaltung der Stimmunterlagen
"§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
Die Wörter „und Farbe“ werden gestrichen.“
Begründung:
Gem. § 12 Abs. 1 aktueller Wahlordnung sind Stimmzettel und die zugehörigen Unterlagen von gleicher Beschaffenheit und Farbe.
Daher durften unsere Stimmunterlagen bisher nur eine Farbe aufweisen (man entschied sich für weiß).
Der Wahlausschuss hat die Befürchtung, dass wegen der gleichen Farbe die Wähler Schwierigkeiten haben, die Stimmunterlagen voneinander zu unterscheiden.
Daher wiesen die Unterlagen zur letzten Wahl – im Jahr 2016 – Überschriften in unterschiedlichen Farben auf.
Damit für den wahlberechtigten Zahnarzt die Unterscheidung der Umschläge (Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag) noch leichter bzw. sichtbarer wird, erachten wir es als sinnvoll, o. g. § 12 der Wahlordnung dahingehend zu ändern, dass die Stimmunterlagen nicht mehr von gleicher Farbe sein müssen.
Die Wörter „und Farbe“ brauchten daher nur gestrichen zu werden. Somit könnten beispielsweise wie bei der Bundestags- und Europawahl (§ 45 Bundeswahlordnung, § 38 Europawahlordnung) die Stimmzettelumschläge blau und die Wahlbriefumschläge rot sein.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
(Die beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten erst nach der Erteilung der Genehmigung durch unsere Aufsichtsbehörde in Kraft. Sobald diese Genehmigung vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.)
14. Antragsteller:
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Entschädigung für Ehrenamtsträger
"Die Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Zeitaufwand für eine ehrenamtliche Tätigkeit wird für die in § 1 genannten Personen unter Einbeziehung der Wegezeiten je Kalendertag wie folgt vergütet:
Dauer | bis 3 Stunden | 150 EUR |
über 3 bis 6 Stunden | 300 EUR | |
über 9 Stunden | 500 EUR |
2. § 11 e) erhält folgende Fassung:
„ die Mitglieder des Einigungsgesprächs, des Prothetikeinigungs- und Prothetikbeschwerdeausschusses, des Gutachterausschusses sowie des Zulassungs- und Berufungsausschusses (soweit es sich um Entzugsverfahren handelt) für die Vorbereitung je Sitzung € 200,00“.
Begründung:
Zu 1. Der (noch) aktuelle § 6 Abs. 1 sieht folgende Entschädigungsbeträge vor:
bis 3 Stunden | 100 EURO |
über 3 bis 6 Stunden | 200 EURO |
über 6 bis 9 Stunden | 300 EURO |
über 9 Stunden | 400 EURO |
Diese Beträge sind nicht mehr angemessen. Die Vertreterversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 09.12.2005 eine Senkung, die allein den Umsatzrückgängen in den Praxen insbesondere aufgrund der Einführung des Festzuschusssystems und der KFO-Punktwertabsenkung geschuldet war.
Vor diesem VV-Beschluss (vom 09.12.2005) wurden nahezu die mit diesem Antrag angestrebten Entschädigungsbeträge gezahlt. Insofern würde mit dieser Änderung ungefähr der Rechtzustand bis 2005 wieder hergestellt werden.
Zu 2. Die (noch) aktuelle Regelung in § 11 e) bestimmt, dass die Mitglieder des Einigungsgesprächs, des Prothetikeinigungs- und Prothetikbeschwerdeausschusses, des Gutachterausschusses sowie des Zulassungs- und Berufungsausschusses (soweit es sich um Entzugsverfahren handelt) für die Vorbereitung je Sitzung 154,00 Euro erhalten.
Auch dieser Betrag ist nicht mehr angemessen. Er wurde von der Vertreterversammlung bereits am 05.12.1992 beschlossen. Seitdem haben sich nicht nur die Honorare der Vertragszahnärzte, sondern auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Sitzungen aufgrund schwieriger Sach- und Rechtslagen beträchtlich erhöht.
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 3
Enthaltungen: 1
(Die beschlossenen Änderungen der Reise- und Entschädigungskostenordnung I treten erst nach der Erteilung der Genehmigung durch unsere Aufsichtsbehörde in Kraft. Sobald diese Genehmigung vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.)
15. Antragsteller:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Förderung berufspolitischen Nachwuchses durch die KZV Land Brandenburg
"Die KZV Land Brandenburg unterstützt beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 den berufspolitischen Nachwuchs. Hierfür werden pro Studiengang einer Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt nach erfolgreichem Abschluss der berufsbegleitenden Fortbildung in zahnärztlicher Berufspolitik und Praxismanagement an der Akademie für freiberufliche Selbstverwaltung und Praxismanagement (AS) in Berlin die Studiengebühren erstattet.
Der Vorstand wird beauftragt, die konkreten Anspruchsvoraussetzungen zu regeln.“
Begründung:
Es ist allgemein bekannt, dass ein Generationswechsel bevorsteht bzw. zum Teil bereits eingetreten ist. Dabei besteht vor allem die Schwierigkeit, überhaupt interessierte Vertragszahnärzte für unsere Ehrenämter zu gewinnen.
Das stellt aber nicht das einzige Problem dar; problematisch sind auch die fehlenden entsprechenden erforderlichen Kenntnisse, um die Interessen der Vertragszahnärzteschaft gemäß § 75 Abs. 2 SGB V sachgerecht wahrnehmen zu können.
Insofern erachten wir es als zwingend erforderlich, unsere jungen Vertragszahnärzte berufspolitisch zu fördern.
Die Einzelheiten zum Anspruch auf Förderung hat der Vorstand zu regeln.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 1
16. Antragsteller:
Dr. Dr. Thomas Schmidt (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dr. Iris Seedorf (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Überarbeitung der Gemeinsamen Bereitschaftsdienstordnung der LZÄK Brandenburg und der KZV Land Brandenburg
„Der Vorstand der KZV Land Brandenburg wird beauftragt, in Abstimmung mit der Landeszahnärztekammer Brandenburg die gemeinsame Bereitschaftsdienstordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg zu überarbeiten.
Hierbei sollen insbesondere die Einführung einer zentralen Notrufnummer mit Triagefunktion, die Zusammenlegung der Notdienstbezirke sowie eine Modifizierung der Bereitschaftsdienstzeiten im Fokus stehen.“
Begründung:
Die KZVLB organisiert gemeinsam mit der Landeszahnärztekammer Brandenburg den Notdienst und stellt hierzu für die Entschädigung der Notdienstbeauftragten, für eigenes Personal und für Sachmittel erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung.
Der zahnärztliche Notdienst im Land Brandenburg besteht in seiner Organisation und Struktur seit 1991 und bedarf einer grundlegenden Neuorganisation. Die Notdienstbezirke sind seitdem an den seinerzeit bestehenden Landkreisen orientiert. Teilweise finden sich in den 1993 gegründeten 14 Landkreisen und 4 kreisfreien Städten mehrere Notdienstbezirke.
Unter der 116 117 hat sich für den ärztlichen Notdienst inzwischen bundesweit eine Telefonnummer etabliert. Gleichzeitig erfolgt online auf den entsprechenden Seiten eine professionelle Darstellung von Informationen.
Es ist notwendig, im Land Brandenburg ebenfalls eine zentrale und einheitliche Struktur des zahnärztlichen Notdienstes zu entwickeln.
Der Vorstand der KZV Land Brandenburg soll daher beauftragt werden, gemeinsam mit der Landeszahnärztekammer Brandenburg die Organisation des Notdienstes zu überarbeiten.
Dabei ist die Einführung einer zentralen Telefonnummer für das gesamte Bundesland vorzusehen.
Zum Selbstschutz der diensthabenden Kolleginnen sollte – soweit es rechtlich zulässig ist – darauf verzichtet werden, Name, Adresse und Telefonnummer zu veröffentlichen.
Mit einer zentralen Notrufnummer mit Triagefunktion nimmt geschultes Personal den Anruf entgegen und entscheidet, ob es sich um einen Notfall handelt. Erst danach erhält der Patient die Telefonnummer der Praxis. Der dann angerufene diensthabende Zahnarzt entscheidet über die medizinische Notwendigkeit einer Soforttherapie und gibt die Praxisadresse bekannt.
Ferner sollten die Notdienstzeiten verändert werden. Ziel ist es, eine effiziente, dem Bedarf entsprechende Organisation des Notdienstes, in Anlehnung an die Notdienste angrenzender Bundesländer, zu schaffen.
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 7
17. Antragsteller:
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Stellvertretender Vorsitzender der Vertreter-versammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Stellvertretende Vorsitzende der Vertre-terversammlung)
Vergütung der Vorstandsmitglieder
„Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird entsprechend der Grundlohnsummensteigerungen in den Jahren 2017 und 2018 um insgesamt 5,5 % (mit Abrundung) zum 01.01.2019 erhöht.“
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 4
18. Antragsteller:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 und Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2017
- "Die Vertreterversammlung genehmigt den Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit einer Vermögenszuführung von EUR 192.196,58.
- Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand der KZV Land Brandenburg für das Rechnungsjahr 2017 Entlastung.“
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
19. Antragsteller:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2019
„Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2019 für die Abrechnungsquartale IV/2018 bis III/2019 wird wie folgt festgesetzt:
1.
Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der
in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
2.
Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
a) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
b) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mitglied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3.
Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4.
Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
c) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
d) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
e) für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt-/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
f) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5.
1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6.
1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7.
0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8.
1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9.
Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,30 je Abrechnungsfall erhoben.
10.
Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,60 je Abrechnungsfall er-hoben.
11.
Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Erfassung eingereicht werden -, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
12.
Für Parodontose-Fälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,65 je Abrechnungsfall erhoben.
13.
Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Ab-rechnungsfall erhoben.
14.
Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträgen. Dies gilt nicht für Honorarberechnungen unter Berücksichtigung der Degression.
15.
Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und die nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 14 und 16 entsprechend.
16.
Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahn-arzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
17.
Für außerordentliche nicht abrechnende Mitglieder, soweit es sich nicht um angestellte Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV handelt, wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von € 10,00 erhoben. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat des Beginns der außerordentlichen Mitgliedschaft und endet zu Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der außerordentlichen Mitgliedschaft folgt.
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird.
Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten - gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien - angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses, des Finanzausschusses und des Vorsitzenden der Vertreterversammlung wird, beginnend mit dem Haushaltsplan 2019, die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für zukünftige Sanierungsmaßnahmen des Verwaltungsgebäudes ausgesetzt. Die vorhandene Rücklage soll für zukünftige Sanierungsmaßnahmen ab 10 T€ verwendet und bis zu einer Höhe von 400 T€ reduziert werden.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen, die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die Beibehaltung einer separaten Erhebung der KZBV-Beiträge ist sachlich gerechtfertigt und erfolgt unabhängig vom Honorarumsatz.
Die Beteiligung der außerordentlichen Mitglieder an den Verwaltungskosten ist weiterhin geboten, weil auch außerordentliche Mitglieder die Verwaltungskapazitäten der KZV Land Brandenburg beanspruchen.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
20. Antragsteller:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Haushaltsplan 2019
„Auf Grund des vom Vorstand der KZV Land Brandenburg gemäß § 74 SGB IV aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 nebst Anlage (Stellenplan) wird der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:
1. | Erfolgshaushalt |
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen | |
mit EURO 8.103.550,00 | |
bei einer Vermögensentnahme von EURO 384.700,00. |
2. | Investitionshaushalt |
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen | |
mit EURO 780.250,00 | |
bei einer Liquiditätszunahme von EURO 134.050,00. |
Begründung siehe Haushaltsplan 2019.
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 2
II. Wahlen
1. Wahl der Mitglieder des Beraterpools für die Prüfungsstelle, die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V zuständig ist (Amtszeit 01.01.2019 – 31.12.2020)
Zu Mitgliedern wurden gewählt:
Dr. Joachim Böhme
Dr. Karin Coordes
Dr. Christian Groß
Dr. Dr. Gerald Gutsche
Axel Haedicke
Marian Hinze
Dr. Thomas Jähnichen
Ralf Kimpel
Dr. Jörg Klugow
Uwe Korepkat
Dr. Ute Krahl
Dr. Hendrik Mating
Dr. Uwe Pscheidl
Dr. Kirsten Scharmacher
Dr. Helga Schemel
Dr. Dr. Thomas Schmidt
Jörg Schrickel
Dr. Dr. Iris Seedorf
Dr. Heike Sluyter
Dr. Uwe Sommer
Dr. Georg Trojanowski
Dr. Sabine Vogler
Lutz Wiencke.
2. Nachwahl eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses; § 19 Abs. 1 Nr. 6 Satzung (Amtszeit bis 31.12.2022)
Zum Mitglied des Disziplinarausschusses wurde Herr Dr. Rüdiger Jähnichen gewählt.
3. Nachwahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Disziplinarausschusses; § 19 Abs. 1 Nr. 6 Satzung
(Amtszeit bis 31.12.2022)
Zum stellvertretenden Mitglied wurde Frau Judith Schmitz-Rehfeld gewählt.
4. Nachwahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Ältestenrates; § 19 Abs. 1 Nr. 2 Satzung
(Amtszeit bis 31.12.2022)
Zum stellvertretenden Mitglied wurde Herr Uwe Korepkat gewählt.
62. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
1. Antrag:
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Änderung der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg – Stimmenzählung und Feststellung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung
" Die Vertreterversammlung möge beschließen:
§ 4 der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
1.Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahlausschuss entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit; ausgenommen im Fall des Absatzes 7.“
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Bei der Zählung der Stimmen (vgl. § 16) sowie bei der Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. § 18) hat jedes Mitglied der KZV Land Brandenburg Zutritt, soweit das ohne Störung möglich ist. Der Wahlausschuss kann im Interesse eines störungsfreien Ablaufs Anwesende aus dem Sitzungsraum verweisen; hierbei soll die Anwesenheit einer Vertretung von jedem Listen- bzw. Einzelwahlvorschlag gewährleistet sein.“
3. Bisheriger Absatz 7 wird Absatz 8.
Begründung:
Die VV beschloss in ihrer Sitzung am 09.07.2016, den Satzungsausschuss zu beauftragen, praktikable Regelungen für die öffentliche Auszählung der Wählerstimmen zu schaffen.
Diesem Auftrag kam der Satzungsausschuss nach. In zwei Sitzungen erörterte er eingehend diese Thematik. Dabei wurde festgestellt, dass dieses Teilnahmerecht nicht schrankenlos gewährt werden kann. Sollte nämlich beispielsweise eine Vielzahl von Mitgliedern der KZV Land Brandenburg an den betreffenden Sitzungen teilnehmen wollen, könnte ein reibungsloser Ablauf gefährdet sein – zum Beispiel durch Unruhe, Zwischenrufe, Bemerkungen etc.
Insofern ist der Satzungsausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Zählung der Stimmen und bei der Feststellung des Wahlergebnisses jedes Mitglied Zutritt haben sollte, soweit das ohne Störung möglich ist, und der Wahlausschuss im Interesse eines störungsfreien Ablaufs Anwesende aus dem Sitzungsaal verweisen kann, wobei die Anwesenheit einer Vertretung von jedem Listen- bzw. Einzelwahlvorschlag gewährleistet werden soll.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
2. Antrag:
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Änderung der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg – Sitzverteilungsverfahren in der VV
Die Vertreterversammlung möge beschließen:
§ 18 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung der KZV Land Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen im Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zugeteilt.“
Begründung:
Am 03.12.2016 beschloss die VV, den Satzungsausschuss mit der Prüfung zu beauftragen, ob ein neues Sitzverteilungsverfahren für die Wahl der VV eingeführt werden sollte.
Der Satzungsausschuss erfüllte diesen Auftrag. Die Mitglieder des Satzungsausschusses diskutierten intensiv über die in Betracht kommenden Sitzverteilungsverfahren nach d’Hondt, nach Hare-Niemeyer und nach Sainte-Laguë/Schepers.
Das Verfahren nach d’Hondt, das bisher bei den Wahlen zur VV der KZV Land Brandenburg angewendet wurde, findet auch in vielen anderen KZVen Anwendung und gilt nach wie vor als verfassungsgemäß. Für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag wurde es bis einschließlich der Bundestagswahl im Jahre 1983 verwendet. Danach wurde es durch das Hare-Niemeyer-Verfahren abgelöst. Bei der letzten Bundestagswahl wurden die Sitze nach dem Verfahren Sainte-Laguë verteilt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es kein einziges Sitzzuteilungsverfahren gibt, welches sämtliche Kriterien erfüllt. Kompromisse sind daher unvermeidlich. Soweit verfassungsrechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen, ist jedes Verfahren zulässig.
Das Verfahren nach d’Hondt ist insofern zwar, wie schon erwähnt, zulässig, es ist jedoch bei diesem Verfahren nachweisbar, dass es große Parteien bevorzugt. Dies bietet allerdings den Vorteil, dass Anreize gegen eine Zersplitterung der Parteienlandschaft gesetzt werden können. Bevorzugt ein Sitzzuteilungsverfahren – wie beispielsweise das Hare-Niemeyer-Verfahren – nämlich kleinere Parteien, könnte eine Partei theoretisch einen Vorteil dadurch erlangen, dass sie sich in kleinere Parteien aufspaltet. Deren Sitzansprüche nach einer Wahl könnten, selbst wenn sie keine neuen Wähler bekämen, höher sein als der Sitzanspruch der ursprünglichen Partei vor der Aufspaltung. Umgekehrt, d. h. wenn ein Verfahren (wie das Verfahren nach d’Hondt) größere Parteien bevorzugt, besteht die Gefahr, dass kleinere Parteien sich zu einer Partei zusammenschließen, um somit ihren Anspruch auf Sitze zu erhöhen. Ein solches Verfahren würde somit Partei-Fusionen begünstigen.
Soll ein Sitzzuteilungsverfahren, das weitestgehend parteigrößenneutral ist, Anwendung finden, bietet sich das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers an.
Bei diesem Verfahren werden die Stimmenzahlen der Parteien nicht durch 1, 2 ,3 usw. geteilt (wie bei dem Verfahren nach d’Hondt), sondern durch 0, 5; 1,5; 2,5; 3,5 usw. Hintergrund ist, dass bei der Berechnung nach d’Hondt der volle Anspruch auf einen Sitz zugrunde gelegt wird und somit ganze Zahlen zur Teilung verwendet werden, mit der Folge, dass kleinere Parteien erst später den „Zugriff“ auf einen Sitz erhalten. Bei dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Teilung durch 0, 5; 1,5; 2,5 usw.) erfolgt der „Zugriff“ auf einen Sitz bereits dann, wenn die Vorrausetzungen hierfür erst zur Hälfte erfüllt sind.
Hätte man dieses zuletzt genannte Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers bei der Sitzzuteilung in der VV im letzten Jahr angewandt, hätte die Liste 2 einen Sitz weniger und die Liste 5 einen Sitz mehr erhalten; die Sitzverteilung auf die übrigen Listen wäre gleich ausgefallen (vergleiche hierzu bitte beiliegendes Schaubild, aus dem die Sitzverteilung in der VV nach den Verfahren d’Hondt und Sainte-Laguë/Schepers bei den letzten drei Wahlen hervorgeht).
Der Satzungsausschuss ist darin übereingekommen, dass zur besseren Entscheidungsfindung der VV nur die Sitzverteilungsverfahren nach d’Hondt und Sainte-Laguë/Schepers zur Diskussion stehen sollten.
Mit drei Ja-Stimmen (bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung) stimmte der Satzungsausschuss für die Anwendung des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 14
Enthaltungen: 1
61. VV der KZVLB, Beschlüsse und Wahlen
1. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Ablehnung der Normierung von Gesundheitsdienstleistungen
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die politischen Entscheidungsträger auf nationaler und EU-Ebene auf, darauf hinzuwirken, dass Dienstleistungen im Gesundheitsbereich von der Normung durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) ausgeschlossen werden.“
Begründung:
Die Prinzipien der Normierung von Produkten können nicht auf komplexe Dienstleistungen im Gesundheitsbereich übertragen werden. Mit Sorge beobachtet die KZVLB die Tendenz zur Normung von (Gesundheits-) Dienstleistungen, die u. a. von der Europäischen Kommission gefördert wird.
Dies gilt umso mehr, wenn wirtschaftliche Interessen der privat organisierten europäischen Normungsorganisation Comité Europeen de Normalisation (CEN) im Vordergrund stehen, die der Gemeinwohlverpflichtung freier Berufe zuwiderlaufen und die Patientensicherheit und Qualität der Versorgung in Deutschland gefährden.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
2. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
EU-Dienstleistungspaket
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg ruft die Bundesregierung dazu auf, sich im Rahmen der Verhandlungen über das EU-Dienstleistungspaket mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die Kompetenz der EU-Mitgliedsstaaten für den Erlass von Berufsrecht nicht ausgehöhlt und deren gesetzgeberischer Beurtei-lungsspielraum nicht eingeschränkt wird.
Die Vertreterversammlung fordert ausdrücklich, Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen auszunehmen.“
Begründung:
Auf europäischer Ebene findet eine entscheidende Diskussion über die Zukunft der regulierten Berufe statt. Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission ein sog. Dienstleistungspaket vorgeschlagen, mit dem das Wirtschaftswachstum stimuliert werden soll.
Teil des Pakets ist der Richtlinienentwurf für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung von neuem Berufsrecht. Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen werden da-bei als potentielle Wachstumshemmnisse und Hürden für die Dienstleistungserbringung eingestuft.
Die Vertreterversammlung der KZVLB warnt eindringlich vor einem solchen über-wiegend ökonomischen Denkansatz, der die (zahn-)medizinische Versorgung von Patienten allein und ausschließlich an betriebswirtschaftlichen Kennzahlen orientiert. Langfristig kann damit das wichtige Vertrauensverhältnis zwischen (Zahn-)Arzt und Patient nachhaltig gestört und zerstört werden. Berufsrechtliche Regelungen dienen — vornehmlich bei den Gesundheitsberufen — dem aktiven Patienten- und Qualitätsschutz.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
3. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Bürokratieabbau jetzt!
Vorschläge des Normenkontrollrat-Projektes endlich umsetzen
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert die künftige Bundesregierung, die Landesregierungen und die jeweils nachgeordneten vollziehenden Akteure auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen dazu auf, den notwendigen Bürokratieabbau aktiv voranzutreiben und die vom Normenkontrollrat des Bundes bereits im Jahr 2015 gemachten Vorschläge zur Reduzierung bürokratischen Aufwandes in zahnärztlichen Praxen endlich aufzugreifen und umgehend umzusetzen.“
Begründung:
Der bereits im August 2015 vorgelegte Bericht "Mehr Zeit für Behandlung – Verein-fachung von Verfahren und Prozessen in Arzt- und Zahnarztpraxen" hat mehr als deutlich auf die überbordenden bürokratischen Belastungen der zahnärztlichen Praxen hingewiesen. Knapp 100 Arbeitstage im Jahr muss danach jede zahnärztliche Praxis für Bürokratie opfern. Die Projektbeteiligten hatten im Bericht Lösungsansätze zur Entlastung im Bereich solcher Bürokratie aufgezeigt, die nachweislich keinen Nutzen weder für Zahnarzt noch für Patienten bringen.
In einer ersten Zwischenbilanz haben die Projektbeteiligten in einem gemeinsamen Positionspapier nun festgestellt, dass bei der Umsetzung der Vorschläge im zahnärztlichen Bereich zu wenig geschehen ist. Zwar wurden die zahnärztlichen Hand-lungsempfehlungen, die in den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung fallen, wie z. B. die Digitalisierung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens, von der KZBV und dem GKV-SV gemeinsam entsprechend ihrer gesetzlichen Möglichkeiten auf einen guten Weg gebracht. Von den Empfehlungen, die vor allem die Ebene der Länder betreffen, wie etwa die Dokumentation bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, konnte jedoch bislang nahezu nichts umgesetzt werden. Hier liegt es an den Gesetz- und Verordnungsgebern sowie den Überwachungsbehör-den der Länder und Kommunen, die gemeinsam in den Dialog treten müssen, bürokratiearme Verfahren auch jenseits der Regelungskompetenzen der Selbstverwaltung zu etablieren.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
4. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI)
Patient muss Hoheit über seine Daten behalten!
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf, beim weiteren Ausbau der Telematikinfrastruktur sicherzustellen, dass der Patient die Hoheit über seine Daten behält und dieser insoweit weiterhin auf den be-sonderen (Daten-)Schutz im Zahnarzt-Patientenverhältnis vertrauen kann.“
Begründung:
Die KZVLB sieht die Digitalisierung im Gesundheitswesen als Chance und unterstützt den Ausbau der Telematikinfrastruktur konstruktiv und im Sinne der Patienten mit einem besonderen Augenmerk für datenschutzrechtliche Belange. Es ist wichtig, die richtige Balance zwischen Innovation und Sicherheit, zwischen den Chancen und dem Nutzen digitaler Lösungen auf der einen Seite und dem Einhalten von Datenschutzstandards und Transparenz auf der anderen Seite zu wahren.
Dabei darf das geschützte Zahnarzt-Patienten-Verhältnis niemals zur Disposition stehen. Der Patient muss immer derjenige sein, der darüber entscheidet, wer seine Daten zu welchem Zweck einsehen, nutzen und speichern darf. Vertrauen bleibt die Schlüsselkomponente des Zahnarzt-Patienten-Verhältnisses.
Es gehört daher zum Selbstverständnis des Zahnarztes als freier Heilberufler, seiner gesellschaftlichen Verantwortung insofern Rechnung zu tragen, als dass er sich stets für das Recht des Patienten auf Datenschutz und Datensicherheit einsetzt.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
5. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI)
Zahnärzte dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben!
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass den Zahnärzten die mit der Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) verbundenen Kosten für Ausstattung und Betrieb dauerhaft und in voller Höhe ersetzt werden.
Gleichzeitig besteht in der Zahnärzteschaft die Erwartungshaltung, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung der erforderlichen Hardware (insbesondere für VPN-Zugangsdienste, Konnektoren und Lesegeräte) gewährleistet ist, dass unter den Anbietern ein echter Wettbewerb herrscht, damit neben marktgerechten Preisen zugleich auch hinsichtlich der Entwicklung innovativer und qualitativ hochwertiger Produkte eine Konkurrenzsituation gegeben ist.“
Begründung:
Wie die KZBV sieht auch die KZVLB die mit dem Ausbau der Telematikinfrastruktur weiterentwickelte Digitalisierung im Gesundheitswesen als Chance zur Stärkung der Patientenkompetenz und einer effizienteren Patientenversorgung.
Um die für den Erfolg der weiteren Anwendungen erforderliche Akzeptanz und Unterstützung zu finden, ist es allerdings zwingend erforderlich, dass den (Zahn-)Ärzten für den zusätzlichen Aufwand, der in ihren Praxen zwangsläufig mit dem weiteren Ausbau der TI-Infrastruktur entsteht, ein vollständiger und dauerhafter Kostenersatz gewährt wird. Zudem ist es trotz der Probleme bei der Entwicklung der erforderlichen Hardware und des durch Fristen selbst aufgebauten Zeitdrucks von grundlegender Bedeutung, dass insbesondere für die Konnektoren und Lesegeräte ein marktgerechter Preis durch eine Konkurrenzsituation unter mehreren Anbietern gewährleistet ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es gleich zu Beginn der Einführung der TI aufgrund eines fehlenden Wettbewerbs sowohl hinsichtlich der Preisbildung wie auch der Qualität der angebotenen Produkte zu Problemen kommt.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
6. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sachleistungskatalog, Mehrleistung, Budgetierung und Degression
„1. Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, das Wahlrecht der Patienten in Bezug auf Mehrleistungen zu stärken und die im § 28 SGB V veranker-ten Mehrkostenvereinbarungsmöglichkeiten auszuweiten.
2. Die Degression als leistungsfeindliche Vorschrift, die insbesondere die Versorgung im ländlichen Bereich gefährdet, abzuschaffen.“
Begründung:
Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg erinnert die politisch Verantwortlichen aus Anlass der neuen Legislaturperiode daran, bei künftigen Geset-zen und Verordnungen die Besonderheiten der Zahnheilkunde zu beachten. Der Sachleistungskatalog ist im Bereich der Zahnmedizin differenziert und weit gefasst. Das Wahlrecht der Patienten muss gestärkt werden, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die nicht im Sachleistungskatalog enthalten sind; dabei muss der Anspruch auf die Grundleistung erhalten bleiben. Mehrleistungen müssen in allen Bereichen der Zahnheilkunde vereinbarungsfähig sein.
Die Aufnahme neuer Leistungen in den Sachleistungskatalog darf nur bei gleichzeitiger Bereitstellung zusätzlicher ausreichender Mittel erfolgen. Budgetierung und Degression sind aufzuheben.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
7. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Dirk Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Keine gesetzliche Begrenzung der Steigerungssätze der GOZ bei gleich- und andersartigen Leistungen
„Die Vertreterversammlung der KZVLB weist die im Positionspapier vom 28. Juni 2017 formulierte Forderung des GKV-Spitzenverbandes nach einer gesetzlichen Begrenzung der Steigerungssätze bei der Abrechnung von gleich- und andersartigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Festzuschusssystem nach § 55 und § 56 SGB V genauso entschieden zurück wie die Forderung der Krankenkassen, Einblick in das private Abrechnungsgeschehen zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten.“
Begründung:
Die Forderungen der Krankenkassen, insbesondere die gesetzliche Begrenzung der Steigerungssätze, sind ein massiver Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und in die Therapiefreiheit des Zahnarztes.
Sie verstößt in hohem Maße gegen § 2 SGB V in Bezug auf die Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens zur Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit des Patien-ten.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
8. Antrag:
Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Wolfram Sadowski (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Benno Damm (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Jörg Lips (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Hannelore Hoppe (Mitglied der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
1. Keine zahnarztgleichen MVZ
2. MVZ gefährden flächendeckende zahnmedizinische Versorgung
„Die Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg fordert den Gesetzgeber auf,
1. durch eine Ergänzung in § 95 Abs. 1 SGB V die Zulässigkeit nicht fachübergreifender Medizinischer Versorgungszentren auf den ärztlichen Bereich zu beschränken
sowie
2. statt der Förderung zahnmedizinischer Versorgungszentren Anreizmodelle für die Versorgung auf dem Land zu entwickeln.“
Begründung zu 1. und 2.:
Arztgruppengleiche zahnärztliche MVZ haben keinen erkennbaren Beitrag zur Verbesserung der Versorgung in ländlichen oder strukturschwachen Regionen geleistet. Die MVZ sind stark regional konzentriert und siedeln sich vor allem in Großstädten sowie Ballungsräumen und einkommensstarken ländlichen Gebieten an. Die dynamische Entwicklung der MVZ beeinflusst negativ den Niederlassungs- und Anstellungswillen junger Zahnärzte und gefährdet eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung.
Gerade in den neuen Bundesländern aber auch für viele strukturschwache Regionen in den alten Bundesländern führt dies innerhalb des Berufsstandes künftig zu Engpässen und zur Unterversorgung im ländlichen Raum.
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: -
9. Antrag:
Sven Albrecht (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Vergütung von sprechender Zahnheilkunde
„Die Vertreterversammlung der KZV LB fordert den Gesetzgeber und die maßgeblichen Akteure im Gesundheitswesen auf, sich für eine aufwandsgerechte Honorierung der sprechenden Zahnmedizin einzusetzen und die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen.“
Begründung:
Vor dem Hintergrund der Zunahme und Komplexität zahnmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten und den Anforderungen aus dem Patientenrechtegesetz ist der Zeitaufwand für die Information des Patienten im zahnärztlichen Gespräch überproportional angestiegen, ohne dass dies an anderer Stelle kompensiert wurde. Wie schon bei den Ärzten geschehen, ist es daher erforderlich, die Leistungen der spre-chenden Zahnheilkunde entsprechend ihrer Bedeutung für den Behandlungserfolg als elementaren Beitrag zur Stärkung der Mundgesundheitskompetenz endlich auch angemessen und vollumfänglich zu vergüten.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
10. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Änderung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg – Aufwandsentschädigung für Fachberater (für die Beratung neu bestellter Gutachter)
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
§ 11 der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg wird wie folgt geändert:
1. In f) wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
„den Vorsitzenden des Disziplinarausschusses für:“
2. Die Vorschrift wird um folgenden Buchstaben g) ergänzt:
„die Fachberater (für die Beratung neu bestellter Gutachter) je Gutachten
€ 20,00.“
Begründung:
Zu 1.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Zu 2.
Es ist erforderlich, dass auch die Fachberater, deren Aufgabe die Beratung neu bestellter Gutachter ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten und dieser Anspruch in der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg , die die Entschädigung für Zahnärzte regelt, die von Organen der KZV Land Brandenburg zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wurden, niedergelegt ist.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
(Die neue Fassung der Reise- und Entschädigungskostenordnung I der KZV Land Brandenburg ist als Anlage beigefügt; Sie finden sie zudem im Handbuch der KZV Land Brandenburg unter I-17.)
11. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Änderung der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der KZV Land Brandenburg
"Die Vertreterversammlung möge folgende Änderungen der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg beschließen:
• § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Weiterbildungsassistentin/ Weiterbildungsassistent ist, wer gemäß der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Brandenburg (LZÄKB) in der jeweils geltenden Fassung die Anerkennung zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung anstrebt.“
• § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/ einer Weiterbildungsassistentin setzt eine Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung der LZÄKB voraus.
Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin/ eines Weiterbildungsassistenten richtet sich nach den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der LZÄKB.“
• § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„-zur Weiterbildung für die Anerkennung zum Führen einer Fachgebietsbezeichnung (Weiterbildungsassistent/ Weiterbildungsassistentin)“
• In § 3 Abs. 14 wird das Wort „und“ gestrichen.
• In § 5 Abs. 5 im vorletzten Satz werden die Wörter „der Vorbereitungsassistent/
die Vorbereitungsassistentin“ durch die Wörter „der Entlastungsassistent/ die Entlastungsassistentin“ ersetzt.“
Begründung:
In § 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten sowie Vertreterinnen und Vertretern in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg wird der Begriff Weiterbildungsassistent definiert. Die dort genannten Voraussetzungen für den Weiterbildungsassistenten, die Approbation oder die Erteilung einer Berufserlaub-nis nach § 13 ZHG entsprachen § 2 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landes-zahnärztekammer Brandenburg, die bis 2016 galt.
In der aktuellen Weiterbildungsordnung der LZÄKB wurden diese Voraussetzungen geändert. Zahnärzte, die nur über eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG verfügen, sind nicht mehr umfasst. § 1 Abs. 2 der aktuellen Weiterbildungsordnung lautet:
„Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zahnheilkundege-setzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.“
Zudem wurde in der neuen Weiterbildungsordnung der Begriff „Gebietsbezeichnung“ in „Fachgebietsbezeichnung“ geändert.
§ 4 Abs. 1 der o.g. Richtlinien wird nach Änderung der Weiterbildungsordnung neu gefasst, wobei ein allgemeiner Verweis auf diese erfolgt, zumal in den Richtlinien in § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelt ist, dass sich die Beschäftigung eines Weiterbildungsas-sistenten nach den Vorschriften der Weiterbildungsordnung der LZÄK in der jeweils geltenden Fassung richtet.
2)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich der Richtlinien lautet derzeit:
-„zur Weiterbildung für den Erwerb einer Gebietsbezeichnung (Weiterbildungs-assistent)“
Entsprechend der Änderung der Begriffe Gebietsbezeichnung in Fachgebietsbezeichnung durch die aktuelle Weiterbildungsordnung wird § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich neu gefasst.
3)
§ 4 Abs. 2 Satz 1 lautet derzeit:
„Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/ einer Weiterbildungsassistentin setzt eine Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß § 5 Weiterbildungsordnung der LZÄKB voraus.“
Die Regelungen zur Ermächtigung sind nicht mehr in § 5, sondern in § 10 und § 11 der aktuellen Weiterbildungsordnung enthalten.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien wird nach Änderung der Weiterbildungsordnung neu gefasst, wobei ein allgemeiner Verweis auf diese erfolgt.
4)
Folgende redaktionelle Änderungen werden vorgenommen:
- In § 3 Abs. 14 der Richtlinien wird das überflüssige Wort „und“ gestrichen.
- In § 5 werden im Absatz 5 im vorletzten Satz die offenkundig versehentlich falsch eingesetzten Wörter:
„der Vorbereitungsassistent/ die Vorbereitungsassistentin“ durch die Wörter:
„der Entlastungsassistent/ die Entlastungsassistentin“ ersetzt.
Ja-Stimmen: 26
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
(Die neue Fassung dieser Richtlinien ist als Anlage beigefügt und kann im Hand-buch der KZV Land Brandenburg unter I-10 abgerufen werden.)
12. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und der Ent-lastung des Vorstandes für das Jahr 2016
"Die Vertreterversammlung möge beschließen:
1. Die Vertreterversammlung genehmigt den Jahresabschluss zum 31.12.2016 mit einer Vermögenszuführung von EUR 639.244,16.
2. Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand der KZV Land Brandenburg für das Rechnungsjahr 2016 Entlastung.“
Ja-Stimmen: 24
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
13. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Antrag auf Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Haushaltsjahr 2018
„Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Der Verwaltungskostenbeitrag für das Haushaltsjahr 2018 für die Abrechnungsquartale IV/2017 bis III/2018 wird wie folgt festgesetzt:
1. Von jedem im Bereich der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt, der in einer Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) tätig ist, wird ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
2. Für Vertragszahnärzte, die in KZV-übergreifenden BAGen tätig sind, gilt Folgendes:
a) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird von jedem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG, unabhängig davon, ob er auch Mitglied der KZV Land Brandenburg ist) ebenfalls ein Grundbeitrag i. H. v. 35,00 € pro Monat erhoben.
b) Wählte die BAG die KZV Land Brandenburg nicht als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV aus, wird nur von dem Vertragszahnarzt (bzw. Mitglied dieser BAG) ein Grundbeitrag erhoben, der Mit-glied der KZV Land Brandenburg ist; dieser beträgt 135,00 € pro Monat.
Ein Grundbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Zulassung ruht.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
3. Für Zweigpraxen werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag i. H. v. € 35,00 erhoben.
Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
4. Für angestellte Zahnärzte werden nachfolgende Grundbeiträge erhoben:
a) Für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die ganztags (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
b) für Zahnärzte im Sinne des § 32 b Zahnärzte-ZV, die halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) in einer in der KZVLB zugelassenen Praxis, einschließlich (KZV-interner) örtlicher und überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften gem. § 32 Zahnärzte-ZV, tätig sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
c) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, ganztägig (mit 18 oder mehr Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
d) für Zahnärzte, die in einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren KZVen, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV auswählten, halbtags (weniger als 18 Stunden pro Woche) angestellt sind, wird pro Monat und angestelltem Zahnarzt ein Grundbeitrag in Höhe von € 17,50 erhoben;
e) für einen in der KZV Land Brandenburg zugelassenen Vertragszahnarzt/Kieferorthopäden mit einer Zweigpraxis in einer Fremd-KZV wird je Zweigpraxis und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben;
f) für Vertragszahnärzte/Kieferorthopäden mit Zulassung in einer Fremd-KZV und einer Ermächtigung nach § 24 Zahnärzte-ZV (Zweigpraxis) in der KZVLB wird je Ermächtigung und Monat ein Grundbeitrag in Höhe von € 35,00 erhoben. Für Praxen mit Ruhen der Ermächtigung wird kein Grundbeitrag erhoben.
Anfallende Verwaltungskosten von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden zusätzlich berechnet.
5. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KCH (BEMA Teil 1) einschließlich Individualprophylaxe gezahlt wird.
6. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für KFO (BEMA Teil 3) gezahlt wird und zwar einschließlich der Material- und Laborkosten. Für die Abrechnung der KFO- Begleitleistungen gilt Ziffer 5.
7. 0,75 % der Vergütung bzw. der abgerechneten Festzuschüsse, die dem Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie einer BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für ZE von der KZV Land Brandenburg zufließen und zwar jeweils einschließlich der Material- und Laborkosten.
8. 1,85 % der Vergütung, die von der KZV Land Brandenburg an den Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und/oder überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) sowie an eine BAG, die die KZV Land Brandenburg als Vertragszahnarztsitz i. S. v. § 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ausgewählt hat, für PAR (BEMA Teil 4) und Kieferbruch (BEMA Teil 2) gezahlt wird, einschließlich der Material- und Laborkosten.
9. Für KCH-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,30 je Abrechnungsfall erhoben.
10. Für KFO-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,60 je Abrechnungsfall erhoben.
11. Für ZE-Behandlungsfälle wird für alle auf Papier eingereichten Fälle – auch wenn nur die Fremd- oder Eigenlaborrechnung bei der KZVLB in Papier zur Er-fassung eingereicht werden –, ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
12. Für Parodontosefälle (BEMA-Teil 4) wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,65 je Abrechnungs-fall erhoben.
13. Für die Abrechnungsfälle nach BEMA-Teil 2 wird für alle auf Papier eingereichten Fälle ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von € 0,70 je Abrechnungsfall erhoben.
14. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 13 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten pro Monat ein Betrag in Höhe von € 3,00 erhoben, der der Rückstellung von Haushaltsmitteln für zukünftige Instandsetzungsmaßnahmen des Verwaltungsgebäudes der KZV Land Brandenburg dient.
15. Bei Honorarberichtigungen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die KZV Land Brandenburg erfolgt keine Gutschrift von Verwaltungskostenbeiträ-gen. Dies gilt nicht für Honorarberechnungen unter Berücksichtigung der Degression.
16. Für die Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, deren angestellte Zahnärzte (§ 95 Abs. 3 SGB V) und den nach § 311 Abs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Gesundheitseinrichtungen gelten die Punkte 1 bis 15 und 17 entsprechend.
17. Zuzüglich zu den unter Punkt 1 bis 15 genannten Verwaltungskostenbeiträgen wird pro zugelassenem und nach § 24 Zahnärzte-ZV ermächtigten Zahnarzt/Kieferorthopäden und deren angestellten Zahnärzten, pro Mitglied (§ 77 Abs. 3 SGB V) inkl. ruhender Zulassung(en) nach § 95 Abs. 3 SGB V; § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 SGB V; § 31a Z-ZV; § 32b Z-ZV; § 95 Abs. 5 SGB V und § 32b Abs. 7 Z-ZV der von der KZV Land Brandenburg an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) zu entrichtende monatliche Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
18. Für außerordentliche nicht abrechnende Mitglieder, soweit es sich nicht um angestellte Zahnärzte im Sinne des § 32b Zahnärzte-ZV handelt, wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von € 10,00 erhoben. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat des Beginns der außerordentlichen Mitgliedschaft und endet zu Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der außerordentlichen Mitgliedschaft folgt.
Begründung:
Gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ist der Haushaltsplan ausgeglichen aufzustellen. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltung zu gewährleisten, müssen die vorab aufgeführten Beiträge erhoben werden.
Die unter 1. bis 4. festgesetzten Grundbeiträge sollen den Teil der Aufwendungen der KZVLB abdecken, der unabhängig vom Umsatzvolumen von allen Praxen gleichermaßen in Anspruch genommen wird.
Eine Differenzierung des Verwaltungskostenbeitrages erscheint wiederum angesichts der unterschiedlich zum Tragen kommenden Material- und Laborkosten – gedacht ist hier an die Laborleistungen der gewerblichen Laboratorien – angezeigt. Mit dieser Differenzierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von den sogenannten Durchlaufposten eine unbillige Härte für den Vertragszahnarzt darstellt. Insoweit scheint eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt.
Aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit ist es angebracht, jeden Zahnarzt und Kieferorthopäden gleichermaßen an der Aufbringung der Mittel für zukünftige Sanierungsmaßnahmen des Verwaltungsgebäudes zu beteiligen.
Die haushaltsrelevanten Ausgaben gliedern sich in Aufwendungen die den Aufgaben der KZVLB und Aufwendungen die den Aufgaben der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geschuldet sind. Die abzuführenden KZBV-Beiträge sind Bestandteil der Verwaltungskostenbeiträge der KZVLB. Eine Praxis bezogene Zuordnung erfolgt bislang nicht.
Mit dem Haushaltsjahr 2018 werden die an die KZBV abzuführenden Beiträge aus den Verwaltungskostenbeiträgen der KZVLB ausgegliedert und zusätzlich erhoben. Eine separate Erhebung der KZBV-Beiträge beinhaltet eine Praxis bezogene Zuordnung und ist unabhängig vom Honorarumsatz.
Die Beteiligung der außerordentlichen Mitglieder an den Verwaltungskosten ist weiterhin geboten, weil auch außerordentliche Mitglieder die Verwaltungskapazitäten der KZV Land Brandenburg beanspruchen.
Ja-Stimmen: 25
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: -
14. Antrag:
Rainer Linke (Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes)
Haushaltsplan 2018
„Die Vertreterversammlung möge beschließen:
Auf Grund des vom Vorstand der KZV Land Brandenburg gemäß § 74 SGB IV aufgestellten Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 nebst Anlage (Stellenplan) wird der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2018 wie folgt festgestellt:
1. Erfolgshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
mit Euro 8.226.620,00
bei einer Vermögensentnahme
von Euro 290.530,00
2. Investitionshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen
Euro 828.550,00
bei einer Liquiditätszunahme
von Euro 317.520,00“
Begründung siehe Haushaltsplan 2018.
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: -
Enthaltungen: 2
II. Wahlen
1. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Zulassungsausschusses gemäß § 96 SGB V
(Amtszeit: 01.01.2018 – 31.12.2021)
a) Zu Mitgliedern des Zulassungsausschusses wurden gewählt:
Dr. Romy Ermler
Dr. Marco Stumpf
Dr. Matthias Stumpf.
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern wurden gewählt:
Dr. Benno Damm
Dr. Ulrike Helming
Dr. Helga Lange.
2. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufungsausschusses in Zulassungssachen gemäß § 97 SGB V
(Amtszeit: 01.01.2018 – 31.12.2021)
a) Die Vertreterversammlung wählte zu Mitgliedern:
Dr. Andreas Kirst
Dr. Andi Kison
Dr. Uwe Pscheidl.
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern wählte sie:
Dr. Toralf Best
Jürgen Herbert
Dr. Hannelore Hoppe.
3. Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß § 106 Abs. 4 SGB V
(Amtszeit: 01.04.2018 – 31.03.2020)
a) Zu Mitgliedern des Beschwerdeausschusses wurden gewählt:
Dr. Björn Claessen
Dr. Jörg Lips
Dr. Ralph Rottstock.
b) Zu stellvertretenden Mitgliedern wurden gewählt:
Dr. Joachim Böhme
Dr. Karin Coordes
Dr. Christian Groß
Axel Haedicke
Dr. Thomas Jähnichen
Dr. Jörg Klugow
Dr. Christiane Schael
Dr. Kerstin Schneider
Dr. Uwe Sommer
Dr. Georg Trojanowski
Lutz Wiencke.
4. Nachwahl eines Mitgliedes sowie eines stellvertretenden Mitgliedes des Disziplinarausschusses
(Amtszeit: 01.02.2018 – 31.12.2022)
a) Zum Mitglied des Disziplinarausschusses wurde gewählt:
Uwe Korepkat.
b) Als stellvertretendes Mitglied wurde gewählt:
Judith Schmitz-Rehfeld.