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eZahnarztausweis / elektronischer Heilberufsausweis

Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte. (Quelle: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/digitales/ezahnarztausweis.html)

Es handelt sich dabei um eine Chip-Karte im Kreditkartenformat.

Der eHBA kann über die Landeszahnärztekammer Brandenburg beantragt werden. Auf der Internetseite der Landeszahnärztekammer Brandenburg finden Sie weitere Informationen zum eHBA sowie das Formular zur Beantragung Ihres eHBA.

Notwendigkeit eines eHBA

Nach § 341 Abs. 6 SGB V wurde geregelt, dass Zahnarztpraxen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA, startete am 01.01.2021) über die erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen müssen.

Zu diesen Komponenten gehört auch der eHBA, da auf die Daten in einer ePA durch Zahnärzte nur zugegriffen werden darf, wenn diese über einen eHBA verfügen, oder wenn die zugriffsberechtigten Personen für diesen Zugriff von einer Person autorisiert werden, die über einen entsprechenden eHBA verfügt (§ 339 SGB V).

Auch auf die weiteren medizinischen Anwendungen elektronischer Medikationsplan (eMP) und  elektronische Notfalldaten (NFDM) darf nur zugegriffen werden, wenn ein eHBA vorhanden ist.

Leider wurde auch diese Festlegung mit einer Sanktionierung verknüpft, so dass seit 01.07.2021 die Vergütung vertrags(zahn)ärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen ist, falls kein eHBA nachweisbar ist (einmal je Praxis).

Telematik-Hotline, Telefon: 0331-2977-100, telematik(at)kzvlb.de

Stand: Mai 2024

Refinanzierung eHBA

Zur Refinanzierung der Komponenten der Telematik-Infrastruktur hat das Bundesministerium für Gesundheit allgemeine Pauschalen festgelegt. Diese können Sie erhalten, indem Sie die sogenannte "TI-Eigenerklärung" im Service-Portal der KZVLB ausfüllen.

Weitere Informationen sowie eine Anleitung zum Ausfüllen der TI-Eigenerklärung finden Sie im Bereich Refinanzierung (TI-Monatspauschalen).

Nachdem Sie die TI-Eigenerklärung ausgefüllt haben, werden Ihnen die Monatspauschalen quartalsweise von der KZVLB ausgezahlt.

Stand: 2024

Ersatzverfahren bei abgelaufenem eHBA

In der untenstehenden PDF-Datei informiert die Bundeszahnärztekammer darüber, wie Sie bei verschiedenen Anwendungsfällen ein entsprechendes Ersatzverfahren durchführen können, wenn Ihnen kurzfristig kein gültiger eHBA zur Verfügung steht.

Ersatzverfahren bei abgelaufenem eHBA_final.pdf

Stand: November 2025

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