Compliance-Richtlinie der KZV Land Brandenburg
Die KZV Land Brandenburg (im Folgenden KZVLB) richtet ihr internes Handeln und insbesondere ihre Beziehungen zu Dritten an nachfolgender Richtlinie aus.
Präambel
Die Aufgaben der KZVLB ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Teil 5 (SGB V). Die
KZVLB vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen der Zahnärzte
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und der Politik. Gleichzeitig stellt sie die
zahnmedizinische Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Patienten im Land
Brandenburg flächendeckend sicher und übernimmt die Gewährleistung dafür, dass
die vertragszahnärztliche Versorgung dieses Personenkreises den rechtlichen Vorgaben
entspricht. Die KZVLB unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales,
Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Land Brandenburg.
Die nachfolgende Compliance-Richtlinie beschreibt Grundsätze, an denen die KZVLB
ihr internes Handeln und insbesondere ihre Beziehungen zu Dritten ausrichtet. Maßgebend
sind die für ihre Tätigkeit geltenden Gesetze, vertragszahnärztlichen Verträge,
die eigene Satzung sowie weitere Regelungen im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts
(wie insbesondere Dienstvereinbarungen).
Die Compliance-Richtlinie gilt verpflichtend für alle bei der KZVLB Beschäftigten und
für ehrenamtlich tätige Personen (Ehrenamtsträger(innen)). Ein darüberhinausgehendes
Compliance-Management-System ist anzustreben.
1. Verantwortung für das Ansehen der KZVLB und deren Mitglieder
Alle bei der KZVLB Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Ansehen und die Verpflichtungen der KZVLB als Körperschaft des öffentlichen Rechts und deren Mitglieder zu achten und nach den von
der Vertreterversammlung und dem Vorstand beschlossenen Vorgaben zu handeln.
2. Verhalten gegenüber Mitgliedern und Dritten
Die Wahrnehmung von Aufgaben für und durch die KZVLB sowie die Entscheidungsfindung erfolgen ohne Beeinflussung durch sachfremde Erwägungen. Persönliche Interessen oder eigene Vorteile bleiben unberücksichtigt. Bei möglichen lnteressenskonflikten im Rahmen der Amtsausübung wird die zuständige Abteilungsleitung oder - wenn die Abteilungsleitung selbst betroffen ist - der Vorstand informiert. Die Stellung als Ehrenamtsträger oder das Beschäftigungsverhältnis darf nicht dazu genutzt werden, Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich sonst wie zu verschaffen. Ebenso dürfen Dritten keine unlauteren Vorteile angeboten oder gewährt werden.
3. Hoheitliche Tätigkeiten
Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Hoheitliche Tätigkeiten werden von den sonstigen Tätigkeitsbereichen getrennt. Die KZVLB verpflichtet sich dem Grundsatz der Transparenz.
4. Dienstleistung
Die Leistungen der KZVLB stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Dabei wird auf die Wahrung von Neutralität in besonderer Weise geachtet. Werden Leistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten (z. B. Veranstaltungen) darf keine unangemessene Eigenwerbung des Dritten erfolgen.
5. Interessenvertretung
Die KZVLB vertritt die Interessen ihrer Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Persönliche Einzelinteressen haben hinter dem Gesamtinteresse aller Mitglieder zurückzustehen. Die KZVLB ist parteipolitisch neutral. Dies ist insbesondere bei der Pressearbeit zu beachten.
6. Verhalten als Geschäftspartner
Die Vergabe von Aufträgen durch die KZVLB erfolgt unter Beachtung ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den dabei geltenden gesetzlichen Regelungen. Bei der Vergabe von Dienstleistungen, Aufträgen und Ähnlichem hat sie neben den gesetzlichen Vorgaben insbesondere die im Sozialgesetzbuch geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es gelten insbesondere die einschlägigen Vergabevorschriften. Näheres regelt die Richtlinie zum Beschaffungswesen nach § 22 SVHV. Es werden Vergabeakten geführt. Jegliche ungerechtfertigte Bevorzugung von Ehrenamtsträgern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bzw. deren Angehörigen ist unzulässig. Es gilt das Mehraugenprinzip.
7. Mittelverwendung
Die KZVLB ist Treuhänderin der Mittel ihrer Mitglieder. Der Umgang mit den Finanzmitteln erfolgt unter strikter Beachtung der im Gesetz, Satzung und internen Richtlinien festgehaltenen Bestimmungen. Es gelten die Richtlinien der KZBV zur Wirtschaftsführung. Den Empfehlungen der Innenrevision ist besondere Beachtung zu schenken.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
Die KZVLB ist dem Datenschutz verpflichtet und erfüllt die sich hieraus ergebenden Obliegenheiten. Zu diesem Zweck besteht ein vom Vorstand gebildetes Datenschutzkoordinierungsteam (DSKT), das insbesondere im Zusammenwirken mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten für die Vertraulichkeit betrieblicher Vorgänge Sorge trägt. Ein dem Stand der Technik entsprechender Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf vorhandene Daten wird gewährleistet. Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende einer Ehrenamtstätigkeit bzw. das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
9. Vermeidung von Korruption
Es gelten folgende Grundsätze:
Erkennbare Korruptionsversuche werden abgewehrt. Durch klares Verhalten innerhalb und außerhalb des Hauses wird klargestellt, dass Korruption nicht geduldet wird. Dienstliche und private Tätigkeiten werden deutlich voneinander getrennt.
Sozialadäquate Zuwendungen in Höhe von bis zu 25,00 Euro gelten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlasses generell als üblich und angemessen. Ist der Wert der Zuwendung nicht erkennbar, obliegt der/dem zuständigen Abteilungsleiter(in) die Beurteilung der Angemessenheit.
Sozialadäquate Einladungen müssen mit der jeweils wahrgenommenen Funktion der/des ehrenamtlich Tätigen bzw. der/des Beschäftigten sachlich im Zusammenhang stehen und müssen von ihrer Art und ihrem Wert her üblich und angemessen sein. Im Zweifel obliegt der zuständigen Abteilungsleitung die Beurteilung der Angemessenheit. Generell gilt, dass die Annahme einer Zuwendung die Objektivität der Tätigkeit nicht beeinträchtigen und bei Dritten nicht der Eindruck der Befangenheit entstehen darf.
Zuwendungen bzw. Einladungen gegenüber Dritten werden nur gewährt, wenn diese sachlich begründet sind und sichergestellt ist, dass der Eindruck einer unlauteren Beeinflussung dadurch nicht erweckt wird.
Bei belegbaren Hinweisen auf korruptes Verhalten ist der Vorstand stets zu informieren.
10. Information
Alle Ehrenamtsträger(innen), Mitarbeiter(innen) sowie sonstige Personen, die im Auftrag der KZVLB handeln, werden über diese Compliance-Richtlinie informiert. Sie wird auf der Website sowie im internen Informationsmedium der KZVLB in geeigneter Weise veröffentlicht.