Aktuelle Informationen zur neuen PAR - Behandlungsstrecke
Allgemeiner Überblick
Am 1. Juli 2021 traten die neue PAR-Richtlinie, die entsprechend angepasste und um die Behandlungsmöglichkeit vulnerabler Gruppen erweiterte Behandlungsrichtlinie sowie zahlreiche neue BEMA-Leistungen in Kraft. Des Weiteren sind neue Formulare zu verwenden.
PAR-Behandlungsstrecke ab 01.07.2021
Die Beantragung der PAR-Leistungen über den neu gestalteten Vordruck Parodontalstatus Blatt 1 und 2 erfolgt künftig nach der Beurteilung des Schweregrades, der Komplexität und des Ausmaßes der Verteilung (Staging), der direkten und indirekten Progression sowie der Risikofaktoren im Sinne der Gradeinteilung (Grading). Die Anamnese bestimmt durch ihre Risikoadjustierung dann die Frequenz der unterstützenden Parodontalbehandlung (UPT). Somit steht dem Patienten nach der Diagnosestellung erstmalig eine komplexe Behandlungsstrecke zur Verfügung.
Die Erstfassung der PAR-Richtlinie wird in das Handbuch der KZVLB als neue Rubrik II-14 eingestellt.
Neue BEMA-Leistungen
Am 04.06.2021 teilte uns die KZBV mit, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen vom 30.04.2021 vom BMG nicht beanstandet wurde. Die neuen bzw. geänderten BEMA-Leistungen entnehmen Sie bitte dem im nächsten Rundschreiben als Anlage beigefügten BA-Beschluss zur Umsetzung der PAR-Richtlinie (Handbuch, Rubrik III-3.1.1).
Übergangsregelungen
- PAR-Behandlungen, die vor dem 01.07.2021 begonnen und bei denen bereits Leistungen nach den BEMA-Nrn. P 200 bis P 203 erbracht wurden, sind weiterhin nach „altem Recht“ durchzuführen und abzurechen. Das gilt auch für ggf. erforderliche Therapieergänzungen (Antrag und Genehmigung nach „altem Recht“).
- PAR-Behandlungen, die vor dem 01.07.2021 beantragt und genehmigt wurden, bei denen bis dahin aber noch keine Leistungen nach den BEMA-Nrn. P 200 bis P 203 erbracht wurden, sind nach „neuem Recht“, mit neuem PAR-Formular, neu bei der Krankenkasse zu beantragen.
- PAR-Behandlungen, die ab dem 01.07.2021 geplant werden, müssen ausschließlich nach den neuen Regelungen beantragt, durchgeführt und abgerechnet werden.
Abrechnung
- Die erste Abrechnung erfolgt frühestens nach Abschluss der AIT (Monatsabrechnung).
- Ab diesem Zeitpunkt ist jede weitere Leistung monatlich abrechenbar.
- Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben.
Neue Formulare
Für die neue PAR-Behandlungsstrecke wurde ein neuer PAR-Status (Blatt 1 und Blatt 2) vereinbart, welcher ab dem 01.07.2021 gültig und ab diesem Zeitpunkt für alle Behandlungsplanungen zu verwenden ist.
- Vordruck 5a - Parodontalstatus Blatt 1
- Vordruck 5b - Parodontalstatus Blatt 2
Für die gemäß § 12 Abs. 1 der PAR-RL erforderliche Mitteilung an die Krankenkasse, dass zusätzlich zur antiinfektiösen Therapie (AIT) eine chirurgische Therapie (CPT) notwendig ist, gibt es ab 01.07.2021 den neuen Vordruck 5c der Anlage 14a BMV-Z.
- Vordruck 5c - Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen)
Bei der Erhebung eines Parodontalen Screening-Indexes (PSI) erhält der Versicherte eine Information über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und röntgenologischen Befundes sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Information erfolgt auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a BMV-Z.
- Vordruck 11 - Ergebnisse Parodontaler Screening-Index (PSI)
Aufgrund der umfangreichen Änderungen in die Datenstrukturen der Praxisverwaltungssysteme können die neuen Formulare von den PVS-Anbietern vorerst (Übergangszeitraum bis voraussichtlich Oktober) nur als digital ausfüllbare pdf-Dokumente für die Beantragung der PAR-Behandlung zur Verfügung gestellt werden. Weitere Hinweise hierzu folgen in Kürze!
ACHTUNG: Eine Erstausstattung der neuen Formulare in Papierform erhalten alle Praxen bis Ende Juni im Rahmen eines Sonderrundschreibens automatisch von der KZVLB.
PAR-Behandlung für Versicherte nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-RL
Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten
- und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie ab 01.07.2021 Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.
Die Behandlung ist der Krankenkasse anzuzeigen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren entfällt.
Bei diesen Patienten werden (soweit möglich) Anamnese und Diagnostik sowie eine antiinfektiöse Therapie durchgeführt. Ist eine Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig, kann bei Sondierungstiefen von 6 mm oder mehr anstelle der AIT im Ausnahmefall auch ein chirurgisches Vorgehen gewählt werden. Nach der Behandlung erhalten die Patienten eine gezielte strukturierte Nachsorge über zwei Jahre.
Den G-BA-Beschluss zur Behandlungsrichtlinie: Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen können Sie hier einsehen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Sonderseite PAR ab 01.07.2021
Zahlreiche Informationen und vor allem aktuelle Videos zur Erläuterung der neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage der KZBV .
Ihre Ansprechpartnerinnen zu Abrechnungsfragen:
KCH-Abrechnung: Barbara Ulrich, Telefon: 0331 2977-145, abrechnung.KCH(at)kzvlb.de
PAR-Abrechnung: Manuela Latzo, Telefon: 0331 2977-177, abrechnung.PA(at)kzvlb.de
PAR-Abrechnungshinweise
Im Ergebnis der ersten Bearbeitungen von Ihren PAR-Abrechnungsunterlagen (basierend auf der seit 01.07.21 in Kraft getretenen PAR-Richtlinie) möchten wir Ihnen die folgenden Abrechnungshinweise geben:
Geb.-Nr. 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
- Erst wenn im Rahmen der systematischen PAR-Therapie der PAR-Status nach der Geb.-Nr. 4 von der Krankenkasse genehmigt wurde, dürfen weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden. Somit ist eine sitzungsgleiche Abrechnung der Geb.-Nr. 4 mit den BEMA-Nrn. ATG, MHU, AIT, BEV, UPT, 108 oder 111 ausgeschlossen.
- Bezogen auf die PAR-Behandlung bei Versicherten nach § 22a SGB V ist die sitzungsgleiche Abrechnung der Geb.-Nr. 4S* mit den möglichen BEMA-Nrn. nach AITS*, CPTS* oder der Geb.-Nr. 108S* durchführbar.
- Neben der Umbenennung des Leistungsinhaltes der Geb.-Nr. 4 erfolgte eine Anhebung der Punktzahl vom 39 auf 44.
*BEMA-Leistungen zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erhalten das Kennzeichen „S“, angehängt an die Gebührennummer. Dies gilt ausschließlich für die Gebührennummern 4, AIT a/b, CPT a/b, UPT c - f, 108 und 111.
Einreichen von Abrechnungsunterlagen
- Erfolgt die Abrechnung der PAR-Therapie über das Abrechnungsformular, so muss bezogen auf die Systematische PAR-Therapie das Blatt 2 des PAR-Status und – bei Abrechnung CPT – die Mitteilung CPT in Kopie beigefügt werden.
- Hinsichtlich der Abrechnung der PAR-Behandlung bei Versicherten nach § 22a SGB V
SGB V über das Abrechnungsformular ist die Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V in Kopie beizufügen.
Bitte fügen Sie dem Beleg „Abrechnung PAR-Therapie“ keinesfalls Originalunterlagen bei! (Ausnahmen: Bezogen auf die „Sonstigen Kostenträger“ erfolgt derzeit eine Anpassung der Abrechnungs-Einreichmodalitäten. Zum gegebenen Zeitpunkt werden wir Sie über die diesbezüglichen Entscheidungen informieren.) |
Wichtiger Hinweis:
In der Übergangszeit senden wir Ihnen die fälschlicher Weise im Original eingereichten Unterlagen zurück. Dies werden wir nur noch bis zum Ende dieses Jahres praktizieren; anschließend erfolgt unsererseits eine datenschutzgerechte Vernichtung.
Geb.-Nrn. 108 (Einschleifen) und 111 (Nachbehandlung)
Da die o. g. Gebührennummern nicht mehr beim Kostenträger beantragt werden müssen, können sie entsprechend der Anzahl der tatsächlichen Erbringung (unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes) bei der Abrechnung der PAR-Therapie unter Bezugnahme des jeweiligen Behandlungsdatums zum Ansatz gebracht werden.
Allgemeiner Hinweis:
Auf der Homepage der KZV Land Brandenburg finden Sie unter „AKTUELLES“ in der Rubrik „PAR ab 01.07.2021“ u. a. zu häufig gestellten Fragen eine FAQ-Liste.
Ihre Ansprechpartnerin zu PAR-Abrechnungsfragen:
Manuela Latzo, Telefon: 0331 2977-177, abrechnung.PA(at)kzvlb.de
Anke Kowalski; Tel. 0331/2977 111; anke.kowalski(at)kzvlb.de
Abrechnungsformular/Erfassungsportal
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ein Abrechnungsformular zur PAR-Therapie in Form einer beschreibbaren PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie hier. (bitte die Datei erst auf Ihren Rechner laden und dann ausfüllen/drucken).
Sollten Sie nicht auf die vollständige Integration der neuen PAR-Richtlinie durch Ihren Praxissoftware-Hersteller warten wollen, können Sie das Formular übergangsweise für die Abrechnung der systematischen PAR-Therapie und der Behandlung von Versicherten nach § 22a SGB V nutzen.
Wir bitten Sie, das Abrechnungsformular nach dem Ausfüllen auszudrucken und zusammen mit einer Kopie von Blatt 2 des PAR-Status sowie bei Abrechnung einer CPT die Kopie der „Mitteilung CPT“ zu übersenden. Bei Versicherten nach § 22a SGB V ist die „Anzeige einer Behandlung von Parodontitis“ als Kopie der Abrechnung beizulegen.
Bitte beachten Sie, dass bei dieser manuellen Papier-Abrechnung zusätzliche Verwaltungsgebühren nach der Satzung der KZV Land Brandenburg anfallen.
Alternativ empfehlen wir die Online-Erfassung über unser Erfassungsportal (erreichbar ebenfalls nach Anmeldung am Verwaltungsserver der KZVLB unter: „Zum Erfassungsportal brandenburg.kzv.de“), oder Sie stellen die Abrechnung der neuen PAR-Fälle zurück, bis Ihre Praxissoftware die elektronische Abrechnung ermöglicht.
FAQ
FAQ - Stand 21.07.2022
Übersicht Themen der FAQ-Liste zur PAR-Therapie
- Rundschreiben Nr. 16/2021
- Die DG PARO hat anlässlich der neuen PAR-Richtlinie eine eigenständige Homepage erstellt. Die Homepage gibt konkrete fachliche Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie. Inhalte sind neben einer ausführlichen Darstellung der Richtlinie, vor allem Tipps und Material für jeden Schritt der Behandlungsstrecke.
Richtlinien
Formulare und Ausfüllhilfe
- Vordruck 5a: Parodontalstatus Blatt 1, Ausfüllhinweise
- Vordruck 5b: Parodontalstatus Blatt 2, Ausfüllhinweise
- Vordruck 5c: Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen); Ausfüllhinweise
- Vordruck 5d: Verlängerung UPT, Ausfüllhinweise
- Vordruck 5e: Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V; Ausfüllhinweise
- Vordruck 11: Ergebnisse Parodontaler Screening-Index (PSI)
- Formular Abrechnung PAR-Therapie
- Hinweis aus dem Vorstandsrundschreiben 18/2021 der KZVLB
Dokumentations- und Planungshilfen
- Dokumentations- und Planungshilfe PA-Therapie bei Grad A (Grading, Klassifikation der Parodontitis) gemäß §§ 11, 12 (2) und 13 der PAR-Richtlinie
- Dokumentations- und Planungshilfe PA-Therapie bei Grad B (Grading, Klassifikation der Parodontitis) gemäß §§ 11, 12 (2) und 13 der PAR-Richtlinie
- Dokumentations- und Planungshilfe PA-Therapie bei Grad C (Grading, Klassifikation der Parodontitis) gemäß §§ 11, 12 (2) und 13 der PAR-Richtlinie
Gebühren- und Abrechnungshinweise
- KZBV PAR-Versorgungsstrecke (Auszug aus den Videos zur PAR-Richtlinie)
- Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen, Beschluss
- Fragen zur BEMA-Abrechnung (KZVWL)