Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg am 14. Mai 2025
Die nächste Vertreterversammlung findet am 14. Mai 2025 um 15.00 Uhr im KZV-Gebäude, Helene-Lange-Straße 4a, 14469 Potsdam statt.
Die Vertreterversammlung ist für Mitglieder der KZV Land Brandenburg öffentlich. Mitglieder, die an dieser Sitzung teilnehmen möchten, bitten wir, zur Planung aufgrund der räumlich eingeschränkten Gegebenheiten sich bei der Abteilung Recht & Qualität (E-Mail: recht@) spätestens bis zum 9. Mai 2025 anzumelden. kzvlb.de
Ass. iur. Janosch Kuner, LL.M, Telefon: 0331 2977-338, recht@ kzvlb.de
09.04.2025
ePA: Probleme noch nicht gelöst
KZBV fordert, Tests fortzusetzen
Berlin, 2. April 2025 – Angesichts der Verzögerungen in der Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA) fordert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf, vorerst auf eine bundesweite Verpflichtung zu verzichten. Hierzu stellt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, klar:
„Viele der Testpraxen können erst seit März mit der ePA arbeiten, also diese einsehen und befüllen. Die Erfahrungswerte mit ihrer Performance und Nutzbarkeit im Praxisalltag sind daher zu gering. Diese Informationen brauchen wir aber, um verlässlich beurteilen zu können, ob die ePA in die Versorgung gebracht werden kann, zumal die Testpraxen immer wieder von technischen Problemen berichten. Es ist daher noch zu früh für einen bundesweiten Rollout. Die Tests in den Modellregionen müssen fortgesetzt werden. Wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Sicherheit der ePA bestätigt hat, können auch Praxen außerhalb der Modellregionen Erfahrungen mit der ePA sammeln. Wichtig ist, dass auch diese Tests freiwillig sind und dafür ausreichend Zeit eingeplant wird, damit die Technik in allen Praxisverwaltungssystemen (PVS) gehärtet wird. Die Kapazitäten der PVS-Hersteller müssen dabei beachtet werden. Eine verpflichtende Einführung der ePA darf es erst dann geben, wenn die Technik ausgereift und gut in die Prozesse der Praxen integrierbar ist.“
In den Modellregionen Franken und Hamburg testen seit dem 15. Januar 2025 neben Arztpraxen, Apotheken und Kliniken auch 14 Zahnarztpraxen die ePA. In einigen Zahnarztpraxen funktioniere das Arbeiten mit der ePA grundsätzlich gut. Die Mehrheit berichte aber von technischen und organisatorischen Problemen. Zudem konnte aufgrund der vielen Verzögerungen der Austausch von Gesundheitsdaten – der eigentliche Zweck der ePA – kaum getestet werden. Bislang gebe es nur einige wenige Fälle, in denen intersektoral Dokumente ausgetauscht werden konnten.
Quelle: Presseinformation von KZBV vom 02.04.2025
Zahnärztliche Prävention wirkt! Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie präsentiert
Berlin, 17. März 2025 – Wie steht es um die Mundgesundheit in Deutschland? Wie entwickeln sich Karies und Parodontalerkrankungen? Zeigen sich Erfolge bisheriger Therapiekonzepte? Seit 1989 erforscht das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) die Mundgesundheit der Bevölkerung. Heute stellte das IDZ gemeinsam mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie (DMS • 6) vor. Die Ergebnisse belegen vor allem den Erfolg der präventionsorientierten Zahnmedizin. So zeigt sich, dass Deutschland in der Bekämpfung von Karies hervorragend aufgestellt ist: In der Gruppe der 12-Jährigen sind 78 Prozent der Untersuchten kariesfrei. Bei den jüngeren Erwachsenen (35- bis 44-Jährige) hat sich die Karieserfahrung seit 1989 halbiert; die Anzahl fehlender Zähne ist gleichzeitig signifikant zurückgegangen. Bis zur Mitte ihres Lebens sind die Menschen in Deutschland heute praktisch noch voll bezahnt. Dieses erfreuliche Ergebnis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die breite Bevölkerung das Angebot frühzeitiger und umfangreicher Präventionsleistungen in Anspruch nimmt. Hierzu zählen sowohl die Früherkennungsuntersuchungen für Kleinkinder als auch die Individualprophylaxe und die regelmäßigen Kontrolltermine. Dies führt nicht nur zu einer verbesserten Mundgesundheit, sondern auch zu einer spürbaren Senkung der Krankheitskosten insbesondere für Kariesbehandlungen und auch beim Zahnersatz, was dem gesamten Gesundheitssystem zugutekommt. Auch in der Gruppe der jüngeren Seniorinnen und Senioren (65- bis 74-Jährige) zeigt sich, dass immer weniger Menschen vollständig zahnlos sind und im Durchschnitt mehr Zähne erhalten bleiben. Der Anstieg der Anzahl funktionstüchtiger Zähne unterstreicht zudem die Wirksamkeit des Paradigmenwechsels hin zu einer zahnerhaltenden Therapie. Auch wenn die Primärprävention (Vermeidung von Karies) in dieser Altersgruppe noch nicht vollständig greifen konnte, zeigt sich eine bemerkenswerte Stärke in der Sekundärprävention, beim Zahnerhalt. Eine erhebliche Krankheitslast ist weiterhin bei den Parodontalerkrankungen mit den Studiendaten belegt: Hiernach haben rund 14 Mio. Menschen in Deutschland eine schwere Parodontalerkankung. Dies ist umso verheerender, als dass bisherige wissenschaftliche Hinweise, dass eine Parodontitis auch Einfluss auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen nimmt und eine unbehandelte oder nicht frühzeitig behandelte Parodontitis zu einer Gefährdung der Mund- und Allgemeingesundheit führt, nunmehr durch die Ergebnisse der DMS • 6 bestätigt werden. Die Studie liefert zudem neue Erkenntnisse über den Zusammenhang von Mundgesundheit und Allgemeinerkrankungen: Demnach sind Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen häufiger zahnlos und haben durchschnittlich etwa zwei Zähne weniger als gesunde Menschen. Dies veranschaulicht die große Wichtigkeit sektorenübergreifender Versorgungsmodelle. Des Weiteren belegen die Ergebnisse der DMS • 6 eine hohe Prävalenz von Molaren-Inzisiven-Hypomineralisation (MIH), sog. Kreidezähnen, – einer Erkrankung, die nicht durch individuelles Zahnputz- oder Mundhygieneverhalten beeinflusst werden kann, sondern eine entwicklungsbedingte Störung ist, die bereits vor der Geburt bis zum ersten halben Lebensjahr entsteht. Da die Ursachen für die Entstehung der Erkrankung bisher nicht abschließend geklärt sind, ist eine frühzeitige Diagnostik des Krankheitsbildes umso wichtiger. Dies unterstreicht einmal mehr die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchungen, um die Eltern aufklären und für das Kind entsprechende Therapiemaßnahmen ergreifen zu können. Prof. Dr. A. Rainer Jordan, Wissenschaftlicher Direktor des IDZ, erläuterte: „Seit 35 Jahren untersuchen wir am Institut der Deutschen Zahnärzte regelmäßig die Zahngesundheit der Bevölkerung in Deutschland. Die jetzt vorliegende Sechste Deutsche Mundgesundheitsstudie ist sowohl methodisch als auch in den Ergebnissen besonders: Seit der Einführung der Gruppen- und Individualprophylaxe Ende der 1990er-Jahre konnten wir die Karieslast bei Kindern um 90 Prozent senken. Ein fast einmaliger Erfolg in der primären Prävention chronischer Erkrankungen. Jetzt können wir sicher sagen, dass der eingeschlagene Paradigmenwechsel von einer kurativen Krankenversorgung hin zu einer präventionsorientierten Gesundheitsversorgung nachhaltig greift: Zahnverluste kommen bis ins Erwachsenenalter praktisch nicht mehr vor und der Anteil zahnloser jüngerer Seniorinnen und Senioren ist um 80 Prozent zurückgegangen. Heute sind nur noch fünf Prozent der 65- bis 74-Jährigen zahnlos. Prävention wirkt!“ Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, betonte: „Die Ergebnisse der DMS • 6 zeigen, dass unsere konsequent auf Prävention ausgerichteten Versorgungskonzepte, die aus dem eigenen Berufsstand heraus entwickelt worden sind, wirken. Dies führt nicht nur zu einer verbesserten Mundgesundheit von Millionen von Menschen in Deutschland, sondern hat auch den Anteil an den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für vertragszahnärztliche Leistungen in den letzten Jahren um mehr als 30 Prozent gesenkt. Die Ergebnisse belegen aber auch, dass Parodontitis immer noch eine Volkskrankheit und ein wesentlicher Einflussfaktor bei der Entstehung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist. 2021 hat die KZBV mit der präventionsorientierten Parodontitisbehandlungsstrecke eine Therapie in die Versorgung gebracht, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und von allen Seiten als Meilenstein begrüßt wurde. Dieser wichtige Ansatz wurde durch politische Entscheidungen in Form des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes mit seiner strikten Budgetierung schwer beschädigt. Dem Kampf gegen Parodontitis wurde so ein herber Rückschlag versetzt, der eine nachhaltige Behandlung nun deutlich erschwert. Die neue Bundesregierung ist daher gefordert, die Leistungen für die präventionsorientierte Parodontitistherapie endlich als gesetzliche Früherkennungs- und Vorsorgeleistungen zu verankern und für die Versorgung die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Um die bislang erreichten Erfolge im Hinblick auf die Mundgesundheit zu erhalten und weiter auszubauen, benötigen die Praxen endlich wieder angemessene Rahmenbedingungen für ihre Arbeit.“ Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, ergänzte: „Die großartigen Ergebnisse der DMS • 6 sind ein Grund zur Freude für Patientinnen, Patienten und die Zahnärzteschaft. Sie zeigen, wie nachhaltig die Kombination aus Gruppen- und Individualprophylaxe für eine gute Mundgesundheit sorgt. In allen Altersgruppen konnten die guten Daten gehalten oder sogar verbessert werden. Gerade bei Seniorinnen und Senioren bedeuten weniger fehlende bzw. mehr funktionstüchtige Zähne eine gesteigerte Lebensqualität. Die Studie zeigt zudem erstmals, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht nur mit Parodontitis, sondern auch mit Zahnlosigkeit zusammenhängen – ein Auftrag für weitere interdisziplinäre Forschung in diesem Feld. Die Hintergrund zur DMS • 6 Methodisch anspruchsvoll untersucht die DMS • 6 die Mundgesundheit der gesamten Bevölkerung in Deutschland. Dazu wurden von 2021 bis 2023 an 90 Untersuchungszentren in Deutschland rund 3.400 Menschen aus diversen Altersgruppen und sozialen Gruppen in einer repräsentativen Erhebung befragt und zahnmedizinisch-klinisch untersucht. Vor dem Hintergrund einer immer stärker an Evidenz und Qualität ausgerichteten Zahnmedizin erlauben die Ergebnisse grundlegende Weichenstellungen, um die Versorgung systematisch auszubauen und zu verbessern. Weiteres Informationsmaterial kann auf der Website zur DMS • 6 abgerufen werden unter: www.deutsche-mundgesundheitsstudie.de Quelle: Presseinformation von IDZ, BZÄK und KZBV vom 17.03.2025 |
Elektronische Patientenakte (ePA): Praxisinformation zu CCC-Hinweisen
Die KZBV hat eine Praxisinformation zusammengestellt, die Hinweise für Zahnarztpraxen zum Umgang mit der vom Chaos Computer Club (CCC) entdeckten Sicherheitslücke in der elektronischen Patientenakte (ePA) gibt. Im Übrigen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zugesichert, die ePA erst dann bundesweit auszurollen, wenn die Umsetzung entsprechender Maßnahmen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgt ist.
CCC-Warnung zur ePA: Hinweise für Zahnarztpraxen
Darüber hinaus sind auf der ePA-Themenseite der KZBV weitere Informationen rund um die digitale Akte abrufbar.
Pflegeheime suchen zahnärztliche Kooperationspartner
Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der KZV Land Brandenburg nach § 119b Abs. 1 Satz 2 SGB V informieren wir über Pflegeeinrichtungen, die dringend einen Kooperationspartner zum Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V für die zahnärztliche Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner suchen:
Domizil am Marienberg
Nikolaus-von-Halem-Str. 3
14770 Brandenburg a. d. Havel
IK-Nr.: 511207513
- 47 Pflegeplätze -
Ansprechpartnerinnen:
Frau Görg (PDL) / Frau Grix (Geschäftsleitung)
Tel.: 03381 3252300
Fax: 03381 3252302
*******************************************************************************
Träger: Diakonisches Werk Niederlausitz gGmbH
- Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ –
Stationäre Pflege
IK-Nr.: 513200565 - Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ –
Spezialeinrichtung für Menschen mit apallischem Syndrom
IK-Nr.513200656 - Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ –
Wohngruppe für Menschen mit Demenz
IK-Nr.: 513200645
Die o. g. drei stationären Pflegeeinrichtungen befinden sich unter derselben Adresse:
Feldstr. 24
03044 Cottbus
- insg. 83 Pflegeplätze -
Ansprechpartner:
Frau Koppermann (Bereichsleitung Pflege)
Tel.: 0355 8777-612
E-Mail: k.koppermann.dwnl@ lobetal.de
und
Herr Drechsel (Stellv. Bereichsleiter Pflege)
Tel.: 0355 8777-619
E-Mail: t.drechsel.dwnl@ lobetal.de
*******************************************************************************
Malteserstift Mutter Teresa
Johannes-Brahms-Str. 8
03044 Cottbus
IK-Nr.: 511205189
- 81 Pflegeplätze -
Ansprechpartnerin:
Frau Spiegel (Hausleiterin)
Tel.: 0355 4935-102
Fax: 0355 4935-105
E-Mail: julia.spiegel@ malteser.org
*******************************************************************************
Wir bitten interessierte Zahnärzte, sich direkt mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung zwecks Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V in Verbindung zu setzen.
Das neue Zahnärzteblatt ist abrufbar!
Die Ausgabe 1/2025 können Sie hier bereits online abrufen. Themen sind u.a.:
- Wahl zur Kammerversammlung der LZÄKB / Service der zahnärztlichen Körperschaften – Seite 8
- Abrechnung: Fragen und Antworten zur Ansatzfähigkeit der Geb.-Nr. 23 (Ekr) - Seite 30
- Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in Brandenburg - Seite 33
- Rückblick: Die Vorträge des 33. Zahnärztetages im Überblick - Seite 36

Heilfürsorge Bundespolizei gibt erstmalig eGK aus
20.02.2025
Die Heilfürsorge Bundespolizei führt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zum 01.04.2025 ein.
Mit der Einführung der eGK erhält die Heilfürsorge Bundespolizei auch ein neues Institutionskennzeichen, IK 95 1287019.
Im Bundeseinheitlichen Kassenverzeichnis (BKV) wurde die 12-stellige Kassennummer 953 1287019 00, gültig ab 01.04.2025 aufgenommen.
Die bisherige Krankenversichertenkarte (KVK) mit der 12-stelligen BKV-Kassennummer 953 3600397 00 bleibt weiterhin gültig, das heißt, ab 01.04.2025 weist sich der Versicherte der Heilfürsorge Bundespolizei mit einer KVK oder eGK aus.
ZäPP: Annahme der Unterlagen bis Mitte März!
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat die Frist zur Einreichung Ihrer ZäPP-Unterlagen bereits bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Damit noch möglichst viele Zahnärzte von den Vorteilen der Teilnahme profitieren können, nimmt die Treuhandstelle des Zi die Erhebungsbögen noch bis Mitte März 2025 an.
Das ZäPP liefert eine belastbare Datengrundlage, mit der in den Vertragsverhandlungen Versorgungsnotwendigkeiten nachvollziehbar begründet werden können. Es geht um Ihre betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Machen Sie mit!
Amalgam-Verbot: Patienteninformationen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften
Um sowohl Patienten als auch die Zahnärzteschaft zu unterstützen, haben die DGZMK und die DGZ eine Reihe von fundierten Informationsangeboten zum Amalgamverbot und alternativen Füllungsmaterialien zusammengestellt. In einer neuen Patienteninformation sind die wichtigsten Punkte kurz und bündig auf einem PDF zusammengefasst.
Keine Gesundheitsgefahr: Intakte Amalgamfüllungen stellen für die Allgemeinbevölkerung kein Gesundheitsrisiko dar und sollten nicht prophylaktisch entfernt werden. Das Amalgamverbot von 2025 an basiert auf umweltpolitischen Zielen der EU.
Kein Austausch ohne Indikation: Ein Austausch sollte nur bei medizinischer Notwendigkeit, zum Beispiel bei Karies unter der Füllung oder beschädigten Füllungen, erfolgen. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Austausch ohne Indikation nicht.
Bewährte Alternativen: Für eine notwendige Füllungstherapie stehen einige erprobte und bewährte alternative Materialien zur Verfügung. Die Auswahl des passenden Materials erfolgt individuell und in Abstimmung zwischen Zahnarzt und Patient, abgestimmt auf die jeweilige Situation.
Das Info-PDF steht auf den Patientenseiten der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) zum Download bereit. https://www.zahnmedizinische-patienteninformationen.de/
Hinweis: Das DGZMK/DGZ-Webinar vom 9. Dezember 2024, an dem über 3.200 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen haben, steht noch einige Wochen zum erneuten Ansehen bereit. Professor Dr. Roland Frankenberger aus Marburg erläuterte darin unter anderem die Evidenz der plastischen selbstadhäsiven Füllungswerkstoffe. Rechtsanwalt Christian Nobmann von der KZBV legte die Folgen des Amalgamverbotes in der kassenrechtlichen Umsetzung dar. Sie finden das Amalgam-Aus-Webinar von DGZ und DGZMK auf den Seiter der Akademie Praxis und Wissenschaft (APW). https://www.apw.de/webinar-amalgam
Quelle: Presseinformation der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) v. 28.01.2025
Updates zum Datenschutzvorfall bei D-Trust
Updates: Datenschutzvorfall 13. Januar 2025
Berlin, 24.01.2025 – Am 23.1.2025 hat die D-Trust ein Schreiben des Chaos Computer Clubs erreicht, in dem der Verein die Verantwortung für den Angriff auf das Antragsportal für Signatur- und Siegelkarten der D-Trust einem “anonymen Sicherheitsforscher” (sic!) zuschreibt. Dieser hat demnach Anfang Januar unzulässigerweise in mehreren Sitzungen Daten aus dem Antragsbearbeitungssystem entwendet (siehe unten).
Laut Aussage des „Sicherheitsforschers“ seien die ausgelesenen Daten im Nachgang gelöscht worden, so dass den Betroffenen kein weiterer Schaden entstehe. Die in dem Schreiben gemachten Aussagen werden aktuell ausgewertet. In diesem Zusammenhang arbeitet die D-Trust weiterhin eng mit den involvierten Sicherheitsbehörden und externen Sicherheitsexperten zusammen.
Berlin, 22.01.2025 - Das IT-Sicherheitsteam der D-Trust GmbH arbeitet intensiv an der Aufarbeitung des Angriffs auf das Antragsportal für Signatur- und Siegelkarten. Dabei kooperiert die D-Trust eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Auch die Strafermittlungsbehörden sind infolge der Strafanzeige der D-Trust GmbH involviert.
Die Analysen haben folgende Erkenntnisse erbracht: Der Angriff betraf ausschließlich das Portal portal.d-trust.net. Es gibt keine Anzeichen für Angriffe auf andere Portale. Eine Schnittstelle des Portals wurde gezielt manipuliert. Dadurch konnten Daten aus dem Antragsbearbeitungssystem ausgelesen werden. Dies betrifft auch Antragsdaten für Elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Praxis- bzw. Institutionsausweise (SMC-B).
Es handelt sich bei den abgerufenen und möglicherweise entwendeten personenbezogenen Daten um Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und in einigen Fällen Adress- und Ausweisdaten. Die Daten wurden ausgelesen, eine Manipulation bzw. Veränderung der Antragsdaten hat nicht stattgefunden.
Weiterhin gilt: Die Funktion und Sicherheit der ausgegebenen Signatur- und Siegelkarten sowie eHBA und SMC-B sind nicht beeinträchtigt. Zugangsdaten (Login, Passwortdaten) und Zahlungsinformationen sind nicht betroffen.
Die Originalinformationen sind auch unter https://www.d-trust.net/de/newsroom/news/information-datenschutzvorfall-13-januar-2025 abrufbar.
Vergütungsverhandlung mit der SVLFG für das Jahr 2025
23.01.2025
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2025 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2025 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,4579 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,2905 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,1407 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,3242 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
Neue BEL II Höchstpreisliste
23.01.2025
Nach Mitteilung der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung (MDZI) sind mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Ersatzkassen nunmehr neue Höchstpreise für die zahntechnischen Laboratorien für das Jahr 2025 vereinbart worden.
Der Anlage können Sie, die ab 01.01.2025 für die Leistungsbereiche ZE, KFO und KB einheitlich gültige Höchstpreisliste für gewerbliche und praxiseigene Laboratorien im Land Brandenburg nach §§ 57 und 88 SGB V zur sofortigen Verwendung, entnehmen.
Die neue BEL II Höchstpreisliste steht Ihnen auch unter der Rubrik SERVICE / Downloadcenter / EDV in verschiedenen Formaten zum Download zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die „Lieferdatum“-Basis für die Berechnung der Laborpreise:
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das gewerbliche Labor gilt der Tag der Lieferung des fertiggestellten zahntechnischen Werkstücks an die Praxis. Hintergrund der Regelung ist, dass Labore ggf. nicht täglich Rechnungen erstellen. Insoweit können Lieferdatum und Rechnungsdatum abweichen.
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das praxiseigene Labor gilt der Tag der Eingliederung.
Datenschutzvorfall bei D-TRUST
Die D-Trust GmbH, Tochterunternehmen der Bundesdruckerei, wurde Ziel eines Cyber-Angriffs auf das Antragsportal für u.a. elektronische Heilberufe (eHBA) und Praxisausweise (SMC-B). Der Vorfall wurde am 13. Januar 2025 festgestellt. D-Trust ist der technische Dienstleister, der die SMC-B-Karten im Auftrag der KZVen produziert und bereitstellt.
Nach bisherigen Erkenntnissen sind personenbezogene Daten betroffen:
- Vor- und Nachname
- E-Mail-Adresse
- Geburtsdatum
- ggf. Adressdaten
- ggf. Nummer des Ausweisdokumentes
Nach Informationen von D-Trust sind keine sensiblen Zugangsdaten, wie Passwörter oder Zahlungsinformationen betroffen. Die Funktion und Sicherheit der ausgegebenen elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) und Praxisausweise (SMC-B) sind nicht beeinträchtigt. Diese können laut D-Trust weiterhin wie gewohnt genutzt werden.
Wir raten zur Vorsicht bei unerwarteten E-Mails oder Anrufen, in denen persönliche Informationen abgefragt werden.
Für Rückfragen steht D-Trust unter kontakt@d-trust.net zur Verfügung.
Online-Live-Webinare 2025
16.01.2025
Im Jahr 2025 bietet Ihnen die KZVLB Fortbildungen zu verschiedenen Themen an.
Referentin: Haike Walter, KZVLB
Kosten: 20 Euro je Webinar und Teilnehmer
Für diese Online-Live-Webinare können Sie sich ab sofort über folgende Links anmelden:
Grundlagen der vertragszahnärztlichen Abrechnung
05.03.2025, 17:00 – 18.30 Uhr
1,5 Stunden, 500 Teilnehmer, 2 Fortbildungspunkte
Anmeldelink:
https://join.next.edudip.com/de/webinar/grundlagen-der-vertragszahnarztlichen-abrechnung/2093064
Zielgruppe:
Berufsanfänger, Wieder-/Quereinsteiger
Inhalt:
Die vertragszahnärztliche Abrechnung wird nicht allein von den GKV-Gebühren und Festzuschüssen bestimmt. Diese werden von verschieden Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen flankiert. Durch Kenntnis dieser wird ein Verständnis der Zusammenhänge erlangt, was letztlich dem Workflow dient.
Thematisiert werden u.a.:
- Was ist der BEMA?
- Grundprinzip des Festzuschusssystems
- Einblick in den Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z)
- Welche Therapiebereiche bedürfen einer Genehmigung?
- Einreichung der Abrechnung
- Wo sind Hilfen zur Abrechnung zu finden?
*********************************************************************************
Grundwissen BEMA Teil 1 – KCH, 1. Teil allgemeine und konservierende Leistungen
19.03.2025, 15:00 – 18.30 Uhr
3,5 Stunden, max. 16 Teilnehmer, 6 Fortbildungspunkte
*********************************************************************************
Grundwissen BEMA Teil 1 – KCH, 2. Teil Endodontie und allgemeinzahnärztliche
Chirurgie
02.04.2025, 15:00 – 18.30 Uhr
3,5 Stunden, max. 16 Teilnehmer, 6 Fortbildungspunkte
Zielgruppe:
ZFA, Zahnärzte/-innen, Azubi im 3. Lehrjahr
Sie sind Berufsanfänger*in oder Wiedereinsteiger*in?
Sie möchten die „Schubläden des Wissens“ wieder öffnen bzw. füllen?
Was ist besser geeignet als ein Workshop in kleinen Gruppen?
Inhalt:
- gesetzliche und vertragliche Grundlagen
- Leistungsbeschreibung BEMA mit erläuternden Beispielen
- zum Teil mit Übungen zu Fallsituationen und gemeinsamer Erarbeitung der Lösungen
Teilnahmebedingungen
Die Abbuchung Ihrer Teilnahmegebühr von 20,00 Euro/pro Teilnehmer und Webinar, Ihre Einverständniserklärung vorausgesetzt, wird durch die KZVLB nach der Veranstaltung über Ihr Honorarkonto vorgenommen.
Bei fristgerechter Abmeldung bis 1 Tag vor Beginn der Fortbildung werden keine Gebühren erhoben.
Nach erfolgter Anmeldung, können Sie gern konkrete Fragen oder Fallkonstellationen an die Referentin richten (E-Mail an haike.walter@). Diese werden anonym eingebunden und können somit eine Bereicherung darstellen. kzvlb.de
Darüber hinaus sind weitere Themen geplant. Über die Termine werden wir zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
- Grundwissen BEMA Teil 1 – KCH, 3. Teil Aufsuchende Betreuung und Leistungen nach
§ 22a SGB V - Grundwissen BEMA Teil 1 – KCH, 4. Teil Früherkennung und Individualprophylaxe
- Grundwissen BEMA Teil 5 – ZE
- Patientenrechtegesetz – Was bedeutet das für die Praxis?
- Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln
Gemeinsame Pressemitteilung der AOK Nordost und der KZVLB
14.01.2025
Erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2025
Wichtiger Beitrag zum Erhalt der wohnortnahen Versorgung
Die AOK Nordost und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB) haben die Vergütungsverhandlung für das Jahr 2025 erfolgreich abgeschlossen. Damit ist die zahnmedizinische Versorgung der rund 500.000 AOK-Nordost-Versicherten in Brandenburg wie bereits in den Vorjahren umfassend und zeitnah sichergestellt. Die 1.600 Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden im Land Brandenburg haben frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit. Die AOK Nordost ist die erste Krankenkasse im Land Brandenburg, die eine entsprechende Vereinbarung mit der KZVLB geschlossen hat.
Nach konstruktiven Verhandlungen einigten sich die Selbstverwaltungspartner darauf, dass die Gesamtvergütung, also die Vergütung der Zahnärzte im Jahr 2025, um 4,41 Prozent steigt. Die Steigerung entspricht der Grundlohn-Veränderungsrate. Auch beim wichtigen Thema Prävention konnten sich die Partner verständigen.
Beide Vertragsparteien bewerten den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2025 als Beleg für eine funktionierende Selbstverwaltung und für eine von gegenseitigem Respekt geprägte Vertragspartnerschaft. Sie haben ihre Handlungsspielräume genutzt, um die Versorgung der Versicherten aktiv zu gestalten.
Michael Hewelt, Fachbereichsleiter bei der AOK Nordost:
„Wir wollten unseren Brandenburger Versicherten auch in diesem Jahr so früh wie möglich das Signal geben, dass sie weiterhin mit einer zahnärztlichen Versorgung auf gleichbleibend hohem Niveau rechnen können. Deshalb freuen wir uns, dass wir mit der KZVLB schnell zu einem einvernehmlichen Verhandlungsergebnis gefunden haben. Auch die vielen Angestellten in den Zahnarztpraxen werden von der damit erzielten frühzeitigen Rechts- und Planungssicherheit für die Zahnärzte profitieren.“
Rouven Krone, Mitglied des Vorstandes der KZVLB:
„Wir freuen uns, dass die Vertragsverhandlungen mit der AOK Nordost zur Punktwertanpassung für 2025 erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Besonders hervorzuheben ist, dass die AOK Nordost gemeinsam mit uns den Weg zur Stärkung der Prävention unverändert fortsetzt und die vereinbarten Punktwerte für die Individualprophylaxe und die Früherkennungsuntersuchung trotz des finanziellen Drucks auf Seiten der Kassen weiterhin stützt. Die Patienten profitieren natürlich von der Stärkung des präventiven Ansatzes. Zugleich wird deutlich, dass eine starke Selbstverwaltung in der Lage ist, gute Lösungen für eine hochwertige zahnmedizinische Versorgung der Patienten in unserem Land zu erzielen.“
Hintergrund: Gesamtvergütung und Grundlohn-Veränderungsrate
Die Gesamtvergütung bezeichnet das Ausgabenvolumen für alle zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen in einem Abrechnungszeitraum. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) verhandeln einzeln mit den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung. Durch diesen im Voraus festgelegten Zahlungsbetrag sind die Vergütungsansprüche der KZVen gegen die Krankenkassen abgegolten. Es ist dann Aufgabe der KZVen, die Gesamtvergütung an die Vertragszahnärzte zu verteilen.
Die Grundlohn-Veränderungsrate gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt bis zum 15. September jedes Jahres die Grundlohn-Veränderungsrate fest. Bezugsgröße ist der gesamte Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre.
Vergütungsverhandlung mit der AOK Nordost für das Jahr 2025
10.01.2025
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2025 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
IP/FU | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,4000 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,2933 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,1506 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2025 – 31.12.2025 | 1,2933 € |
Mit der AOK Nordost wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2025 vereinbart:
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Neues Muster 21
10.01.2025
Die 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z enthält Regelungen zum Verfahren bei Patienten mit Ansprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) gemäß SGB XIV, zur Änderung der KFO-Information über das Vorliegen von KIG 1 und 2 ab 01.04.2025, zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Telefon- oder Video-Kontakt, zum Wegfall vieler Papiervordrucke, zur Änderung des Musters 21 sowie redaktionelle Änderungen.
Nähere Ausführungen zu den einzelnen Themen hat die KZBV in einer Übersicht zusammengestellt, welche diesem Rundschreiben als Anlage beiliegt.
Die 49. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z finden Sie auf der Homepage der KZBV unter
https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html#
Neues Muster 21 ab 01.01.2025
Hinsichtlich der Änderungen zu Muster 21 (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) hatten wir Sie mit Vorstandsinformation 8/2024 über eine Neufassung des Formulars im ärztlichen Bereich informiert, welche nunmehr auch im zahnärztlichen Bereich gilt.
Auf der neuen Bescheinigung entfällt das Ankreuzfeld: „Die Art der Erkrankung macht die Betreuung und Beaufsichtigung notwendig“. Des Weiteren ist jetzt bei einem Unfall als Erkrankungsgrund des Kindes entweder „Kita- oder Schulunfall/-folgen“ oder „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ anzukreuzen.
„SER“ (Soziales Entschädigungsrecht) ist zu kennzeichnen, wenn die Erkrankung im Zusammenhang mit einer anerkannten gesundheitlichen Schädigungsfolge steht (Patient muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen).
Das in Anlage 14a BMV-Z aufgenommene neue Muster 21 gilt ab 01.01.2025.
In Fällen, in denen das Praxisverwaltungsprogramm die Nutzung des neuen Formulars erst später ermöglicht, ist die Verwendung des bisherigen Musters 21 (Stand 10/2014) noch max. bis zum 31.03.2025 zulässig.
Energie-BKK widerruft Genehmigungsverzicht bei Kiefergelenksbehandlungen
10.01.2025
Die energie-BKK teilte uns mit Schreiben vom 20.12.2024 ihren Widerruf zum Verzicht auf das formale Genehmigungsverfahren bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen nach den BEMA-Nrn. K1 - K4 mit.
Wir empfehlen Ihnen daher, bei Versicherten der energie-BKK ab sofort alle Kiefergelenksbehandlungspläne genehmigen zu lassen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang dringend, dass neben den Versicherten mit Wohnort außerhalb Brandenburgs auch bei den meisten Betriebskrankenkassen vor Beginn der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen eine Genehmigung per EBZ einzuholen ist!
Nur wenn ein Genehmigungsverzicht vereinbart ist (siehe Anlage), entfällt die Übermittlung des Behandlungsplanes an die Krankenkasse.
Vertragsgrundlage hierfür ist Nr. 3.1.1 der Anlage 1 BMV-Z - Behandlungsplanung bei Kiefergelenkserkrankungen:
„Vor Beginn der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erstellt der Vertragszahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen einen Behandlungsplan mit den nach
§ 8 der Anlage 15 BMV-Z erforderlichen Angaben und übermittelt ihn an die Krankenkasse.
Die Krankenkasse sendet einen Antwortdatensatz an den Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird.
Mit der Behandlung soll erst nach Genehmigung des Behandlungsplans begonnen werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen sowie zahnmedizinisch unaufschiebbare Maßnahmen. …
Ist auf Landesebene ein Genehmigungsverzicht vereinbart, entfällt die Übermittlung der Behandlungsplanung an die Krankenkasse.“
Eine aktuelle Übersicht zum Genehmigungsverzicht bei Kiefergelenksbehandlungen finden Sie im Downloadcenter unserer Homepage unter der Rubrik Übersichten eingestellt (https://www.kzvlb.de/service/downloadcenter/).
Ausgeschiedene Soldaten mit Wehrdienstbeschädigung - Versorgung und Abrechnung ab 01.01.2025
10.01.2025
Zum 1. Januar 2025 trat das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft, mit dem u. a. die medizinische Versorgung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten, die eine anerkannte Wehrdienstschädigung erlitten haben, neu geordnet wird.
Die zahnärztliche Behandlung für diesen Personenkreis erfolgt nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß SGB VII. Danach sind ehemalige Soldatinnen und Soldaten mit anerkannten Wehrdienstschädigungen wie gesetzlich unfallversicherte Personen zu behandeln.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass ausschließlich die (zahn)ärztliche Behandlung der konkreten Wehrdienstbeschädigung (anerkannte Schädigungsfolge) nach dem gültigen Unfallabkommen zwischen der DGUV, SVLFG und KZBV abgerechnet werden kann. Sollten Behandlungen erforderlich sein, die nicht unmittelbar der anerkannten Schädigung zugeordnet werden können, sind diese entsprechend des jeweiligen Versicherungsschutzes des Patienten - über die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung - abzurechnen. Die Geschädigten haben vor Behandlungsbeginn die anerkannten Schädigungsfolgen in Form des vorhandenen Bescheides nachzuweisen.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) übernimmt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die Betreuung der vorgenannten Patientengruppe und ist auch für die Abrechnung von Leistungen zuständig, die im Rahmen des SEG erbracht werden. An die UVB sind auch Rückfragen zu richten, die bei der Behandlung dieses Personenkreises entstehen können. Die UVB erreichen Sie unter den folgenden Kontaktdaten:
Unfallversicherung Bund und Bahn
Soldatenentschädigung
26392 Wilhelmshaven
E-Mail-Adresse: SEG@ uv-bund-bahn.de
Die UVB bittet darum, bei der Kontaktaufnahme sowie Abrechnung - soweit möglich - als Beruf der Patientin oder des Patienten “Soldat/in” anzugeben. Das erleichtert innerhalb der UVB die Zuordnung bzw. Abgrenzung von den “echten” Arbeitsunfällen nach dem SGB VII.
Als Unfalltag kann das fiktive Datum 00.00.2025 angegeben werden. Hintergrund ist, dass im Bereich der Wehrdienstbeschädigung mehrere Ereignisse in einem Vorgang zusammengefasst sein können und nicht in jedem Fall einem konkreten Datum zuzurechnen sind.
Bei der Ausstellung von Rezepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf den entsprechenden Formularen anstelle “Arbeitsunfall” für diese Fälle immer “BVG” bzw. “SER” auszuwählen.
Gebührenerhöhung bei Unfallversicherungsträgern ab 01.01.2025
18.12.2024
Die KZBV und die Unfallversicherungsträger haben sich auf eine Erhöhung der Vergütung für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2025 geeinigt.
Demnach steigen die Gebühren für Leistungen nach dem Unfallabkommen um 4,2 Prozent.
Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen nach Nr. 2.1 des Abkommens erhöht sich von aktuell 1,47 Euro auf 1,53 Euro für das Jahr 2025. Die Vergütung für den Bericht Zahnschaden nach Nr. 1.1 steigt entsprechend von 23,74 Euro auf 24,74 Euro. Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige kann zukünftig eine Gebühr in Höhe von 19,66 Euro abgerechnet werden.
Ab 01.01.2025 gelten folgende Punktwerte/Gebühren:
Punktwert für zahnärztliche Leistungen: 1,53 Euro
Gebühr für den Bericht Zahnschaden: 24,74 Euro
Gebühr Berufskrankheitenanzeige: 19,66 Euro
Im Prothetik-Bereich werden die Gebühren für die Versorgung der Unfallverletzen und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen (Anlage 4 des Abkommens) für das Jahr 2025 um 3,8 Prozent angehoben.
Sofortauszahlung Dezember 2024 / Januar 2025
Der letzte Termin zur Sofortauszahlung Zahnersatz und Parodontose war der 19.12.2024.
Ab dem 13.01.2025 können Sie wieder ohne Einschränkung Ihre Unterlagen zur Sofortauszahlung einreichen.
Um eine fristgerechte Bearbeitung sicherzustellen, beachten Sie bitte, dass die erforderlichen Unterlagen bis 10:00 Uhr bei der KZV Land Brandenburg vorliegen müssen.
Modulversionen für das Abrechnungsquartal IV/2024 und die monatlichen Abrechnungen Januar 2025
17.12.2024
Eine Übersicht zu aktuellen Programmmodulen der KZBV finden Sie abrufbar auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (www.kzbv.de) unter der Rubrik „Digitales => Praxissoftware“ (im Bereich „Zahnärzte“).
Ebenfalls dort finden Sie eine ausführliche Dokumentation zu den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“, die Sie einsehen und downloaden können.
Der Upload jeglicher Abrechnung kann über das Service-Portal der KZVLB durchgängig durchgeführt werden, die Abgabefristen bleiben bestehen.
Wir bitten Sie, diese entsprechend einzuhalten:
ZE, PAR und KFB bis 10. des laufenden Abgabemonats, KFO bis 10. des neuen Quartalmonats, KCH bis 12. des neuen Quartalsmonats.
M O D U L E | Version | Gültigkeit |
---|---|---|
KCH-Abrechnungsmodul | 6.0 6.1 | Abrechnung IV. Quartal einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2025 |
KFO-Abrechnungsmodul | 6.3 6.4 | Abrechnung IV. Quartal einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2025 |
KBR-Abrechnungsmodul | 5.5 5.6 | einzusetzen seit 01.07.2024 einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2025 |
ZE-Abrechnungsmodul | 6.8 6.9 7.0 | Einzusetzen seit 01.07.2024 wird übersprungen einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2025 |
PAR-Abrechnungsmodul | 5.0 5.1 | einzusetzen seit 01.01.2024 einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2025 |
Sendemodul | 2.9 | einzusetzen seit 01.07.2024 |
Die Vers.-Nummer des Knr12-Moduls (Kassennummernmodul) ist seit dem 01.01.2023 die 5.4.
Es ist zu empfehlen, alle Updates der Praxisverwaltungssystem-Hersteller gemäß deren Vorgaben einzuspielen.
Die KZBV teilt zu den Abrechnungs-Modulversionen mit:
Im Zuge des ab 01.01.2025 geltenden grundsätzlichen Verbots von Dentalamalgam entfallen die BEMA-Gebührennummern 13e-h und sind daher nicht mehr abrechenbar („415 Unzulässige Leistungsangabe“).
Im Zusammenhang mit den Prüfungen zur BEMA-Gebührennummer 04 (PSI) bei Bundeswehrangehörigen wurde ein Fehler behoben, für die Bundeswehr ist die Abrechnung dieser Gebührennummer einmal je Kalenderjahr möglich.
Im KFO-Abrechnungsmodul wurden folgende Änderungen berücksichtigt: Bei Verlängerung ist die Angabe der Behandlungsdauer in den KFO-Plan-Daten nun optional.
Das ZE-Abrechnungsmodul Version 6.9 wird übersprungen, da kurzfristig die Verhandlungen über die Vergütung für Bundespolizei und Bundeswehr zum Abschluss gebracht werden konnten und die entsprechend verhandelte Vergütung in der neuen ZE-Abrechnungsmodulversion 7.0 hinterlegt ist. Somit ist ab 01.01.2025 direkt Version 7.0 einzusetzen. Die Version enthält im Vergleich zur Version 6.8 die neuen und ab dem 01.01.2025 geltenden Festzuschüsse, die sich aufgrund des ebenfalls ab diesem Zeitpunkt geltenden GKV-ZE-Punktwertes in Höhe von 1,1304 EUR ergeben.
Zudem wurde eine Modulprüfung entfernt: Wenn bei der Abrechnung von Teilleistungen (Teilleistungskennzeichen angegeben) die Angabe im Feld „Vorläufiger Festzuschuss“ größer ist als der Betrag im Feld „Festzuschuss der Kasse“ erfolgt keine Fehlerausgabe mehr.
Die Dokumentation wurde diesbezüglich redaktionell geschärft.
Im PAR-Abrechnungsmodul wurden folgende Änderungen berücksichtigt:
- Die verpflichtende Angabe der UPT-Frequenz bei Abrechnung der BEMA-Geb.-Nr.4 ist hinfällig, die diesbezügliche Modulprüfung entfällt.
- Für die mit „S“gekennzeichneten BEMA-Gebührennummern für § 22a-Versicherte wurden neue Modulprüfungen aufgenommen:
+ bei Abrechnung der BEMA-Gebührennummer AITaS bzw. AITbS muss das Datum „Abschluss AIT“ vorhanden sein, ansonsten erfolgt die Fehlermeldung „406 Fehler: Datum Abschluss der AIT fehlt oder fehlerhaft“
+ wenn sowohl die Datumsangabe „Abschluss AIT“ als auch „Abschluss CPT“ fehlt, erfolgt die neu aufgenommene Modulmeldung „466 Info: Weder Abschluss der AIT noch Abschluss der CPT angegeben“
+ wenn das Datum des UPT-Beginns vor dem Genehmigungsdatum liegt, erfolgt die Fehlermeldung „408 Fehler: Angabe Beginn der UPT fehlt oder fehlerhaft“.
- Die Anzahlangabe zu den BEMA-Gebührennummern UPTdV und UPTdS wird auf die korrekte Anzahl „1“ hin geprüft.
- Wird in der UPT-Verlängerung eine entsprechend gekennzeichnete Leistung ohne Ausstellungsdatum abgerechnet, so erscheint die Fehlermeldung „719 Leistungen der UPT-Verlängerung nicht vor Ablauf der zweijährigen UPT oder nach Verlängerungszeitraum abrechenbar oder Angabe zur UPT-Verlängerung fehlend“.
Außerdem: In allen KZBV-Modulen wurde das Trennzeichen bei den Rückgabewerten auf Komma vereinheitlicht.
Rechengrößen der Sozialversicherung und ZE-Härtefallregelungen - Einkommensgrenzen 2025
10.12.2024
Rechengrößen der Sozialversicherung 2025
Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenzen - Kranken- und Pflegeversicherung
- allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung*
- knappschaftliche Renten- versicherung
| 5.512,50 € |
66.150 €
|
8.050 € |
96.600 €
| |
9.900 € |
118.800 € | |
Versicherungspflichtgrenzen - Kranken- und Pflegeversicherung
|
6.150 €
|
73.800 €
|
Bezugsgröße - Kranken- und Pflegeversicherung - allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung*
| 3.745 €
| 44.940 €
|
ZE-Härtefallregelung gem. § 55 Abs. 2 SGB V – Einkommensgrenzen 2025
Versicherte Person (im gemeinsamen Haushalt) | Einkommensgrenzen (monatliche Bruttoeinnahmen) |
ohne Angehörige | 1.498,00 € |
mit 1 Angehörigen | 2.059,75 € |
mit 2 Angehörigen | 2.434,25 € |
mit 3 Angehörigen | 2.808,75 € |
für jeden weiteren Angehörigen zzgl. | + 374,50 € |
Neuer ZE-Punktwert ab 01.01.2025
29.11.2024
Im Ergebnis der auf Bundesebene geführten Verhandlungen über die Anpassung der Vergütung für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen gem. § 57 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2025 haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband eine Erhöhung des Zahnersatz-Punktwertes um 4,41 Prozent vereinbart.
Der ZE-Punktwert 2025 liegt somit bei 1,1304 Euro.
Der neue Punktwert in Höhe von 1,1304 Euro ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2025 ausgestellt werden.
Amalgamersatz: Studienlage zu selbstadhäsiven Füllungsmaterialien und FAQs zum Amalgamverbot
Ab 1. Januar 2025 darf Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden. Als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich ist stattdessen die Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich.
Trotz Amalgam-Verbot: Gemeinsame Selbstverwaltung sorgt für Erhalt einer umfassenden GKV-Versorgung
Auch ab dem 1. Januar 2025 bleibt der GKV-Anspruch auf Zahnfüllungen ohne zusätzliche Kosten – sogenannte Mehrkosten – bestehen, obwohl ab diesem Zeitpunkt Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden darf. Bisher war Amalgam eines der Füllungsmaterialien, auf das im Rahmen einer mehrkostenfreien Füllung im Seitenzahnbereich zurückgegriffen werden konnte. Zu einer entsprechenden Anpassung der bestehenden Regelungen haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Bewertungsausschuss verständigt. Die angepassten BEMA-Regelungen sorgen dafür, dass alle GKV-Versicherten mit qualitativ hochwertigen modernen amalgamfreien Zahnfüllungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig mehrkostenfrei versorgt werden können.
Gleichzeitig können sie wie bisher gegen private Zuzahlung darüberhinausgehende Füllungsleistungen wählen, ohne ihren Sachleistungsanspruch dem Grunde nach zu verlieren. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten in Höhe der GKV-Versorgung, die von den Selbstverwaltungspartnern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) neu definiert worden ist. Wie bisher entscheidet der behandelnde Zahnarzt oder die behandelnde Zahnärztin in Abstimmung mit den Patienten und Patientinnen, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die in ihrem Fall bestehende GKV-Versorgung und mögliche Versorgungsalternativen durch ihren Zahnarzt oder ihre Zahnärztin vor der Behandlung aufgeklärt werden und sich so für eine Versorgung entscheiden können.
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Deutschlandweit wird es ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich keine zahnärztliche Versorgung mit Dentalamalgam mehr geben. Gemeinsam mit der KZBV haben wir uns auf geeignete, wirtschaftliche und praxiserprobte Füllungsmaterialien für alle Zahnfüllungen geeinigt. Dadurch können unsere GKV-Versicherten wie bisher qualitätsgesichert versorgt werden, ohne aus der eigenen Tasche Mehrkosten zahlen zu müssen. Dies zeigt, dass die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auch unter den aktuell sehr schwierigen finanziellen Bedingungen lösungsorientiert arbeitet, um die gesundheitliche Versorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.“
Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der KZBV: „Mit der gemeinsam erarbeiteten Regelung von KZBV und GKV-Spitzenverband haben unsere Patientinnen und Patienten auch weiterhin Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Füllungstherapie, die dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entspricht. Mit der erreichten Neuregelung ist als grundlegende Kassenleistung im Seitenzahnbereich die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung der Versicherten möglich, in Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite zum Einsatz kommen. Darüber hinaus können sich die Patientinnen und Patienten wie bisher für Alternativen entscheiden, während die Krankenkasse auf jeden Fall die Kosten für die im BEMA festgelegte Füllung übernimmt. Das bedeutet: Neben einer guten Grundversorgung bleibt die gewohnte Entscheidungsfreiheit unserer Patientinnen und Patienten ohne finanzielle Einbußen aufrechterhalten. Damit haben wir in kürzester Zeit eine praktikable Lösung gefunden, ohne unsere Patientinnen und Patienten in eine Versorgungslücke laufen zu lassen, die von der Politik auf EU-Ebene mit einem Amalgamverbot ohne Übergangsregelungen fahrlässig geschaffen worden wäre. Das Thema Amalgam ist damit bis auf zahnmedizinisch zwingende Fälle Geschichte. An diesem Beispiel zeigt sich erneut, wie wichtig eine gut funktionierende Selbstverwaltung ist. Das Amalgamverbot wurde, leider auch unter Zugrundelegung fachlich falscher Annahmen, quasi mit der Brechstange durchgesetzt. Es drohte hier ein ernsthafter Schaden in der Versorgung, den KZBV und GKV-Spitzenverband nun gemeinsam verhindern konnten.“
Die Mundgesundheit in der deutschen Bevölkerung entwickelt sich weiterhin positiv. Durch erfolgreiche Präventionsmaßnahmen, wie etwa die Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Schulen, nimmt die Anzahl der Zahnfüllungen kontinuierlich ab. In den allermeisten Fällen werden bereits heute zudem amalgamfreie Füllungsmaterialien verwendet.
Zum Hintergrund
Am 14. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgelegt, der in der Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024 mündete. Die geänderte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende relevante Regelung: Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin bzw. dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
Quelle: Presseinformation der KZBV vom 11.10.2024
Tag der Zahngesundheit: Gesund im Mund – von Anfang an
Am 25. September ist Tag der Zahngesundheit. Er wird getragen vom Aktionskreis zum Tag der Zahngesundheit, dem neben VfZ, BZÄK und BZÖG rund 30 Organisationen aus Gesundheitswesen und Politik angehören. Ziel des gemeinsamen Aktionstages ist es, eine breite Öffentlichkeit für die Mundgesundheit zu sensibilisieren und das Wissen über die Zahn- und Mundgesundheit in der Bevölkerung zu vergrößern.
Unter dem Motto „Gesund im Mund – von Anfang an“ thematisiert der Tag in diesem Jahr die Mundgesundheit in der Schwangerschaft und den ersten Kinderjahren. Damit wird deutlich, wie wichtig die generationenübergreifende Vorsorge ist.
Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), hat diese Tipps für werdende Mütter:„Auch während der Schwangerschaft werden zahnmedizinisch die klassischen Maßnahmen der Karies- und Parodontalprophylaxe empfohlen: eine gesunde Ernährung, eine sorgfältige Mundhygiene, eine regelmäßige Fluoridanwendung und regelmäßige zahnärztliche Kontrollen.“ Wer diese Empfehlungen beachtet, legt eine gute Basis dafür, ohne zahnmedizinische Beschwerden – die sich auch negativ auf die Gesamtgesundheit auswirken könnten – durch die intensiven Monate der Schwangerschaft zu kommen.
Optimaler Start für die Zahngesundheit
Wenn ein Baby geboren ist, warten viele neue Aufgaben auf die Eltern. Auch die Mund- und Zahnpflege gehört dazu. Um Eltern in dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen, hat sich der Tag der Zahngesundheit die Mundgesundheit von Babys und Kleinkindern als weiteren Schwerpunkt für das Jahr 2024 gesetzt.
Dr. Christian Rath, Geschäftsführer des Vereins für Zahnhygiene (VfZ), ermutigt Mütter und Väter, ihr Kind aktiv zu begleiten: „Die Phase, in der die ersten Zähnchen durchbrechen, also einige Wochen vor dem sechsten Lebensmonat, können Eltern gut mitbegleiten. Durch vorsichtiges Abtasten der Kieferkämme vorher ist fühlbar, wo sich die Zähne zeigen werden. Die ersten Zähnchen können die Eltern mit einer Babyzahnbürste und einer reiskorngroßen Menge Zahnpasta putzen. Das gibt den Zähnen einen optimalen Start.“
So haben Väter und Mütter die Chance, einen wichtigen Beitrag zur körperlichen Entwicklung ihres Kindes zu leisten, von dem es sein gesamtes Leben profitieren wird. Fundiertes Wissen über das Thema Gesundheit hilft dabei, gute Entscheidungen für das eigene Wohlbefinden und das seiner Kinder zu treffen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesverband der Zahnärztinnen und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BZÖG) daran, wie wichtig niedrigschwellige Informations- und Unterstützungsangebote für Eltern während und nach der Schwangerschaft sind: „Vor allem Familien in besonderen sozialen Lebenslagen können davon profitieren. Die Verbesserung der strukturellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie frühzeitige Informationen und Unterstützung können einen guten Start ins Leben und die gesundheitliche Chancengleichheit von Kindern aus den betroffenen Familien bewirken.“
Dr. Michael Kleinebrinker vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hebt hervor, dass die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern zuletzt stetig gestiegen sei. Allerdings bestehe bei den 0- bis 6-jährigen Kindern noch Luft nach oben: „In diesen Altersklassen sollten noch mehr Kinder von den GKV-Leistungen zur Früherkennung Gebrauch machen. Möglicherweise hilft in diesem Zusammenhang auch, wenn die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in das Kinderuntersuchungsheft integriert werden, um die Betreuungspersonen auch auf diese Weise an eine Wahrnehmung der Untersuchungen zu erinnern.“
Wichtig für die frühe Förderung der Mundgesundheit von Kleinkindern ist zudem die Gruppenprophylaxe an Kitas. Hier spielen die Angebote der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (DAJ) eine zentrale Rolle. Im Vordergrund steht dabei das tägliche Zähneputzen, wodurch die Kinder frühzeitig lernen, auf die eigene Mundgesundheit zu achten und sie zu erhalten.
Weitere Informationen: www.tagderzahngesundheit.de
Quelle: Information des Aktionskreises zum Tag der Zahngesundheit, dem neben dem Verein für Zahnhygiene, die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Bundesverband der Zahnärztinnen und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BZÖG) sowie rund 30 Organisationen aus Gesundheitswesen und Politik angehören.

Mit starker Stimme für unseren Berufsstand - Landespressekonferenz am 16.09.2024

Zur Landespressekonferenz am 16.09.2024 haben KZVLB und LZÄKB die Gelegenheit genutzt, gemeinsam mit der Ärzteschaft, Landeskrankenhausgesellschaft und Apothekern für die akuten Herausforderungen für die Berufsstände zu sensibilisieren. Wenige Tage vor der Landtagswahl am 22.09.2024 konnten wir somit noch einmal ein breites Podium nutzen, um auch die zentralen Botschaften für die Zahnärzteschaft zu kommunizieren:
„Nachwuchsmangel und zunehmende staatliche Einflussnahme gefährden in naher Zukunft die zahnmedizinische Versorgung von bis zu 600.000 Menschen im Land Brandenburg. Im Interesse unserer Patienten brauchen wir endlich auch öffentliche Studienmöglichkeiten für Zahnmedizin im Land Brandenburg, außerdem darf die Leistungsfähigkeit unserer freiberuflichen Niederlassungen nicht weiter geschwächt werden. Nur eine starke Selbstverwaltung und entsprechende Rahmenbedingungen ermöglichen die zuverlässige Versorgung und Teilhabe am medizinischen Fortschritt, unabhängig vom sozialen Status.“
Dr. Eberhard Steglich, Vorstandsvorsitzender der KZVLB
„Wir haben in den vergangenen Monaten bei zahlreichen Gesprächen mit Politikern und kommunalen Verwaltungen erfahren, dass es überall diesen Wahnsinn der Bürokratie gibt. Es ist Zeit für die neue Landesregierung, aus der Floskel ‚Bürokratieabbau‘ tatsächlich Maßnahmen zu entwickeln und schnellstmöglich umzusetzen. Lassen Sie uns unsere Arbeit tun: Nämlich für Patienten da zu sein und ihnen zu helfen!“
Dipl.-Stom. Jürgen Herbert, Präsident der LZÄKB
Weitere Informationen:
Unsere Positionen zur nachhaltigen Sicherung der zahnmedizinischen Versorgung im Land
Gemeinsam gegen diese kranke Gesundheitspolitik
Prognose 2030: 600.000 Patienten im Land Brandenburg ohne Zahnarzt
Aktuell sind im Land Brandenburg rund 1.200 Vertragszahnärzte (Inhaber von Praxen) tätig. Davon haben rund 250 Vertragszahnärzte ihre Praxis in einer der vier kreisfreien Städte des Landes Brandenburg (Brandenburg a.d.H., Cottbus, Potsdam und Frankfurt/Oder) und rund 900 Vertragszahnärzte sind in den Landkreisen tätig. Außerdem sind aktuell über 350 angestellte Zahnärzte in Brandenburger Zahnarztpraxen beschäftigt. Für die knapp 2,6 Mio. Einwohner des Bundeslandes Brandenburg bedeutet dies, dass entsprechend der Bedarfsplanungsarithmetik insgesamt rund 100 Zahnärzte für eine regelrechte Versorgung (Versorgungsgrad von 100 Prozent) fehlen.
Laut aktueller Prognosedaten werden in naher Zukunft ca. 400 Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausscheiden, da sie das gesetzliche Rentenalter erreichen. In den kommenden Jahren (Prognose 2030) ist damit zu rechnen, dass rund 40 Prozent (über 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte) der heute aktiven Zahnärzteschaft ihre Tätigkeit beenden.
Statistische Auswertungen haben zudem ergeben, dass im Land Brandenburg ca. 50 Prozent der Praxen, die aufgrund des Eintritts in den Altersruhestand geschlossen werden, nicht nachbesetzt werden können. Ausgehend von der heutigen Einwohnerzahl im Land Brandenburg und der Annahme, dass ca. 50 Prozent der ca. 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihre Tätigkeit in den nächsten sieben Jahren beenden, keinen Nachfolger finden, könnte es für mehr als 600.000 Menschen in Brandenburg keine zahnärztlichen Behandlungskapazitäten mehr geben. Für das Jahr 2040 verstärkt sich der Negativtrend der Prognose, dann könnte bereits für mehr als 700.000 Brandenburger (rund 30 Prozent der prognostizierten Bevölkerungszahl!) keine zahnmedizinische Versorgung gewährleistet sein.
KZVLB fordert verlässliche Rahmenbedingungen - Kräftebündelung auf Landes- und Bundesebene unverzichtbar
Neben demografischen Folgen wirken sich dabei auch eine überbordende Bürokratie und die Sparpolitik des Bundes negativ aus. „Dies gefährdet die wirtschaftliche Basis bestehender Praxen und erschwert Übernahmen oder neue Niederlassungen, so Dr. Eberhard Steglich, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des Landes Brandenburg (KZVLB). „Unser Berufsstand braucht Planungssicherheit und keine destruktiven Rahmenbedingungen“, appelliert der Vorstandsvorsitzende. So hat die Vertreterversammlung der KZVLB bereits einstimmig den Gesetzgeber aufgefordert, sowohl die Budgetierung zurückzunehmen und die Entbürokratisierung voranzubringen.“
Schon seit dem vergangenen Jahr fördert die KZVLB mit ihrem Strukturfonds die Übernahme oder Neugründung einer Praxis in ländlichen und strukturschwachen Gebieten mit bis zu 100.000 Euro.Die finanziellen Mittel werden zu gleichen Teilen von der KZVLB und den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt. Außerdem bietet die KZVLB mit ihren "Praxislotsen" ein kostenfreies Beratungsangebot für alle Zahnärzte, die sich niederlassen, eine Praxis übernehmen oder abgeben wollen: von der Standortwahl über die Zulassung und Finanzierung bis zur beruflichen Planung bietet das Praxislotsenteam bei allen Fragen umfassende Unterstützung aus einer Hand.
Auch die Kommunalverwaltungen engagieren sich für die Nachwuchsförderung und -bindung. Auch die Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald/Lausitz sowie die Städte Guben, Lübben und Wittenberge haben bereits auf die problematischen Versorgungsperspektiven reagiert. Mit eigenen Förderrichtlinien schaffen sie Anreize, um fertig ausgebildete Zahnärzte zur Niederlassung oder Praxisübernahme zu gewinnen oder motivieren Studierende mit Stipendien für den späteren Berufseinstieg vor Ort.
„Die KZVLB hat gemeinsam mit ihren Partnern also bereits die Initiative ergriffen, doch ohne die aktive Unterstützung der Landesregierung können wir die besorgniserregende Entwicklung nicht stoppen“, so Dr. Eberhard Steglich. „Die dringend benötigten Impulse vom Land lassen leider auf sich warten! Warum wird beispielsweise das Brandenburger Landärzteprogramm nicht auf die Zahnärzteschaft erweitert, wie wir dies bereits seit Jahren fordern? Warum gibt es im Land Brandenburg noch immer keine öffentliche zahnmedizinische Fakultät?“ Der neue zahnmedizinische Studiengang der privaten Medizinischen Hochschule Brandenburg (MHB) sei zwar zu begrüßen, Impulse für die regionale Nachwuchsbindung könnten hier aber erst mittelfristig greifen. „Wir verlieren Zeit, die wir nicht haben. Dies gefährdet die Substanz des Berufsstandes und damit die Gesundheitsversorgung unserer Bevölkerung. Die komplexen Herausforderungen fordern die Kräftebündelung auf allen Ebenen“, betont der Vorstandsvorsitzende.
Weitere Informationen:
Unsere Positionen zur nachhaltigen Sicherung der zahnmedizinischen Versorgung im Land
Gemeinsam gegen diese kranke Gesundheitspolitik
"ePA für alle" - Veranstaltung gematik digital am 11.09.2024
29.08.2024
Die Einführung der neuen „ePA für alle“ rückt näher. Der Starttermin im Januar 2025 markiert einen wichtigen Punkt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens, der auch für Zahnarztpraxen entscheidende Veränderungen mit sich bringen wird. Zur Vorbereitung darauf findet am 11. September 2024 eine neue Ausgabe der gematik-Veranstaltungsreihe gematik digital statt, die sich exklusiv an Zahnarztpraxen richtet. Experten von gematik, KZBV und BZÄK werden in Vorträgen die „ePA für alle“ mit Hintergründen, Erwartungen und wichtigen vorbereitenden Informationen thematisieren.
In dieser Veranstaltung erfahren Zahnarztpraxen alles Wichtige über die neuen Anforderungen, die technischen Voraussetzungen und die praktischen Aspekte der Nutzung der ePA in ihrer Praxis. Ziel der Veranstaltung ist es, den Zahnarztpraxen alle nötigen vorbereitenden Informationen an die Hand zu geben, damit die Einführung der ePA für alle möglichst reibungslos und erfolgreich gestaltet werden kann. Ergänzend zu den Vorträgen werden die Teilnehmer auch die Möglichkeit haben, Ihre Themen in eine offene Fragerunde einzubringen.
Über diesen Link gelangen Sie zur Veranstaltung inkl. Anmeldung: Detail | gematik
Hier können Sie die Einladung herunterladen: Einladung Veranstaltung gematik digital
Hinweis: Die gematik hat auf einer eigenen Themenseite bereits umfassende Hintergrundinformationen zur “ePA für alle” zusammengestellt, die Sie über diesen Link erreichen: ePA für alle | gematik
47. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z - Anlagen 14c und 14d, eFormular 3 (HKP)
Seit dem 01.04.2024 ist im ZE-Heil- und Kostenplan das Alter einer unbrauchbaren Prothese/Brücke/Krone getrennt nach Oberkiefer (OK) und Unterkiefer (UK) zu erfassen.
Mit der 47. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z wurde nun das inhaltlich geänderte eFormular 3 (HKP) in die Anlagen 14c und 14d BMV-Z aufgenommen und die Ausfüllhinweise um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Ansonsten erfolgte für weitere technisch optimierte eFormulare lediglich eine formale Anpassung der Versionsnummer und des Gültig-ab-Datums in den Anlagen 14c und 14d BMV-Z.
Die 47. Änderungsvereinbarung sowie die Dateien zum BMV-Z mit den eingearbeiteten Änderungen können Sie auf der Website der KZBV einsehen:
https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html
11.07.2024
Muster 21 - zunächst alte Fassung weiterverwenden
Das Formular Muster 21 „Ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ist für den ärztlichen Bereich grundlegend überarbeitet und zum 01.07.2024 in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt worden.
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt das neue „ärztliche Muster 21“ zunächst nicht.
Nach Mitteilung der KZBV beraten die Vertragspartner auf Bundesebene aktuell noch über eine Anpassung des Formulars im vertragszahnärztlichen Bereich. Sobald diese Gespräche abgeschlossen sind, werden wir Sie umgehend informieren.
Bis dahin ist von Zahnärztinnen und Zahnärzten weiterhin das bisher gültige Muster 21 entsprechend der Anlage 14a BMV-Z zu verwenden. Die PVS-Anbieter sind entsprechend informiert und sollten weiterhin das „alte“ Formular zur Verfügung stellen. Bei Bedarf können Sie gedruckte Muster 21-Formulare auch über die KZVLB-Formularausgabe (Tel.: 0331 2977-441) anfordern.
11.07.2024
Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) als Versicherungsnachweis
Aktuell werben verschiedene Krankenkassen bei ihren Versicherten für die Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) zum Nachweis eines bestehenden Versicherungsverhältnisses.
Da diesbezüglich vermehrt Nachfragen erwartet werden, möchte die KZBV Sie wie folgt über die aktuellen gesetzlichen Regelungen informieren.
„Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wurde in § 291 Abs. 9 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (z. B. eine App auf dem Smartphone/Tablet oder einen Online-Zugang über den Webbrowser) bei nicht vorhandener Gesundheitskarte einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (eine eEB) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einer (Zahn)Ärztin oder einem (Zahn)Arzt anfordern können. Die eEB wird dann unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V (über den Mail-Dienst „KIM“) an die Praxis übermittelt.
Der Gesetzgeber hat damit neben dem schriftlichen Ersatzanspruchsnachweis ein weiteres Instrument geschaffen, mittels dessen Versicherte den Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung ersatzweise dann führen können, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK), die nach wie vor bei jedem Zahnarztbesuch mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen ist, ausnahmsweise nicht verwendet bzw. vorgelegt werden kann. Als Anwendungsfälle benennt der Gesetzgeber insbesondere Situationen, in denen die eGK noch nicht ausgestellt ist oder im Zusammenhang mit einer Fernbehandlung mangels unmittelbaren Zahnarzt-Patienten-Kontakts nicht vorgelegt und eingelesen werden kann. Da es sich hierbei lediglich um Beispiele handelt, ist davon auszugehen, dass die eEB immer dann zum Einsatz gelangen kann, wenn ein Zugriff auf die eGK im Ausnahmefall nicht möglich ist, so etwa auch bei technischen Störungen oder Beschädigung bzw. beim gegenüber der Krankenkasse erklärten Verlust der eGK. In derartigen Fällen ist die eEB als vollwertiger, ersatzweiser Anspruchsnachweis anzusehen, sodass die eGK für die Behandlung im selben Quartal nicht nachgereicht werden muss.
Wichtig ist, dass die Versicherten von ihrer Krankenkasse und ggf. ergänzend auch von ihrer (Zahn)Ärztin oder ihrem (Zahn)Arzt über den Ausnahmecharakter der eEB und die unveränderte gesetzliche Verpflichtung, die eGK vorzulegen, aufgeklärt werden.
Vom technischen Prozedere gestaltet sich das Anfordern einer eEB wie folgt:
- Die Versicherten lösen den Versand der eEB proaktiv aus. Dafür steht eine geeignete Benutzeroberfläche (s. o.) seitens der Krankenkasse zur Verfügung.
- Die Versicherten wählen die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB von der Krankenkasse via KIM versendet werden soll. Dies kann mittels manueller Eingabe der KIM-Adresse der Praxis oder über eine Suchfunktion in z. B. der Krankenkassen-App erfolgen. Zur Erleichterung der Eingabe kann die Zahnarztpraxis auch ihre KIM-Adresse als maschinenlesbaren QR-Code ausstellen (vgl. https://praxis-check-in.de/leistungs-erbringer).
- Das Einverständnis der Versicherten in die Übermittlung der personenbezogenen Daten gilt durch die vom Patienten oder der Patientin initiierte Auslösung als implizit gegeben. Eine weitere Dokumentation seitens der Praxis ist nicht erforderlich.
Abweichend von diesem Prozedere werden Versicherte von manchen Krankenkassen dahingehend informiert, dass eine entsprechende eEB auch direkt von der Zahnarztpraxis über KIM bei der Krankenkasse angefordert werden könne. Derartige Lösungswege, die eine Initiierung der eEB vonseiten der Praxis vorsehen, wurden jedoch vom Gesetzgeber explizit nicht ins SGB V aufgenommen und stellen somit in der Zahnarztpraxis keinen Anwendungsfall dar, da hierbei gerade keine eineindeutige Authentifizierung des Versicherten als Auslösender gegenüber der Krankenkasse stattfindet.“
11.07.2024
KZBV Festzuschuss-Kompendium
Eine zum 01.04.2024 aktualisierte Ausgabe des Festzuschuss-Kompendiums der KZBV „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ finden Sie unter:
https://www.kzbv.de/festzuschuss-kompendium.1020.de.html
11.07.2024
Abwesenheitsmeldung wegen Urlaub, Krankheit, etc. im Service-Portal möglich
Ab 20.06.2024 ist die Meldung Ihrer Abwesenheit über ein online-Formular im Service-Portal unter Antrag/Mitteilung an die KZV --> Abwesenheitsmeldung möglich.
Bei längerfristiger Abwesenheit erscheint nach dem Absenden des online-Formulars oben auf der Internetseite ein rotes Text-Feld in dem mindestens ein weiteres Formular verlinkt ist, das Sie bitte ausgefüllt und persönlich unterschrieben an die Abteilung Zulassung senden.
Bei inhaltlichen Fragen können Sie sich an die Abteilung Zulassung wenden unter:
zulassung@kzvlb.de oder telefonisch an Frau Knodel unter tel.: 0331 / 2977 - 153.
Bei technischen Fragen unterstützt Sie die Hotline Service-Portal unter:
tel.: 0331 / 2977 - 888.
Umfrage bestätigt Gefahr für flächendeckende und wohnortnahe zahnärztliche Versorgung
Die Niederlassung in der eigenen Zahnarztpraxis hat offenbar stark an Attraktivität verloren. Das geht aus einer repräsentativen Online-Befragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) hervor. Mehr als die Hälfte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (58 Prozent) würden sich demnach heute nicht mehr niederlassen. Ein noch höherer Anteil (72 Prozent) überlegt, vorzeitig aus der Versorgung auszuscheiden. Dabei erachten nahezu 100 Prozent ihre Arbeit als sinnvoll und nützlich.
Grund für die hohe Unzufriedenheit innerhalb der Zahnärzteschaft sind vor allem die aktuellen Rahmenbedingungen: Knapp 97 Prozent der befragten Zahnärztinnen und Zahnärzte fühlen sich durch die Vielzahl an bürokratischen Aufgaben überlastet, rund 81 Prozent sehen ihren Praxisablauf infolge einer praxisfernen Digitalisierung beeinträchtigt. Beide Faktoren führen zusammen mit einem sich verschärfenden Fachkräftemangel dazu, dass fast alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Zeit für ihre Kernaufgabe – die Patientenversorgung – eingeschränkt sehen.
Gekürzte Mittel verschärfen die Lage
Die Folgen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) und der damit verbundenen Budgetierung verschärfen die Situation in den Praxen weiter. Drei Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gaben an, von den Honorarkürzungen bereits betroffen zu sein. Zwangsläufig müssen die Praxen ihre Abläufe daher anpassen, was bei 87 Prozent bereits sogar zu Einschränkungen in der Patientenversorgung führt. Längere Wartezeiten auf einen Termin sind die Folge. Mit einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage noch in diesem Jahr rechnen fast 90 Prozent.
„Diese Befragung zeigt eindrucksvoll, dass unsere Forderungen nach weniger Bürokratie, nach einer tragfähigen Finanzierung, nach einer praxistauglichen Digitalisierung und nach Abschaffung der Mittelbegrenzung keine haltlosen Lobbyisten-Klagen sind, wie es Bundesgesundheitsminister Lauterbach wiederholt behauptet“, erklärt Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. „Diese Ergebnisse spiegeln die ganz realen Probleme und Sorgen der Praxen wider. Wir haben Minister Lauterbach bereits frühzeitig Lösungsvorschläge unterbreitet. Seine Vorstellung der Problemlösung, nämlich ein Wechsel hin zu einem staatlich gelenkten Gesundheitssystem, wird keine Abhilfe schaffen. Im Gegenteil!“
Hoher Stresslevel
Fast drei Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer fühlen sich bereits jetzt „ausgebrannt“, zumal sie immer mehr Patientinnen und Patienten von Praxen übernehmen müssen, die aufgeben bzw. ihre Arbeitszeit reduzieren. Zudem sehen 97 Prozent keine angemessene Wertschätzung ihrer Arbeit durch die Politik. „Mein Blick geht sorgenvoll in die Zukunft“, so Hendges weiter. „Wenn sich so viele Kolleginnen und Kollegen am Limit sehen und mit dem Gedanken spielen, vorzeitig aus der Patientenversorgung auszusteigen, ist das ein eindeutiger Beweis für schlechte Rahmenbedingungen und damit auch nicht der dringend notwendige Anreiz für den zahnärztlichen Nachwuchs sich niederzulassen.“ 90 Prozent befürchten daher auch laut Stimmungsbarometer, keine geeignete Nachfolge für die Praxis zu finden.
Verlässliche Rahmenbedingungen schaffen
„Gerade aber die selbstständig und freiberuflich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte bilden das Fundament einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen zahnärztlichen Versorgung. Mit einer durch staatszentrierte Großstrukturen organisierten Versorgung wird es nicht funktionieren, das bewährte Versorgungsniveau aufrechtzuerhalten. Die Unabhängigkeit von Weisungen und Interessen Dritter sowie die fachliche Entscheidungsfreiheit im Rahmen der Berufsausübung machen den Kern der Freiberuflichkeit aus“, betont Hendges und fordert daher von der Politik gute und verlässliche Rahmenbedingungen für die inhabergeführten Praxen. Daran führe kein Weg vorbei. In einigen Regionen zeige sich bereits heute exemplarisch, wie schlecht es um die wohnortnahe zahnärztliche Versorgung bestellt ist. Aber selbst dort, wo auf dem Papier aktuell noch eine gute Versorgungslage vorherrsche, dürfte es künftig eng werden – wenn die Politik nicht umgehend gegensteuert.
Hintergrund zur Online-Befragung
Eine Einladung zur Teilnahme an der Online-Befragung erhielten alle zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren auf Basis der bundesweiten Daten, von denen sich 12,2 Prozent beteiligt haben. Die Befragung lief vom 18.04.2024 bis zum 20.05.2024; das Durchschnittsalter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer lag bei 53,8 Jahren. 82 Prozent von ihnen sind in einer Einzelpraxis tätig, 16 Prozent in einer Berufsausübungsgemeinschaft und die übrigen in einem Medizinischen Versorgungszentrum.
Hier geht es zur Auswertung (Hinweis: Der Link ist erst nach erfolgtem Login für den Mitgliederbereich aktiv.)
Modulversionen für das Abrechnungsquartal II/2024 und die monatlichen Abrechnungen Juli 2024
Eine Übersicht zu aktuellen Programmmodulen der KZBV finden Sie abrufbar auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (www.kzbv.de) unter der Rubrik „Digitales => Praxissoftware“ (im Bereich „Zahnärzte“).
Ebenfalls dort finden Sie eine ausführliche Dokumentation zu den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“, die Sie einsehen und downloaden können.
Das Upload jeglicher Abrechnung kann über das Service-Portal durchgängig durchgeführt werden, die Abgabefristen bleiben natürlich trotzdem bestehen.
Wir bitten Sie, diese entsprechend einzuhalten:
ZE, PAR und KFB bis 10. des laufenden Abgabemonats, KFO bis 10. des neuen Quartalmonats, KCH bis 12. des neuen Quartalsmonats.
M O D U L E | Version | Gültigkeit |
KCH- Abrechnungsmodul | 5.9(a) 6.0 | Abrechnung II.Quartal einzusetzen ab 01.07.2024 |
KFO- Abrechnungsmodul | 6.2(a) 6.3 | Abrechnung II.Quartal einzusetzen ab 01.07.2024 |
KBR- Abrechnungsmodul | 5.4(a) 5.5 | Leistungen bis 30.06.2024 Leistungen ab 01.07.2024 |
ZE-Abrechnungsmodul | 6.7 6.8 | Leistungen bis 30.06.2024 Leistungen ab 01.07.2024 |
PAR- Abrechnungsmodul | 5.0 | einzusetzen seit 01.01.2024 |
Sendemodul | 2.8 2.9 | einzusetzen bis 30.06.2024 einzusetzen ab 01.07.2024 |
(Stand 12.06.2024)
Die Vers.-Nummer des Knr12-Moduls (Kassennummernmodul) ist seit dem 01.01.2023 die 5.4.
Es ist zu empfehlen, alle Updates der Praxisverwaltungssystem-Hersteller gemäß deren Vorgaben einzuspielen.
Die KZBV teilt zu den Moduländerungen ab 01.07.24 u.a. mit:
„In den Abrechnungsmodulen wurde berücksichtigt, dass die Abrechenbarkeit der 03 (Zu) neben Videosprechstunde (VS) oder Videofallkonferenz (VFK) grundsätzlich möglich ist und letztlich nur die KZV die Abrechenbarkeit beurteilen kann. Statt des ursprünglichen Fehlers "374 Nicht neben Besuchen, VS, VFKa/b oder Leistungen aus dem Abschnitt B IV der GOÄ 1982 abrechenbar" wird nun der Hinweis "262 Vom Modul nicht abschließend geprüfte Leistung" ausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Feststellungscode 374 entsprechend angepasst.“
Im KFO-Abrechnungsmodul wurden u.a. folgende Änderungen berücksichtigt:
- Für Sonstige Kostenträger ist keine Übermittlung des KFO-Plans an die KZV erforderlich. Die entsprechende Regelung im BMV-Z gilt nur für gesetzliche Kostenträger.
Im ZE-Abrechnungsmodul
- wurden zwei neue Felder aufgenommen, damit Angaben des Heil- und Kostenplans aus dem EBZ leichter in die Abrechnung übernommen werden können:
- "EBZ Schlüsselverzeichnis 6.24"
- "EBZ Erläuterungen 6.24"
In diesem Zusammenhang wurde auch ein neuer Feststellungscode "681 Fehler: Schlüsselverzeichnis fehlerhaft"aufgenommen.
- zur Angabe "Alter des unbrauchbaren Zahnersatzes" wurde in der Dokumentation klargestellt, dass in der Abrechnung das Alter des älteren Zahnersatzes anzugeben ist, wenn sowohl OK als auch UK betroffen sind.
Im Sendemodul wurden entsprechend die im Leistungsbereich ZE auf Fallebene neu aufgenommenen Felder "EBZ Schlüsselverzeichnis 6.24" und "EBZ Erläuterungen 6.24" berücksichtigt.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass zum ZE-Abrechnungsmodul Version 6.8 auch das aktuelle Sendemodul Version 2.9 zu verwenden ist!
12.06.2024
Digitale Planungshilfe (DPF): Update
Auf der Webseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) steht ein Update zur Digitalen Planungshilfe (DPF) bereit.
Die Aktualisierungsdatei beinhaltet alle Programmänderungen seit Einführung der DPF. Auf diese Weise können auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, die frühere Updates nicht durchgeführt haben, direkt auf die Version 3.1.9 aufrüsten.
Das Update vom 28. April 2024 enthält neben den geltenden Festzuschussbeträgen auch eine Fehlerkorrektur.
Sie können die neue Version der DPF auf der Seite www.kzbv.de/dpf herunterladen und Hinweise zur Nutzung der Programmoberfläche einsehen.
(Die aktuelle Windows-basierte DPF- Vollversion steht Ihnen im Service-Portal zum Download zur Verfügung.)
13.06.2024
Podiumsdiskussion "Gesundheitspolitik im Fokus"
Podiumsdiskussion im Haus der Brandenburger Ärzteschaft
Im Auditorium war - neben unterschiedlichsten ärztlichen Berufsgruppen - natürlich auch die Zahnärzteschaft vertreten, u.a. mit Dr. Eberhard Steglich, Vorstandsvorsitzender der KZVLB, und LZÄK-Präsident Jürgen Herbert. Dabei verdeutlichte der Diskussionsverlauf einmal mehr: Die Herausforderungen sind fachübergreifend für den gesamten medizinischen Bereich so immens, dass hier nur die Kräftebündelung über Parteigrenzen hinweg zu Lösungen führen wird.
Ein Beispiel: Die Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung (Landärzte-Richtlinie).Im Jahr 2019 ins Leben gerufen, gilt diese bis heute weder für Zahnärzte noch Apotheker und bedarf auch mit Blick auf die Budgetgröße dringend der Erweiterung, um tatsächlich spürbare Impulse zur Nachwuchsförderung zu erreichen. Wir haben jedenfalls wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung der Richtlinie auf die Zahnärzteschaft parteienübergreifend für die neue Legislaturperiode ganz oben auf der Agenda steht.
Damit wäre eine grundlegende Forderung unserer Körperschaften erfüllt und signalisiert den Kommunen und Landkreisen: Nachwuchsförderung ist eine Investition in die Zukunft und ein wichtiger Beitrag, Fachkräfte an die Region zu binden und die Lebensqualität vor Ort zu erhalten. Ohne die medizinische Infrastruktur – und Zahnarztpraxen sind dafür unverzichtbar – verlieren die Kommunen an Attraktivität und letztlich noch mehr Bürger, als dies durch die demografische Entwicklung ohnehin schon der Fall ist. Einige Kommunen und Landkreise haben bereits Förderprogramme ins Leben gerufen, und auch der Strukturfonds, mit dem die KZVLB und die gesetzlichen Krankenkassen die Praxisneugründung oder -übernahme unterstützen, trägt zur Versorgungssicherung bei. Die außerdem dringend erforderliche Landesförderung wäre ein wichtiges Signal, dieses Potenzial im Land weiter auszubauen.
Ein weiteres Problem mit akutem Handlungsdruck ist die ausufernde Bürokratie, die – auch dies ist über die Parteigrenzen hinweg unstrittig – unbedingt abgebaut werden muss. Weniger klar erscheint allerdings der Weg dorthin. Im Streben des Gesetzgebers, jede Eventualität zu regeln, nehmen die bürokratischen Begleiterscheinen als Teil des Gesamtsystems zwangsläufig immer weiter zu, bis sie selbst zum Problem werden. Fakt ist: das „Bürokratiemonster“ bedroht nicht nur den laufenden Praxisbetrieb und führt zu vorzeitigen Praxisaufgaben. Es schreckt auch potenzielle Neugründer und Praxisübernehmer ab, den Schritt in die Selbständigkeit zu gehen und den Traum von der eigenen Praxis zu verwirklichen. Hier ist also trotz aller Hürden der Wille und die Kreativität unserer politischen Entscheidungsträger gefragt, denn klar ist: ein „Weiter so“ steht nicht zur Diskussion. Ein gehöriges Stück weit mehr Vertrauen in die Selbstverantwortung und -verwaltung (zahn)medizinischer Leistungsträger und weniger behördliche Kontrolle ist hier sicher ein empfehlenswerter Ausgangspunkt.
Durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten die Parteien bei der Frage, wieweit (zahn)medizinische Versorgung über freiberufliche Praxisniederlassungen hinaus etwa auch über (kommunale) MVZ verbessert werden könnte. Als Körperschaft vertreten wir hier den klaren Standpunkt, dass die nachhaltige zahnmedizinische Versorgung auch künftig am besten über unser bewährtes, ambulantes System auf Basis freiberuflicher Selbstverwaltung gewährleistet werden kann. Denn klar ist auch: Wenn der Nachwuchs fehlt, fehlt dieser auch für das Leistungsspektrum in den Medizinischen Versorgungszentren – aktuelle Beispiele hierfür gibt es genug.
Die Hauptaufgabe für die politischen Entscheidungsträger auf Landes- und Bundesebene kann daher nur lauten: Wir brauchen angesichts einer problematischen demografischen Entwicklung mehr Nachwuchs im Land - mit ausreichend Studienmöglichkeiten und Förderprogrammen sowie attraktive, verlässliche Rahmenbedingungen für die Berufsausübung. Das heißt: so wenig Bürokratie wie möglich und keine Budgetzwänge für notwendige Therapieleistungen. Nur so werden wir auch künftig die zahnmedizinische Versorgung unserer Patienten gewährleisten!

Zahnmedizinische Versorgung Ostdeutschlands vor dem Kollaps
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Ostdeutschlands konnten dem Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland Carsten Schneider (SPD) am 21.05.2024 in Erfurt die akuten zahnmedizinischen Versorgungsprobleme verdeutlichen.
Auf Grund der besonderen demographischen Bedingungen fehlen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnmedizinisches Assistenzpersonal. Tausende Patienten suchen betreuende Praxen, müssen lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Dies wird sich in den nächsten Jahren weiter verschärfen. Um den zahnmedizinischen Kollaps zu verhindern, sind sofortige Aktivitäten des Bundes und der Länder erforderlich:
1. Ausbau der Studienkapazitäten
2. Förderung von Landzahnarztpraxen in schlechtversorgten Gebieten
3. Planungssicherheit für Praxen durch gesicherte und angemessene Vergütungen
4. Bürokratieabbau zur Gewinnung von Behandlungszeiten
Herr Schneider sagte die Prüfung von Maßnahmen zum Ausbau von Studienkapazitäten und Förderinstrumenten zur Tätigkeitsaufnahme in den ostdeutschen Ländern zu.
Punktwertdatei steht wieder regelmäßig zum Download zur Verfügung
Durch unsere interne Systemumstellung zum Jahreswechsel konnten wir die Punktwert-Datei zunächst nicht mehr wie gewohnt für Sie zur Verfügung stellen. Doch nun können Sie die Punktwert-Datei wieder in zwei verschiedenen Formaten (PW_AKTUELL.txt – als Text-Datei und PW_AKTUELL.csv – im CSV-Format (zum Beispiel zum Öffnen mit Microsoft Excel)) von unserer Internet-Seite https://www.kzvlb.de/service/downloadcenter/ unter EDV herunterladen.
Unter www.kzvlb.de klicken Sie im horizontalen Menü auf „Service“, dann öffnet sich darunter auf der linken Seite ein vertikales Menü. Dort klicken Sie auf „Downloadcenter“. Scrollen Sie im Zentrum der angezeigten Internet-Seite nach unten, so erscheinen verschiedene Abschnitte, die Sie einzeln ausklappen können. Die Punktwert-Datei befindet sich im Abschnitt EDV.
Bei Fragen erhalten Sie Unterstützung durch die Service-Portal-Hotline unter 0331 / 2977 – 888.
30.05.2024
Am 15.05.2024 fand die 75. Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg statt
Die Anträge und Beschlüsse im genauen Wortlaut finden Sie hier (Anmeldung erforderlich)
16.05.2024
Blickpunkt Landtagswahl - die Positionen der KZVLB
Die zahnmedizinische Versorgung ist unverzichtbarer Teil unseres Gesundheitssystems und der Lebensqualität von uns allen. Vor diesem Hintergrund engagiert sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB) für verlässliche Rahmenbedingungen, um der besorgniserregenden Entwicklung in der zahnmedizinischen Versorgung wirksam zu begegnen. Mit Blick auf die Landtagswahlen in Brandenburg hat unser Vorstand deshalb die Initiative ergriffen, um mit Vertretern der politischen Entscheidungsträger ins Gespräch zu kommen. Dabei stehen neben aktuellen Problemen vor allem deren Lösungen im Sinne einer nachhaltigen Versorgungssicherung im Fokus.
Dies sind die Positionen der KZVLB zur nachhaltigen Sicherung der zahnmedizinischen Versorgung im Land Brandenburg:
Förderung des Nachwuchspotenzials durch:
- die Schaffung zahnmedizinischer Studiengänge an staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg
- die Erweiterung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung auf die Zahnärzteschaft
Bürokratieabbau u.a. durch
- keine Öffnung der Prüfungskompetenzen durch die Rechnungshöfe
- weniger komplizierte und kostenintensive EU-Zulassungsverordnungen für Medizinprodukte
- die Einbindung der Bundeskörperschaften in EU-Gesetzgebung
- praxistaugliche Dokumentationspflichten bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
- ausgereifte Software für die Etablierung einer effizienten Telematikinfrastruktur (TI)
- Aufhebung von Sanktionierungen bei der TI und deren Anwendungen
Des Weiteren fordern wir den Gesetzgeber auf,
- die im GKV-FinStG festgelegten maximalne Punktwertsteigerung (in 2024 prozentuale Grundlohnsummenentwicklung minus 1,5 Prozent) abzuschaffen
- die Leistungen der Parodontitistherapie von der Budgetierung des GKV-FinStG sofort aufzuheben
„Die Nichtumsetzung dieser Punkte gefährdet die wirtschaftliche Basis bestehender Praxen und erschwert Übernahmen oder neue Niederlassungen. Wir brauchen deshalb Rahmenbedingungen, unter denen die Niederlassung für junge Zahnärzte wieder attraktiv wird“, betont Dr. Eberhard Steglich, Vorstandsvorsitzender der KZVLB. „Die bestehenden Sparzwänge und ausufernde Bürokratie sind dabei völlig kontraproduktiv und schrecken junge Kollegen nur ab!“ So fördert die KZVLB beispielsweise bereits die Übernahme oder Neugründung einer Praxis in ländlichen und strukturschwachen Gebieten mit bis zu 100.000 Euro. „Die komplexen Herausforderungen erfordern jedoch die Kräftebündelung auf allen Ebenen“, appelliert Dr. Steglich an die politischen Entscheidungsträger auf Landes- und Bundesebene.
Gespräch mit Prof. Dr. Michael Schierack, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU
Auftakt der Gesprächsreihe war unser Besuch Prof. Dr. Michael Schierack, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Landtag.
Angesprochen auf die Herausforderungen von Demografie, Bürokratie, Budgetierung und Nachwuchsmangel war schnell klar – hier muss gehandelt werden, auch wenn die Problembewältigung zum Teil komplex ist und einen längeren Atem braucht.
So will sich die CDU-Landtagsfraktion in der kommenden Legislaturperiode aktiv dafür einsetzen, die vorhandene Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung auf die Zahnärzteschaft zu erweitern. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um die Heranbildung unseres so dringend benötigten Zahnärzte-Nachwuchses auch auf Landesebene zu fördern und Anreize für die Niederlassung in strukturschwachen Regionen unseres Landes zu schaffen!
Nicht minder drängend ist die Schaffung eines öffentlichen Studienganges für Zahnmedizin direkt im Land Brandenburg. Auch hier sieht Prof. Dr. Schierack Handlungsbedarf, wenngleich er den Realisierungszeitraum für dieses komplexe Vorhaben eher langfristig - über die kommende Legislaturperiode hinaus – einschätzt.
Unterm Strich steht die CDU-Fraktion uneingeschränkt hinter den Werten unseres dezentralen, auf selbständig geführten Praxisniederlassungen basierenden Versorgungssystems. Diese entsprechen dem Selbstverständnis der Freien Berufe und sind die besten Voraussetzungen für ein stabiles, auf nachhaltige Versorgungssicherheit ausgerichtetes Gesundheitssystem.

Gespräch mit Ronny Kretschmer - gesundheitspolitischer Sprecher Fraktion Die Linke
Die KZVLB hat ihre Gesprächsreihe mit den Fraktionsvertretern des Brandenburger Landtages fortgesetzt. Zu Gast war die Fraktion Die Linke, vertreten durch Ronny Kretschmer, Sprecher für Gesundheits- und Pflegepolitik sowie Fraktionsreferentin Nina Waskowski. Dabei haben wir deutlich gemacht: Der Nachwuchsmangel ist auch im zahnmedizinischen Bereich bereits heute ein akutes Problem – das sich künftig noch massiv verstärken wird! Übrigens nicht nur durch die demografische Entwicklung, denn überbordende Bürokratie, Budgetierung und praxisferne Gesetze tun dabei ihr Übriges. So ist die zahnmedizinische Versorgung bis 2040 für mehr als 700.000 Menschen im Land Brandenburg gefährdet! Erster Ansatz, dagegen etwas zu unternehmen, wäre die Erweiterung der Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Stärkung der landärztlichen Versorgung auf die Zahnärzteschaft. Das sieht auch Ronny Kretschmer so. Dabei spricht sich die Die Linke auch dafür aus, die (momentan noch auf die Ärzteschaft beschränkten) Stipendien aufzustocken. Dem können wir uns nur anschließen!
Ebenso unstrittig: Das Land Brandenburg braucht – neben dem gerade gestarteten Modellstudiengang der MHB – unbedingt auch öffentliche Studienmöglichkeiten, wobei dies aus Sicht von Ronny Kretschmer aufgrund der finanziellen Herausforderungen wohl eher ein mittel- bis langfristiges Ziel bleibt. Skeptisch sieht die Linke übrigens auch die Ausweitung investorengetragener MVZ und plädiert hier für die vereinfachte Gründung vom MVZ unter kommunaler Trägerschaft.
Wir werden jedenfalls mit unseren Initiativen rund um Strukturfonds, Praxislotsen oder Famulatur-Unterstützung weiter vorangehen, aber ohne das aktive Engagement vor allem auf Landesebene sind die Herausforderungen nicht zu bewältigen! Hier ist Kräftebündelung gefragt – nur so erhalten wir die sichere zahnmedizinische Versorgung auch für künftige Generationen!

Besuch bei Dr. Thomas Götz, Staatssekretär im MSGIV

Staatssekretär Dr. Thomas Götz ist seit Januar 2024 in dieser Funktion tätig und folgte auf Michael Ranft, der zuvor in den Ruhestand getreten war. Vor diesem Hintergrund bot unser Besuch in der Staatkanzlei die Gelegenheit zum persönlichen Kennenlernen und den ausführlichen Austausch zu den aktuellen Herausforderungen für unseren Berufsstand: von der Nachwuchsförderung, Bürokratieaufwuchs, Budgetierung bis zum demografischen Wandel.
Fakt ist: Um auch künftig eine sichere und hochwertige zahnmedizinische Versorgung im Land Brandenburg zu gewährleisten besteht dringender Handlungsbedarf! Vor allem muss es gelingen, das Nachwuchspotenzial zu vergrößern, zum Beispiel durch Studiengänge an staatlichen Hochschulen im Land oder der Erweiterung der Förderrichtlinie für Landärzte auf die Zahnärzteschaft. Außerdem würden weniger Bürokratie und die Aufhebung der Budgetierung sowohl bestehende als potenzielle Praxisinhaber ermutigen, weiterzumachen oder den Traum von der eigenen Praxis zu realisieren.
Staatsekretär Dr. Thomas Götz verdeutlichte gegenüber der KZVLB, den weiteren Diskussions- und Umsetzungsprozess dieser Themen, die zum Großteil auch bundespolitisch determiniert sind, auf Landesebene kritisch-konstruktiv zu begleiten. Dies betreffe die Komplexe „Entbürokratisierung“ oder „Fachkräftemangel“ ebenso, wie die Problematik der investorengetragenen MVZ. Zudem gehören die Zahnärzte zu den Vorreitern bei der praktischen Umsetzung wissenschaftlich fundierter Prophylaxeverfahren, beispielsweise bei der Parodontitistherapie. Dieses Synergiepotenzial von Wissenschaft und Praxis gelte es auch weiterhin zu nutzen, um die kostenintensive Behandlung von Folgeerkrankungen in der Bevölkerung einzudämmen.
Wir danken dem Staatsekretär für diese Gesprächsgelegenheit! Im Interesse unserer Mitglieder und Patienten bleiben wir hier im engen Austausch, um die zahnmedizinische Daseinsvorsorge in unserem Land nachhaltig zu sichern.
Im Gespräch mit Björn Lüttmann, stv. Fraktionsvorsitzender der SPD-Landtagsfraktion
Unser Vorstand hat die Gespräche im Vorfeld der Landtagswahl fortgesetzt. Wir waren diesmal bei der SPD-Fraktion zu Gast und haben uns mit Björn Lüttmann getroffen, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD-Landtagsfraktion und Vorsitzender des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.
Auch hier wurde deutlich: Wir müssen jetzt aktiv werden, um die Herausforderungen für unseren Berufsstand zu bewältigen und die Patientenversorgung zu sichern! Schließlich geht es um nicht weniger, als die Sicherung der zahnmedizinischen Daseinsvorsorge für unsere Bevölkerung. Mit Blick auf die demografische Entwicklung und unsere Erfahrung, dass 50 Prozent der altersbedingt aufgegebenen Praxen nicht nachbesetzt werden können, ist schon 2030 die Versorgung von rund 600.000 Einwohnern im Land gefährdet. Bis 2040 könnten dies bereits mehr als 700.000 Brandenburger sein – soweit dürfen wir es nicht kommen lassen!
Wir brauchen dringend mehr Absolventen, die sich hier vor Ort den Traum von der eigenen Praxis erfüllen wollen. Perspektivisch heißt dies: Mehr Studienmöglichkeiten im Land. Der zum aktuellen Sommersemester gestartete Modellstudiengang an der MHB ist ein erster, wichtiger Schritt, dennoch brauchen wir unbedingt auch staatliche Studiengänge für Zahnmedizin im Land. Sehr zu begrüßen ist die von der SPD geplante Erweiterung der Förderrichtlinie zur Stärkung der landärztlichen Versorgung auf die Zahnärzteschaft. Dies schafft weitere Anreize für den so dringend benötigten Nachwuchs in den strukturschwachen Regionen.
Darüber hinaus müssen die Rahmenbedingungen für unseren Beruf wieder attraktiver werden. Und das nicht nur aus Sicht des Nachwuchses, sondern auch aus Sicht der aktiven Berufskollegen, von denen nicht wenige ihre Praxis vorzeitig aufgeben. Die mittlerweile ausufernde Bürokratie ist hierfür ebenso ein Motiv, wie die Budgetierung mit ihren Auswirkungen auf unzureichende Therapieleistungen und Folgeerkrankungen.
Es ist also höchste Zeit, zu handeln und gemeinsam Lösungen für die komplexen Probleme zu erarbeiten. Die Herausforderungen waren nie größer, meistern werden wir diese nur gemeinsam - mit der Kräftebündelung über alle Ebenen hinweg!

Vergütungsverhandlung mit dem vdek einschließlich TK für das Jahr 2024
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit dem vdek wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,3024 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2248 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,0680 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2519 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
07.05.2024
Pressemitteilung - Bürokratieabbau jetzt – damit es weiter Zahnärzte gibt
Bürokratieabbau jetzt – damit es weiter Zahnärzte gibt
Gemeinsame Aktion der zahnärztlichen Körperschaften
Wenn die Zahnärzte im Moment mit den Bauern tauschen könnten, würden sie sofort mit den Traktoren Richtung Berlin rollen. Die Liste der bürokratischen Hemmschuhe ist zu lang geworden. Ständig kamen in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten neue Gesetzlichkeiten hinzu, welche die Zahnärzte immer mehr davon abhalten, ihrer ureigensten Bestimmung nachgehen zu können: Menschen zu helfen. Mittlerweile bringt der Bürokratiewahn ältere Zahnärzte dazu, eher als geplant die Praxis ohne Nachfolger zu schließen. Andererseits sind junge Zahnärzte sehr skeptisch und vorsichtig mit Praxisübernahmen oder Neugründungen.
Dipl.-Stom. Jürgen Herbert, hier im Land Brandenburg mit 33 Dienstjahren inzwischen dienstältester Präsident einer Landeszahnärztekammer deutschlandweit, findet kaum noch Worte: „Es ist irre, was in den Praxen passiert! Es geht los bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, zu denen alle Instrumente zählen. Das bestbewährteste und -erforschte Füllungsmaterial soll verboten werden – ohne vernünftiges Alternativmaterial für die Patienten, die sich eine Zuzahlung nicht leisten können!“ Jürgen Herbert verweist auf eine unnötig komplizierte Zulassungsverordnung für Medizinprodukte, die dafür sorgt, dass es bald in bestimmten Bereichen der Zahnmedizin keine Instrumente in Europa zu kaufen geben wird.
Ergänzt wird die Liste der bürokratischen Absurditäten von Dr. Romy Ermler, Vorstandsmitglied der LZÄKB und Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer – zum Beispiel bei konkreten Praxisübernahmen: „Wir fordern für bestimmte Praxen Ausnahmeregelungen beim baulichen Bestandsschutz – sehr teure gesetzlich vorgeschriebene Umbaumaßnahmen behindern die Übernahme von jahrzehntelang bestehenden Zahnarztpraxen." Dr. Romy Ermler gibt außerdem einen Einblick, wie sich deutschlandweit die Zahnärzteschaft gegen die unerträglich restriktiven Gesetzlichkeiten aus dem Hause des Gesundheitsministeriums positioniert.
„Unser Berufsstand braucht konstruktive und verlässliche Rahmenbedingungen“, appelliert
Dr. Eberhard Steglich, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB), an die politischen Entscheidungsträger auf Landes- und Bundesebene. „Viel zu wenig Studienmöglichkeiten und ausufernde Bürokratie verschärfen das Nachwuchsproblem und lähmen die Weiterentwicklung unseres Berufsstandes. Darüber hinaus behindert die Budgetierung umfassende Therapieleistungen, z.B. bei Parodontitis und hemmt den Digitalisierungsprozess. Mit dem Anspruch der Versicherten auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung ist dies unvereinbar und gefährdet nachhaltig die zahnmedizinische Daseinsvorsorge“, so der Vorstandsvorsitzende.
Die brandenburgische Zahnärzteschaft sagt: „Kontrolle ist gut, Vertrauen aber besser!“ als
Plädoyer gegen kostenintensiven Bürokratieaufwuchs und praxisferne Gesetzgebung.
Cottbus/Potsdam, den 3. Mai 2024
Rechtsprechung am Sozialgericht München
Im Februar 2024 hat das Sozialgericht München entschieden, dass die Abrechnung von Leistungen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), die - ungeachtet der vorliegenden vertragszahnärztlichen Zulassung - in der Zeit ohne zahnärztliche Leitung erbracht und abgerechnet wurden, richtig zu stellen sind.
Das SG München führt aus, das nach dem Gesetzeswortlaut ein MVZ per Definition eine zahnärztliche Leitung haben muss und dies konstitutiv für das MVZ ist. Ohne eine zahnärztliche Leitung ist dem MVZ gem. § 95 Abs. 6 SGB V die Zulassung zu entziehen. Eine sechsmonatige Schonfrist – wie beim Wegfall der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ – sieht § 95 SGB V gerade nicht vor. Dem Vorhandensein einer zahnärztlichen Leitung wird vom Gesetzgeber eine hohe Bedeutung beigemessen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfügt die KZV über das Recht der sachlich-rechnerischen Richtigstellung auch dann, wenn Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Gewährung vertragszahnärztlichen Honorars reicht somit nicht aus, dass das MVZ formell zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das MVZ muss vielmehr auch materiell berechtigt sein, vertragszahnärztliche Leistungen zu erbringen. Ein MVZ, das keinen zahnärztlichen Leiter hat, erfüllt nicht die nach § 95 Abs. 1 SGB V erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung.
11.03.2024
Vergütungsverhandlung mit dem BKK Landesverband Mitte für das Jahr 2024
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit dem BKK Landesverband Mitte wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,3281 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2407 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,1138 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2497 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
02.05.2024
Kommunale Förderungen für die Versorgungssicherheit vor Ort
Kommunale Förderungen für die Versorgungssicherheit vor Ort
Auch die Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald/Lausitz sowie die Städte Guben, Lübben und Wittenberge haben bereits auf die problematischen Versorgungsperspektiven reagiert. Mit eigenen Förderrichtlinien schaffen sie Anreize, um fertig ausgebildete Zahnärzte zur Niederlassung oder Praxisübernahme zu gewinnen oder motivieren Studierende mit Stipendien für den späteren Berufseinstieg vor Ort. Nachfolgend stellen wir die Förderungen im Überblick vor.
(Hinweis: Die Darstellung erfolgt ohne Gewähr und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Ausführliche Informationen sind über die jeweiligen Internetseiten abrufbar, Details über die jeweiligen Ansprechpartner vor Ort in Erfahrung zu bringen.)
Der Landkreis Spree-Neiße stellt Mittel bereit, um pro Jahr bis zu fünf Studierende mit einem Stipendium zu unterstützen. Dieses beträgt 500,00 Euro monatlich und wird für maximal 42 Monate gewährt. Die Zuwendung ist an die Verpflichtung gebunden, nach dem Zahnmedizinstudium, die Vorbereitungszeit und im Anschluss derer für fünf Jahre eine Tätigkeit als Zahnarzt im Landkreis Spree-Neiße aufzunehmen.
https://www.lkspn.de/aktuelles/ausschreibungen/stipendien.html
Ähnlich engagiert sich auch der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, der ebenfalls für bis zu fünf Studierende ein Stipendium mit 500,00 Euro monatlich (maximal 72 Monate) gewährt. Die Stipendiaten verpflichten sich im Gegenzug, nach Beendigung der Vorbereitungszeit für fünf Jahre als Zahnarzt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz tätig zu werden.
https://www.osl-online.de/seite/548431/medizinstipendium-im-landkreis-osl.html
Die Stadt Guben hat zur Abwendung einer kritischen Versorgungslage bei drohender Unterversorgung eine eigene Förderrichtlinie erlassen. Danach wird die Praxisniederlassung, -übernahme oder –erweiterung im Stadtgebiet mit bis zu 20.000 Euro unterstützt, wenn eine Unterversorgung besteht oder droht. Gleiches gilt für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Zahnärzte oder Berufsausübungsgemeinschaften, wenn diese Zahnärzte anstellen. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich dabei, die Niederlassung in Guben für mindestens 5 Jahre aufrechtzuerhalten. Weiterhin bietet die Stadt Guben Unterstützung bei der Wohnungssuche sowie Beratungsleistungen zu Kinderbetreuungs- und Bildungsreinrichtungen. Darüber hinaus werden Initiativen zur gezielten Nachwuchsförderung mit bis zu 1.000 Euro pro Jahr und Maßnahme unterstützt, darunter Netzwerktreffen, Weiterbildungen oder die Famulatur.
https://www.guben.de/de/leben-wohnen/soziales/item/233-gesundheit
Die Kreisstadt Lübben fördert Zahnärzte, die sich in der Stadt Lübben niederlassen wollen oder eine Niederlassung anstreben und die Zulassung der KZVLB vorweisen können. Dabei kann auch die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Zahnarztes übernommen werden. Die Stadt gewährt je Niederlassung, Übernahme oder Erweiterung eine einmalige finanzielle Förderung für die Ausübung der praktizierenden Tätigkeit mit einer Fördersumme in Höhe von bis zu 25 % der Gesamtinvestition, maximal jedoch 50.000 € (brutto). Des Weiteren bietet die Stadt Unterstützung bei der Praxis- und Wohnraumsuche sowie Beratungsleistungen zu Kinderbetreuungs- und Bildungsreinrichtungen.
https://www.luebben.de/stadt-luebben/de/wirtschaft/ansiedlung/
In Wittenberge können sich Studierende für einen nicht zurück zu zahlenden Zuschuss bewerben, der monatlich 700 Euro / jährlich 8.400 Euro umfasst und für die Dauer der Regelstudienzeit (maximal 60 Monate) gewährt wird. Darüber hinaus unterstützt die Stadt die Suche nach geeigneten Weiterbildungsstätten und fördert die Studierenden in der praktischen Tätigkeit mit einem Mentorenprogramm.
An die Förderung ist die Verpflichtung gebunden, nach erfolgreichem Abschluss die zahnärztliche Tätigkeit im Versorgungsgebiet Wittenberge bzw. seiner Ortsteile oder sekundär im Landkreis Prignitz für mindestens fünf Jahre auszuüben.
Vergütungsverhandlung mit der IKK Brandenburg und Berlin für das Jahr 2024
Mit der IKK Brandenburg und Berlin wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,3826 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2264 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,1047 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2353 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
11.03.2024
DAK-Hinweis zur DAK-G-ZA-Hotline
Die DAK bittet darum, Fragen zu Bewilligungsvorgängen und patientenindividuellen Sachverhalten unter der Servicenummer 040 325 325-725 erst nach Antragstellung über das eBZ zu stellen. Diese ist technisch bedingte Voraussetzung für den DAK-Service. Die Antragsnummer ergibt sich aus dem automatischen Rücklauf der Eingangsbestätigung an die Praxis. Des Weiteren sollten Fragen, dies sich auf technische Probleme und/oder die technische Umsetzung in den Praxisverwaltungsprogrammen beziehen, direkt an die zuständigen Dienstleister und PVS-Hersteller gerichtet werden.
Unter diesen Prämissen soll das immens steigende Anrufaufkommen begrenzt werden. Nur so kann die DAK dem Qualitätsanspruch des Serviceangebotes weiter gerecht werden und Fragen effektiv beantworten. Die Hotline verzeichnet mit ihrer direkten Verbindung zu den zahnärztlichen Fachzentren der DAK bis zu 9.000 Anrufe im Monat. Bei so hoher Resonanz können nicht mehr alle Anrufe in den Kommunikationspools der Fachzentren angenommen werden und gehen zum allgemeinen Service der DAK-Gesundheit über. Viele der sehr fachspezifischen Praxisfragen können dort jedoch nicht unmittelbar beantwortet werden.
Die DAK bedankt sich für Ihr Verständnis und freundliche Beachtung der Hinweise.
04.03.2024
Ablauf der Zertifikate von SMC-B-Karten nach 5 Jahren
Die Zertifikate der SMC-B-Karten laufen nach fünf Jahren ab. Sofern Ihre Praxis vom Ablauf des Zertifikats betroffen ist, sollte rechtzeitig eine Folgekarte bestellt und in Betrieb genommen werden Unter Umständen kann es mehrere Wochen dauern, bis die neue SMC-B-Karte verfügbar ist und die IT-Dienstleister den fachgerechten Kartentausch vornehmen können.
So bleibt der reibungslose Praxisbetrieb jederzeit gewährleistet.
Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte der nächsten Vorstandsinformation.
29.02.2024
Vergütungsverhandlung mit der SVLFG für das Jahr 2024
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der SVLFG wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,3963 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2349 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,0925 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2683 € |
Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
Stand: 26.01.2024
Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren gemäß § 5 der Anlage 6 zum BMV-Z
Die KZV Land Brandenburg und die Landesverbände der Krankenkassen haben eine neue Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren gemäß § 5 der Anlage 6 zum BMV-Z abgeschlossen, die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist.
Die neue Vereinbarung über das Prothetikeinigungsverfahren finden Sie als Anlage zun nächsten Mitgliederrundschreiben sowie auf unserer Homepage www.kzvlb.de unter der Rubrik: RECHT & VERTRÄGE / Handbuch/ III -1.3.8 (Prothetik-Einigungsverfahren).
Dr. Heike Lucht-Geuther, Stellv. Vorsitzende des Vorstandes, Telefon: 0331 / 2977-354, dr.lucht-geuther(at)kzvlb.de
Janosch Kuner, Telefon: 0331 2977-338, recht(at)kzvlb.de
Birgit Paech, Telefon: 0331 2977-306, recht(at)kzvlb.de
24.01.2024
Vergütungsverhandlung mit der AOK Nordost für das Jahr 2024
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der AOK Nordost wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 - 31.12.2024 | 1,3332 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2387 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,1020 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2387 € |
Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.Die Punktwerte stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
23.01.2024
Vergütungsverhandlung mit der KNAPPSCHAFT für das Jahr 2024
Die Vertragspartner haben sich erfreulicherweise für das Jahr 2024 auf ein Verhandlungsergebnis einigen können.
Mit der KNAPPSCHAFT wurden folgende Punktwerte für das Jahr 2024 vereinbart:
IP/FU | 01.01.2024 - 31.12.2024 | 1,3311 € |
Bema-Teile 1, 2 und 4 (ohne IP, FU) | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2326 € |
Bema Teil 3 | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,0748 € |
Gutachterpunktwert | 01.01.2024 – 31.12.2024 | 1,2506 € |
Unter den Einschränkungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes stellt dies das bestmögliche Ergebnis dar.
Die Punktwerte können sofort angesetzt werden und stehen – wie immer – unter dem Vorbehalt des Beanstandungsrechts der Aufsichtsbehörde.
23.01.2024
Änderung der Service Zeiten in der Abrechnung
Momentan gibt es folgende telefonischen Servicezeiten für die Abteilung Abrechnung.
Montag bis Donnerstag von 10 bis 15 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr
Per Mail sind alle Mitarbeiter weiterhin für Sie erreichbar.
Stand: 19.01.2024
gematik hat über „WhatsApp“ einen eigenen Kanal für TI Störungen
Die gematik bietet über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen.
Weitere Informationen und die Weiterleitung zum WhatsApp-Kanal „gematik" finden Sie unter folgendem Link:
News-Detail | gematik
BEL II Höchstpreisliste ab 01.01.2024
Nach Mitteilung der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung (MDZI) sind mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Ersatzkassen nunmehr neue Höchstpreise für die zahntechnischen Laboratorien für das Jahr 2024 vereinbart worden.
Nachfolgend können Sie die ab 01.01.2024 für die Leistungsbereiche ZE, KFO und KB einheitlich gültige Höchstpreisliste für gewerbliche und praxiseigene Laboratorien im Land Brandenburg nach §§ 57 und 88 SGB V entnehmen.
Die neue BEL II Höchstpreisliste steht Ihnen auf unserer Homepage – www.kzvlb.de – unter der Rubrik SERVICE / Downloadcenter / Abrechnung bzw. EDV in verschiedenen Formaten zum Download zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die „Lieferdatum“-Basis für die Berechnung der Laborpreise:
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das gewerbliche Labor gilt der Tag der Lieferung des fertiggestellten zahntechnischen Werkstücks an die Praxis. Hintergrund der Regelung ist, dass Labore ggf. nicht täglich Rechnungen erstellen. Insoweit können Lieferdatum und Rechnungsdatum abweichen.
Als Lieferdatum und Stichtag für die Berechnung der Laborpreise für das praxiseigene Labor gilt der Tag der Eingliederung.
Ihre Ansprechpartnerinnen zu Abrechnungsfragen
ZE-Abrechnung:
Sabine Franz (0001-0 bis 1763-9) Tel.: 0331 2977-102, abrechnung.ZE1@kzvlb.de
Margit More-Krüger (1764-0 bis 2887-9) Tel.: 0331 2977-146, abrechnung.ZE7@kzvlb.de
Sibylle Grabbert (2b888-0 bis 89999-9) Tel.: 0331 2977-178, abrechnung.ZE8@kzvlb.de
KFO-Abrechnung:
Ute Schönefeld Tel.: 0331 2977-263, abrechnung.KFO@kzvlb.de
KB/PAR-Abrechnung:
Manuela Latzo Tel.: 0331 2977-177, abrechnung.KB@kzvlb.de
Stand:17.01.2024
Neue Punktwerte bei Bundeswehr und Bundespolizei ab 01.01.2024
Nach Mitteilung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erfolgt im Ergebnis sehr schwieriger Verhandlungen mit dem Ministerium für Verteidigung (BMVg) sowie dem Ministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu den Vergütungen im Bereich Heilfürsorge Bundeswehr bzw. Bundespolizei im Jahr 2024 eine nach Leistungsbereichen differenzierte Punktwertsteigerung. Dies bedeutet, dass für den ZE-Bereich die Vergütung der Leistungen um 4,22 Prozent steigt. Die Vergütung für alle anderen zahnärztlichen Leistungen (ohne Zahnersatz) steigt um 2,5 Prozent.
Somit gelten ab 01.01.2024 folgende Punktwerte:
KCH, PAR, KB/KG (€) | IP (€) | ZE (€) | KFO (€) | Sprechstundenbedarf (€) | |
Bundeswehr | 1,3813 | 1,3813 | 1,2060 | 1,1861 | 1,9541 |
Bundespolizei | 1,3813 | 1,4732 | 1,2060 | 1,1861 | 1,9541 |
Die entsprechenden Vergütungsvereinbarungen der KZBV mit dem BMVg und dem BMI befinden sich derzeit noch im Unterschriftsverfahren. Sobald wir die Verträge erhalten, werden wir diese ins Handbuch der KZVLB, Rubrik IV „Sonstige Kostenträger“ einstellen.
Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder@ kzvlb.de
Stand: 15.01.2024
AU-Folgebescheinigung per Telefon möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.12.2023 eine Änderung der Arbeitsunfähig-keits-Richtlinie (AU-RL) beschlossen.
Danach können Vertragsärztinnen und -ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch nach vorhergehender telefonischer Anamnese feststellen, wenn
- es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik vorweist,
- die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt ist und
- die vorherige Durchführung einer Videosprechstunde nicht möglich ist.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese ist für eine Dauer von bis zu fünf Tagen möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf telefonische Feststellung besteht nicht.
Anders als bei der ärztlichen Versorgung – ist im zahnärztlichen Bereich die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne direkten Zahnarzt-Patienten-Kontakt und ohne eingehende Untersuchung regelhaft nicht angezeigt. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen telefonisch möglich.
Die KZBV hat diesbezüglich mit Schreiben vom 12.12.2023 auf folgende Besonderheiten hingewiesen, die sich in den Tragenden Gründen zum G-BA-Beschluss wiederfinden:
„Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne direkten Zahnarzt-Patienten-Kontakt und eingehende Untersuchung ist im vertragszahnärztlichen Bereich regelhaft nicht angezeigt. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen telefonisch möglich. Der grundsätzliche Vorrang der Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde kann dabei – anders als im ärztlichen Bereich – nicht zur generellen Voraussetzung gemacht werden, da Videoleistungen in der zahnärztlichen Versorgung nur bei einem begrenzten Versichertenkreis möglich sind (Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe bzw. bei kooperativer Versorgung nach § 119b SGB V). Bei diesen Patienten kann weiterhin auch die erstmalige Feststellung per Video erfolgen, für eine ggf. erforderliche Verlängerung ist zu prüfen, ob Video grundsätzlich möglich ist, nachrangig ist natürlich aber auch hier die telefonische Klärung möglich. Hinsichtlich der Versicherten, für die eine Videosprechstunde möglich ist, ist jedoch allgemein festzustellen, dass diese aufgrund des Pflegebedarfs oder einer vorliegenden Behinderung in der Regel nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sodass eine AU hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Fälle können jedoch bei Versicherten mit Eingliederungshilfebedarf bestehen, die in einer Werkstatteinrichtung tätig sind.“
Die notwendigen Anpassungen im BMV-Z zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) nach telefonischer Anamnese werden derzeit noch beraten.
Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder@ kzvlb.de
Stand. 05.01.2024
ZE-Härtefallregelung gem. § 55 Abs. 2 SGB V - Einkommensgrenzen 2024
Versicherte Person (im gemeinsamen Haushalt) | Einkommensgrenzen (monatliche Bruttoeinnahmen) |
ohne Angehörige | 1.414,00 € |
mit 1 Angehörigen | 1.944,25 € |
mit 2 Angehörigen | 2.297,75 € |
mit 3 Angehörigen | 2.651,25 € |
für jeden weiteren Angehörigen zzgl. | + 353,50 € |
Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder@ kzvlb.de
Stand: 05.01.2024
Rechengrößen der Sozialversicherung 2024
Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenzen
|
|
|
- allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | Ost: 7.450 € West: 7.550 € | Ost: 89.400 € West: 90.600 € |
- knappschaftliche Rentenversicherung | Ost: 9.200 € West: 9.300 € | Ost: 110.400 € West: 111.600 € |
Versicherungspflichtgrenzen |
|
|
Bezugsgrößen |
|
|
- allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | Ost: 3.465 € West: 3.535 € | Ost: 41.580 € West: 42.420 € |
Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder@ kzvlb.de
Stand: 05.01.2024
Aufbewahrungsfristen für ausgewählte Unterlagen in der Zahnarztpraxis
Beachten Sie bitte: Bei mehreren einschlägigen Aufbewahrungsfristen ist stets die längste Frist zu beach-ten. Auch wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dürfen nur solche Unterlagen ver-nichtet werden, die nicht ein bereits anhängiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren betreffen (z. B. Regressforderungen, Prüfinstanzen, Sozialgerichtsverfahren) bzw. Un-terlagen, die für eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung, an-hängige steuer-, straf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, schwebende bzw. zu er-wartende Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.
Die zivilrechtliche Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen wegen Behand-lungsfehlern beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Patient von den, den Anspruch begrün-denden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Erst nach 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 199 Abs. 2 BGB endgültig. Im Einzelfall kann sich deshalb eine 30-jährige Aufbewahrung der zahnärztlichen Dokumentation erforderlich machen. Die Aufbewahrungsfristen gelten auch bei verstorbenen Patienten. Auch bei Praxisaufgabe sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten.
Aktualisierung zum Warnhinweis: Rechtswidriger Firmengebrauchs- und Handwerksausübungstatbestand
Zu unserem zuletzt weitergeleiteten Warnhinweis (siehe Anlage 10, Vorstandsinformation 17/2023) hat uns einer der Betroffenen zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Angelegenheiten streitig und teilweise rechtshängig sind. Die KZVLB wird sich zu dieser Sache daher weiterhin nicht verhalten.
19.12.2023
Gebührenerhöhung bei Unfallversicherungsträgern ab 1. Januar 2024
Die KZBV und die Unfallversicherungsträger haben sich auf eine Erhöhung der Vergütung für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab 01.01.2024 geeinigt.
Danach steigt der Punktwert für zahnärztliche Leistungen gemäß Ziffer 2.1 des Abkommens über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab Januar 2024 von jetzt 1,41 Euro auf 1,47 Euro. Die Gebühr für den Bericht Zahnschaden erhöht sich von 22,78 Euro auf 23,74 Euro.
Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige steigt die Gebühr um 5 Prozent auf 18,86 Euro.
Ab 01.01.2024 gelten folgende Punktwerte/Gebühren:
Punktwert für zahnärztliche Leistungen: 1,47 Euro
Gebühr für den Bericht Zahnschaden: 23,74 Euro
Gebühr Berufskrankheitenanzeige: 18,86 Euro
Im Prothetik-Bereich sind die Gebühren für die Versorgung der Unfallverletzen und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen (Anlage 4 des Abkommens) im Jahr 2022 umfangreich erhöht worden und ändern sich auch in diesem Jahr nicht.
Annett Klinder, Telefon: 0331 2977-304, annett.klinder@ kzvlb.de
08.12.2024
Neuer ZE-Punktwert ab 01.01.2024
Im Ergebnis der auf Bundesebene geführten Verhandlungen über die Anpassung der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz gem. § 57 Abs. 1 SGB V konnten sich die KZBV und der GKV-SV auf eine Fortschreibung des Zahnersatzpunktwertes für das Jahr 2024 in Höhe von 4,22 Prozent einigen. Der Punktwert liegt somit ab dem 1. Januar 2024 bei 1,0827 Euro. Die Fortschreibung entspricht der Veränderungsrate der Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2024.
Mit dem aus Sicht der KZBV zufriedenstellenden Verhandlungsergebnis konnte ein langwieriges und im Ausgang für beide Verhandlungspartner völlig offenes Schiedsamtsverfahren vermieden werden. Damit haben die ohnehin durch das GKV-FinStG schwer belasteten zahnärztlichen Praxen nun Planungssicherheit im Bereich der Zahnersatzversorgung für das Jahr 2024.
Der ZE-Punktwert 2024 beträgt 1,0827 Euro.
Der neue ZE-Punktwert ist bei allen Heil- und Kostenplänen anzusetzen, die ab dem 01.01.2024 ausgestellt werden.
Ass. iur. Rouven Krone, Mitglied des Vorstandes, Telefon 0331 2977-351, rouven.krone@ kzvlb.de
08.12.2023
EuGH-Urteil: Erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.10.2023 (Rechtssache C-307/22) entschieden, dass eine erste Kopie einer Patientenakte vom Zahnarzt unentgeltlich an den Patienten herauszugeben ist. Hierauf besteht ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Eine Begründung für das Herausgabeverlangen ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch der Zweck, zu dem der Patient die Kopie anfordert.
Geklagt hatte ein Patient, der von seiner Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie seiner Patientenakte wegen eines Verdachts auf einen Behandlungsfehler forderte.
Die Regelung des § 630g Abs. 2 BGB, wonach der Patient dem Behandelnden für die Kopie der Patientenakte die entstandenen Kosten zu erstatten hat, verstößt insoweit gegen die DSGVO.
Sofern die Patientenakte elektronisch bereitgestellt wird, ist auf eine verschlüsselte Übermittlung zu achten.
Für eine zweite Kopie kann Kostenersatz verlangt werden.
Conny Slansky, Telefon: 0331 2977-335, conny.slansky@ kzvlb.de
01.12.2023
- Fortbildungen
- Fortbildungspflicht
- Veranstaltungen
- Terminkalender
- Zahnärzte-Praxis-Panel
- Stellungnahmen der AG Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Freie Berufe Jobportal
- Pressemitteilungen
BEL II Höchstpreisliste ab 01.01.2025
BEL II Höchstpreisliste ab 01.01.2024
Aktuelle Punktwerte:
- Punktwerte Land Brandenburg
ab 01.01.2025
ab 01.01.2024
- Punktwerte Primär- & sonst. Fremdkassen
ab 01.01.2025
ab 01.01.2024
- Punktwerte Ersatzkassen mit Wohnort des Versicherten außerhalb Land Brandenburg
ab 01.01.2025
ab 01.01.2024
- Gutachterpunktwerte