Eine TI-Störung in Ihrer Praxis an die KZVLB melden
Stand: Juli 2025
Sie haben in unserem Service-Portal die Möglichkeit, Störungen Ihrer Telematik-Infrastruktur zu melden.
Füllen Sie dazu das Online-Formular im Service-Portal aus (Anleitung).
Hier geht es zum Service-Portal, wo Sie nach der Anmeldung mit Ihren persönlichen Zugangsdaten das Formular unter Telematik-Infrastruktur → Meldung TI Störung finden.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Service-Portal-Hotline unter 0331/2977-888 oder senden Sie uns eine E-Mail an serviceportal@kzvlb.de.
Kartentausch durch Modernisierung des Verschlüsselungsverfahrens erforderlich
Stand: Juli 2025
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist ein zentraler Baustein der digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Ab 01. Januar 2026 wird das Verschlüsselungsverfahren modernisiert. Dabei wird von digitalen RSA-Zertifikaten auf ECC-Zertifikate umgestellt. Dies betrifft TI-Komponenten wie Praxisverwaltungssoftware, Kartenlesegeräte oder zertifikatstragende Karten (z. B. SMC-B, eHBA). Wir empfehlen den Praxen daher rechtzeitig vor Jahresende zu prüfen, ob ihre Systeme ECC-fähig sind, und ggf. Karten auszutauschen oder Updates durchzuführen.
Zertifikate sind digitale Schlüssel, die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten in der TI eingesetzt werden. Sie dienen dazu, die Identität von Geräten, Software oder Nutzern zu prüfen und sichere Kommunikationskanäle zu schaffen. In der TI gewährleisten sie, dass nur autorisierte Systeme auf gesundheitsrelevante Daten zugreifen können, indem sie für die Verschlüsselung von Daten sorgen, so dass diese nur von berechtigten Empfängern entschlüsselt werden können.
Die Verwendung von RSA-Zertifikaten ist noch bis zum 31.12.2025 möglich. Ab 01.01.2026 dürfen nur noch ECC-Zertifikate für die Verschlüsselung verwendet werden.
Oftmals sind die TI-Komponenten in den Praxen bereits sowohl RSA- als auch ECC-fähig, doch in einigen Fällen ist ein Tausch zertifikatstragender Karten oder ein Update notwendig, um die ECC-fähigkeit der betroffenen Praxis ab 01. Januar 2026 zu gewährleisten.
Die Kartenhersteller medisign, T-Systems und D-Trust informieren ab Juni 2025 betroffene SMC-B- oder eHBA-Inhaber über den Austausch „nur RSA"-fähiger Karten (Generation G 2.0). Einige Praxen haben entsprechende Informationen bereits erhalten. Bitte lesen Sie sich diese Informationen der Kartenhersteller sorgfältig durch.
Laut gematik können folgende TI-Komponenten betroffen sein:
- Praxisverwaltungssoftware (Maßnahme: Update)
- Kartenlesegerät (Maßnahme: Firmware-Update)
- gSMC-KT (Maßnahme: Austausch der Karte)
- eHBA (Maßnahme: Informationen des Kartenherstellers sorgfältig durchlesen und ggf. Folgekarte bestellen)
- SMC-B (Maßnahme: Informationen des Kartenherstellers sorgfältig durchlesen und ggf. Folgekarte bestellen)
Im folgenden Link der gematik befindet sich eine Übersicht, welche TI-Komponenten betroffen sein können und eine Anleitung wie Sie oder Ihr IT-Dienstleister die TI- Komponenten auf ECC- Fähigkeit prüfen können: https://wiki.gematik.de/x/p1VNJw.
Auch die Kartenanbieter stellen im Internet Informationen zur Tauschaktion zur Verfügung:
- D-Trust: https://www.d-trust.net/de/newsroom/austauschaktion-ehba-smc-b-zweite-generation
- Medisign: https://www.medisign.de/blog/ehba-und-smc-b-der-generation-2-0-werden-ausgetauscht/
- T-systems: https://geschaeftskunden.telekom.de/digitale-loesungen/spezielle-loesungen/telematikinfrastruktur/faq-austausch-ehba
Neben eHBA und SMC-B können weitere TI-Komponenten betroffen sein, wir empfehlen Ihnen, diese Komponenten auf ECC-fähigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Bei Fragen können Sie sich an Ihren IT- Dienstleister, Ihren Kartenhersteller oder die TI Hotline der KZVLB unter der Telefonnummer: 0331 / 29 77 100 oder E-Mail: telematik@ wenden. kzvlb.de
Online-Veranstaltung der gematik zur ePA
Am 09.07.2025 fand eine virtuelle Veranstaltung der gematik zur Anwendung der ePa in den Zahnarztpraxen statt. Sie vermittelte Einblicke in die bisherigen Erfahrungen mit der elektronischen Patientenakte (ePA) aus den Modellregionen – zugeschnitten auf die Anforderungen der Zahnmedizin. Anbieter verschiedener Praxisverwaltungssysteme gaben praktische Hinweise und alltagsnahe Informationen und stellten sich den Fragen der Teilnehmenden. Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet und wird in Kürze von der gematik bereitgestellt. Sobald die Aufzeichnungen online zur Verfügung stehen, werden wir diese hier verlinken. |
Aktualisierung der IT-Sicherheitsrichtlinie
Stand: Juli 2025
Die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie wurde am 1. Juli 2025 veröffentlicht und ist am 2. Juli 2025 in Kraft getreten. Die neuen und inhaltlich geänderten Anforderungen sind von den Praxen ab dem 2. Januar 2026 umzusetzen.
Die KZBV weist darauf hin, dass die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie die bisher gültige Richtlinie nach § 75b SGB V ersetzt und nun auf § 390 SGB V basiert. Ziel ist es, die Anforderungen an die IT-Sicherheit in den vertragszahnärztlichen Praxen an den aktuellen Stand der Technik sowie das bestehende Gefährdungspotenzial anzupassen. Die bedeutendste Neuerung ist dabei die Aufnahme von Maßnahmen zur Sensibilisierung des für Informationssicherheit zuständigen Personals, um das Bewusstsein für die IT-Sicherheit (Security Awareness) in Zahnarztpraxen zu stärken. Neu in der Richtlinie ist auch die Regelung zum Einsatz von Cloud-Computing-Diensten gemäß § 393 SGB V, die unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können. Die Richtlinie wurde zusätzlich neu strukturiert und einige bereits vorhandene Anforderungen wurden mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsniveau und Aufwand für die Zahnarztpraxen zu schaffen, inhaltlich geschärft. Die Anpassungen sind in der IT-Sicherheitsrichtlinie explizit benannt worden.
Unter folgendem Link werden wir Ihnen zeitnah aktualisierte Informationen zur Verfügung stellen https://www.kzvlb.de/it/it-sicherheitsrichtlinie.
Modulversionen Abrechnungsquartal II/2025 & Monat Juli/2025
Stand: Juni 2025
Modulversionen für das Abrechnungsquartal II/2025 und die monatlichen Abrechnungen Juli 2025
Eine Übersicht zu den aktuellen Programmmodulen der KZBV finden Sie abrufbar auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung unter der Rubrik „Digitales => Praxissoftware“ (im Bereich „Zahnärzte“) oder unter folgendem Link www.kzbv.de.
Ebenfalls dort finden Sie eine ausführliche Dokumentation zu den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“, die Sie einsehen und downloaden können.
Das Upload jeglicher Abrechnung kann über das Service-Portal der KZVLB durchgängig durchgeführt werden, die Abgabefristen bleiben bestehen.
Wir bitten Sie, diese entsprechend einzuhalten:
ZE, PAR und KFB bis 10. des laufenden Abgabemonats, KFO bis 10. des neuen Quartalmonats, KCH bis 12. des neuen Quartalsmonats.
M O D U L E |
Version |
Gültigkeit |
KCH- Abrechnungsmodul |
6.2 6.3
|
Abrechnung II.Quartal einzusetzen für Leistungen ab 01.07.2025
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KFO- Abrechnungsmodul |
6.5 6.6 |
Abrechnung II.Quartal einzusetzen für Leistungen ab 01.07.2025
|
KBR- Abrechnungsmodul |
5.7 5.8 |
einzusetzen für Leistungen bis 30.06.2025 einzusetzen für Leistungen ab 01.07.2025
|
ZE- Abrechnungsmodul |
7.1 7.2 |
einzusetzen für Leistungen bis 30.06.2025 einzusetzen für Leistungen ab 01.07.2025
|
PAR- Abrechnungsmodul |
5.2 5.3a
|
Einzusetzen für Leistungen bis 30.06.2025 einzusetzen für Leistungen ab 01.07.2025
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Sendemodul |
3.0.1 3.1. |
einzusetzen bis 30.06.2025 einzusetzen ab 01.07.2025
|
Die Vers.-Nummer des Knr12-Moduls (Kassennummernmodul) ist seit dem 01.04.2025 die 5.5.
Es ist zu empfehlen, alle Updates der Praxisverwaltungssystem-Hersteller gemäß deren Vorgaben einzuspielen.
Die KZBV teilt zu den Abrechnungs-Modulversionen mit:
Im KCH/KFO/KBR- Abrechnungsmodul wurden folgende Änderungen berücksichtigt:
- Die KZV Berlin wünscht keine Kennzeichnung fiktiver Füllungen mehr, daher erfolgt künftig bei entsprechender Angabe hier eine Modulmeldung.
Aufgrund von Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass die Angabe "0" oder "1" bei den fiktiven Füllungen nur von den KZVen gewünscht ist, die bei der zugehörigen BEMA-Prüfung in rot aufgeführt sind.
Bei Angabe dieser Kennzeichnung für die anderen KZVen erfolgt die dort angegebene Modulmeldung, da diese die Kennzeichnung nicht fordern.
Im PAR-Abrechnungsmodul wurden folgende Änderungen berücksichtigt:
- Wie bereits mehrfach berichtet, tritt die geänderte PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 in Kraft. Da es keine Übergangsregelung gibt, gilt die neue Regelung für alle Leistungen, die ab 01.07.2025 erbracht werden, auch PAR-Behandlungen, die vor dem 01.07.2025 begonnen wurden.
o Hervorzuheben ist, dass die Bindung an Kalenderzeiträume entfällt. Es müssen lediglich noch die normierten Mindestabstände beachtet werden. Zudem ist genauer geregelt, wie oft die einzelnen UPT-Leistungen erbracht werden können.
o Für die BEMA-Nr. UPTd wird ab 01.07.2025 als Datum zur Überprüfung von übergreifenden Fristen (Feld vordat) das Datum der letzten UPTd oder UPTg angegeben. Der UPT-Schritt wird nicht mehr angegeben.
o Für die BEMA-Nr. UPTg wird ab 01.07.2025 als vordat-Datum, das Datum der letzten UPTd angegeben.
o In der "Dokumentation der BEMA-Prüfungen im PAR-Abrechnungsmodul" sind die Neuerungen in blauer Schrift dargestellt. Die graue Schrift zeigt die Prüfungen nach der bisherigen Richtlinie, die noch für die Leistungserbringung bis 30.06.2025 greift.
o Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beschluss des Bewertungsausschusses.
o Die Änderung der PAR-Richtlinie gilt nicht für die modifizierte Behandlung von Versicherten nach § 22a SGB V. Diese Versicherten werden gemäß Behandlungsrichtlinie behandelt, die nicht verändert wurde.
- Zur Fallaufteilung bei Behandler- oder/und Kassenwechsel wurde das Feld "Behandlerwechsel/Kassenwechsel" neu aufgenommen. Dies erleichtert den KZVen das Erkennen der Situation und reduziert umständliches Nachfragen bei den Zahnarztpraxen. Zudem entfällt aufgrund des Kennzeichens die erneute Übermittlung des PAR-Status.
In allen Modulen:
- In der Dokumentation zur Zahnarztidentifikationsdatei wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Konnektorversion regelmäßig, mindestens einmal im Quartal, zu aktualisieren ist.