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ePA für alle

Ausführliche Hinweise finden Sie unter der Rubrik “Telematik” und dem Unterpunkt “Elektronische Patientenakte (ePA)” sowie in dem Praxis-Podcast Juli 2025 von Frau Dr. Heike Lucht-Geuther unter der Rubrik “Publikationen”, Unterpunkt “Praxis-Podcast”.

Modulversionen Abrechnungsquartal IV/2025 & die monatlichen Abrechnungen Januar 2026

Stand: Dezember 2025

Modulversionen für das Abrechnungsquartal IV/2025 und die monatlichen Abrechnungen Januar 2026

Eine Übersicht zu aktuellen Programmmodulen der KZBV finden Sie abrufbar auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (www.kzbv.de) unter der Rubrik „Digitales“ => Praxissoftware (im Bereich „Zahnärzte“). 

Ebenfalls dort finden Sie eine ausführliche Dokumentation zu den „Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene“, die Sie einsehen und herunterladen können. 

Der Upload jeglicher Abrechnung kann über das Service-Portal der KZVLB durchgängig durchgeführt werden, die Abgabefristen bleiben bestehen. 

Wir bitten Sie, diese entsprechend einzuhalten: ZE, PAR und KFB bis 10. des laufenden Abgabemonats, KFO bis 10. des neuen Quartalmonats, KCH bis 12. des neuen Quartalsmonats.

 

 

M O D U L E

 

Version

 

Gültigkeit

 

KCH- Abrechnungsmodul

 

6.4

6.5

 

 

Abrechnung   IV.Quartal

einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2026

 

 

KFO- Abrechnungsmodul

 

6.7

6.8

 

Abrechnung   IV.Quartal

einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2026

 

 

KBR- Abrechnungsmodul

 

5.9

6.0

 

einzusetzen für Leistungen bis 30.12.2025

einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2026

 

 

ZE-    Abrechnungsmodul

 

7.3

7.4

 

einzusetzen für Leistungen bis 30.12.2025

einzusetzen für Leistungen ab 01.01.2026

 

 

PAR- Abrechnungsmodul

 

5.4

 

 

einzusetzen für Leistungen seit 01.10.2025

 

Sendemodul

 

3.2

3.3

 

einzusetzen bis 30.12.2025

einzusetzen ab 01.01.2026

 

 

Die aktuelle Versions-Nummer des Knr12-Moduls (Kassennummernmodul) ist seit dem 01.10.2025 die 5.6

Wir empfehlen, alle Updates der Praxisverwaltungssystem-Hersteller gemäß deren Vorgaben einzuspielen.

Die KZBV teilt zu den Abrechnungs-Modulversionen mit: 

In allen neuen Modulversionen wurden zwei redaktionelle Anpassungen vorgenommen, indem die Bezeichnung des Feldes "KZV-interne Mitteilung der Praxis – fallbezogen" in "Fallbezogene Mitteilung an KZV" geändert wurde. 

Auch das Feld für die leistungsbezogene Mitteilung an die KZV wurde umbenannt von „KZV-interne Angaben – leistungsbezogen“ in „Leistungsbezogene Mitteilung an KZV“. 

Zu den Modulen KCH, KFO und KBR 

- Die Gebührennummern auf Basis der geänderten FU-/Kinder-Richtlinie wurden angepasst bzw. neu aufgenommen. 

Ab 01.01.2026 werden die Gebührennummern FU1a, FU1b und FU1c durch die Gebührennummern FUZ1, FUZ2 und FUZ3 abgelöst. Die bisherige Gebührennummer FU2 ist entsprechend der geltenden Alterszeiträume in die FUZ4, FUZ5 und FUZ6 aufgeteilt worden. Die entsprechenden Alters- und Abstandsprüfungen haben sich nicht geändert. 

Selbstverständlich ist die Abrechnung der bisherigen FU-Leistungen aus Quartalen vor 2026 weiterhin möglich. (Hierzu ist das „Datum der letzten FU“ auf Fallebene in Feld char *lzte_fu anzugeben (=Hinweis für die PVS-Hersteller). Die Angabe auf Leistungsebene Feld char *vordat führt zum Feststellungscode "250 Datum der letzten FU ist nicht an dieser Stelle anzugeben ==> Softwarehersteller informieren!!".) 

- Zur Aufarbeitung der vertragszahnärztlichen Leistungen in Allgemeinanästhesie, insbesondere von Kindern und Menschen mit Behinderung, benötigt die KZBV eine systematische Erfassung dessen. 

Hierzu werden künftig die BEMA-Leistungen, die in Allgemeinanästhesie erbracht wurden, gekennzeichnet, indem für die entsprechende Behandlungssitzung auch eine sog. "fiktive Gebührennummer" erfasst wird: 

ANAEP – Leistungen in dieser Sitzung wurden unter Allgemeinanästhesie in den eigenen Praxisräumen erbracht. 

ANAEX – Leistungen in dieser Sitzung wurden unter Allgemeinanästhesie außerhalb der eigenen Praxisräume erbracht. 

Zum Modul ZE 

Das ZE-Abrechnungsmodul Version 7.4 enthält die neuen und ab dem 01.01.2026 geltenden Festzuschüsse, die sich aufgrund des ebenfalls ab diesem Zeitpunkt geltenden GKV-ZE-Punktwertes in Höhe von 1,1844 EUR ergeben

Ende des Windows 10 - Supports / Auswirkungen auf Ihre IT-Sicherheit

Am 14.10.2025 wird Microsoft den Support für das Betriebssystem Windows 10 beenden. 

Sicherheitsupdates, Fehlerbehebungen oder technische Updates für Windows 10 gibt es ab dem 14.10.2025 nur noch gegen Bezahlung, doch ohne Updates sind die IT-Sicherheitsrisiken erheblich. 

Ohne Sicherheitsupdates wird Ihr System anfälliger für Cyberangriffe, Malware und andere Bedrohungen. 

Das Upgrade von Windows 10 auf Windows 11 ist nach wie vor kostenlos möglich, allerdings läuft Windows 11 nicht auf jeder Hardware. 

Falls Sie Windows 10 in Ihrer Praxis verwenden, empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung zu setzen, um die Ablösung von Windows 10 so bald wie möglich zu planen, denn Untätigkeit hat Sicherheitsrisiken zur Folge.

Eine TI-Störung in Ihrer Praxis an die KZVLB melden

Stand: Juli 2025

Sie haben in unserem Service-Portal die Möglichkeit, Störungen Ihrer Telematik-Infrastruktur zu melden.

Füllen Sie dazu das Online-Formular im Service-Portal aus (Anleitung).

Hier geht es zum Service-Portal, wo Sie nach der Anmeldung mit Ihren persönlichen Zugangsdaten das Formular unter Telematik-Infrastruktur → Meldung TI Störung finden.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Service-Portal-Hotline unter 0331/2977-888 oder senden Sie uns eine E-Mail an serviceportal@kzvlb.de.

 

Kartentausch durch Modernisierung des Verschlüsselungsverfahrens erforderlich

Stand: Juli 2025

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist ein zentraler Baustein der digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Ab 01. Januar 2026 wird das Verschlüsselungsverfahren modernisiert. Dabei wird von digitalen RSA-Zertifikaten auf ECC-Zertifikate umgestellt. Dies betrifft TI-Komponenten wie Praxisverwaltungssoftware, Kartenlesegeräte oder zertifikatstragende Karten (z. B. SMC-B, eHBA). Wir empfehlen den Praxen daher rechtzeitig vor Jahresende zu prüfen, ob ihre Systeme ECC-fähig sind, und ggf. Karten auszutauschen oder Updates durchzuführen.

Zertifikate sind digitale Schlüssel, die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten in der TI eingesetzt werden. Sie dienen dazu, die Identität von Geräten, Software oder Nutzern zu prüfen und sichere Kommunikationskanäle zu schaffen. In der TI gewährleisten sie, dass nur autorisierte Systeme auf gesundheitsrelevante Daten zugreifen können, indem sie für die Verschlüsselung von Daten sorgen, so dass diese nur von berechtigten Empfängern entschlüsselt werden können.

Die Verwendung von RSA-Zertifikaten ist noch bis zum 31.12.2025 möglich. Ab 01.01.2026 dürfen nur noch ECC-Zertifikate für die Verschlüsselung verwendet werden. 

Oftmals sind die TI-Komponenten in den Praxen bereits sowohl RSA- als auch ECC-fähig, doch in einigen Fällen ist ein Tausch zertifikatstragender Karten oder ein Update notwendig, um die ECC-fähigkeit der betroffenen Praxis ab 01. Januar 2026 zu gewährleisten.

Die Kartenhersteller medisign, T-Systems und D-Trust informieren ab Juni 2025 betroffene SMC-B- oder eHBA-Inhaber über den Austausch „nur RSA"-fähiger Karten (Generation G 2.0). Einige Praxen haben entsprechende Informationen bereits erhalten. Bitte lesen Sie sich diese Informationen der Kartenhersteller sorgfältig durch.

Laut gematik können folgende TI-Komponenten betroffen sein:

  • Praxisverwaltungssoftware (Maßnahme: Update)
  • Kartenlesegerät (Maßnahme: Firmware-Update)
  • gSMC-KT (Maßnahme: Austausch der Karte bis Ende 2026)
  • eHBA (Maßnahme: Informationen des Kartenherstellers sorgfältig durchlesen und ggf. Folgekarte bestellen)
  • SMC-B (Maßnahme: Informationen des Kartenherstellers sorgfältig durchlesen und ggf. Folgekarte bestellen)

Im folgenden Link der gematik befindet sich eine Übersicht, welche TI-Komponenten betroffen sein können und eine Anleitung wie Sie oder Ihr IT-Dienstleister die TI- Komponenten auf ECC- Fähigkeit prüfen können: https://wiki.gematik.de/x/p1VNJw.

Auch die Kartenanbieter stellen im Internet Informationen zur Tauschaktion zur Verfügung:

Neben eHBA und SMC-B können weitere TI-Komponenten betroffen sein, wir empfehlen Ihnen, diese Komponenten auf ECC-fähigkeit zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Zwischenzeitlich hat die gematik zur geplanten Umstellung der Verschlüsselungsalgorithmen RSA/ECC auch eine eigene Themenseite veröffentlicht: https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/rsa2ecc-migration

Bei Fragen können Sie sich an Ihren IT- Dienstleister, Ihren Kartenhersteller oder die TI Hotline der KZVLB unter der Telefonnummer: 0331 / 29 77 100 oder E-Mail: telematik@spam.kzvlb.de wenden.

Aufzeichnung der Veranstaltung „gematik digital: ePA für Zahnarztpraxen"

Am 09.07.2025 fand eine virtuelle Veranstaltung der gematik zur Anwendung der ePa in den Zahnarztpraxen statt. Sie vermittelte Einblicke in die bisherigen Erfahrungen mit der elektronischen Patientenakte (ePA) aus den Modellregionen – zugeschnitten auf die Anforderungen der Zahnmedizin. Anbieter verschiedener Praxisverwaltungssysteme gaben praktische Hinweise und alltagsnahe Informationen und stellten sich den Fragen der Teilnehmenden.

Die aufgezeichnete Veranstaltung können Sie sich HIER ansehen.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie unter “Telematik” → “Elektronische Patientenakte (ePA)” auf unserer Seite.

Aktualisierung der IT-Sicherheitsrichtlinie

Stand: Juli 2025

Die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie wurde am 1. Juli 2025 veröffentlicht und ist am 2. Juli 2025 in Kraft getreten. Die neuen und inhaltlich geänderten Anforderungen sind von den Praxen ab dem 2. Januar 2026 umzusetzen. 


Die KZBV weist darauf hin, dass die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie die bisher gültige Richtlinie nach § 75b SGB V ersetzt und nun auf § 390 SGB V basiert. Ziel ist es, die Anforderungen an die IT-Sicherheit in den vertragszahnärztlichen Praxen an den aktuellen Stand der Technik sowie das bestehende Gefährdungspotenzial anzupassen. Die bedeutendste Neuerung ist dabei die Aufnahme von Maßnahmen zur Sensibilisierung des für Informationssicherheit zuständigen Personals, um das Bewusstsein für die IT-Sicherheit (Security Awareness) in Zahnarztpraxen zu stärken. Neu in der Richtlinie ist auch die Regelung zum Einsatz von Cloud-Computing-Diensten gemäß § 393 SGB V, die unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können. Die Richtlinie wurde zusätzlich neu strukturiert und einige bereits vorhandene Anforderungen wurden mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheitsniveau und Aufwand für die Zahnarztpraxen zu schaffen, inhaltlich geschärft. Die Anpassungen sind in der IT-Sicherheitsrichtlinie explizit benannt worden.


Unter folgendem Link werden wir Ihnen zeitnah aktualisierte Informationen zur Verfügung stellen https://www.kzvlb.de/it/it-sicherheitsrichtlinie.

 

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