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79. Vertreterversammlung tagte am 03.06.2026

79. Vertreterversammlung der KZVLB, Beschlüsse

Beschlüsse der 79. Vertreterversammlung der KZV Land Brandenburg vom 03.06.2026

I. Beschlüsse:

1. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Andi Kison (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Romy Ermler (Mitglied der Vertreterversammlung)

Umgestaltung der Bereitschaftsdienstorganisation

„Das in der Vertreterversammlung vom 03.06.2026 vorgestellte Konzept zur Neuor-ganisation des zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes wird befürwortet und der Vor-stand der KZV Land Brandenburg wird beauftragt, die Umsetzung des Konzeptes zu begleiten und mit den erforderlichen organisatorischen Maßnahmen voranzubringen.“

Begründung:

Die bisherige Organisation des zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes basiert auf dem ehrenamtlichen Engagement sogenannter Bereitschaftsdienstbeauftragter, die in 25 Bezirken die Dienstpläne eigenverantwortlich und händisch erstellen. Dieses Engagement ist der Zahnärzteschaft hoch anzurechnen. Die Rahmenbedingungen haben sich jedoch grundlegend verändert. 

Der demografische Wandel führt zu einer stetig sinkenden Zahl der Zahnärzteschaft. Bei unveränderter Struktur steigt die Einteilungshäufigkeit für den Einzelnen zwangsläufig an. Verschärft wird dies dadurch, dass für ausscheidende Bereitschaftsdienstbeauftragte nicht in ausreichendem Maße Nachfolger zur Verfügung stehen.

Das vorgestellte Konzept begegnet dieser Entwicklung durch eine Reduzierung der Bereitschaftsdienstkreise sowie den Einsatz einer Software zur Dienstplanerstellung. Die damit verbundenen Kosten liegen unterhalb der bisherigen Entschädigungsleistungen; die Investition amortisiert sich nach circa drei Jahren und entlastet den KZV-Haushalt dauerhaft. Die Dienstorganisation verbleibt vollständig innerhalb der eigenen Strukturen und stellt eine direkte Serviceleistung der Körperschaften für ihre Mitglieder dar, ohne den Einsatz Dritter.

Die Vertreterversammlung begrüßt das Konzept ausdrücklich und unterstützt dessen zügige Umsetzung.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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2. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Karl-Philipp Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung)

 ePA-Aufwand anerkennen – keine Digitalisierung zum Nulltarif

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, von der im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Streichung der Abrechnungspositionen für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) Abstand zu nehmen und den mit der ePA verbundenen zusätzlichen Aufwand in den Zahnarztpraxen weiterhin gesondert zu vergüten. Gesetzlich auferlegte Digitalisierungsaufgaben im vertragszahnärztlichen Bereich sind weiterhin angemessen zu finanzieren.“

Begründung:

Die elektronische Patientenakte soll die sektorenübergreifende Versorgung verbessern. Die bisherigen Entwicklungen zeigen, dass die Nutzung der ePA kontinuierlich zunimmt. Vor allem strukturierte Inhalte wie die elektronische Medikationsliste (eML) werden bereits intensiv genutzt. 

Die ePA ist eine gesetzlich vorgegebene Aufgabe, deren praktische Umsetzung in den Zahnarztpraxen mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Die Prüfung der Befüllungsvoraussetzungen, die Auswahl geeigneter Unterlagen, die technische Einstellung von Dokumenten sowie die Einbindung in den laufenden Behandlungs- und Praxisablauf erfolgen nicht folgenlos „nebenbei“, sondern beanspruchen personelle und zeitliche Ressourcen. 

Wenn der Gesetzgeber die Nutzung der ePA ausweitet und zugleich die hierfür vorgesehenen Abrechnungspositionen streichen will, werden neue Verpflichtungen geschaffen, ohne den damit verbundenen Aufwand sachgerecht abzubilden. Dies widerspricht dem Grundsatz einer verlässlichen und aufgabengerechten Vergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Gerade kleinere und mittlere Praxen werden dadurch zusätzlich belastet, obwohl sie die Anforderungen der Telematikinfrastruktur bereits unter hohem organisatorischem und finanziellem Aufwand umsetzen müssen. In ländlichen Regionen Ostdeutschlands wiegt dies besonders schwer, weil dort personelle Engpässe, höhere Sicherstellungsanforderungen und begrenzte Ausweichmöglichkeiten die Praxen bereits heute überdurchschnittlich fordern. 

Eine ersatzlose Streichung der ePA-Vergütung sendet daher das falsche Signal: Sie schwächt die Akzeptanz digitaler Anwendungen, obwohl deren Erfolg maßgeblich von einer praxistauglichen und verlässlich finanzierten Umsetzung abhängt. Digitalisierung in der Versorgung kann nur dann gelingen, wenn gesetzlich auferlegte Zusatzaufgaben nicht einseitig auf die Praxen verlagert werden.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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3. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Karl-Philipp Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung) 

Kein Rückschritt zur strikten Budgetierung!

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene erneute Deckelung der Punktwert- und Vergütungsanpassungen im vertragszahnärztlichen Bereich zurückzunehmen und stattdessen eine sachgerechte und kostenadäquate Vergütungsentwicklung zu gewährleisten.“

Begründung:

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für den vertragszahnärztlichen Bereich eine dauerhafte Anbindung der Vergütungsanstiege an die Grundlohnrate vor, die sich sowohl auf die Punktwert- als auch auf die Mengenentwicklung bezieht. Zudem ist für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ein zusätzlicher Abschlag von einem Prozentpunkt auf die Grundlohnrate vorgesehen.

Diese geplante erneute Deckelung der Vergütungsentwicklung trifft die vertragszahnärztliche Versorgung an einer Stelle, an der die wirtschaftlichen Spielräume vieler Praxen bereits erheblich belastet sind. Steigende Personal-, Energie- und Sachkosten sowie die wachsenden Anforderungen an Qualität, Digitalisierung und Dokumentation lassen sich nicht dauerhaft unterhalb der realen Kostenentwicklung abbilden. 

Die vertragszahnärztliche Versorgung ist kein Kostentreiber der GKV, sondern seit Jahren ein besonders effizientes und präventionsorientiertes Versorgungsfeld. Durch frühzeitige Diagnostik, konsequente Prophylaxe und eine flächendeckende ambulante Versorgung werden kostenintensive Folgeleistungen vermieden oder deutlich hinausgezögert. Gerade die Zahnmedizin wirkt damit in wesentlichen Bereichen als „Klassenbester“ innerhalb der GKV, weil sie mit vergleichsweise begrenzten Mitteln nachhaltige gesundheitliche Effekte erzielt. Der vertragszahnärztliche Anteil an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei lediglich rund 5,7 Prozent und konnte trotz eines kontinuierlichen Ausbaus des Leistungskatalogs nachhaltig gesenkt werden. Insbesondere im zahnärztlichen Bereich hat die Erfahrung gezeigt, dass starre Budget- und Punktwertbegrenzungen nicht zu Effizienzgewinnen führen, sondern vor allem Versorgungskapazitäten unter Druck setzen. 

Besonders problematisch ist dies in ländlichen Räumen Ostdeutschlands, wo die Sicherstellung der Versorgung ohnehin mit einem deutlich höheren strukturellen Aufwand verbunden ist. Dort sind die Wege für Patientinnen und Patienten länger, die Nachwuchsgewinnung für Praxen schwieriger und die wirtschaftliche Tragfähigkeit einzelner Standorte oft fragiler als in verdichteten Regionen. Wenn dort zusätzliche Erlösbegrenzungen hinzukommen, verschärft dies das Risiko von Praxisaufgaben und erschwert die Nachbesetzung weiter. Eine stabile und verlässliche vertragszahnärztliche Versorgung braucht deshalb keine zusätzliche künstliche Dämpfung, sondern eine Vergütung, die die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Kostenentwicklungen angemessen berücksichtigt. Nur so lassen sich Versorgungssicherheit, regionale Erreichbarkeit und die wirtschaftliche Basis der Praxen dauerhaft sichern.

Die dauerhafte Anbindung der Vergütungsanstiege an die Grundlohnrate, kombiniert mit einem Abschlag von einem Prozentpunkt und angewendet sowohl auf Punktwert- als auch auf Mengenentwicklung, entzieht zudem der Selbstverwaltung faktisch jeden Gestaltungsspielraum. Die gesetzlich vorgesehenen Verhandlungsmechanismen werden damit weitgehend entleert.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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4. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Karl-Philipp Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung) 

KFO-Pauschalierung abwenden, Versorgung nicht gefährden

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Umstellung der kieferorthopädischen Vergütung auf starre Leistungskomplexe zu streichen und die bewährte leistungsbezogene Vergütung zu erhalten, statt mit pauschaler Kostendämpfung die Versorgungssicherheit weiter zu untergraben.“

Begründung:

Die vorgesehene Zusammenfassung kieferorthopädischer Leistungen in pauschale Leistungskomplexe wird der tatsächlichen Versorgungsrealität in der Kieferorthopädie nicht gerecht. KFO-Behandlungen unterscheiden sich in Behandlungsaufwand, Dauer, Verlauf und Komplexität erheblich und lassen sich deshalb nicht sachgerecht in starre, schweregradabhängige Pauschalen überführen. Eine Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer und vom individuellen Behandlungsbedarf setzt Fehlanreize und birgt die Gefahr, medizinisch notwendige Leistungen wirtschaftlich unzureichend abzubilden. 

Die Vertreterversammlung der KZVLB betont, dass das aktuell etablierte System weder zu einer Über- noch zu einer Unterversorgung führt. Die Daten der Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS 6) zeigen, dass der kieferorthopädische Behandlungsbedarf in Deutschland seit langem stabil geblieben ist. Auch die Abrechnungsdaten bestätigen eine konstante Inanspruchnahme. Der Anteil der Kieferorthopädie an den Gesamtausgaben der vertragszahnärztlichen Versorgung ist sogar rückläufig. Die DMS 6 zeigt darüber hinaus, dass die anhand der KIG-Kriterien (Kieferorthopädische Indikationsgruppen) ermittelte Behandlungsbedürftigkeit nahezu exakt mit der tatsächlichen Versorgung übereinstimmt.

Eine weitere Entkopplung von Leistung und Vergütung bedroht die Versorgungsqualität und beeinträchtigt die Behandlungssicherheit. Besonders problematisch ist dies in ländlichen Regionen und Flächenländern, in denen kieferorthopädische Behandlungen häufig unter erschwerten strukturellen Bedingungen erfolgen und längere Behandlungsverläufe keine Ausnahme darstellen. Gerade in Brandenburg würde eine schematische Pauschalierung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Versorgung zusätzlich schwächen, weil regionale Besonderheiten, unterschiedliche Patientenstrukturen und erhöhte Sicherstellungsanforderungen nicht angemessen berücksichtigt würden. Eine präventionsorientierte und qualitativ hochwertige KFO-Versorgung braucht daher keine vergütungsrechtliche Vereinfachung um jeden Preis, sondern ein System, das den individuellen Behandlungsverlauf sachgerecht abbildet. Die geplanten Leistungskomplexe würden dem nicht gerecht und gefährden die Stabilität und Verlässlichkeit der kieferorthopädischen Versorgung.

Auch die vorgeschlagene Einschränkung bei der Röntgendiagnostik ist nicht erforderlich. Bereits heute bestehen umfassende Regelungen sowohl im Leistungsrecht als auch im Strahlenschutzrecht, die die rechtfertigende Indikationsstellung sicherstellen. Ergänzend definiert die aktuelle S2K-Leitlinie zur kieferorthopädischen Diagnostik den fachlichen Standard. Eine zusätzliche Regulierung durch den G-BA würde zu Doppelstrukturen führen und die Gefahr widersprüchlicher Vorgaben erhöhen, ohne erkennbaren Mehrwert zu schaffen.

Ebenso ist ein zusätzlicher Auftrag an den G-BA zur Überprüfung seiner Kieferorthopädie-Richtlinie und der KIG-Kriterien nicht notwendig, da der G-BA bereits gesetzlich verpflichtet ist, seine Regelungen regelmäßig zu evaluieren und bei Bedarf anzupassen. Auch die DMS 6 zeigt, dass kein Anpassungsbedarf besteht. Insbesondere wird die aus der Begründung des Gesetzesentwurfs abzulesende gesetzgeberische Intention zurückgewiesen, Zielrichtung der Überarbeitung der KFO-Richtlinie könne eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung für die kieferorthopädische Behandlung sein. Die Vertreterversammlung bewertet dieses Vorgehen als unzulässigen Eingriff in die fachliche Unabhängigkeit des G-BA als höchstem Gremium der gemeinsamen Gesundheitsselbstverwaltung.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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5. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Karl-Philipp Weßlau (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung)

Massive Versorgungseinschnitte für Kinder und Jugendliche verhindern – Faktisches Berufsverbot für kieferorthopädisch tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte stoppen

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, den im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Fachzahnarztvorbehalt für die kieferorthopädische Behandlung zu streichen und die bestehende Versorgung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte auch künftig zu erhalten.“

Begründung:

Der vorgesehene Fachzahnarztvorbehalt ist ein massiver und sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in gewachsene Versorgungsstrukturen. Er stellt ohne belastbare Evidenz die Qualität einer seit Jahren funktionierenden kieferorthopädischen Versorgung infrage und entzieht vielen erfahrenen Zahnärztinnen und Zahnärzten faktisch die Möglichkeit, weiterhin KFO-Leistungen für gesetzlich Versicherte zu erbringen. Eine solche Regelung wird insbesondere im ländlichen Raum zu erheblichen Versorgungslücken führen. Hier sind die Wege schon heute weiter, die Wartezeiten teils länger und die Möglichkeiten, entstehende Ausfälle kurzfristig zu kompensieren, deutlich begrenzter als in verdichteten Regionen. Klar ist bereits heute, dass einzelne Planungsbereiche bei Umsetzung des Entwurfs in eine gesetzlich verursachte Unterversorgung rutschen würden. Die ohnehin angespannte demographische Situation würde sich dadurch weiter verschärfen. Langfristig kann selbst eine vollständige Unterversorgung einzelner Regionen nicht ausgeschlossen werden.

Gerade in Ostdeutschland würde der Wegfall einer großen Zahl bisher kieferorthopädisch tätiger Praxen die wohnortnahe Versorgung von Kindern und Jugendlichen unmittelbar verschlechtern. Auf sie entfallen rund 98 Prozent der kieferorthopädischen Behandlungen im Land Brandenburg. Zahn- und Kieferfehlstellungen lassen sich gerade in der Wachstumsphase besonders effektiv, schonend und nachhaltig behandeln. Deshalb sind Kinder und Jugendliche in besonderem Maße auf eine frühzeitige, niedrigschwellige und wohnortnahe Versorgung angewiesen. Werden Versorgungskapazitäten eingeschränkt oder Zugänge erschwert, trifft dies ausgerechnet die jüngsten und damit zugleich schutzbedürftigsten Patientinnen und Patienten am stärksten.
Darüber hinaus droht eine zunehmende soziale Ungleichheit in der Versorgung. Wenn der Zugang zur kieferorthopädischen Behandlung erschwert wird, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass notwendige Therapien verzögert oder gar nicht durchgeführt werden. Soziale Herkunft könnte sich künftig wieder stärker im Gebiss widerspiegeln – Zahn- und Kieferfehlstellungen würden damit sichtbarer Ausdruck sozialer Unterschiede werden.

Die Annahme, Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie könnten die dadurch entstehenden Ausfälle flächendeckend auffangen, ist realitätsfern. In Brandenburg sind derzeit lediglich 77 Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig. Sie erbringen rund 70 Prozent der kieferorthopädischen Leistungen. Die verbleibenden 30 Prozent werden von approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten ohne Fachzahnarztstatus erbracht – rechtmäßig und seit vielen Jahren fester Bestandteil der Versorgung. Dies entspricht rund 16.000 kieferorthopädischen Behandlungen pro Quartal beziehungsweise etwa 64.000 Behandlungen pro Jahr, die bei Umsetzung des Fachzahnarztvorbehalts künftig wegfallen würden. Bereits diese Größenordnung verdeutlicht die massiven Auswirkungen auf die Patientenversorgung.

Hinzu kommt, dass viele Kolleginnen und Kollegen über langjährige Erfahrung und zusätzliche Qualifikationen verfügen, deren Wert durch einen pauschalen Ausschluss entwertet würde. Für Behandler, die auch ohne formellen Fachzahnarztstatus ausschließlich kieferorthopädisch tätig sind, käme der Ausschluss faktisch einem Berufsverbot gleich. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) wäre eine solche Regelung höchst problematisch. Denn grundsätzlich ist jeder approbierte Zahnarzt berechtigt, kieferorthopädische Leistungen zu erbringen. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen würde diesem berufsrechtlichen Grundsatz widersprechen und einen erheblichen Eingriff in bestehende Berufsausübungsrechte darstellen.

Statt die Versorgung zu verbessern, würde die Regelung funktionierende Strukturen schwächen, Nachbesetzungen erschweren und die Verfügbarkeit kieferorthopädischer Leistungen in der Fläche weiter reduzieren. Die Vertreterversammlung der KZVLB empfiehlt den politischen Entscheidungsträgern stattdessen, das Thema der kieferorthopädischen Versorgung sowohl mit den zuständigen Organisationen auf Bundesebene als auch mit der Wissenschaft sachlich und faktenbasiert zu analysieren, um gemeinsam zielführende versorgungspolitische Lösungen zu finden.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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6. Antrag:

Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender des Vorstandes)
Dr. Heike Lucht-Geuther (stellv. Vorsitzende des Vorstandes)
Ass. iur. Rouven Krone (Mitglied des Vorstandes)
Dr. Björn Claessen (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Matthias Stumpf (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Alexander Hoyer (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Dr. Wolfram Sadowski (stellv. Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Sven Albrecht (Mitglied der Vertreterversammlung)
Dr. Marco Pechmann (Mitglied der Vertreterversammlung)

Eingriffe in die Selbstverwaltung zurücknehmen – Personalgewinnung nicht blockieren

„Die Vertreterversammlung kritisiert die anhaltenden und weiter geplanten staatlichen Eingriffe in die Kompetenzen und Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung mit Nachdruck. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Begrenzung der Vergütungen von Vorständen und Führungspersonal in den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zurückzunehmen und die Personal- und Organisationshoheit der Selbstverwaltungskörperschaften zu respektieren.“

Begründung:

Die freiberuflich geprägte zahnärztliche und gemeinsame Selbstverwaltung ist kein nachgeordnetes Ausführungsorgan staatlicher Gesundheitspolitik, sondern ein eigenständiges, tragendes Ordnungsprinzip des deutschen Gesundheitswesens. Ihre Stärke liegt in der fachlichen Expertise, der Nähe zur Versorgungspraxis und der Fähigkeit, differenzierte und bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.

Die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Begrenzung der Vergütungen von Vorständen und Führungskräften in Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellt einen weiteren sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie dar. Die vorgesehene Regelung, wonach Vergütungserhöhungen für Vorstände und außertariflich bezahltes Führungspersonal nur noch in sechsjährigen Abständen und zudem lediglich in Höhe der dann aktuellen Grundlohnsumme zulässig sein sollen, ist weder sachgerecht noch praxisnah. Die Regelung unterstellt, dass die Anforderungen an verantwortliche Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung über lange Zeiträume hinweg statisch bleiben. Eine solche starre Koppelung an die Grundlohnsumme verkennt, dass sich das Aufgabenprofil, die regulatorische Dichte und die Anforderungen an Führung und Steuerung fortlaufend verändern. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung dafür, warum Gehälter über sechs Jahre hinweg praktisch eingefroren werden sollen. 

Hinzu kommt, dass die Vergütungen von Vorständen und Führungskräften der KZVen überhaupt nicht aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, sondern ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Umso weniger ist es gerechtfertigt, unter dem Titel der Beitragssatzstabilisierung in interne Personalentscheidungen der Selbstverwaltung einzugreifen. 

Gerade in einem hochkomplexen Sach- und Rechtsgebiet wie dem Vertragszahnarztrecht, dem Haushalts-, Sozial- und Aufsichtsrecht sind KZVen auf hochqualifiziertes Fach- und Führungspersonal angewiesen, das auch im Wettbewerb mit anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern gewonnen werden muss. In Zeiten ausgeprägter Personalknappheit und wachsender Anforderungen wird eine solche gesetzliche Begrenzung die Rekrutierung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich erschweren und die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung bei der sachgerechten Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben empfindlich schwächen. 

Die Vertreterversammlung der KZVLB fordert die Bundesregierung auf, zu einer – mit dem Regierungswechsel 2025 angekündigten – partnerschaftlichen, auf Vertrauen und Kompetenzverteilung basierenden Gesundheitspolitik zurückzukehren. Zwingend sind die mit dem Entwurf für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Regelungen zur Aushöhlung der Kernkompetenzen der Selbstverwaltung zu stoppen.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

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