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Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten zum 20.07.2021 den § 95e in das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Alle Vertragszahnärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Zahnärzte sind damit verpflichtet durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG einen ausreichenden Berufshaftpflicht­versicherungsschutz gegenüber dem Zulassungsausschuss (ZA) nachzuweisen. Bei aktuell eingehenden Anträgen auf Zulassung, Erteilung einer Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung prüft der ZA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Berufshaftpflichtversicherungsschutz eingehalten sind.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die KBV und die KZBV haben sich daher über entsprechende Musterbescheinigungen abgestimmt, die als Nachweis Verwendung finden und in dieser Form vom ZA akzeptiert werden. Die Musterbescheinigungen sind nicht verpflichtend, sondern dienen lediglich als Beispiel über Form und notwendigen Inhalt der Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG. Die für Ihre Praxiskonstellation gültige Musterbescheinigung finden Sie hier: 

Zusammengefasst gelten gemäß § 95e SGB V folgende Anforderungen:

Teilnahmestatus Mindestversicherungssumme für Personen- und Sach­schäden je Versicherungsfall / Begrenzung für Schadensfälle im Jahr
Vertragszahnärzte in Einzelpraxis ohne angestellte Zahnärzte 3 Mio. EUR / nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme
Vertragszahnärzte in Einzelpraxis mit angestellten Zahnärzten 5 Mio. EUR / nicht weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme
BAG ohne angestellte Zahnärzte* je Vertragszahnarzt der BAG: 3 Mio. EUR / nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme
BAG mit angestellten Zahnärzten 5 Mio. EUR / nicht weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme
Medizinisches Versorgungszentrum 5 Mio. EUR / nicht weniger als das Dreifache der Mindestversicherungssumme
Ermächtigte Zahnärzte 3 Mio. EUR / nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme

* Eine Besonderheit gilt für Vertragszahnärzte in BAG ohne angestellte Zahnärzte. Die Versicherungspflicht nach § 95e Abs. 2 SGB V gilt für jeden einzelnen Vertragszahnarzt. Es ist somit grundsätzlich für jeden Vertragszahnarzt der BAG eine eigene Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG auszustellen. Wenn nur eine Bescheinigung für sämtliche in der BAG tätigen Vertragszahnärzte ausgestellt werden soll, muss bestätigt werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung je Vertragszahnarzt den Anforderungen des § 95e Abs. 2 SGB V entspricht. Bitte beachten Sie hierzu die Fußnoten in der Musterbescheinigung Einzelpraxen und BAG ohne angestellte Zahnärzte.

Nachweispflichtig ist immer der Leistungserbringer, also der Einzelvertragszahnarzt, die BAG, das MVZ/die Trägergesellschaft des MVZ. Angestellte Zahnärzte sind gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht nachweispflichtig, sondern immer der Antragsteller/die anstellende Praxis.

Haben Sie Fragen zum Thema Berufshaftpflichtversicherungsschutz? Dann wenden Sie sich an unsere Ansprechpartnerinnen in der Geschäftsstelle Zulassungsausschuss:

Christiane Ariza Romero, Tel.-Nr.: 0331 / 2977 334, christiane.ariza(at)kzvlb.de
Claudia Köster, Tel.-Nr.: 0331 / 2977 330, claudia.koester(at)kzvlb.de

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