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Veröffentlichung der Übersichten nach § 95 Abs. 1b Satz 5 SGB V

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind gem. § 95 Abs. 1b Sätze 5 und 6 SGB V verpflichtet, umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 30. Juni zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Übersichten sollen dem Zulassungsausschuss als Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsanteile von Krankenhaus-MVZ dienen.

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