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Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

Zu den Aufgaben des Vertragszahnarztes gehört nach § 3 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BMV-Z u. a. die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen.

Gemäß § 15 BMV-Z dürfen die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nur auf Grund einer zahnärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wobei die AU-Richtlinie für den vertragszahnärztlichen Bereich insbesondere hinsichtlich der Definition/Bewertungsmaßstäbe, der Ausnahmetatbestände und der Regelungen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Vordruck, Erst-/Folgebescheinigung, AU nach Telefonkontakt bzw. im Rahmen der Videosprechstunde, Diagnosen, Rückdatierung, Dauer, arbeitsfreie Tage etc.) von Bedeutung ist.

Rückdatierung des AU-Beginns und Folgebescheinigung

Entsprechend § 5 Abs. 3 der AU-Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.

Eine Rückdatierung des AU-Beginns ist nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung nur bis zu drei Tagen zulässig.

Die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (AU-Folgebescheinigung) muss spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Telefonische AU-Folgebescheinigung  

Anders als bei der ärztlichen Versorgung – ist im zahnärztlichen Bereich die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ohne direkten Zahnarzt-Patienten-Kontakt und ohne eingehende Untersuchung regelhaft nicht angezeigt. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen telefonisch möglich.

Nach § 15 Abs. 2 BMV-Z ist die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines telefonischen Kontakts begrenzt auf die Ausstellung einer Folgebescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung (Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit) unter den weiteren, in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelten Voraussetzungen möglich. 

Die Authentifizierung des Versicherten erfolgt bei Feststellung mittels telefonischen Kontakts durch mündlichen Abgleich der in der Patientendatei der Praxis gespeicherten Versichertendaten. Sofern sich die für die Abrechnung erforderlichen Daten nach Auskunft des Versicherten seit der letzten Erhebung nicht verändert haben, ist dessen mündliche Versicherung hierüber ausreichend. Kann im weiteren Verlauf des Quartals die elektronische Gesundheitskarte verwendet werden, ist die Abrechnung auf Basis von deren Daten zu erstellen.

AU per Videosprechstunde bei vulnerablen Gruppen möglich 

Gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Z ist bei vulnerablen Patientengruppen nach § 22a SGB V die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung im Rahmen einer Videosprechstunde für einen dem Vertragszahnarzt unbekannten Versicherten bis zu drei Kalendertage und für bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertage möglich. 

Die Feststellung über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde hat Vorrang gegenüber der telefonischen Feststellung.

Elektronische AU (eAU) 

Seit 01.07.2022 erfolgt die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse.

Notwendig dafür sind u. a. eine Anbindung der Praxen und Krankenkassen an die Telematik-Infrastruktur sowie ein Update des Konnektors. Für die sichere Übermittlung sind der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und ein elektronischer Heilberufsausweis für die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Zudem ist auf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die begründende Diagnose verpflichtend als ICD-10 GM-Kode anzugeben.

Das Formular Vordruck e01 stellt den mittels Stylesheets erzeugten EDV-Ausdruck der eAU dar (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Die Ausfertigungen für den Versicherten und für den Arbeitgeber können auf Wunsch des Versicherten diesem entweder papiergebunden ausgehändigt oder digital in die elektronische Patientenakte (ePA) übernommen werden.

Wenn die Übermittlung der eAU an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt später. Sofern die digitale Erstellung/Übermittlung der Daten an die Krankenkasse allerdings bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nicht nachgeholt werden kann, sendet der Vertragszahnarzt den Papierausdruck der Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse unterschrieben an die zuständige Krankenkasse (Portokosten können nach der Ordnungsnummer 602 BEMA-Z abgerechnet werden).

Mit Hilfe des auf der eAU-Ausfertigung für die Krankenkasse aufgedruckten Barcodes stellt die Krankenkasse dem Arbeitgeber  die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung (Arbeitgeberabrufverfahren).

Aufbewahrungsfrist AU-Bescheinigung

Gemäß Anlage 14b BMV-Z sollte der Vertragszahnarzt die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens 12 Monate archivieren.

Wir empfehlen, die  AU-Daten als Teil der Patientenakte nach den Regelungen des Patientenrechtegesetzes (§ 630 f Abs. 3 BGB) für 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

Potsdam, 29.01.2025
Annett Klinder
KZV Land Brandenburg

eAU mit ICD-10 GM-Kodierung

eAU -seit 2022 Pflichtanwendung

Seit 01.01.2022 erfolgt die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in elektroni-scher Form auf dem Formular Vordruck e01 (Anlage 14c/d BMV-Z).

Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden vom Vertragszahnarzt an die zu-ständige Krankenkasse digital als Datensatz übermittelt. Die Krankenkasse stellt dem Arbeit-geber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung.

Auf Wunsch des Versicherten oder bei Sonstigen Kostenträgern (z. B. Polizei) können papier-gebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene Ausdrucke der mittels Stylesheet er-zeugten Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber ausgehändigt oder digital in die elektronische Patientenakte (ePA) übernommen werden.
 

Verfahren bei technischen Störungen

Wenn die Datenübermittlung im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das Praxisverwaltungssystem gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.

Sofern die digitale Erstellung oder Übermittlung der Daten an die Krankenkasse bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nicht nachgeholt werden kann, sendet der Vertragszahnarzt den Papierausdruck der Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse unterschrieben an die zuständige Krankenkasse. Mit Hilfe des aufgedruckten Barcodes stellt diese dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung.

Fallen Portokosten für den Vertragszahnarzt an, können diese nach der Ordnungsnummer 602 gem. Ziffer 2.4.7 Anlage 1 BMV-Z abgerechnet werden.

ICD-10 GM Diagnosekodierung für eAU verpflichtend
Ausfüllhinweise (Anlage 14d BMV-Z) zu Vordruck e01/Auszug:

"AU-begründete Diagnose(n)

Hier sind alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen im Format ICD-10-GM in der jeweils gültigen Fassung anzugeben. Soweit der Vertragszahnarzt es für erforderlich hält, besteht die Möglichkeit, weitergehende Hinweise bzgl. der Diagnose zusätzlich als Klartext/Freitext zu ergänzen. Die Angabe von Klartext/Freitext ersetzt jedoch nicht die Kodierung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nach ICD-10."

Im Rahmen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind auch Vertragszahnärzte gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichtet, eine Kodierung der AU-begründenden Diagnose nach der aktuell gültigen International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - German Modification (ICD-10 GM) vorzunehmen.

Um für die Zahnarztpraxen die Überleitung vom bisher verwendeten Freitext zur ICD-10 Kodierung so einfach wie möglich zu gestalten, hat die KZBV nachfolgende Arbeitshilfen erstellt. Diese werden (neben dem notwendigen Gesamtkatalog der ICD-10 GM) auch anwenderfreundlich in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) implementiert.

Eine Kodierung der zahnärztlichen Diagnosen im Rahmen der ICD-10 GM ist grundsätzlich möglich, auch wenn nicht immer eine optimale Kodierung vorgenommen werden kann, sondern ggf. der bestmögliche Kode als ausreichend angesehen werden muss.

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