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Zahnmedizinische Frühprävention

Gemäß der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind für gesetzlich versicherte Kinder folgende Maßnahmen der zahnmedizinischen Frühprävention (mit Bewertungszahl) vorgesehen:

FU 1     Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum 
vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine     
a)    Früherkennungsuntersuchung vom  6. bis zum vollendeten  9. Lebensmonat    (27)
b)    Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat    (27)
c)    Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat    (27)

FU Pr    Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind (10)

FU 2     Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (25)

FLA     Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (14)

 

Neu:  Laut G-BA-Beschluss vom 18.01.2024 ist das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung  für alle Kinder bis zum 6. Lebensjahr (unabhängig vom Kariesrisiko) eine Kassenleistung. Die Neuregelung trat am 24.04.2024 in Kraft.


Gelbes Kinderuntersuchungsheft

Neu:    Ab 01.01.2026 werden die Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennung im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert. Hierzu hat der G-BA eine Änderung der Kinder-Richtlinie und der FU-Richtlinie beschlossen. Bestandshefte werden dann durch entsprechende Einlegeblätter ergänzt. Neugeborene erhalten ab 2026 das neue „Gelbe Heft“ mit den zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen.

PM KZBV vom 15.05.2025
PM GBA vom 15.05.2025

Aktuell verweisen Kinder- bzw. Hausärzte ihre kleinen Patienten im Alter vom 6. bis 64. Lebensmonat im Gelben Kinderuntersuchungsheft zum Zahnarzt. Im Einzelnen sind das folgende Verweise:

U-Untersuchung 
gemäß Kinderuntersuchungsheft
LebensmonatVerweis zum Zahnarzt
U 506. - 07.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 610. - 12.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 721. - 24.zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
U 7a34. - 36zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
U 846. - 48.zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
U 960. - 64zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung

 

Der Zahnarzt dokumentiert die von ihm durchgeführte Untersuchung sowie die entsprechenden Behandlungsmaßnahmen in seiner Behandlungskartei; die Abrechnung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Verträge, Richtlinien und des BEMA-Z.

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