Zahnmedizinische Frühprävention
Gemäß der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind für gesetzlich versicherte Kinder folgende Maßnahmen der zahnmedizinischen Frühprävention (mit Bewertungszahl) vorgesehen:
FU 1 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum
vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine
a) Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat (27)
b) Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat (27)
c) Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat (27)
FU Pr Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind (10)
FU 2 Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (25)
FLA Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (14)
Neu: Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.01.2024 ist das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung für alle Kinder bis zum 6. Lebensjahr (unabhängig vom Kariesrisiko) eine Kassenleistung. Die Neuregelung trat am 24.04.2024 in Kraft.
Neu: Laut Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) vom 29.10.2025 werden die Geb.-Nrn. FU1 und FU2 an die ab 2026 in Kraft tretende geänderte FU- und Kinder-Richtlinie angepasst. Der Leistungsinhalt der Untersuchungen nach den Positionen FU1 und FU2 hat sich, bis auf die Dokumentationspflicht im „Gelben Heft“, dabei nicht geändert. Die BEMA-Nrn. FU1 und FU2 werden jeweils mit einem Punkt zusätzlich vergütet. Die Bezeichnung der beiden Gebührennummern lautet weiterhin FU1 (bisher unterteilt in FU1a, FU1b, FU1c und neu: FUZ1, FUZ2, FUZ3) und FU2 (FUZ4, FUZ5, FUZ6), wobei nunmehr alle Untersuchungen einem zeitlichen Intervall zugeordnet sind.
BA-Beschluss zu den BEMA-Nrn. FU1 und FU2 ab 01.01.2026
Gelbes Kinderuntersuchungsheft
Neu: Ab 01.01.2026 werden die Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennung im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert. Hierzu hat der G-BA eine Änderung der Kinder-Richtlinie und der FU-Richtlinie beschlossen. Bestandshefte werden dann durch entsprechende Einlegeblätter ergänzt. Neugeborene erhalten ab 2026 das neue „Gelbe Heft“ mit den zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen.
Beschluss des G-BA über eine Änderung der Kinder-Richtlinie:
Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen vom 15.05.2025
PM KZBV vom 15.05.2025
PM GBA vom 15.05.2025
Aktuell verweisen Kinder- bzw. Hausärzte ihre kleinen Patienten im Alter vom 6. bis 64. Lebensmonat im Gelben Kinderuntersuchungsheft zum Zahnarzt. Im Einzelnen sind das folgende Verweise:
| U-Untersuchung gemäß Kinderuntersuchungsheft | Lebensmonat | Verweis zum Zahnarzt |
| U 5 | 06. - 07. | zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
| U 6 | 10. - 12. | zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
| U 7 | 21. - 24. | zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut |
| U 7a | 34. - 36 | zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |
| U 8 | 46. - 48. | zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |
| U 9 | 60. - 64 | zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung |
Der Zahnarzt dokumentiert die von ihm durchgeführte Untersuchung sowie die entsprechenden Behandlungsmaßnahmen in seiner Behandlungskartei; die Abrechnung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Verträge, Richtlinien und des BEMA-Z.
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V) (Stand: 24.04.2024)
- Beschluss des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen zur Umsetzung der Neufassung der FU-Richtlinie vom 13.05.2019 (ab 01.07.2019)
- KZBV und BZÄK Ratgeber „Frühkindliche Karies vermeiden“ (Stand: Juli 2021)
- KZBV " Gesunde Zähne für ihr Kind" (Stand: Juli 2021)
- Übersicht der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (Stand: 24.04.2024)