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Abrechnungsdokument
Ob Sie einen „Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V“, einen „Zahnbehandlungsschein gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz“, eine „Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V“ oder ähnliche Dokumente, die für die vorschriftsmäßige Abrechnungsbearbeitung notwendig sind, zu uns senden; in jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie derartige Dokumente vor dem Versand an uns mit Ihrer Abrechnungsnummer versehen. Nur so ist es unsererseits möglich, eine unkomplizierte sowie ordnungsgemäße Zuordnung Ihrer Schriftstücke zu realisieren.
Jedes bei der KZV Land Brandenburg ein- bzw. nachgereichte Abrechnungsdokument muss mit Ihrer Abrechnungsnummer versehen werden!
Anästhesie
Frage: Bei einem Patienten musste der Zahn 44 entfernt werden. Aufgrund der fehlenden Restbezahnung und des fortgeschrittenen Knochenabbaus ist die Eintrittsstelle des N. alveolaris inferior schwer einschätzbar. So kam es bei diesem Patienten zu einem Anästhesieversagen bei der ersten Leitungsanästhesie und es musste ein zweites Mal anästhesiert (d. h. nachanästhesiert) werden. Sind beide Leitungsanästhesien abrechnungsfähig?
Antwort: Nein!
Abgesehen von lang dauernden konservierenden, prothetischen oder parodontologischen Behandlungsmaßnahmen sind Leitungsanästhesien pro Sitzung an derselben Stelle nur einmal ansatzfähig. Bezogen auf den geschilderten Behandlungsfall lag die einzige Ausnahmeindikation, die in der Abrechnungsbestimmung 4. zur Geb.-Nr. 41 definiert wurde:
„Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig“ nicht vor. Somit ist die Wiederholung einer Leitungsanästhesie, wenn sich herausstellt, dass nicht das gesamte Behandlungsgebiet betäubt wurde oder die Betäubung nicht ausreicht, auf gar keinen Fall berechnungsfähig.