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Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 119b SGB V

Seit 2014 besteht für Vertragszahnärzte die Möglichkeit, Kooperationsverträge nach § 119b SGB V mit  stationären Pflegeeinrichtungen zu schließen, seit 2019 sind die stationären Pflegeeinrichtungen per Gesetz gehalten, solche Verträge abzuschließen.

Auf Grundlage des § 119b Abs. 2 SGB V haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband 2014 eine Rahmenvereinbarung über die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen (Anlage 12 BMV-Z).

In der Rahmenvereinbarung sind die Mindestanforderungen an einen Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V festgelegt. Die KZBV hat hierzu einen Muster-Kooperationsvertrag entwickelt.

Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, insbesondere zum Beispiel im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages.

Gegenüber der KZV Land Brandenburg besteht eine Anzeigepflicht der Vertragszahnärzte bezüglich des Abschlusses, der Veränderung oder der Beendigung eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V.

Bei Abschluss oder Änderung eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V senden Sie deshalb bitte umgehend eine Kopie des (geänderten) Vertrages an die KZV Land Brandenburg, Abteilung Recht & Qualität, gern auch per Fax: 0331 29 77-332.

Zum Ende eines jeden Kalenderjahres ist der KZV Land Brandenburg  der Berichtsbogen (Anlage 1 der Rahmenvereinbarung) ausgefüllt zuzusenden. In diesem ist anzugeben, wie viele Pflegeheimbewohner zum Stichtag 30.06. bzw. zu Beginn des Kooperationsvertrages vom Kooperationszahnarzt betreut werden wollten.

Für den Vertragszahnarzt werden bei Bestehen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V höhere Zuschläge für das Aufsuchen von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Zur Abrechnung von besonderen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Gebührennummern 172a und b, 154, 155 und 182) ist der Vertragszahnarzt berechtigt, wenn die KZV Land Brandenburg nach Prüfung des Vertrages  konstitutiv festgestellt hat, dass die Mindestanforderungen gemäß Rahmenvereinbarung im Vertrag eingehalten sind.

Kooperationsverträge nach § 119b SGB V können nur mit stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen werden. Dies sind nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 2 SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige vollstationär oder teilstationär untergebracht bzw. verpflegt und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition.

Für Nachfragen rund um den Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V steht die Abteilung Recht & Qualität der KZV Land Brandenburg  gerne zur Verfügung.

 
Conny Slansky, Tel.: 0331 2977 335, conny.slansky(at)kzvlb.de

Pflegeheime, die zahnärztlichen Kooperationspartner suchen

Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der KZV Land Brandenburg nach § 119b Abs. 1 Satz 2 SGB V informieren wir über Pflegeeinrichtungen, die dringend einen Kooperationspartner zum Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V für die zahnärztliche Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner suchen.
Wir bitten interessierte Zahnärzte, sich direkt mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung zwecks Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V in Verbindung zu setzen.

Pflegeeinrichtung 1
Domizil am Marienberg
Nikolaus-von-Halem-Str. 3
14770 Brandenburg a. d. Havel
IK-Nr.: 511207513
47 Pflegeplätze
Ansprechpartnerinnen:
Frau Görg (PDL) / Frau Grix (Geschäftsleitung)
Tel.: 03381 3252300
Fax: 03381 325230
 
Pflegeeinrichtung 2
Diakonisches Werk Niederlausitz gGmbH
Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“
Feldstr. 24
03044 Cottbus

1. Stationäre Pflege
IK-Nr.: 513200565

2. Spezialeinrichtung für Menschen mit apallischem Syndrom
IK-Nr.: 513200656

3. Wohngruppe für Menschen mit Demenz
IK-Nr.: 513200645

alle drei Einrichtungen sind Teil des Alten- und Pflegezentrum
insgesamt 83 Pflegeplätze

Ansprechpartner:
Frau Koppermann (Bereichsleitung Pflege)
Tel.: 0355 8777-612
E-Mail: k.koppermann.dwnl@lobetal.de

Herr Drechsel (Stellv. Bereichsleiter Pflege)
Tel.: 0355 8777-619
E-Mail: t.drechsel.dwnl@lobetal.de

 
Pflegeeinrichtung 3
Malteserstift Mutter Teresa
Johannes-Brahms-Str. 8
03044 Cottbus
IK-Nr.: 511205189
81 Pflegeplätze
Ansprechpartnerin:
Frau Spiegel (Hausleiterin)
Tel.: 0355 4935-102
Fax: 0355 4935-105
E-Mail: julia.spiegel@malteser.org

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