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Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 119b SGB V

Seit 2014 besteht für Vertragszahnärzte die Möglichkeit, Kooperationsverträge nach § 119b SGB V mit  stationären Pflegeeinrichtungen zu schließen, seit 2019 sind die stationären Pflegeeinrichtungen per Gesetz gehalten, solche Verträge abzuschließen.

Auf Grundlage des § 119b Abs. 2 SGB V haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband 2014 eine Rahmenvereinbarung über die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen (Anlage 12 BMV-Z).

In der Rahmenvereinbarung sind die Mindestanforderungen an einen Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V festgelegt. Die KZBV hat hierzu einen Muster-Kooperationsvertrag entwickelt.

Neben den Pflichtinhalten können individuelle Vereinbarungen im Kooperationsvertrag getroffen werden, insbesondere zum Beispiel im Hinblick auf die Verwahrung relevanter Unterlagen, einen regelmäßigen Besuchsturnus, die Vereinbarung einer Rufbereitschaft oder die Laufzeit/Kündigungsmöglichkeit des Vertrages.

Gegenüber der KZV Land Brandenburg besteht eine Anzeigepflicht der Vertragszahnärzte bezüglich des Abschlusses, der Veränderung oder der Beendigung eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V.

Bei Abschluss oder Änderung eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V senden Sie deshalb bitte umgehend eine Kopie des (geänderten) Vertrages an die KZV Land Brandenburg, Abteilung Recht & Qualität, gern auch per Fax: 0331 29 77-332.

Zum Ende eines jeden Kalenderjahres ist der KZV Land Brandenburg  der Berichtsbogen (Anlage 1 der Rahmenvereinbarung) ausgefüllt zuzusenden. In diesem ist anzugeben, wie viele Pflegeheimbewohner zum Stichtag 30.06. bzw. zu Beginn des Kooperationsvertrages vom Kooperationszahnarzt betreut werden wollten.

Für den Vertragszahnarzt werden bei Bestehen eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V höhere Zuschläge für das Aufsuchen von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen gewährt. Zur Abrechnung von besonderen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Gebührennummern 172a und b, 154, 155 und 182) ist der Vertragszahnarzt berechtigt, wenn die KZV Land Brandenburg nach Prüfung des Vertrages  konstitutiv festgestellt hat, dass die Mindestanforderungen gemäß Rahmenvereinbarung im Vertrag eingehalten sind.

Kooperationsverträge nach § 119b SGB V können nur mit stationären Pflegeeinrichtungen geschlossen werden. Dies sind nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 2 SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige vollstationär oder teilstationär untergebracht bzw. verpflegt und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ambulante Pflegedienste fallen nicht unter diese Definition.

Für Nachfragen rund um den Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V steht die Abteilung Recht & Qualität der KZV Land Brandenburg  gerne zur Verfügung.

 
Conny Slansky, Tel.: 0331 2977 335, conny.slansky(at)kzvlb.de

Pflegeheime, die zahnärztlichen Kooperationspartner suchen

Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der KZV Land Brandenburg nach § 119b Abs. 1 Satz 2 SGB V informieren wir über Pflegeeinrichtungen, die einen Kooperationspartner zum Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V für die zahnärztliche Betreuung pflegebedürftiger Heimbewohner suchen:

ab sofort
Domizil am Marienberg
Nikolaus-von-Halem-Str. 3
14770 Brandenburg an der Havel

(47 Pflegeplätze)

Ansprechpartnerinnen:
Frau Görg (PDL)/ Frau Grix (Geschäftsleitung)
Telefon: 03381 325 23 00
Fax: 03381 325 23 02

ab sofort
Alloheim Senioren-Residenz „An der Lehmgasse“
Walter-Korsing-Str. 16
15230 Frankfurt/ Oder

(86 Pflegeplätze)

Ansprechpartnerin:
Frau Anita Obst (Residenzleiterin)
Telefon: 0335 52101-1000
Fax: 049 335 52101-1099
Mobil: 01525 9092870
E-Mail: Anita.Obst(at)alloheim.de

ab 01.02.2025
Diakonisches Werk Niederlausitz gGmbH
Die drei folgenden stationären Pflegeeinrichtungen befinden sich unter derselben Adresse:
Feldstr. 24
03044 Cottbus

1) Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ – 
Stationäre Pflege
IK-Nr.: 513200565

2) Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ – 
Spezialeinrichtung für Menschen mit apallischem Syndrom
IK-Nr.: 513200656

3) Diakonisches Alten- und Pflegezentrum „Albert-Schweitzer-Haus“ – 
Wohngruppe für Menschen mit Demenz
IK-Nr.: 513200645

(insg. 83 Pflegeplätze)

Ansprechpartner:
Frau Koppermann (Bereichsleitung Pflege)
Tel.: 0355 8777-612
E-Mail: k.koppermann.dwnl(at)lobetal.de 

Herr Drechsel (Stellv. Bereichsleiter Pflege)
Tel.: 0355 8777-619
E-Mail: t.drechsel.dwnl(at)lobetal.de

Wir bitten interessierte Zahnärzte, sich direkt mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung zwecks Abschluss eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V in Verbindung zu setzen.

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