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Aufgaben der Prüfstelle & Ablauf der Prüfung

1. Aufgaben und Status der Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle ist die erste Instanz für Entscheidungen zur Wirtschaftlichkeit und agiert als organisatorisch selbstständige Einheit mit Sitz bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB).

  • Prüfung & Entscheidung: Sie prüft die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie verordneter Leistungen und entscheidet, ob ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt und welche Maßnahmen (z. B. Beratungen oder Kürzungen) zu treffen sind.
  • Sachaufklärung: Sie bereitet Daten auf und zieht bei Bedarf zahnmedizinischen Sachverstand hinzu.
  • Beratung vor Regress: In der Regel sollen gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen vorausgehen. Für Neupraxen gibt es ein spezielles Beratungsverfahren nach dem ersten Abrechnungsquartal.
  • Unterstützung des Beschwerdeausschusses: Sie unterstützt den Beschwerdeausschuss, der über Widersprüche gegen Bescheide der Prüfungsstelle entscheidet, organisatorisch.
     

Gemeinsame Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der  Wirtschaftlichkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 106 SGB V vom 22.11.2022

Anlage 1 zur Prüfvereinbarung

2. Prüfarten im Überblick
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich über folgende Wege:
* Auffälligkeitsprüfung: Bei begründetem Verdacht (insb. BEMA-Teil 1).
* Einzelfallprüfung: In besonders begründeten Fällen (BEMA-Teile 2–4).
* Stichprobenprüfung: Zufällige Auswahl von 2 % der Zahnärzte je Quartal für eine vertiefte Prüfung.
* Verordnungsprüfung: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit bei Arzneimittel- oder Sachmittelverordnungen.
 

3. Ablauf der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Der Prozess ist formalisiert und folgt klaren gesetzlichen sowie vertraglichen Regeln:

Der Beschwerdeausschuss gemäß § 106c SGB V

  • Der Beschwerdeausschuss ist die 2. Prüfinstanz in einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren.
  • Sind Sie mit Ihrem Bescheid, den Sie aus 1. Instanz (= Prüfungsstelle) erhalten haben, inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
  • Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Beschwerdeausschuss schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und hat Angaben darüber zu enthalten, inwieweit und aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird.
  • Der Beschwerdeausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg und der Krankenkassen besetzt. Zusätzlich wird ein unparteiischer Vorsitzender eingesetzt.
  • Der Beschwerdeausschuss entscheidet über den Widerspruch in nicht öffentlicher Verhandlung.

  • Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses kann Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.

  •  Besetzung  Beschwerdeausschuss

Veröffentlichungen

Kontakt

Prüfungsstelle gemäß §106c SGB V
bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg

Helene-Lange-Straße 4-5
14469 Potsdam

Telefon: 0331  2977-324

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