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Heilmittelverordnung

Heilmittel-Richtlinie-Zahnärzte 

Im Rahmen der zahnärztlichen Heilmittelverordnung wurde zum 01.01.2021 die bis dahin geltende Regelfallsystematik durch die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge abgelöst. Am 22.01.2022 traten erneut Änderungen der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte in Kraft, welche die (zuvor nur als Corona-Sonderregelung mögliche) Videotherapie bei Heilmitteln, insbesondere zur Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, in die Regelversorgung überführt. Alle sonstigen Corona-Sonderregelungen enden am 31.03.2022.

REGELUNGEN UND DEFINITIONEN

Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung dienen der Behandlung der krankheitsbedingten strukturellen/funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs. Zur Erreichung dieser Ziele können erforderlichenfalls auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit dem craniomandibulären System in Zusammenhang stehenden Strukturen, z.B. der Hilfsmuskulatur des craniomandibulären Systems oder der absteigenden Lymphbahnen, mitbehandelt werden. Die Ursache der strukturellen/funktionellen Schädigun-gen muss im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen.

Verordnungsfall
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Indikation und derselben Indikationsgruppe nach Heilmittelkatalog ZÄ. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.

Im Rahmen eines Verordnungsfalles sind mehrere Verordnungen möglich.

Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben oder unterschiedlicher Indikationsgruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.

Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist.

Orientierende Behandlungsmenge
Die orientierende Behandlungsmenge (laut Heilmittelkatalog) ist die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann (z. B. bei CD1a sind das 3x 6=18 Einheiten).

Dieser Orientierungswert darf bei medizinischer Notwendigkeit auch überschritten werden, ohne dass es einer Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf. In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation zu übernehmen.

Höchstmenge
Die Höchstmenge (laut Heilmittelkatalog) legt fest, wie viele Behandlungseinheiten je Verord-nung zulässig sind (z. B. bei CD1a sind das 6 Einheiten pro Verordnung).
Die Höchstmenge des ggf. ergänzenden Heilmittels richtet sich nach den verordneten Be-handlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels.

Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung
Die Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung beträgt 28 Kalendertage nach Verordnung; bei dringendem Behandlungsbedarf 14 Tage (auf Formular ankreuzen). Wird die Frist nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Behandlungsunterbrechung
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Das Therapieziel darf dabei nicht gefährdet werden.

Neuer Verordnungsfall
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung (in diesem Behandlungsfall) ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist.

Langfristiger Heilmittelbedarf
Ein langfristiger Heilmittelbedarf (neu: nach § 7 HeilM-RL ZÄ) erfordert weiterhin die Geneh-migung der Krankenkasse!

Die Entscheidungen trifft die Krankenkasse ggf. unter Einbeziehung des MDK auf der Grundlage des Versicherten-Antrages sowie der Kopie einer gültigen, vollständig ausgefüllten Heilmittelverordnung (Original-Verordnung bleibt beim Versicherten).

Bei langfristigem Heilmittelbedarf können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden. Die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen (bei Therapiefrequenzspanne ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verord-nungsmenge maßgeblich).

Doppelbehandlung
In begründeten Ausnahmefällen ist die Verordnung von Doppelbehandlungen möglich, d. h. zwei Behandlungseinheiten sind zusammenhängend zu erbringen (z. B. bei 6 Einheiten sind 3 Doppelbehandlungen möglich). Je Doppelbehandlung kann max. ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.

Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Im Bereich der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ist die Schlucktherapie nun als eigenes Heilmittel verordnungsfähig. Des Weiteren können in einer Indikationsgruppe (SPZ, SCZ oder OFZ) bis zu drei verschiedene Behandlungszeiten gleichzeitig (z. B. 3x 30 Minuten, 3x 45 Minuten und 4x 60 Minuten in einer Verordnung) verordnet werden.

Formular „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ (Vordruck 9)
Für die Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte ist ausschließlich das ab 01.01.2021 vereinbarte Formular zu verwenden. Die Bestellung erfolgt wie üblich über die KZVLB.

Der Vordruck kann in der Praxis auch mittels EDV erstellt werden. Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die vorgesehenen Zeilenabstände nicht verändert werden. Auf die Verwendung von Sicherheitspapier wird verzichtet. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an Ihren Software-Anbieter.

Indikationsschlüssel
Der Indikationsschlüssel setzt sich in der Regel aus der Bezeichnung der Indikationsgruppe (z. B. LYZ2) und in Ausnahmefällen aus der Bezeichnung der Indikationsgruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittelkatalog Zahnärzte zusammen (z. B. CD1a oder CSZb).

Es ist immer der vollständige Indikationsschlüssel einzutragen (Diagnosegruppe und ggf. Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a).

ICD-10 Code
Die Felder für den ICD-10-Code sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen.

Diagnose
Die Diagnose ist als Freitext anzugeben. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung anzugeben. Diese können sich aus der Eingangsdiagnostik oder aus einer erneuten störungsbildabhängigen Erhebung des Befundes ergeben.
Die Therapieziele sind vom Vertragszahnarzt anzugeben, wenn sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

Korrekturen oder Ergänzungen der Zahnärztlichen Heilmittelverordnung
Ein Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V zwischen GKV-SpV und Verbänden der Heilmittelerbringer über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung, regelt in Anlage 3b u. a. die Korrekturmöglichkeiten auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung regelt. Hier ist abgebildet, welche Angaben auf der Heilmittelverordnung vor Behandlungsbeginn obligatorisch vorzunehmen sind, welche Korrekturen durch den Physiotherapeuten (in Absprache mit dem Zahnarzt) oder ggf. nur durch den Zahnarzt selbst möglich wären und worauf dabei zu achten ist.

Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistung (Videotherapie)
Die Entscheidung zur Durchführung telemedizinischer Leistungen (in der Regel Onlinebehandlungen in Echtzeit) trifft der Patient gemeinsam mit dem ausführenden Therapeuten, sofern der verordnende Vertragszahnarzt eine Videotherapie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (Hinweis auf dem Verordnungsvordruck im Feld „Diagnose…“).

 
Annett Klinder, Tel.: 0331 2977-304; annett.klinder(at)kzvlb.de