Fördergebiete und -maßnahmen zur Sicherstellung der zahnärztlichen und kieferorthopädischen Versorgung ab dem 01.08.2024
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVLB) hat gemäß § 105 Abs. 1a SGB V einen Strukturfonds zur Finanzierung von Fördermaßnahmen gebildet. Hiermit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die flächendeckende vertragszahnärztliche Versorgung vor allem in versorgungskritischen ländlichen und strukturschwachen Gebieten in Brandenburg langfristig aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Die finanziellen Mittel werden zu gleichen Teilen von der KZVLB und den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt.
Mit dem 01.07.2023 wurde die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag Investitionskosten zu Praxisneugründungen und Praxisübernahmen zu bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Praxis in einem vom Vorstand der KZVLB ausgewiesenen Fördergebiet liegt. Die Förderung ist abhängig von der Versorgungsstruktur in Brandenburg und richtet sich nach der Strukturfonds-Förderrichtlinie. Hier werden weitere Fördermaßnahmen benannt, die jedoch vor dem Hintergrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel derzeit nicht zur Anwendung kommen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
Fördermaßnahme/-höhe:
Praxisneugründung/-übernahme in einem förderfähigen Gebiet: bis zu 50.000 €*
Praxisneugründung/-übernahme in einem besonders förderfähigen Gebiet: bis zu 100.000 €*
*Die Förderhöhe gilt für Maßnahmen im Rahmen einer Vollzulassung, bei Teilzulassungen reduziert sich die Förderhöhe entsprechend.
Die Förderhöhe richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:
- Anzahl der Behandler in der Zahnarztpraxis
- Anzahl der Behandler in einem Umkreis von 20 km um den Vertragszahnarztsitz des Förderempfängers
- weitere Zulassungsvorhaben oder geplante Praxisabgaben.
Fördergebiete ab 01.08.2024
Zahnärztlicher Versorgungsbereich:
Planungsbereich | keine Förderung | förderfähiges Gebiet | besonders förderfähiges Gebiet |
Barnim | - | übriger Planungsbereich | Ahrensfelde, Amt Biesenthal, Amt Joachimsthal, Amt Britz-Chorin-Oderberg, Marienwerder, Werneuchen |
Brandenburg an der Havel | - | gesamter Planungsbereich | - |
Cottbus | - | gesamter Planungsbereich | - |
Dahme - Spreewald | Schönefeld, Eichwalde, Zeuthen, Wildau, Schulzendorf, Königs Wusterhausen, Amt Lieberose/Ober-Spreewald, Märkische Heide, Luckau, Heideblick | - | Mittenwalde, Heidesee, Bestensee, Lübben (Spreewald), Amt Schenkenländchen und Amt Unterspreewald |
Elbe-Elster | Finsterwalde, Sonnewalde, Herzberg, Doberlug-Kirchhain, Amt Elsterland | - | Schönewalde, Amt Schlieben, Amt Kleine Elster, Amt Schradenland, Amt Plessa, Elsterwerda/Röderland, Verbandsgemeinde Liebenwerda, Bad Liebenwerda, Falkenberg/Elster, Mühlberg/Elbe, Uebigau-Wahrenbrück |
Havelland | Falkensee, Dallgow-Döberitz, Nauen | - | übriger Planungsbereich |
Märkisch-Oderland | Bad Freienwalde, Wriezen, Strausberg, Rüdersdorf bei Berlin | Altlandsberg, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf und Fredersdorf-Vogelsdorf | Amt Falkenberg-Höhe, Amt Barnim-Oderbruch, Letschin, Amt Golzow, Amt Märkische Schweiz, Amt Lebus, Müncheberg, Seelow Stadt, Amt Seelow-Land |
Oberhavel | Leegebruch, Hennigsdorf, Mühlenbecker Land, Oranienburg | - | Fürstenberg/Havel, Löwenberger Land/ Amt Gransee und Gemeinden, Kremmen, Oberkrämer, Velten, Glienicke/Nordbahn, Birkenwerder/Hohen Neuendorf, Liebenwalde, Zehdenick |
Oberspreewald-Lausitz | Amt Ortrand, Schwarzheide, Senftenberg | Großräschen | Lübbenau/Spreewald, Schipkau, Lauchhammer, Amt Ruhland, Calau, Vetschau/Spreewald |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt, Amt Scharmützelsee, Storkow, Bad Saarow, Beeskow, Tauche, Friedland | Fürstenwalde/Spree, Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf, Erkner, Brieskow-Finkenheerd, Groß Lindow, Wiesenau, Müllrose | Amt Spreenhagen, Gosen-Neu-Zittau, Amt Odervorland, Grünheide/Mark, Amt Neuzelle, Amt Schlaubetal (ohne Müllrose) |
Ostprignitz-Ruppin | Rheinsberg, Neuruppin, Wusterhausen/Dosse, Kyritz | - | Wittstock/Dosse, Heiligengrabe, Amt Temnitz, Amt Neustadt (Dosse), Fehrbellin, Amt Lindow (Mark) |
Potsdam-Mittelmark | Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Michendorf, Gemeinde Schwielowsee, Gemeinde Seddiner See | Nuthetal | übriger Planungsbereich |
Prignitz | Pritzwalk, Amt Meyenburg, Gerdshagen, Perleberg | - | übriger Planungsbereich |
Spree-Neiße | - | - | gesamter Planungsbereich |
Teltow-Fläming | Rangsdorf, Zossen, Ludwigsfelde, Trebbin, Luckenwalde, Gemeinde Nuthe-Urstromtal | Blankefelde-Mahlow | übriger Planungsbereich |
Uckermark | - | - | gesamter Planungsbereich |
kieferorthopädischer Versorgungsbereich:
Planungsbereich | keine Förderung | förderfähiges Gebiet | besonders förderfähiges Gebiet |
Barnim | - | - | gesamter Planungsbereich |
Cottbus | - | gesamter Planungsbereich | - |
Elbe-Elster | - | - | gesamter Planungsbereich |
Märkisch-Oderland | - | - | gesamter Planungsbereich |
Oberspreewald-Lausitz | - | - | gesamter Planungsbereich |
Oder-Spree | - | - | gesamter Planungsbereich |
Prignitz | - | - | gesamter Planungsbereich |
Spree-Neiße | - | gesamter Planungsbereich | - |
Hinweis: Kreisfreie Städte und Landkreise, die nicht in der Tabelle aufgeführt wurden, sind keine Fördergebiete. Fördermaßnahmen sind in diesen Regionen somit ausgeschlossen.
Voraussetzungen der Förderung
Die Bewilligung der Förderung einer Praxisübernahme oder Neuniederlassung ist mit dem auf der Internetseite der KZVLB eingestellten Formular zu beantragen. Der Förderantrag ist gebunden an ein konkretes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren. Mit dem Antrag auf Förderung ist daher ein Zulassungs- oder Genehmigungsantrag an den Zulassungsausschuss für den zeitlich nächsten Termin des Zulassungsausschusses unter Berücksichtigung der auf der Homepage der KZVLB veröffentlichten Abgabetermine für Anträge einzureichen.
Die Förderung ist auch möglich bei
- Verlegung eines Praxissitzes von einem Planungsbereich, der nicht als förderfähig eingestuft wurde, in ein förderfähiges Gebiet
- einem Wechsel vom Anstellungsstatus gem. § 95 Abs. 9 SGB V in den Praxisinhaberstatus (Zulassung) und der Ort der Niederlassung zum Zeitpunkt des Statuswechsels als Fördergebiet ausgewiesen ist.
Der Förderempfänger verpflichtet sich, nach Tätigkeitsaufnahme in Abhängigkeit der Förderhöhe bis zu 5 Jahre im Fördergebiet vertragszahnärztlich tätig zu sein (Standortverpflichtung - Bindungsfrist). Sofern die Zulassung zeitlich ruht, werden diese Zeiten auf den geforderten Bindungszeitraum der vertraglichen Tätigkeit nicht angerechnet. Die Zulassung darf nicht länger als zwei Jahre ruhen. Gibt er seine Zulassung im Fördergebiet vorzeitig auf oder wird diese entzogen, ist er zur anteiligen Rückzahlung für jedes volle Jahr vor Ablauf der Bindungsfrist verpflichtet (Beispiel: Bei einer 5-jährigen Bindungsfrist, muss der Zahnarzt, der nach 3 Jahren aufhört, 2/5 der Fördersumme zurückzahlen.). Reduziert der Förderempfänger seine Zulassung für einen vollen Versorgungsauftrag im Laufe der Bindungsfrist, ist er ab Reduzierung anteilig verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen. Bei Härtefällen kann der Vorstand der KZVLB ganz oder teilweise von der Rückzahlungsverpflichtung absehen.
Von einer Förderung ausgenommen sind Zahnärzte,
- denen der Zulassungsausschuss bereits vor dem 01.07.2023 in einem Fördergebiet eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ab bzw. nach dem 01.07.2023 erteilt hat
- die bereits niedergelassen sind und eine Praxis übernehmen wollen, um diese als Zweigpraxis in einem Fördergebiet fortzuführen
- die bereits im Fördergebiet niedergelassen sind bzw. innerhalb der letzten zwei Jahre niedergelassen waren
- die beabsichtigen ihren Praxissitz innerhalb eines Planungsbereiches, der als Fördergebiet ausgewiesen wurde, zu verlegen
- über deren Vermögen gemäß der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
- gegen die ein Zulassungsentziehungs- und/oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
30.07.2024
Abteilung Zulassung
Christiane Ariza Romero, Ass. iur., 0331- 2977-334, zulassung(at)kzvlb.de
Claudia Köster, 0331- 2977-330, zulassung(at)kzvlb.de