Zahnärztliche Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Bei Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen sowie anerkannten Berufskrankheiten ist in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft als Kostenträger zuständig. Rechtsgrundlage hierfür bilden die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Nach § 26 Abs. 2 SGB VII haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall / die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
Hierzu haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ein „Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten“ geschlossen, welches alljährlich u.a. die Vergütung unfallbedingter zahnärztlicher Leistungen regelt.
Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren.
- 2025 Punktwert für zahnärztliche Leistungen: 1,53 Euro
Bericht Zahnschaden
Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers einen "Bericht Zahnschaden". Für diesen Bericht (Formular als Anlage 1 des Abkommens) erhält der Zahnarzt eine Gebühr zzgl. Portokosten.
- 2025 Gebühr für den Bericht Zahnschaden: 24,74 Euro
Berufskrankheitenanzeige
Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr.
- 2025 Gebühr Berufskrankheitenanzeige: 19,66 Euro
Versorgung mit Zahnersatz/Zahnkronen:
Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren.
Es gilt das Gebührenverzeichnis laut Anlage 4 des Abkommens sowie das BEL II. Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan (Stylesheetausdruck/pdf eFormular 3) und übersendet diesen dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Kostenträger gibt den Plan mit einem Vermerk über die Höhe der Kostenübernahme an den Zahnarzt zurück.
In Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Patient GKV-Mitglied ist, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt und der Unfallversicherungsträger teilt dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes.
KZBV-Hinweis zu Positionen 4 und 10 (vollverblendete Kronen und Brücken):
„Die in dem Gebührenverzeichnis Zahnersatz und Zahnkronen unter Ziffern 4 und 10 definierten prothetischen Leistungen (Brücken und Kronen) erfassen auch vollverblendete Brücken und Kronen, Vollkeramikkronen und auch alte Brücken und Kronen auf lmplantaten, so dass insofern eine Abrechnung nach den entsprechenden Gebührenpositionen der GOZ mit dem Unfallversicherungsträger ausgeschlossen ist. Eine ,,Mehrkostenabrechnung“ für diese zahnärztlichen Leistungen mit dem Patienten ist ebenfalls nicht möglich.“
Mehrleistungen / GOZ- oder BEB-Positionen
Sollte es sich in medizinisch begründeten Fällen ergeben, dass hinsichtlich des Honorars oder des Leistungsumfangs vom Abkommen abgewichen werden muss (besondere Schwierigkeiten oder weiterführende/andere Leistungen sind medizinisch erforderlich, z.B. BEB-Positionen, Implantate, Funktionsdiagnostik), ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen.
Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie das Abkommen vorsieht.
Abrechnung direkt mit UVT
Die Behandlungskosten rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Personaldaten des Unfallverletzten
2. Unfalltag
3. Unfallbetrieb, Kita, Schule oder Hochschule
4. Datum der Erbringung der Leistung
5. Gebührennummern und Bezeichnung der zahnärztlichen Leistungen
6. Betrag für die Material- und Laborkosten bzw. der baren Auslagen
7. Gesamtrechnungsbetrag.
Die Zahlung des Unfallversicherungsträgers erfolgt unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang.
Kontaktdaten von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften
Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Kinder in Kindertagesstätten, Studenten an Hoch- und Fachhochschulen, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie weitere Personengruppen im Land Brandenburg ist die Unfallkasse Brandenburg (UKBB).
Unfallkasse Brandenburg
Müllroser Chaussee 75
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 5216-0
E-Mail: info@ ukbb.de
http://www.ukbb.de
Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten zu den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften bundesweit finden Sie auf der Homepage des Spitzenverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter: https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/index.jsp
Unfälle im privaten Bereich
Zahnärztliche Behandlungen, welche aufgrund von Unfällen im privaten Bereich (z.B. beim Freizeitsport) erforderlich werden, sind bei gesetzlich versicherten Patienten über die Krankenkasse abzurechnen. Die betreffende Abrechnung über die KZVLB ist als Unfall zu kennzeichnen (ankreuzen).
Ehemalige Soldaten mit anerkannten Wehrdienstschädigungen
Ehemalige Soldaten mit anerkannten Wehrdienstschädigungen sind wie gesetzlich unfallversicherte Personen zu behandeln. Zu beachten ist, dass ausschließlich die (zahn-)ärztliche Behandlung der konkreten Wehrdienstbeschädigung (anerkannte Schädigungsfolge) nach dem gültigen Unfall-Abkommen abgerechnet werden kann. Die Betreuung und Abrechnung erfolgt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung direkt über die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB). Weitere Informationen finden Sie u.a. im KZVLB-Rundschreiben 1-2025.
Unfallversicherung Bund und Bahn
Soldatenentschädigung
26392 Wilhelmshaven
E-Mail-Adresse: SEG@ uv-bund-bahn.de
10.09.2025